Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 14/14

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 9. Januar 2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 911/10 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 4.630,25 € (statt 3.421,01 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2011 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zu der Frage zugelassen, ob die Kläger trotz Veräußerung des Grundstücks als Schadensersatz die Kosten für die Reparatur des Hauses verlangen können, obwohl sie die Reparatur nicht durchgeführt und ihre Ansprüche auch nicht abgetreten haben.


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