Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 131/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juli 2014 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 98/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Sicherheit beträgt für die Klägerin hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs

15.000 EUR wegen des Tenors zu I.1,

  3.000 EUR wegen des Tenors zu I.2,

  2.000 EUR wegen des Tenors zu I.3,

im Übrigen für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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