Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 20/15
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 – 36 T 129/15 (EHUG – 00055543/2014 – 01/03) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.06.2015 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 19.05.2015 (Az.: EHUG – 00055543/2014 – 01/03) wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Rechtsbeschwerdeführer hatte der Beschwerdeführerin die Verhängung eines ersten Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR mit Verfügung vom 11.03.2014, zugestellt am 13.03.2014, angedroht und das Ordnungsgeld mit Verfügung vom 19.08.2014 festgesetzt - unter gleichzeitiger Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 21.08.2014 zugestellt worden. Gegen die Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes wurde keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beauftragte später einen Steuerberater, den zu diesem Zeitpunkt bereits existierenden Jahresabschluss 2012 zu veröffentlichen. Durch ein Büroversehen wurde durch Antippen der falschen Zeile im DATEV-Übertragungssystem am 05.02.2015 jedoch zunächst irrtümlich der Jahresabschluss 2013 (statt 2012) übermittelt und veröffentlicht. Der Rechtsbeschwerdeführer hat sodann durch die - nunmehr angefochtene - Entscheidung vom 19.05.2015 das weitere Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt. Gegen diese ihr am 21.05.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 03.06.2015 sodann Beschwerde eingelegt, darauf hingewiesen, dass aufgrund des erkannten Irrtums nunmehr am 02.06.2015 der Jahresabschluss 2012 korrekt veröffentlicht worden ist und um Erlass bzw. Reduzierung des Ordnungsgeldes gebeten.
4Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachten Entscheidung vom 18.06.2015, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezog genommen wird (Bl. 6 f. d.A.), hat der Rechtsbeschwerdeführer der Beschwerde nicht abgeholfen. Er hat sich im Kern auf das Fehlen eines Wiedereinsetzungsantrages und auf die gesetzliche Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB berufen sowie auf eine Zurechnung von Vertreterverschulden bzw. auf ein eigenes Organisationsverschulden der Beschwerdeführerin wegen fehlender Überwachung der Arbeiten des von ihr beauftragten Steuerberaters. Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 12.08.2015, auf den ebenfalls wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 15 ff. d.A.), die Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben. Es fehle am Verschulden, soweit die Offenlegung nach Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes weiterhin nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin müsse für das Fehlverhalten der von ihr beauftragten Steuerberatungsgesellschaft nicht einstehen. Wie im vergleichbaren Bereich des § 890 ZPO sei wegen des (auch) repressiven Charakters des Ordnungsgeldes eine Verschuldenszurechnung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin treffe kein eigenes Verschulden, da sie durch Beauftragung der Steuerberatungsgesellschaft alles aus ihrer Sicht in der konkreten Situation Erforderliche unternommen habe. Es habe keine Veranlassung bestanden, weitere Nachfragen hinsichtlich der rechtzeitigen Erfüllung der Offenlegungspflicht anzubringen. Bei Beauftragung eines Steuerberaters könne davon ausgegangen werden, dass Aufträge rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt werden. Etwas anderes könne gelten, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles Schwierigkeiten absehbar sind – wofür hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Auch wenn bereits ein Ordnungsgeld verhängt wurde, könne die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung innerhalb der weiteren Nachfrist als Routinemaßnahme angesehen werden. Zudem sei zweifelhaft, ob der Veröffentlichungsfehler bei einer rechtzeitigen Nachfrage aufgefallen wäre, da der Steuerberater bis zuletzt davon ausgegangen sei, den Auftrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Die Berufung auf den Einwand fehlenden Verschuldens sei nicht nach § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ausgeschlossen. Zutreffend sei zwar, dass kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden sei, doch habe dazu bis zur Zustellung der Ordnungsgeldentscheidung gar kein Anlass bestanden, weil man von einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung ausgehen konnte.
5Das Landgericht hat in der dem Rechtsbeschwerdeführer am 20.08.2015 zugestellten Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen und zwar „beschränkt auf die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin für Fehler der von ihr beauftragten Steuerberatungsgesellschaft einzustehen hat“. Mit der am 17.09.2015 eingereichten und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde, wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Entscheidung. Gerügt wird u.a. eine Nichtbeachtung der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB. Selbst wenn man (auch) von einem mit der Beschwerde stillschweigend gestellten Wiedereinsetzungsantrag ausgehe, fehle es an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung. Zum einen müsse eine Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters über § 335 Abs. 5 S. 2 HGB erfolgen. Die Regelung erfasse jedweden „Vertreter“ und wäre bei engerer Auslegung überflüssig. Zudem träfe die Beschwerdeführerin ohnehin ein eigenes Organisationsverschulden mit Nachfrage- und Überprüfungspflichten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 37 ff. d.A.) verwiesen.
6Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
7unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 – 36 T 129/15 – die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 19.05.2015 – EHUG 00055543/2014 – 01/03 – zurückzuweisen.
8Die Beschwerdeführerin beantragt,
9die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
10Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und ist der Ansicht, dass eine Verschuldenszurechnung nicht möglich sei und kein eigenes Verschulden vorläge. Soweit es um Fragen der Wiedereinsetzung gehe, hat sie zunächst vertreten, die Beschwerde sei auch als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.11.2015 (Bl. 66 ff. d.A.) verwiesen. Auf Hinweis des Senats hat sie unter dem 13.01.2016 ihren mit der Beschwerde (stillschweigend) gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 25.11.2015, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. d.A.) unter Setzung von Stellungnahmefristen angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll.
12II.
13Die Rechtsbeschwerde führt - nachdem der mit der Beschwerde stillschweigend gestellte Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen und die Sache damit entscheidungsreif geworden ist - zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde.
141. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss des Landgerichts statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Soweit die Zulassung auf die Frage der Zurechnung des Vertreterverschuldens beschränkt worden ist, ist dies nach Ansicht des Senats zwar so nicht wirksam. Beschränkte Zulassungen sind nur denkbar, soweit der betroffene Beschwerdegegenstand klar abtrennbar ist, also rechtlich isoliert von dem übrigen Teil des Beschwerdeverfahrens betrachtet werden kann (statt aller MüKo-FamFG/Fischer, 2. Aufl. 2013 § 70 Rn. 16 m.w.N.). Bei der eng mit der Frage eines sog. Überwachungsverschulden zusammenhängenden Zurechnungsfrage, die obendrein nur einen Teilaspekt des Ordnungsgeldverfahrens darstellt, erscheint eine solche Aufspaltung gekünstelt. Dies hat indes nur zur Folge, dass die Rechtsbeschwerde damit als für das gesamte Verfahren zugelassen gilt (statt aller Fischer, a.a.O.). Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem Rechtsbeschwerdeführer zu, welcher nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang unterliegt.
152. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
16Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da Rechtsnormen – namentlich § 335 Abs. 5 S. 1, 2 und 9 HGB – durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden sind. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 S. 1 FamFG in der entscheidungsreifen Sache selbst entscheiden.
17a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des (weiteren) Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor.
18aa) Denn diese hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der (weiteren) Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich noch erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875 und Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720).
19bb) Das - für die Verhängung des Ordnungsgeldes zwingend erforderliche (Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) - Vertretenmüssen ist gegeben.
20(1) Zum einen greift angesichts der Rücknahme des Wiedereinsetzungsantrages nunmehr die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ein, so dass sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ohnehin nicht mehr darauf berufen kann, dass sie unverschuldet gehindert gewesen sein soll, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Soweit das Landgericht diese Sonderregelung nicht für einschlägig gehalten hat, weil bis zur Zustellung der Ordnungsgeldentscheidung noch kein konkreter Anlass für einen Wiedereinsetzungsantrag bestanden habe, geht das fehl. Der Senat verkennt zwar nicht, dass im Schrifttum vertreten worden ist, dass diese Präklusionsregelung nur diejenigen Fälle erfasse, in denen die 2-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung bei Einlegung der Beschwerde bereits tatsächlich abgelaufen war (so Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5) – was hier nicht der Fall war. Dieser Ansatz überzeugt indes schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber bewusst zwischen Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren getrennt hat und das Procedere der Wiedereinsetzung verfahrensrechtlich selbst nach einer Ordnungsgeldfestsetzung praktikabel bleiben kann. So kann der Rechtsbeschwerdeführer beispielsweise nach Einlegung einer Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung unter Aussetzung bzw. Ruhenlassen des Abhilfeverfahrens (§ 68 FamFG) zunächst die Wiedereinsetzungsfrage einer abschließenden Klärung zuführen und sodann über die Abhilfe- bzw. Nichtabhilfe entscheiden bzw. beides gleichzeitig entscheiden, um dem Betroffenen über § 335a HGB ein Vorgehen gegen beide Entscheidungen zu ermöglichen. Angesichts dieses - rechtlich zweifelsfrei komplexen - Zusammenspiels hat der Senat a.a.O. bereits betont, dass es im Zweifel geboten sein wird, eine Beschwerde entsprechend §§ 133, 157 BGB zugleich auch als konkludenten Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln (Senat v. 06.10.2015 - 28 Wx 11/15, BeckRS 2015, 17059).
21Dies wäre auch vorliegend zu bedenken gewesen und hat sich durch die nunmehrige Rücknahme des Antrages erledigt. Andernfalls wäre – was der Senat für künftige Fälle klarstellen will – die Sache zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen. Der Senat bejaht zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie nunmehr die in der Entscheidung v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 noch offen gelassene Frage, ob das Landgericht als Beschwerdegericht zur förmlichen Entscheidung über stillschweigend mit der Beschwerde gestellte und beim Rechtsbeschwerdeführer unbeschiedene gebliebene Wiedereinsetzungsanträge berufen ist (vgl. zur unterlassenen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zum alten Recht auch LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 - 392 FamFG (EHUG) Rn. 4 a.E. m. w. N.). Zwar ist wegen § 335 Abs. 5 HGB die Entscheidungszuständigkeit für den Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich bei dem Rechtsbeschwerdeführer verortet und zwar sind im neuen Recht wegen § 335a Abs. 1 HGB die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung und diejenige gegen Entscheidungen über die Wiedereinsetzung zu trennen. Da indes – wie ausgeführt – die für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Verschuldensfrage in das Wiedereinsetzungsverfahren „ausgelagert“ ist und über das Ordnungsgeld abschließend erst entschieden werden kann, wenn die Verschuldens-/Wiedereinsetzungsfrage geklärt ist, muss – wie bei einer unterlassenen Bescheidung eines Einspruchs – eine derartige Inzidentprüfung durch das Beschwerdegericht möglich sein.
22Das Vorgenannte hat jedoch nicht zur Folge, dass auch der Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde stets die Entscheidung über einen „übersehenen“ Wiedereinsetzungsantrag nachholen könnte. Zwar lässt man dies allgemein im Rechtsmittelverfahren zu, aber nur, soweit der Wiedereinsetzungsantrag nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts tatsächlich Erfolg verspricht. Denn eine Zurückverweisung würde dann einen reinen Formalismus bedeuten: Die Vorinstanz müsste die Wiedereinsetzung gewähren; würde sie anders entscheiden, wäre diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar, sodass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufheben und die Wiedereinsetzung gewähren würde (vgl. statt aller MüKo-FamFG/Pabst, 2. Aufl. 2013, § 19 Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend hielt der Senat den Wiedereinsetzungsantrag jedoch für aussichtslos. In solchen Fällen scheidet eine eigene Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht aus; vielmehr ist an das vorinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Dies hat seinen Grund darin, dass den Beteiligten nicht die Möglichkeit genommen werden darf, dass das vorinstanzliche Gericht eine - sodann unanfechtbare und damit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts entzogene (vgl. Senat, Beschluss vom 21.09.2015 – 28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15, GmbHR 2016, 63) - Wiedereinsetzung gewähren möchte (so allgemein MüKo-FamFG/Pabst, 2. Aufl. 2013, § 19 Rn. 6 und ferner BAG v. 05.02. 2004 - 8 AZR 112/03, NJW 2004, 2112, 2113 und BGH v. 04.11.1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874).
23(2) Ungeachtet des § 335 Abs. 5 S. 9 HGB steht ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin hier für den Zeitraum vor der (weiteren) Androhungsverfügung ohnehin außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben eine sekundäre Darlegungslast (Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720). Für den Zeitraum nach der (weiteren) Androhungsverfügung bis hin zum Ablauf der 6-Wochen-Frist kann – ohne dass es auf die im Verfahren zwischen den Beteiligten diskutierte Frage nach einer Vertreterzurechnung und/oder dem Umfang eigener Überwachungspflichten ankommen würde – nichts anderes angenommen werden. Denn die Androhung der Verhängung des streitgegenständlichen (weiteren) Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR ist der Beschwerdeführerin bereits am 21.08.2014 zugestellt worden unter Hinweis auf die mit der Zustellung laufende 6-Wochen-Frist. Dass hier noch innerhalb dieser Frist ein Steuerberater mit der Erfüllung der Pflichten betraut worden sein soll, ist aber schon als solches weder vorgetragen noch ersichtlich und nach den weiteren Zeitabläufen im Verfahren auch nicht einmal wahrscheinlich. Dass zudem eine Mandatierung alleine nicht ausreichen würde, tritt nur ergänzend hinzu. Denn Sinn und Zweck der 6-Wochen-Frist ist nicht, einen noch nicht vorhandenen Jahresabschluss nunmehr noch aufzustellen/aufstellen zu lassen, sondern allenfalls, einen bereits aufgestellten Jahresabschluss nunmehr tatsächlich offenzulegen (statt aller LG Bonn v. 25.10.2007 - 11 T 21/07, BeckRS 2008, 10910; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3). Dass man seinerzeit bereits so weit gediehen war, ist ebenfalls nicht vorgebracht und auch unwahrscheinlich. Denn zur Offenlegung kam es erst im Februar 2015 und damit lange nach Fristablauf, ohne dass dies insgesamt schlüssig erklärt worden wäre. Selbst bei einer Nichtzurechnung von Steuerberaterverschulden über § 335 Abs. 5 S. 2 HGB und ungeachtet der Detailfragen zu den Anforderungen an Organisationspflichten der Beschwerdeführerin kam eine Wiedereinsetzung in die Verschuldensfrage (§ 335 Abs. 5 S. 1 HGB) wegen des (späteren) Büroversehens des Steuerberaters daher ganz ersichtlich nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzungsregelung bezieht sich allein auf die unverschuldete Hinderung in der 6-Wochen-Frist und nicht - wie hier – auch auf – je nach Anforderung an Organisations- und Nachfragepflichten - nicht verschuldete und – je nach Rechtsansicht – nicht zuzurechnende Büroversehen in einem Zeitraum lange danach.
24b) Die Höhe des festgesetzten (weiteren) Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
25aa) Die Staffelung von 2.500 EUR vom ersten Ordnungsgeld bis 5.000 EUR für das zweite Ordnungsgeld basiert auf der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Justiz und ist als solches bedenkenfrei (vgl. bereits Senat v. 04.01.2016 – 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Tatsache, dass selbst nach verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht allein aus den dann verbleibenden Sanktionsgesichtspunkten heraus eine Festsetzung weiter möglich bleibt (siehe erneut BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875), welche als rein repressive strafähnliche Sanktion nur den - hier aber gewahrten - Voraussetzungen des Art 103 Abs. 2 GG genügen muss (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460), belegt, dass keine durchgreifenden Bedenken an der Verhängung von auch hohen Folgeordnungsgeldern bei dauerhafter Zuwiderhandlung bestehen. (Senat a.a.O.). Soweit früher teilweise vertreten worden ist, dass das weitere (höhere) Ordnungsgeld zwingend nur noch auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500,00 EUR festzusetzen/herabzusetzen ist, wenn – sei es nach Ablauf der Nachfrist und sei es sogar erst nach der behördlichen Festsetzung - die Veröffentlichung tatsächlich erfolgt ist und bereits zuvor ein erstes Ordnungsgeld in dieser Mindesthöhe verhängt worden ist (so LG Bonn v. 02.03.2012 - 35 T 1121/11, BeckRS 2012, 09107; Waßmer, in: MüKo-BilanzR, 2013, § 335 Rn. 71), kann dahinstehen, ob diese Lesart schon zum alten Recht zutreffend war (kritisch Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 – 392 FamFG (EHUG) Rn. 98 m.w.N.; gegen Absenkung zumindest bei einer Veröffentlichung erst nach Festsetzung Wenzel, BB 2008, 769). Denn dem ist mit der gesetzlichen Neuregelung der Herabsetzungstatbestände in § 335 Abs. 4 HGB ersichtlich bewusst der Boden entzogen worden (Senat a.a.O.; ebenso Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 4 Fn. 54).
26bb) Aufgrund der Erfüllung der Offenlegungspflicht auch erst nach der angegriffenen Ordnungsgeldfestsetzung scheidet die von der Beschwerdeführerin begehrte Herabsenkung ebenfalls aus. § 335 Abs. 4 S. 3 HGB verbietet die Herabsenkung wegen neuer Tatsachen nach Festsetzung des Ordnungsgeldes (vgl. bereits Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086= BeckRS 2015, 12443).
27cc) Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz - trotz des Verweises aus § 335 Abs. 2 S. 1 HGB u.a. auf die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung – nicht vor (Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 – 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt Senat v. 04.01.2016 – 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche Herabsetzungsmöglichkeit ist hier auch nicht aus anderen Gründen zu schaffen. Richtig ist zwar, dass das Ordnungsgeld unter Hinwegdenken des Büroversehens des Steuerberaters wegen (verspäteter) Pflichterfüllung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist (aber vor der Festsetzung) wegen § 335 Abs. 4 S. 2 HGB betragsmäßig wahrscheinlich herabzusetzen gewesen wäre. In diese - durch das Steuerberaterverschulden im konkreten Fall dann vereitelte – (reine) "Chance" auf eine Herabsetzung gibt es indes nach dem Gesetz schon keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit etc. Folgerichtig ist dieses Geschehen auch im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht beachtlich.
283. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den im Ergebnis obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
29Das Vorgenannte gilt dann aber nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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