Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 111/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil  der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.04.2017 – 10 O 241/16 – wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte bzw. der Streithelfer nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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