Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 160/18

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Köln vom 25.07.2018 (28 O 74/18) abgeändert und insgesamt - unter Einbeziehung des rechtskräftigen Tenors zu  Ziff. 2 – insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf den Klageantrag zu 1) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen.

2. Auf den Klageantrag zu 2) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 329,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen


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