Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 166/18

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.10.2018 -Az: 1 O 79/11- teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.095,45 EUR als Kostenvorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  05.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 340,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 33%, die Beklagte 67%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden zu 94% der Beklagten und zu 6% der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 62.205,89 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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