Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 281/19

Tenor

Die Anschlussberufung der Klägerin wird - soweit sie die Rechtsanwaltskosten aus dem Vergabeverfahren betrifft - als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln –  5 O 277/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 234.211,43 Euro festgesetzt (84.013,67 Euro für die Berufung und 150.197,76 Euro für die Anschlussberufung).


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