Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 252/21
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 3. November 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 424/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.473,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens haben jeweils die Klägerin zu 94% und die Beklagte zu 6% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlungen aus der Rückabwicklung von drei Versicherungsverträgen, bezüglich derer sie mit den jeweiligen Versicherungsnehmern Forderungskauf- und Abtretungsverträge geschlossen hat, in denen die Versicherungsnehmer ihre – angeblichen – Ansprüche aus Rückabwicklung der Verträge an die Klägerin abgetreten haben. Bei den drei Versicherungsverträgen handelt es sich um den im Jahr 1998 zwischen dem vormaligen Versicherungsnehmer H und der J AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, geschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer 0000000, den im Jahr 2001 zwischen dem vormaligen Versicherungsnehmer A und C, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, abgeschlossenen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (D) mit der Versicherungsnummer 000000 und den im Jahr 2003 zwischen dem vormaligen Versicherungsnehmer S und C abgeschlossenen Vertrag über eine Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer 00000/00/0000000.
4Die Klägerin meint, die Versicherungsnehmer hätten den Versicherungsverträgen jeweils wirksam widersprochen. Ihr stünden aus abgetretenem Recht unter Berücksichtigung der jeweils nach Kündigung der Verträge durch die Versicherungsnehmer an diese ausgezahlten Rückkaufswerte Zahlungsansprüche in Höhe der Klageforderungen von 11.615,37 € (Vertrag mit dem VN H), 2.473,13 € (Vertrag mit dem VN A) und 25.136,85 € (Vertrag mit dem VN S) zu.
5Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
6Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung, wegen derer Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer H im Policen- oder Antragsmodell geschlossen worden sei , und es unerheblich sei, dass die Belehrung über das Widerspruchsrecht bezüglich des Vertrages mit dem Versicherungsnehmer A unwirksam sei, weil die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bzw. des Bereicherungsanspruchs in diesen beiden Fällen jedenfalls jeweils rechtsmissbräuchlich sei. Deren Geltendmachung stelle sich als grob widersprüchliches Verhalten dar; der Ausübung des Vertragslösungsrechts stehe in diesen beiden Fällen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Der Versicherungsnehmer S sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass der erklärte Widerspruch gegen den von ihm geschlossenen Versicherungsvertrag verfristet sei.
7Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt.
8Die Klägerin meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausübung eines Vertragslösungsrechts bezüglich der Verträge mit den Versicherungsnehmern H und A der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass dem Umstand, dass diese beiden Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt worden seien, auch für die Frage Bedeutung zukomme, ob Rechtsmissbräuchlichkeit vorliege.
9Sie wiederholt und vertieft ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Auffassung und ihren Vortrag hierzu, es fehle bezüglich der drei Verträge jeweils an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers über das Recht zum Widerspruch. Der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer H sei nicht im Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden. Dieser habe die Versicherungsbedingungen erstmals mit Übersendung des Versicherungsscheins auf dem Postweg erhalten, übersichtlich gegliederte Verbraucherinformationen lägen nicht vor, auch sei ihm kein Verkaufsprospekt für den ausgewählten Fonds ausgehändigt worden. Die Belehrung des Versicherungsnehmers A benenne die fristauslösenden Unterlagen unzutreffend und verweise auf ein Schriftformerfordernis, obwohl nach der damals gültigen gesetzlichen Regelung Textform ausgereicht habe. Bezüglich des Vertrags mit dem Versicherungsnehmer S sei die Widerspruchsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns fehlerhaft, weil für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar sei, welche Unterlagen ihm vorliegen müssten, damit der Lauf der Widerspruchsfrist beginne.
10Die Klägerin beantragt,
11auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.11.2021 – 26 O 424/20 – aufzuheben und
121.
13die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 11.615,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.06.2019 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 € zu zahlen;
142.
15die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.473,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 € zu zahlen;
163.
17die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 25.136,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.07.2020 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 € zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil. Sie wiederholt ihren Vortrag, der mit dem Versicherungsnehmer H geschlossene Versicherungsvertrag sei im Antragsmodell zustande gekommen, wozu sie unter Vorlage der Anlagen K21 bis K23 weiter ausführt. Die ihm sowie dem Versicherungsnehmer S erteilten Belehrungen seien nicht zu beanstanden, so dass die erklärten Widersprüche gegen die mit ihnen geschlossenen Verträge verfristet gewesen seien. Die Beklagte meint, soweit die dem Versicherungsnehmer A erteilte Widerspruchsbelehrung hinsichtlich der Benennung der fristauslösenden Unterlagen unvollständig sei, führe dies nicht dazu, dass dem Vertrag im Jahr 2018 noch habe wirksam widersprochen werden können. Die Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteilen vom 19. Dezember 2019 (Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) und vom 02. April 2020 (Az. C-20/19) sei auf Fälle des Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. übertragbar. Der EuGH habe in diesen Entscheidungen klargestellt, dass das europäische Recht weder einer Auslegung noch einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach geringfügige Fehler in der Rücktrittsbelehrung den Lauf der Rücktrittsfrist nicht hindern, solange dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhaften Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Gemessen hieran sei dem Versicherungsnehmer A auch bei einer unzureichenden Benennung der fristauslösenden Unterlagen nicht die Möglichkeit genommen worden, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn ihm seien mit dem zur Fristauslösung übersandten Versicherungsschein sämtliche relevante Unterlagen zugegangen. Ihm hätten damit sämtliche Informationen vorgelegen, die er zur Ausübung seines Widerspruchsrechts benötigt habe. Dass über Schriftform statt Textform belehrt worden sei, sei danach ebenfalls unschädlich.
21Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 6. Mai 2022 Beweis erhoben zu der Frage, welche Unterlagen der Zeuge H bei Stellung seines Antrags auf Abschluss des Vertrages über die fondsgebundene Lebensversicherung mit der Nummer 0000000 erhalten hat, durch Vernehmung des Zeugen W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 2022 (Bl. 177 ff. GA) Bezug genommen.
22II.
23Die Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht aus der Rückabwicklung des Rentenversicherungsvertrages mit D mit der Versicherungsnummer 000000 betreffend den Versicherungsnehmer A gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.473,13 € nebst Zinsen im zuerkannten Umfang zu. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und unterliegt der Zurückweisung.
241.
25Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken.
26Aus dem Gesamtgefüge der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den früheren Versicherungsnehmern H, A und S ergibt sich, dass von den Vertragsparteien nicht lediglich eine Einziehung der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Forderungen für die Zedenten beabsichtigt war, sondern die endgültige Übertragung der rechtlichen Inhaberschaft auf die Klägerin erfolgen sollte. Die Abtretungen sind wirksam. Insbesondere liegt keine Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG vor. Die Abtretungen sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten bekannten Urteile vom 2. Oktober 2020 – 20 U 60/20 – (zitiert nach juris) und vom 9. Oktober 2020 – 20 U 35/20 – (zitiert nach juris) sowie das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ebenfalls bekannte weitere Senatsurteil vom 9. Oktober 2020 – 20 U 105/20 – (zitiert nach juris). Die dortigen Erwägungen gelten für den vorliegenden Fall entsprechend.
27Nachdem die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Forderungskauf- und Abtretungsverträge vorgelegt hat (Anlagen K21, K22 und K23, Bl. 214 ff. LGA), hat die Beklagte ihr Bestreiten tatsächlich erfolgter wirksamer Abtretungen überdies nicht mehr aufgegriffen.
282.
29Der Berufungsantrag zu 2) ist bezüglich der Hauptforderung begründet, hinsichtlich der Zinsforderung ist er teilweise begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
30Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht aus der Rückabwicklung des den Versicherungsnehmer A betreffenden Rentenversicherungsvertrages mit D mit der Versicherungsnummer 000000 einen Anspruch auf Zahlung des von ihr geltend gemachten Betrages in Höhe von 2.473,13 € nebst Prozesszinsen.
31a)
32Der Widerspruch des Versicherungsnehmers A gegen den Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 000000 war entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam.
33aa)
34Der der Beklagten 2018 zugegangene Widerspruch war nicht verfristet.
35Die Widerspruchsbelehrung in der dem Versicherungsnehmer A übersandten Versicherungspolice vom 14. September 2001 (Anlage K4, Bl. 27 ff. LGA) war unzureichend, so dass die 14-tägige Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist.
36Der Vertrag ist mit Wirkung zum 1. September 2001 unstreitig im Policenmodell abgeschlossen worden. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in der bis zum 7. Dezember 2004 gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
37Die in der Versicherungspolice erfolgte Belehrung mit dem Wortlaut
38„Mit ihrer Antragsdurchschrift, dieser Police nebst Versicherungsbedingungen, Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung sind Sie im Besitz aller gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Verbraucherinformationen dem Vertragsschluss schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihrer Widerspruchserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die Unterlagen vollständig vorliegen. (…)“
39ist inhaltlich unzureichend.
40(1)
41Die Widerspruchsbelehrung in dem Versicherungsschein ist inhaltlich fehlerhaft, weil nur ausgewählte Verbraucherinformationen angeführt sind. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG voraus. Entgegen der Angabe in der Widerspruchsbelehrung bestehen die nach § 10a VAG a.F. gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen nicht nur aus den Versicherungsbedingungen, den Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung. Vielmehr muss die Verbraucherinformation alle in Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage D zum VAG aufgeführten Informationen enthalten. Die Versicherungsbedingungen und die Steuerinformationen sind nur ein geringer Teil hiervon. In der dem Versicherungsnehmer A in der Police erteilten Widerspruchsbelehrung werden mithin nur einzelne Unterlagen herausgegriffen, die zu der Verbraucherinformation gehören; damit wird dem Versicherungsnehmer nicht mit der gebotenen Klarheit deutlich gemacht, dass die nach § 10a VAG a.F. gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation, die dem Versicherungsnehmer zur Auslösung des Laufs der Widerspruchsfrist zu erteilen ist, die Überlassung weiterer Unterlagen als der in der Widerspruchsbelehrung genannten voraussetzt. Es fehlt deshalb in der Widerspruchsbelehrung eine zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2014 – 20 U 6/12 –, juris-Rz. 21; insoweit bestätigt von BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – IV ZR 203/14, juris-Rz. 11). Hierfür ist ohne Belang, ob dem Versicherungsnehmer auch die übrigen nach dem Gesetz erforderlichen Unterlagen, die in der Belehrung nicht genannt sind, zugingen. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall; für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, juris-Rz. 27)
42Die unzutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen stellt auch keinen nur marginalen Fehler dar. Dieser Belehrungsmangel ist nicht belanglos, sondern betrifft den Beginn der Widerspruchsfrist und damit einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Punkt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, juris-Rz. 32). Diese Rechtsprechung ist auch nicht durch die von der Beklagten in Bezug genommenen Urteile des EuGH vom 19. Dezember 2019 (Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach: juris) und vom 2. April 2020 (Az. C-20/19, zitiert nach juris) überholt, denn diese veranlassen keine andere Betrachtung. Der auf diese Entscheidungen gestützte Einwand der Beklagten, diese Rechtsprechung sei auf Fälle des Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. übertragbar und gemessen hieran sei dem Versicherungsnehmer A auch bei einer unzureichenden Benennung der fristauslösenden Unterlagen nicht die Möglichkeit genommen worden, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, denn ihm seien mit dem zur Fristauslösung übersandten Versicherungsschein sämtliche relevante Unterlagen zugegangen, so dass ihm sämtliche Informationen vorgelegen hätten, die er zur Ausübung seines Widerspruchsrechts benötigt habe, greift nicht durch.
43Die von der Beklagten in Bezug genommenen Urteile des EuGH vom 19. Dezember 2019 und 2. April 2020 befassen sich nicht mit der Frage, wie es sich auswirkt, wenn in einer Widerspruchsbelehrung die fristauslösenden Unterlagen nicht zutreffend benannt worden sind. Ob diese Entscheidungen des EuGH, wie die Beklagte meint, dahin entsprechend zu verstehen sind, dass stets dann, wenn ein Versicherungsnehmer in irgendeiner Weise inhaltlich fehlerhaft über ein ihm zustehendes Vertragslösungsrecht belehrt worden ist, geprüft werden muss, ob die Belehrung derart unrichtig war, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Vertragslösungsrecht „im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird“ (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 – , juris-Rz. 81; auch EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-20/19 –, juris-Rz. 41), bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser in den Entscheidungen ausgesprochene Prüfungsmaßstab auch auf andere Belehrungen und andere Belehrungsfehler als die in den Entscheidungen des EuGH zugrunde liegenden entsprechend als grundsätzlicher Leitgedanke übertragbar wäre, ergibt sich daraus nichts der Beklagten Günstiges.
44Legt man die Auffassung der Beklagten, die Entscheidungen des EuGH ließen sich auf den hier in Rede stehenden inhaltlichen Fehler grundsätzlich entsprechend übertragen, zugrunde, dann wäre zu prüfen, ob aufgrund der fehlerhaften Belehrung über die fristauslösenden Unterlagen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, das Recht „im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen“ ist. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. als maßgeblicher „nationaler Rechtsrahmen“ verlangt eine Belehrung „über den Fristbeginn“ und damit auch über die Unterlagen, an deren Vorliegen der Beginn des Fristlaufs gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. geknüpft ist. Schon mit dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe erscheint es nicht vereinbar, einer unzureichenden Benennung der erforderlichen Unterlagen keine Bedeutung für den Beginn der Widerspruchsfrist zuzumessen. Benennt der Versicherer die Unterlagen bzw. Informationen, die notwendigerweise vorliegen müssen, um die Frist in Lauf zu setzen, nur ausschnittweise und damit unzutreffend, wird beim Versicherungsnehmer eine Fehlvorstellung über die nach dem Gesetz erforderlichen Unterlagen hervorgerufen. Es besteht deshalb die naheliegende Gefahr, dass er auf diese Nennung vertraut und – jedenfalls zunächst – davon ausgeht, die in der Belehrung genannten Unterlagen seien ausreichend, um die Frist in Gang zu setzen, und ein etwaiges Fehlen von fristauslösenden Unterlagen mit in Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage D zum VAG aufgeführten Informationen überhaupt nicht oder erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist bemerkt und seine Entscheidung darüber, ob er das Widerspruchsrecht ausübt oder nicht von ihm auf einer Informationsgrundlage getroffen wird, die nach dem Gesetz nicht ausreichend ist. Damit handelt es sich aber nicht um im Wesentlichen dieselben Bedingungen wie sie bei zutreffender Belehrung bestünden, unter denen der in diesem Sinne unrichtig belehrte Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrechts auszuüben in der Lage wäre. Daran ändert es auch nichts, wenn – wie die Beklagte für den vorliegenden Fall vorträgt – dem Versicherungsnehmer sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Verbraucherinformationen tatsächlich zugegangen sind und ihm tatsächlich möglich war, diese zur Kenntnis zu nehmen. Denn auch in diesem Fall fehlt es an der notwendigen Information, dass es auch auf diese weiteren, in der Belehrung nicht genannten Unterlagen und Informationen ankommt – diese mithin erforderlich sind –, um den Fristlauf gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. auszulösen. Es mag zwar durchaus sein, dass der Versicherungsnehmer selbst auf den Gedanken kommt, dass die beigefügten Unterlagen sämtlich erforderlich sind. Zwingend ist dieser Rückschluss indes nicht. Es ist gerade der Sinn des Belehrungserfordernisses, dem Versicherungsnehmer klar und unmissverständlich deutlich zu machen, welche Unterlagen und Informationen ihm vorliegen müssen, um die Frist in Lauf zu setzen. Dass die Kenntnis des Beginns des Laufes der Frist, binnen derer ein Vertragslösungsrecht ausgeübt werden kann, zur Ermittlung des Fristendes erforderlich und damit ein für die wirksame Ausübung des Rechts elementarer Aspekt ist, bedarf aus Sicht des Senats keiner näheren Erläuterung.
45(2)
46Zum anderen ist die Widerspruchsbelehrung inhaltlich unrichtig, weil sie fehlerhaft einen Widerspruch in Schriftform verlangt statt der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der maßgeblichen bis zum 7. Dezember 2004 gültigen Fassung vorgesehenen Textform. Darauf kommt es indes, weil die Belehrung bereits mangels zutreffender Benennung der fristauslösenden Unterlagen fehlerhaft ist und deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist, nicht mehr an.
47bb)
48Weder war es dem Versicherungsnehmer A noch ist es der Klägerin gemäß § 242 BGB verwehrt, das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages geltend zu machen.
49(1)
50Eine Verwirkung der Ansprüche scheidet aus, weil es am Umstandsmoment fehlt. Der Versicherer, der unzureichend belehrt, kann schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, juris-Rz. 39; Senatsurteil vom 23. März 2018 – 20 U 108/17 –, juris-Rz. 9).
51(2)
52Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, die Ausübung des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers A bzw. die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs stelle sich als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dar.
53In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts allerdings – jedoch nur ausnahmsweise – Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann einem Versicherungsnehmer danach im Einzelfall wegen (objektiv) grob widersprüchlichen Verhaltens ausnahmsweise dann verwehrt sein, wenn besonders gravierende Umstände der Ausübung entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20 – , juris-Rz. 17; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2020 – IV ZB 9/19, juris-Rz. 14; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, NJW-RR 2018, 161, juris-Rz. 15; BGH, vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, VersR 2017, 275, juris-Rz. 24). Solche zeigt die Beklagte betreffend den Versicherungsnehmer A indes nicht auf. Die vom Landgericht für ausreichend erachteten Umstände, dass dem mit Wirkung zum 1. September 2001 abgeschlossenen Vertrag erst ca. 17 Jahre nach dem Vertragsschluss und fast 10 Jahre nach der kündigungsbedingten Abwicklung widersprochen worden ist, hält der Senat nicht für ausreichend. Alleine eine längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung reicht zur Annahme von Treuwidrigkeit grundsätzlich nicht aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. März 2018 – 20 U 108/17 –) und bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – IV ZR 67/20 –, juris; auch nicht bei „besonders langer Zeit“ zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – IV ZR 157/20 –, juris). Auch die Kündigung des Vertrages und die Entgegennahme der Rückkaufswerte reicht insoweit nicht aus, denn wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 -, juris-Rz. 36; BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, juris-Rz. 30). Ob dem Versicherungsnehmer verwehrt ist, sein Widerspruchsrecht auszuüben, wenn er nach nur kurzer Vertragslaufzeit den Vertrag gekündigt hat und dann erst nach einem sehr langen Zeitraum nach der Kündigung den Widerspruch erklärt, bedarf vorliegend in Ansehung der zeitlichen Abläufe keiner näheren Erörterung. Der Vertrag wurde bis zur Kündigung ca. 7 Jahre durchgeführt und weniger als 10 Jahre nach der Vertragskündigung wurde der Widerspruch erklärt, was für die Annahme gravierender Umstände im vorgenannten Sinn nicht ausreicht. Soweit die Beklagte darauf abstellt, der Versicherungsnehmer A habe während der Durchführung des Vertrages eine ihm von der Beklagten angebotene dynamische Erhöhung der Beiträge abgelehnt, ist dies ein Umstand, der sich als reine Vertragsdurchführung darstellt. Die bloße Vertragsdurchführung und übliche Vertragsänderungen genügen indes nicht, um ein Vertrauen des Versicherers dahingehend zu begründen, der Versicherungsnehmer würde an dem Vertrag auch in Kenntnis von dessen Unwirksamkeit festhalten wollen (vgl. Teilurteil des Senats vom 30. Dezember 2021 – 20 U 26/21 –; Senatsurteil vom 3. Dezember 2021 – 20 U 85/21 –).
54Auch der Abschluss des Forderungskauf- und Abtretungsvertrages durch den Versicherungsnehmer A stellt sich nicht als grob widersprüchliches Verhalten dar. Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen ergibt, hat der Versicherungsnehmer A am gleichen Tag sowohl die Widerspruchserklärung unterzeichnet als auch das Angebot an die Klägerin auf Abschluss des mit dieser geschlossenen Vertrages abgegeben (Anlagen K11 [Bl. 47R LGA] und K22 [Bl. 217 ff. LGA]). Bei Abschluss der Forderungskauf- und Abtretungsvertrages, in dem es unter § 2 heißt:
55„Der Kunde bietet der STAR FUND die ihm aus der Rückabwicklung des unter § 1 bezeichneten Versicherungsvertrages zustehenden Rückabwicklungsansprüche gem. §§ 812 ff. BGB, 5a VVF a.F. bzw. §§ 346 ff. BGB. 8 Abs. 4 u. Abs. 5 VVG a.F. hiermit verbindlich zum Kauf (…) an. (…),“,
56ging der Versicherungsnehmer – wie auch die Klägerin – erkennbar gerade nicht davon aus, der Vertrag solle ungeachtet eines fortbestehenden Vertragslösungsrechts fortgesetzt werden. Vielmehr ging der Versicherungsnehmer ersichtlich davon aus, es bestünden Ansprüche auf Rückabwicklung aufgrund eines wirksam ausgeübten Widerspruchs.
57Ob es dem Versicherungsnehmer A im vorliegenden Fall allein um die Erhöhung der Rendite und der Klägerin nur um ein wirtschaftliches Geschäft geht, wie die Beklagte behauptet, ist unerheblich und kann deshalb offen bleiben. Da eine bestimmte Motivation oder ein bestimmter Grund für die Wirksamkeit des Widerspruchs – der keiner Begründung bedarf – nicht erforderlich sind, ist es unschädlich, wenn finanzielle Erwartungen die Entscheidung für dessen Ausübung bestimmen.
58b)
59Der Klägerin steht aus der Rückabwicklung des Vertrages der von ihr mit der Klage begehrte Zahlungsanspruch in Höhe von 2.473,13 € zu.
60aa)
61Der Vertrag mit der Versicherungsnummer 000000 ist nach den §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln.
62Hinsichtlich der Anspruchshöhe gilt grundsätzlich (dazu: Urteil des Senats vom 7. Dezember 2018 – 20 U 76/18 –, juris-Rz. 25):
63Der Versicherungsnehmer kann nach erfolgreichem Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB allerdings grundsätzlich nicht uneingeschränkt alle Prämien, die an den Versicherer gezahlt worden sind, ohne hierzu durch wirksame Versicherungsverträge verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101, juris-Rz. 45) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, a.a.O., juris-Rz. 45). Abschluss- und Verwaltungskosten sind hingegen von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, VersR 2015, 1101, juris-Rz. 41 ff.; BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – IV ZR 126/15 –, juris-Rz. 27 f.).
64Zudem hat der Versicherer die aus den herauszugebenden Beitragsteilen gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Von dem Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich gezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 – IV ZR 134/11 –, juris-Rz. 5; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 – VII ZR 185/86 –, juris-Rz. 21); hingegen ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können und ob er dies schuldhaft unterlassen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2015 – 12 U 122/12 –, juris-Rz. 53). Es obliegt insoweit dem Anspruchsteller, der herauszugebende Nutzungen geltend macht, darzulegen, aus welchem Betrag und in welcher Höhe der Versicherer Nutzungen gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, juris-Rz. 16; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 – IV ZR 134/11 –, juris-Rz. 5).
65bb)
66Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vertrages Folgendes:
67Im Grundsatz zurückzuerstatten sind die gezahlten Prämien. Dass auf diesen Versicherungsvertrag Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 6.924,58 € geleistet wurden, steht außer Streit.
68Von den Prämien in Abzug zu bringen sind die tatsächlich kalkulierten Risikokosten für die Hauptversicherung die tatsächlich kalkulierten Risikokosten für die D (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15 -, juris-Rz. 26; Senatsurteil vom 16.04.2021 – 20 U 275/20 –; Senatsurteile vom 9. Oktober 2020 – 20 U 105/20 –, juris-Rz. 42, und vom 7. Dezember 2018 – 20 U 76/18 –, juris-Rz. 28). Die Beklagte hat kalkulierte Risikokosten für die Hauptversicherung in Höhe von 2,72 € und für die D in Höhe von 3.948,50 € vorgetragen. Diese Risikokosten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. September 2021 unstreitig gestellt.
69Nutzungen kann die Klägerin aus dem Sparanteil der Prämien verlangen, die bei einer – wie hier vorliegenden – kapitalbildenden Rentenversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Zugrundelegung der von dem Versicherer erzielten Nettoverzinsung der Kapitalanlagen ermittelt werden kann (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Oktober 2020 – 20 U 35/20 –, juris-Rz. 54). Die Beklagte hat Nutzungen aus dem Sparanteil auf Basis der Nettoverzinsung in Höhe von 2.070,81 € vorgetragen. Dass die Beklagte Nutzungen in dieser vorgetragenen Höhe gezogen hat, hat die Klägerin, die in der Klageschrift Nutzungen in Höhe von 1.133,92 € in Ansatz gebracht hatte, mit Schriftsatz vom 24. September 2021 unstreitig gestellt und sich den Vortrag damit konkludent zu eigen gemacht.
70Ausgehend hiervon ergibt sich folgende Berechnung, in der zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte an den Versicherungsnehmer A nach dessen Vertragskündigung bereits einen Rückkaufwert ausgezahlt hat, der unstreitig mit einem Betrag vor Steuern und Solidaritätszuschlag (SolZ) in Höhe von 1.836,62 € in Ansatz zu bringen ist:
71Gezahlte Prämien |
6.924,58 € |
- kalkulierte Risikokosten Hauptversicherung - kalkulierte Risikokosten D |
- 2,72 € - 3.948,50 € |
+ Nutzungen aus Sparanteil (Nettoverzinsung) |
+ 2.070,81 € |
Zwischensumme - Rückkaufwert nach Kündigung vor Steuern und SolZ |
5.044,17 € - 1.836,62 € |
= |
= 3.207,55 € |
Aus der Rückabwicklung des Vertrages mit der Nummer 000000 ergibt sich ein der Klägerin aus abgetretenem Recht zustehender Zahlungsanspruch in Höhe von 3.207,55 €. Mit Blick auf die Regelung des § 308 Abs. 1 ZPO war der Klägerin jedoch nur der von ihr mit dem Berufungsantrag zu 2) aus der Rückabwicklung dieses Vertrages geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.473,13 € zuzusprechen.
73c)
74Der von der Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet.
75Der Klägerin steht der zuerkannte Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit und damit seit dem 26. November 2020 zu.
76Dass die Beklagte zu einem vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitpunkt mit der Zahlung des sich aufgrund der Rückabwicklung ergebenden Betrages in Verzug geraten ist, so dass Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab diesem Zeitpunkt von der Beklagten geschuldet wären, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
77Hierfür reichen die vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 2. Mai 2018 (Anlage K11 [Bl. 44 ff.]) und 18. Oktober 2019 (Anlage K13 [Bl. 50 f. LGA]) nicht aus. Darin ist die Beklagte lediglich unter Fristsetzung aufgefordert worden, den Widerspruch dem Grunde nach anzuerkennen und eine Abrechnung der gezogenen Nutzungen vorzulegen. Im Übrigen ist eine Bezifferung des vermeintlichen Anspruchs erfolgt und angeboten worden, die Angelegenheit durch Zahlung eines Vergleichsbetrages binnen der genannten Frist zu erledigen. Dass mit diesen Schreiben zugleich die Anmahnung der Zahlung des darin genannten bezifferten Anspruchs verbunden sein sollte, wird aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines Empfängers nicht hinreichend deutlich. Darüber hinaus wurde in den Schreiben jeweils eine weit übersetzte Forderung genannt. Der Gläubiger kann jedoch aus einer Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, juris-Rz. 49).
78Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 2. Mai 2018 (Anlage K12 [Bl. 49 LGA]) eine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, wodurch eine Mahnung für den Eintritt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen wäre. In diesem Schreiben teilt die Beklagte lediglich mit, sie könne nicht feststellen, dass eine wirksame Abtretung von Ansprüchen durch den Versicherungsnehmer vorliege, die durch einen bevollmächtigten Dritten angezeigt würden. Die Erklärung, Rückabwicklungsansprüche gegenüber dem zu deren Empfang Berechtigten nicht zu erfüllen, liegt darin nicht. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung liegt auch nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 24. Oktober 2019 (Anlage K14 [Bl. 54 LGA]). Darin lehnt die Beklagte zwar Ansprüche mit der Begründung ab, der Widerspruch sei verfristet. Da an die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung jedoch strenge Anforderungen zu stellen sind, reicht eine abweichende Auffassung über die Wirksamkeit des Widerspruchs hierfür indes nicht aus.
79d)
80Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € ist nicht begründet. Insoweit bleibt der Berufungsantrag zu 2) ohne Erfolg.
81Für die von der Klägerin begehrte Verzugskostenpauschale gibt es keine rechtliche Grundlage. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht aus § 288 Abs. 5 BGB, denn es handelt sich bei den von der Klägerin geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nicht um Entgeltforderungen, auf die allein sich § 288 Abs. 5 BGB bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – XI ZR 362/15 –, juris-Rz. 46; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 288 Rz. 8 i.V.m. § 286 Rz. 27).
823.
83Der Berufungsantrag zu 1) ist nicht begründet.
84a)
85Der Klägerin steht gegen die Beklagten bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Rückabwicklung des durch die J AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, mit dem Versicherungsnehmer H geschlossenen Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer 0000000 zu.
86Das vom Versicherungsnehmer H im Jahr 2018 unterzeichnete und der Beklagten im Jahr 2019 vorgelegte Lösungsrecht vom Vertrag erfolgte verspätet und war deshalb unwirksam.
87Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Vertrag sei im Policenmodell abgeschlossen worden und die Widerspruchsfrist sei nie in Lauf gesetzt worden, weil der Versicherungsnehmer H über ein ihm danach zustehendes Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
88aa)
89Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0000000 ist nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht wird, im Policenmodell, sondern auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam zustande gekommen. Denn aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass dem vormaligen Versicherungsnehmer H bereits bei der Antragstellung sowohl die Versicherungsbedingungen als auch die nach dem VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen ausgehändigt worden sind.
90Grundsätzlich ist die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. für den Zugang der Unterlagen und damit auch für den Zeitpunkt des Zugangs beweisbelastet. Sie muss also beweisen, dass der Versicherungsnehmer H die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen schon bei der Antragstellung am 6. April 1998 erhalten hat. Dieser Beweis ist zur Überzeugung des Senats geführt.
91Der Zeuge W, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei der J AG tätig war, hat in seiner Vernehmung glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass die fondsgebundenen Lebensversicherungen, wie sie Gegenstand des vom Zeugen H abgegebenen Antrags ist, im Jahr 1998 ausschließlich mit Antragsheften vertrieben wurden, in denen der Antrag und die darin aufgeführten Unterlagen fest verbunden waren und dass der Antrag für den Versicherer aus diesen Heften herausgetrennt wurde. Zudem hat der Zeuge W nach seinen glaubhaften Angaben anhand der seinerzeit eingescannten Unterlagen konkret zu dem streitgegenständlichen Vertrag nachvollziehen können, dass auch für dessen Beantragung seinerzeit unzweifelhaft das von ihm geschilderte Antragsheft verwendet worden ist. Zu diesen glaubhaften Bekundungen des Zeugen W tritt hinzu und fügt sich in diese ein, dass sich im Antrag zu der streitgegenständlichen Versicherung (Anlage K1, Bl. 24/24R LGA) eine von dem Versicherungsnehmer H gesondert unterschriebene Erklärung befindet, die lautet:
92„Mit der Kopie des Antragsformblattes wurden mir ausgehändigt: Schlußerklärung, Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung, Besondere Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung, Steuerinformationen, Merkblatt zur Datenverarbeitung, Besondere Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz und für die Versicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen (…), Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Beispielrechnung und für Tarif 40 Verkaufsprospekte, Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte für alle beantragten Fonds.
93Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Verbraucherinformationen erhalten zu haben.“
94Dieses vom Zeugen H unterzeichnete Empfangsbekenntnis hat als wirksam erteilte Quittung die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO. Sie enthält ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Empfangs und ist ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1987 – II ZR 35/87 –, NJW-RR 1988, 881, juris-Rz. 11 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2006 – IV ZR 122/05 –, NJW-RR 2007, 351, zitiert nach juris; Urteil des Senats vom 3. Februar 2012 – 20 U 140/11 –, juris-Rz. 40, und das den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannte Senatsurteil vom 22. Oktober 2021 – 20 U 279/20 –). Die Quittung kann zwar durch einen Gegenbeweis entkräftet werden. Dieser muss jedoch geeignet sein, die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache zu erschüttern (vgl. Versäumnisurteil vom 15. November 2006 – IV ZR 122/05 –, NJW-RR 2007, 351, zitiert nach juris-Rz. 14). Einen Gegenbeweis hat die Klägerin nicht erbracht. Der von ihr zunächst angebotene Zeuge H hat dem Gericht schriftlich zur Kenntnis gebracht, nicht mehr zu erinnern, ob den Antragsunterlagen die Versicherungsbedingungen sowie Verbraucherinformationen beigefügt waren. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 erklärt, auf den Zeugen H zu verzichten.
95Dass sich in dem von der Klägerin als Anlage K2 (Bl. 25 LGA) vorgelegten Schreiben der J AG vom 15. April 1998, mit dem dem Versicherungsnehmer H der Versicherungsschein übersandt worden ist, folgende Passage findet:
96„Die Details der Zusammenarbeit regeln die Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung und die Besonderen Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung mit Tariferläuterungen, die dem Versicherungsschein beigefügt sind“,
97erschüttert weder die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen W, noch vermag dieser Umstand die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses zu entkräften. Denn die Beklagte hat diese Passage plausibel damit erklärt, dass ihre Rechtsvorgängerin mitunter bei Übersendung des Versicherungsscheins für den Versicherungsnehmer nochmals die Versicherungsbedingungen beigefügt habe, was indes allein auf einem Servicegedanken beruht habe.
98In der Gesamtschau der Aussage des Zeugen W und des im Antragsformular unterzeichneten Empfangsbekenntnisses hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Versicherungsnehmer H sowohl die Versicherungsbedingungen als auch die Verbraucherinformationen schon bei der Antragstellung erhalten hat.
99Ohne Erfolg bleibt der von der Klägerin pauschal erhobene Einwand, die Verbraucherinformationen seien nicht übersichtlich. Die von der Beklagten im Prozess vorgelegten Unterlagen sind übersichtlich gestaltet, insbesondere übersichtlich gegliedert, wie dies von § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. gefordert wird. Dass die dem Versicherungsnehmer H übergebenen Unterlagen nicht wie die von der Beklagten vorgelegten Anlagen BLD21 bis K23 (Bl. 106 ff. GA) gestaltet gewesen seien, namentlich nicht wie diese durch Nummerierung, deutlich in Fettdruck gestaltete Überschriften und gut abgesetzte Absätze gegliedert, strukturiert und thematisch geordnet waren, behauptet die Klägerin nicht. An welcher Stelle oder zu welcher Information die Klägerin eine Übersichtlichkeit oder Transparenz der Verbraucherinformationen vermisst, zeigt sie bereits nicht nachvollziehbar auf. Deshalb kommt es vorliegend darauf, ob und wie es sich auswirken würde, wenn einzelne Verbraucherinformationen nicht transparent wären, nicht an; insoweit sei lediglich angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation grundsätzlich kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. begründet (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 – IV ZR 243/19 –, juris-Rz. 18; BGH, Urteil vom 25. März 2020 – IV ZR 18/19 –, juris-Rz. 18).
100Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, dem Versicherungsnehmer H sei kein Verkaufsprospekt zu dem gewählten MMWI-Classic-Fonds ausgehändigt worden. Nach Anlage D Abschnitt I. Nr. 2.e) zu § 10a VAG a.F. sind bei Lebensversicherungen bei fondsgebundenen Versicherungen zwar auch Angaben über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte erforderlich. Zweck dieser Information ist es, den Versicherungsinteressenten zu befähigen, Chancen und Risiken wie bei einem gewöhnlichen Investmentfonds abzuschätzen (Präve in: Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Auflage 2005, §10a VAG Rz. 27). Dass es hierfür der Aushändigung eines Verkaufsprospekts bedarf, ergibt sich aus der Bestimmung in Anlage D Abschnitt I. Nr. 2.e) zu § 10a VAG a.F. indes nicht. Die Informationen können auch in anderer Weise erteilt werden. Dass erforderliche Angaben dem Versicherungsnehmer H nicht erteilt worden seien, legt die Klägerin nicht dar; etwa fehlende Angaben hat sie nicht konkret benannt.
101bb)
102Die dem Versicherungsnehmer H erteilte Rücktrittsbelehrung, die sich im Versicherungsantrag vom 6. April 1998 (Anlage K1, Bl. 24/24R LGA) befindet, ist nicht zu beanstanden. Sie lautet:
103„Rücktrittsrecht
104Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages.
105Sofern ich nicht die oben genannten Verbraucherinformationen bei Antragstellung alle erhalten habe, gilt nicht das Rücktrittsrecht, sondern das Widerspruchsrecht, über das ich mit Erhalt des Versicherungsscheines belehrt werde.“
106Diese Rücktrittsbelehrung genügt – wie der Senat für identische oder vergleichbare Belehrungen bereits vielfach entschieden hat (z.B. Senatsurteile vom 28. August 2015 – 20 U 88/15 –, juris-Rz. 5 ff.; vom 14. August 2015 – 20 U 71/15 –, juris-Rz. 6 ff.; vom 17. April 2015 – 20 U 228/14 –, juris-Rz. 18 ff.; v. 1. August 2014 - 20 U 21/14 -, juris) – den gesetzlichen Anforderungen sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht. § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG in der maßgeblichen bis zum 7. Dezember 2004 gültigen Fassung (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Zwar ist gleichwohl zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 360/11 –, juris-Rz. 16; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12 –, juris-Rz. 14). Sie darf deshalb nicht im sonstigen Klauselwerk untergehen und nicht in den sonstigen Erklärungen „versteckt“ werden; es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 2012 – 20 U 140/11 –, juris-Rz. 23).
107Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht den Anforderungen. Der gesamte Belehrungstext ist in Fettdruck gehalten und zudem durch die drucktechnisch größer gestaltete Überschrift "Rücktrittsrecht" besonders hervorgehoben. Die Beklagte arbeitet zwar auch in einer anderen Passage des Antrags mit diesen Hervorhebungsmitteln ("Gesetzliche Verbraucherinformationen"). Gleichwohl ist die Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht zu übersehen, vor allem auch deshalb nicht, weil sich unmittelbar neben der Belehrung das Unterschriftsfeld befindet, in dem der Versicherungsnehmer die Belehrung mit seiner Unterschriftsleistung zu bestätigen hat, was vorliegend auch geschehen ist.
108Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Auch wenn § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers verlangte, musste der Versicherungsnehmer über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17 –, juris-Rz. 15). Diese Aufklärung ist vorliegend richtig und mit der gebotenen Verständlichkeit erfolgt (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. August 2015 – 20 U 88/15 –, juris-Rz. 13 zu einer wortgleichen Belehrung). Dass die Belehrung den an eine Belehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. zu stellenden Anforderungen nicht genüge, wird von der Klägerin – zu Recht – auch nicht geltend gemacht.
109Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist somit wirksam in Gang gesetzt worden, so dass der erst 2018 vom Versicherungsnehmer unterzeichnete Rücktritt verfristet ist.
110b)
111Mangels Begründetheit der Hauptforderung stehen der Klägerin die mit dem Berufungsantrag zu 1) geltend gemachten Zinsen ebenfalls nicht zu.
112Ein Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale steht der Klägerin ungeachtet der Unbegründetheit der Hauptforderung auch deshalb nicht zu, weil es hierfür, wie bereits unter Punkt 2.d) ausgeführt worden ist, keine rechtliche Grundlage gibt.
1134.
114Der Berufungsantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet.
115Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte keinen auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer 00000/00/0000000 gerichteten Anspruch.
116a)
117Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (§ 5a VVG a.F.) wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2003 zustande gekommen. Der Versicherungsnehmer S hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst im Jahr 2020 erklärte Widerspruch war verfristet.
118Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
119Dass dem Versicherungsnehmer S mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation überlassen worden sind, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Soweit sie im Schriftsatz vom 4. März 2021 beanstandet hat, der Vortrag der Beklagten zu den Verbraucherinformationen trage den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. nicht hinreichend Rechnung, liegt darin kein Bestreiten der Erteilung bestimmter Informationen.
120Die Widerspruchsbelehrung, die sich im Policenbegleitschreiben vom 9. Dezember 2003 (Anlage K5, Bl. 30 LGA) befindet und als einziger Absatz auf dem einseitigen Schreiben in Fettdruck verfasst ist, ist weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. Sie lautet:
121„Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
122Die Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert eine ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 –, NJW 2011, 1061, juris-Rz. 19). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020, juris-Rz. 24). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Belehrung ist dadurch besonders hervorgehoben, dass sie komplett und als einziger Absatz auf dem lediglich aus einer Seite bestehenden Schreiben in Fettdruck gehalten und zudem auffällig am Ende des Versicherungsscheins über den Unterschriften der für den Versicherer handelnden Personen platziert worden ist. Diese Hervorhebungsmittel genügen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2015 – IV ZR 36/13 –, juris-Rz. 11; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 388/13 –, juris-Rz. 11), was der Senat für vergleichbare Belehrungen auch bereits entschieden hat.
123Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Überlassung der Unterlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder alleine die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem weiteren Text der Policenbegleitschreiben, auf den die Belehrung mit der Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ ersichtlich Bezug nimmt. In den Policenbegleitschreiben heißt es einleitend:
124„wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen Lebensversicherung.“
125Bei diesen Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen; die Vertragsgrundlagen – einschließlich der „Beilagen“ – werden zudem im Versicherungsschein ausdrücklich angeführt (Anlage BLD10, Bl. 158 f. LGA). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzt. Diese vom Senat zu einer im Wortlaut nahezu identischen Belehrung – lediglich die Länge der Widerspruchsfrist im dortigen Fall war aufgrund einer anderen maßgeblichen Fassung des § 5a VVG eine andere –vertretene Auffassung (Senatsurteil vom 6. Dezember 2013 – 20 U 144/13 –, juris-Rz. 18 ff.) hat der Bundesgerichtshof mit Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2015 – IV ZR 16/14 – bestätigt, indem dort angeführt ist, der Senat habe mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (BGH, a.a.O., juris-Rz. 9). Die Rechtsauffassung des Senats hat der Bundesgerichtshof bis in die jüngere Zeit hinein vielfach gebilligt (z.B. Beschlüsse vom 29. Juni 2016 – IV ZR 492/15 –, vom 12. Juli 2016 – IV ZR 558/15 –, vom 29. Juni 2016 – IV ZR 28/16 –, vom 27. September – IV ZR 125/16 –, vom 21. März 2017 – IV ZR 138/16 –, vom 6. Februar 2017 – IV ZR 211/16 –, jeweils zitiert nach juris, sowie auch in den Verfahren IV ZR 178/20 und IV ZR 179/20). Die vorliegende Belehrung (und auch der Inhalt des Policenbegleitschreibens) entspricht den den vorgenannten Entscheidungen jeweils zugrunde liegenden Belehrungen, was der Senat beurteilen kann, da er in allen Fällen die Berufungsinstanz war.
126Der Senat hält an seiner ständigen, mehrfach vom Bundesgerichtshof gebilligten Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung fest. Inwieweit der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2016 – IV ZR 306/14 – (zitiert nach: juris) ein vergleichbarer Belehrungstext zugrunde lag, mag dahingestellt bleiben. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsauffassung des Senats zu der hier streitgegenständlichen Belehrung – mit gleicher Ausgestaltung des Policenbegleitschreibens – auch zeitlich nachfolgend mehrfach bestätigt (BGH, Beschlüsse vom 27. September – IV ZR 125/16 –, vom 6. Februar 2017 – IV ZR 211/16 –, vom 21. März 2017 – IV ZR 138/16 –, sowie in den Verfahren IV ZR 178/20 und IV ZR 179/20).
127Soweit die Klägerin meint, die Belehrung sei jedenfalls in Bezug auf das Formerfordernis unzureichend, weil § 3 AVB die Textform eine „unzulässige Erläuterung der Textform“ enthalte, weil danach Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, „stets schriftlich erfolgen“ müssten, verfängt dies nicht. Die Widerspruchsbelehrung selbst weist zutreffend auf das einzuhaltende Textformerfordernis hin. Auch wenn § 3 Abs. 1 AVB bestimmt, dass Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen, lässt dies bei vernünftiger Betrachtung – ungeachtet des Wortes „stets“ – angesichts der an herausgehobener Stelle im Policenbegleitschreiben befindlichen und unzweideutigen Widerspruchsbelehrung keinen Zweifel daran aufkommen, dass speziell für die Widerspruchserklärung dennoch die – weniger strenge - Textform genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2021 – 20 U 93/21 –, juris-Rz. 18).
128Da der Versicherungsnehmer S mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt worden ist und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen wurden, hätte er das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist.
129b)
130Mangels Begründetheit der Hauptforderung stehen der Klägerin die mit dem Berufungsantrag zu 3) geltend gemachten Zinsen ebenfalls nicht zu.
131Ein Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale steht der Klägerin ungeachtet der Unbegründetheit der Hauptforderung auch deshalb nicht zu, weil es für diese, wie bereits unter Punkt 2.d) ausgeführt worden ist, keine rechtliche Grundlage gibt.
1325.
133Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
1346.
135Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
136Streitwert für das Berufungsverfahren: 39.225,35 €
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- 20 U 60/20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 306/14 1x
- 20 U 88/15 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
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- 20 U 35/20 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 5/19 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 346 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 416 Beweiskraft von Privaturkunden 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 71/15 1x
- § 3 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 16/14 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 28/16 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 122/12 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 275/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10a VAG 7x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 388/13 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 138/16 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 157/20 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 76/11 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 362/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 21/14 1x
- § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 506/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 4x
- 20 U 140/11 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 67/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 18/19 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 106/17 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZB 9/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- 20 U 93/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a VVG 6x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 88/15 1x
- IV ZR 179/20 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 203/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 812 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- 20 U 279/20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 228/14 1x
- IV ZR 482/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- VII ZR 185/86 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 558/15 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 76/18 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 133/20 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 211/16 2x (nicht zugeordnet)
- 20 U 6/12 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 52/12 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 122/05 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 82/10 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 26/21 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 126/15 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 178/20 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 492/15 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 125/16 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- IV ZR 243/19 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 360/11 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 35/87 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- IV ZR 384/14 5x (nicht zugeordnet)
- 20 U 144/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 20 U 108/17 2x (nicht zugeordnet)