Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 30/22

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 12 O 39/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 282.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 207.000 € seit dem 01.11.2017 und aus 75.000 € seit dem 08.08.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%, die Kosten des vorangegangenen Berufungsverfahrens 18  U 188/19 (OLG Köln) tragen der Kläger zu 67% und die Beklagte zu 33%, die Kosten dieses Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Dieses Urteil sowie – im Umfang der Zurückweisung der Berufungen – das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 692.875 € (für die Berufung der Beklagten 557.000 €, für die Berufung des Klägers 135.875 €) festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen