Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 20/22

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. November 2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts F. - 20 O 357/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren der N. Q. in F. oder von einem Sonderbereich dieser Kirche, nämlich dem Dachbereich, dem Triforium, der Dombauhütte, einem Turm, der Domgrabung und/oder der Schatzkammer, aus gefertigt sind und welche die vorbezeichneten Bereiche der N. Q. in F. ganz oder teilweise wiedergeben, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen wie in der Klageschrift im Antrag zu I. 1 bis 3, 5 und 6 wiedergegeben und nachstehend eingeblendet:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

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„Bilddarstellung wurde entfernt“Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht.

b) Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtlichen Gewinn, welchen die Beklagte durch die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen erzielt hat.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird, sowie jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

d) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 286,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2020 zu zahlen.

e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 26/31 und die Beklagte zu 5/31. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28/33 und die Beklagte zu 5/33.

3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gemäß Ziffer 1 Buchstaben a und b des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen beide Parteien die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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