Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 69/24

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.2024 – 3 O 51/20 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger ein ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger ein weiteres ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihnen infolge der fehlerhaften Behandlung vom 00.00.2016 der Ehefrau bzw. Mutter, D. X., geboren am 00.00.1967, verstorben am 00.00.2016, entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz Instanzen tragen die Kläger zu 7 % und die Beklagten zu 93 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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