Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 77/24

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichterin - vom 25. Juni 2024 (Az. 7 O 292/23) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 26.009,78 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.315,77 € ab dem 28. November 2020 und ab dem 17. April 2023 noch aus 26.009,78 € zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in Höhe von 1.501,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin allein. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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