Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 77/24
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichterin - vom 25. Juni 2024 (Az. 7 O 292/23) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 26.009,78 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.315,77 € ab dem 28. November 2020 und ab dem 17. April 2023 noch aus 26.009,78 € zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in Höhe von 1.501,19 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin allein. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Nach Kündigung eines VOB/B-Vertrages über die Erstellung der Heizung für einen Neubau der C.-Kaserne in N. wegen einer Bauunterbrechung von mehr als drei Monaten verlangt die Klägerin im Urkundsverfahren von den Beklagten als Gesamtschuldner die Vergütung auch der Allgemeinen Geschäftskosten, die in die vereinbarten Einheitspreise anteilig eingerechnet waren (Bl. 47 OLG-Akte). Laut dem Auftragsschreiben vom 7. September 2018 (Bl. 97 LG-Akte) erhielt die Klägerin den Auftrag „im Namen und für Rechnung“ der Bundesrepublik Deutschland [= Beklagte zu 2)], diese vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen und diese vertreten durch den BLB NRW Aachen [= Beklagte zu 1)]. Als Fertigstellungstermin war der 31. Mai 2019 vereinbart. Im Oktober 2019 wurde der Bau von Bauherrenseite unterbrochen. Die Klägerin kündigte schließlich mit Schreiben von 30. Juli 2020 wegen einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten den Vertrag (Bl. 11 LG-Akte) und erstellte unter dem 16. Oktober 2020 die Schlussrechnung (Bl. 13 LG-Akte). Unter Ziffer 2.2 der Schlussrechnung wurden die Allgemeinen Geschäftskosten mit 27.315,77 € netto beziffert. Von dieser Position wurde von der Beklagtenseite nur der Teilbetrag von 1.305,99 € anerkannt. Zwischen den Parteien fand ein Austausch darüber statt, ob die Klägerin die anteiligen Allgemeinen Geschäftskosten beanspruchen kann. Insoweit wird insbesondere auf das Schreiben der Klägerin vom 15. März 2023 (Bl. 53 ff. LG-Akte) und das Schreiben der Beklagten vom 15. August 2023 (Bl. 64 f. LG-Akte) Bezug genommen. Mit letzterem Schreiben lehnte die Beklagte zu 1) alle weiteren Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der Allgemeine Geschäftskosten endgültig ab und verwies die Klägerin auf den Klageweg.
4Die Ende 2023 erhobene Klage im Urkundsverfahren war zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) gerichtet. Nachdem sich dieser darauf berief, nur Vertreter der Bauherrin zu sein (Bl. 94 LG-Akte), erweiterte die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. März 2024 (Bl. 121 f. LG-Akte) auf die Beklagte zu 2). Diese erhebt die Einrede der Verjährung (Bl. 161 LG-Akte).
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere angeführt, der Beklagte zu 1) sei schon nicht Vertragspartner der Klägerin geworden, weil er lediglich im Auftrag und Namen der Beklagte zu 2) gehandelt habe. Ein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) bestehe nicht, weil Allgemeine Geschäftskosten - im Gegensatz zu den Baustellengemeinkosten - Kosten des Unternehmens seien, die keiner spezifischen Baumaßnahme zugeordnet werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
6Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 2. Juli 2024 (Bl. 195 LG-Akte) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 25. Juli 2024 beim Oberlandesgericht Köln per EGVP eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 2 f. OLG-Akte) und diese mit am 4. November 2024 per EGVP eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 42 ff OLG-Akte), nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum Freitag, dem 1. November 2024 (Allerheiligen), verlängert worden war (Bl. 40 OLG-Akte).
7Mit der Berufung wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits im ersten Rechtszug dargelegten Rechtsansichten gegen das abweisende landgerichtliche Urteil und verfolgt die erstinstanzlichen Anträge weiter.
8Die Klägerin beantragt,
9unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2024 (Az. 7 O 292/23) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen
101. an sie 26.009,78 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.315,77 € seit dem 19. Oktober 2020, seit dem 17. April 2023 aus 26.009,78 € zu zahlen;
112. sie von außergerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in Höhe von 1.501,19 € freizustellen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
15Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16II.
171. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
182. In der Sache hat ihre Berufung nur insoweit Erfolg, als die Klägerin im Urkundsverfahren nach wirksamer Kündigung des Bauvertrages nach § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B die Vergütung der noch nicht bezahlten anteiligen Allgemeinen Geschäftskosten nach § 6 Abs. 5 Fall 2, Abs. 7 S. 2 Hs. 1 VOB/B in Höhe von 26.009,78 € (= 27.315,77 € - 1.305,99 €) von der Beklagten zu 2) verlangt. Gegenüber dem Beklagten zu 1) besteht dagegen kein solcher Anspruch.
19a) Die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Urkundsverfahren ist statthaft, weil sämtliche beweisbedürftigen anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können (§ 592 S. 1, 597 Abs. 2 ZPO). Die Klage enthält auch gemäß § 593 Abs. 1 ZPO die Erklärung, dass im Urkundsverfahren geklagt wird.
20b) Der Klägerin können vertragliche Ansprüche nur gegen die Beklagte zu 2) zustehen, weil der Bauvertrag im Sinne von § 650 a BGB nur zwischen diesen beiden Parteien besteht. Der Beklagte zu 1) ist dagegen nicht Vertragspartner der Klägerin, sondern lediglich Vertreter der Beklagten zu 2) im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB und vertragliche Ansprüche gegen den Beklagte zu 1) sind auch nicht nachträglich gemäß §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 S. 1 BGB durch Vereinbarung eines Schuldbeitritts begründet worden.
21aa) Nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB kann das Auftragsschreiben der Beklagtenseite vom 7. September 2018 (Bl. 97 LG-Akte) nur so verstanden werden, dass der Beklagte zu 1) lediglich als Vertreter „im Namen und Auftrag“ der Beklagten 2) gehandelt hat. Als Auftragsgeberin wird ausdrücklich die Bundesrepublik Deutschland und damit die Beklagte zu 2) genannt, „diese vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen und diese [schließlich] vertreten durch den BLB NRW Aachen [= Beklagten zu 1)]“. Der Beklagte zu 1) ist nur das letzte Glied in der Vertreterkette und damit gerade nicht Auftragsgeber.
22bb) Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Bauvorhabens aufgetreten ist, Erklärungen abgegeben und entgegengenommen hat, ohne jeweils auf seine bloße Vertreterstellung hinzuweisen, rechtfertigt nicht die Annahme, der Beklagte zu 1) habe damit aus objektiver Sicht zum Ausdruck gebracht, nunmehr neben der Beklagten zu 2) als weiterer Vertragspartner der Klägerin treten und haften zu wollen. Dafür bestand für den Beklagten zu 1) erkennbar kein Anlass. Aufgrund des ursprünglichen Auftragsschreibens musste die Klägerin vielmehr davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1) jeweils nur als Vertreter der Beklagten zu 2) gehandelt hat. Ein Handeln nur als Vertreter ergab sich jedenfalls gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB aus dem Gesamtumständen.
23c) Nach der unstreitig wirksamen Kündigung der Klägerin nach § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B sind gemäß § 6 Abs. 5 Fall 2 VOB/B „außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.“.
24Wenn die Allgemeinen Geschäftskosten in den Vertragspreisen „enthalten“ sind, können diese grundsätzlich auch nach § 6 Abs. 5 Fall 2 VOB/B für den „nicht ausgeführten Teils der Leistung“ beansprucht werden, sofern diese im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung „bereits entstanden“ waren. Unstreitig waren die Allgemeinen Geschäftskosten in die Einheitspreise eingerechnet worden (vgl. Bl. 47 OLG-Akte). Weil die Arbeiten bis zum 31. Mai 2019 abgeschlossen sein sollten, waren auch die für den nicht ausgeführten Teil der Leistungen entfallenden Allgemeinen Geschäftskosten zum Zeitpunkt der Kündigung am 30. Juli 2020 (Bl. 11 LG-Akte) bereits entstanden.
25Abzüglich des bereits anerkannten Teilbetrages von 1.305,99 € (vgl. Bl. 53 LG-Akte) verbleibt von den Allgemeinen Geschäftskosten über insgesamt netto 27.315,77 € (vgl. Bl. 13 LG-Akte) noch ein offener Restbetrag von 26.009,78 €.
26d) Die Beklagte zu 2) kann die Leistung nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Eintritts der Verjährung verweigern.
27Zwar ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren aus § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres 2020, in dem die Kündigung und die Erteilung der Schlussrechnung stattgefunden haben, angelaufen und wäre demnach an sich bereits mit dem Ende des 31. Dezember 2023 abgelaufen, sodass der Eingang der Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2) am 13. März 2024 die Verjährungsfrist nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO hätte hemmen können. Durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB war der Ablauf der Verjährungsfrist aber zuvor für mindestens 2 ½ Monate gehemmt, sodass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageerweiterung noch nicht abgelaufen war.
28Der Begriff der Verhandlungen i.S.d. § 203 S. 1 BGB ist weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH NJW-RR 2007, 1358; BGH NJW 2004, 1654). Verhandlungen enden aber nicht nur bei einer Weigerung der Fortsetzung, sondern auch, wenn sie „einschlafen“, also nicht fortgesetzt werden. Die Verhandlungen sind zu dem Zeitpunkt „eingeschlafen“, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 58/16, MDR 2017, 199 f., juris Rn. 15).
29Bereits aus dem Ablehnungsschreiben der Beklagtenseite vom 15. August 2023 (Bl. 64 LG-Akte) und dem in Bezug genommenen ältesten vorangegangenen Schreiben vom 3. Juli 2023 ergibt sich ein Hemmungszeitraum von mindestens einem Monat und zwölf Tagen. Aus dem früheren Schreiben der Klägerin vom 15. März 2023 und dem in Bezug genommenen Schreiben der Beklagtenseite vom 28. Februar 2023, das beantwortet worden ist, ergeben sich zudem weitere 15 Tage, an denen Verhandlungen schwebten. Auch auf das Schreiben vom 15. März 2023 (Bl. 54 LG-Akte) durfte eine Stellungnahme erwartet werden, sodass mindestens noch weitere zwei Wochen hinzukommen. Aber auch die Schlussrechnung vom 16. Oktober 2020 (Bl. 13 LG-Akte), mit der die Allgemeinen Geschäftskosten gefordert worden sind, hat eine erste Erwiderung ausgelöst, auf die wiederum eine Antwort der Klägerin zu erwarten war, sodass sich insgesamt eine Hemmung durch Verhandlungen ergibt, die jedenfalls deutlich länger als 2 ½ Monate gedauert haben muss.
30c) Die Schlussrechnung vom 16. Oktober 2020 war bis spätestens zum 27. November 2020 zu begleichen (Bl. 14 LG-Akte), sodass der Klägerin ein Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 28. November 2020 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B, §§ 288 Abs. 2, 187 BGB zusteht. Zunächst sind die Verzugszinsen aus dem Betrag von 27.315,77 € und nach Zahlung des Teilbetrages von 1.305,99 € ab dem 17. April 2023 aus 26.009,78 € zu zahlen.
31d) Die ebenfalls als Verzugsschaden erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis 30.000 € nach dem RVG 2021 errechnen sich wie folgt:
32|
Nr. 2300 VV RVG: Geschäftsgebühr (1,3 x 955 € =) |
1.241,50 € |
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Nr. 7002 VV RVG: Pauschale für Post und Telekommunikation |
20 € |
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Nr. 7008 VV RVG: Umsatzsteuer |
239,69 € |
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1.501,19 € |
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
344. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Ob die Allgemeinen Geschäftskosten nach §§ 6 Abs. 5 Fall 2, Abs. 7 S. 1 und S. 2 VOB/B erstattungsfähig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, nämlich, ob bzw. inwieweit die Kosten in die Vergütung eingerechnet worden sind und ob bzw. in welchem Umfang die Kosten zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstanden waren.
35Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 30.000 € (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 O 292/23 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 592 Zulässigkeit 1x
- ZPO § 593 Klageinhalt; Urkunden 1x
- § 650 a BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters 2x
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 1x
- NJW-RR 2007, 1358 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2004, 1654 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 58/16 1x
- MDR 2017, 199 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 47 Abs. 1 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)