Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 30 U 13/24

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – Az. 12 O 399/23 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 1.430 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2023 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger 150 € sowie an die D. zur Schadennummer N01 weitere 70,27 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2023.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 2 zu 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 2 zu 8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens zu 79 % und hinsichtlich des Berufungsverfahrens zu 85 % Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in beiden Instanzen trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen