2. Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften i.H.v. 343,22 Euro monatlich, bezogen auf den … 2002, auf das Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Der Monatsbeitrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Der Antragsteller/Beklagte wird verurteilt, an die Antragsgegnerin/Klägerin ab dem 1. des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats, also ab 1.4.2004, nachehelichen Unterhalt i.H.v. 3.492 Euro, jeweils monatlich im Voraus, zahlbar bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags nebst einem Sicherheitszuschlag von 5 % abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen den Unterhaltsausspruch wird zugelassen.
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| I. Die Parteien haben am 30 12.1987 vor dem Standesamt in … die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter X., geboren am … 1988, hervorgegangen. Die Parteien leben seit August 2002 getrennt. |
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| Durch Urteil vom 24.10.2003 hat das AG - FamG - Heidelberg (36 F 234/02) die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller zu Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt. |
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| Das Urteil wurde der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin zugestellt am 28.10.2003. Die Berufung der Antragsgegnerin ging ein am 24.11.2003. Die Berufungsbegründungsfrist wurde verlängert bis 29.1.2004. Die Berufungsbegründung ging ein am 27.1.2004. Die Antragsgegnerin ficht das Urteil mit der Berufung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts an. |
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| In der Ehezeit gem. § 1587 Abs. 2 BGB vom … 1987 bis … 2002 haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Antragsteller i.H.v. 720,69 Euro monatlich (Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20.3.2003), und die Antragsgegnerin i.H.v. 34,25 Euro monatlich (Auskunft der Bundesversicherungsanstalt vom 3.6.2003). Der Antragsteller hat außerdem eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der X. Pensionskasse, X., erworben. Der Ehezeitanteil der lebenslangen Jahresrente wegen Alters ab 60 Jahren und für den Fall der Invalidität beträgt 7.353,38 Euro. Da der Wert dieser Rente erst ab Leistungsbeginn steigt wie der einer Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er nach der Barwertverordnung umzurechnen. Dabei errechnete das FamG einen monatlichen Wert von 612,78 Euro. Der Antragsteller hat eine weitere Anwartschaft auf eine lebenslange Rente wegen Alters ab 60 Jahren und für den Fall der Invalidität bei der X. Aktiengesellschaft, X., erworben. Der Ehezeitanteil gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB beträgt 4.703,47 Euro. Da der Wert dieser Rente nicht in gleicher Weise steigt wie der einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er ebenfalls unter Heranziehung der Barwertverordnung umzurechnen. Es ergibt sich nach den Berechnungen des FamG ein monatlicher Wert von 3.052,11 Euro. |
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| Das FamG hat die Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Anwartschaften zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 343,22 Euro ausgeglichen. Das FamG hat weitere 46,90 Euro gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zugunsten der Antragsgegnerin übertragen, also insgesamt 390,12 Euro. Zur Begründung einer Anwartschaft in Höhe von monatlich 3.115,74 Euro hat es den Antragsteller zur Beitragszahlung von 74.930,26 Euro verpflichtet. Den Ausgleich eines restlichen Betrags hat das FamG wegen Überschreitung der Höchstgrenze (§§ 1587b Abs. 5 BGB, 76 Abs. 2 SGB VI) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen. |
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| Die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin trägt vor, der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich der Anwartschaften des Antragstellers bei der X. Pensionskasse und der X. Aktiengesellschaft entspreche, soweit er möglich ist, nicht ihrem Interesse und Willen. Da es sich bei § 3b VAHRG um eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten handele, könne dieser auf den Schutz verzichten. Hilfsweise beantragt die Antragsgegnerin die Überprüfung der vorgenommenen Berechnung. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, Ziff. 2 des Urteils des AG - FamG - Heidelberg vom 24.10.2003 (AG Heidelberg, Urt. v. 24.10.2003 - 36 F 234/02) dahin gehend abzuändern, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich lediglich in Bezug auf die Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. |
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| Der Antragsteller tritt dem Antrag nicht entgegen. |
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| Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat, da die schon in erster Instanz hätte erklären können, dass sie den Schutz aus § 3b VAHRG nicht in Anspruch nehme. |
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| Die Parteien haben am … 1987 einen Ehevertrag vor dem Notariat X. geschlossen. In diesem haben sie Gütertrennung vereinbart. Unter Ziff. 3 haben sie folgende Regelung getroffen: |
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| Für den Fall der Scheidung ist der etwaige Unterhaltsberechtigte berechtigt, von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3, 10. Dienstaltersstufe - ohne Ortszuschlag - zu verlangen. Ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrags bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht. |
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| Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war die Antragsgegnerin (im Folgenden Klägerin) mit der am … 1988 geborenen Tochter X. schwanger. |
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| Die Klägerin hat vorgetragen, sie könne aufgrund des Einkommens des Antragstellers (im Folgenden Beklagten) von monatlich über 11.000 Euro den Bedarf konkret berechnen. Ihr Unterhaltsanspruch bemesse sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltsbetrag unter Ziff. 3 des Ehevertrages sei nur als Mindestbetrag anzusehen. Der Beklagte sei nicht berechtigt, sich auf diesen Vertrag zu berufen, da er der staatlichen Inhaltskontrolle unterliege. Sie sei genötigt gewesen, den Vertrag abzuschließen, da der Beklagte ansonsten nicht bereit gewesen sei, sie zu heiraten. Der konkrete Unterhaltsbedarf belaufe sich auf 4.915 Euro monatlich, hinzu komme Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 994,50 Euro sowie Kranken- und Pflegeunterhalt in Höhe von 271 Euro. Der konkrete Bedarf ermittle sich wie folgt: |
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| Wohnbedarf (Kaltmiete) 1.200 Euro |
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| Nahrungsmittel, Reinigung, Putzmittel 600 Euro |
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| Kleidung, Schuhe, Accessoires 300 Euro |
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| Telefon, Handy, Internet 150 Euro |
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| Rundfunk, Fernsehen 35 Euro |
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| Friseur, Kosmetik, Gesundheit, Körperpflege 200 Euro |
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| Kino, Theater, Konzerte 100 Euro |
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| Bücher, Zeitungen, Zeitschriften 80 Euro |
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| Pkw, Golf, Kraftstoff 200 Euro |
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| Essen, Einladungen 150 Euro |
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| Sie sei auch bedürftig, weil sie bei ihrem Alter keine Möglichkeit habe, Einkünfte in der Höhe zu erzielen, welche bei Fortsetzung ihrer Karriere ohne Behinderung durch Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung erzielbar gewesen wären. |
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| Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 1. des auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats einen monatlichen Elementarunterhalt i.H.v. 4.915 Euro, einen Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 994,53 Euro sowie Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt i.H.v. 271 Euro zu zahlen. |
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| Der Beklagte hat einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.728,82 Euro anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. |
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| Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, der Unterhalt sei durch den Ehevertrag abschließend geregelt. Der von der Klägerin geltend gemachte konkrete Bedarf sei übersetzt. |
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| Das FamG verurteilte den Beklagten zu einem nachehelichen Unterhalt in Höhe des anerkannten Betrags von monatlich 1.728,82 Euro. Das FamG ging davon aus, dass die Parteien durch Abschluss des Vertrages den Unterhalt abschließend geregelt haben. Einer Inhaltskontrolle halte die Vereinbarung stand, trotz der überdurchschnittlichen hohen Einkünfte des Beklagten sei der vereinbarte Unterhaltsbetrag zur Deckung des Unterhalts ausreichend. Die Klägerin sei nicht daran gehindert gewesen, trotz Kinderbetreuung eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. |
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| Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren vor, die getroffene Vertragsregelung beinhalte keinen Verzicht, weil sie hierfür nicht klar und eindeutig genug sei. Die Anrechnungsregelung belege, dass die Parteien eine Mindestunterhaltsregelung treffen wollten. Sie habe zusätzlich einen Anspruch auf Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt. Der Vertrag halte außerdem einer vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht stand. Sie sei mit der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs einseitig belastet worden. Ihre berechtigten Interessen hätten im Ehevertrag keine angemessene Berücksichtigung gefunden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags sei ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.000 DM geeignet gewesen, den Unterhaltsbedarf der Klägerin gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen sicherzustellen. Die damalige Regelung belaste heute die Klägerin einseitig und unzumutbar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten hätten sich außerordentlich positiv entwickelt. Sie habe auf dem Arbeitsmarkt keine Chance. Der Beklagte habe im Jahr 2000 Einkünfte in Höhe von rund 755.000 DM gehabt. |
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| Die Klägerin beantragt, das Urteil des AG - FamG - Heidelberg vom 24.10.2003 dahin gehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ab dem 1. des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 4.915 Euro zzgl. monatlicher Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 994,50 Euro sowie monatlichen Kranken und Pflegevorsorgeunterhalt i.H.v. 271 Euro, monatlich im Voraus bis spätestens 5. eines Monats zu zahlen. |
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| Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. |
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| Der Beklagte trägt vor, die vertragliche Regelung im Ehevertrag sei abschließend, keineswegs sei nur ein Mindestunterhalt geregelt. Beide Parteien hätten einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch auf etwa 2.000 DM begrenzen wollen. Dieser Anspruch sollte wertgesichert sein. Der Notar habe darauf die getroffene Regelung vorgeschlagen. Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt bestehe unabhängig von der Regelung nicht, da sie für den Fall der Invalidität und des Alters angemessen versorgt sei. Für den Krankenvorsorgeunterhalt fehle es an der Anspruchsvoraussetzung, weil die Klägerin eine Erwerbsobliegenheit in vollem Umfang habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht ausreichend Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz entfaltet habe. Bei einer konkreten Bedarfsermittlung sei allenfalls ein Bedarf von 2.295 Euro zu ermitteln. Die ehevertragliche Regelung sei auch nicht sittenwidrig, weil dadurch nicht der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts betroffen sei. Der Ehegattenunterhalt sei nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr auf einen angemessenen Betrag begrenzt. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung habe der Beklagte über ein Nettoerwerbseinkommen von 6.400 DM monatlich verfügt. Die Kapitalerträge im Jahr 1987 hätten insgesamt 279 DM betragen. Aufgrund negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe sich sein Erwerbseinkommen trotz einer Erstattung von 31.879 DM auf 5.700 DM verringert. Aus diesen Zahlen ergebe sich, dass die im Zeitpunkt der Eheschließung getroffene Unterhaltsregelung angemessen war und die Klägerin keinesfalls benachteiligte. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen. |
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| II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. |
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| Der Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers bei X. Pensionskasse und der X. Aktiengesellschaft durch Heranziehung der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragstellers gem. § 3b Abs. 1 VAHRG darf nicht gegen den erklärten Willen der ausgleichsberechtigten Antragstellerin durchgeführt werden, da die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dem Schutz der Ausgleichsberechtigten dient (BGH v. 30.9.1992 - XII ZB 99/88, MDR 1993, 52 = NJW 1992, 3234 f.). Das Gericht ist daran gehindert, ein Anrecht gem. § 3b Abs. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich auszugleichen, wenn wie hier die Berechtigte auf den Schutz aus jener Vorschrift verzichtet und den schuldrechtlichen Ausgleich vorzieht, weil dieser ihr möglicherweise günstiger ist. Darin liegt auch die Beschwer der Antragsgegnerin, die ihr ermöglicht, sich auch im Beschwerdeverfahren gegen einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich nach § 3b Abs. 1 VAHRG zu stellen. |
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| Auszugleichen sind deshalb, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hat, sie wolle keinen Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften gem. § 3b Abs. 1 VAHRG, nur die Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Übrigen bleibt die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. |
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| Der Antragsteller hat in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Anwartschaften i.H.v. 720,69 Euro erworben. Die Antragsgegnerin hat monatliche Anwartschaften i.H.v. 34,25 Euro erworben. Die Differenz beträgt 686,66 Euro. Auszugleichen sind demnach im Wege des Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB die Hälfte i.H.v. 343,22 Euro. |
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| 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem. § 1573 Abs. 1 BGB wegen Erwerbslosigkeit. Für die Klägerin besteht eine Erwerbsobliegenheit, da sie an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder durch Kinderbetreuung - die gemeinsame Tochter X. ist 15 Jahre alt - noch durch Alter oder Krankheit gehindert ist. Die Klägerin hat sich ihrer Erwerbsobliegenheit entsprechend ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen für den Zeitraum Mai 2003 bis Mai 2004. Im Hinblick auf ihr Alter und die über zwanzigjährige Pause in ihrem Berufsleben besteht für sie auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt allerdings keine reale Beschäftigungschance. Diese fehlende reale Anstellungschance wird durch die nachhaltigen, umfangreichen, letztendlich vergeblichen Bemühungen der Klägerin belegt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.3.2003 - 16 UF 145/02, juris). Soweit die Klägerin mit einer angemessenen Erwerbstätigkeit i.S.d. § 1574 BGB ihren sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf nicht befriedigen könne, stehe ihr ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu (§§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 BGB). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Einkommen, das sie aus einer angemessenen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Diplom-Kauffrau erzielen könnte, den ehelichen Bedarf, so wie er sich aus ihrem Einkommen und dem außerordentlich guten Einkommen des Beklagten ergeben würde, decken könnte. |
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| Die Parteien haben durch ihre Unterhaltsvereinbarung nicht den gesetzlichen Unterhaltsanspruch durch einen vertraglichen ersetzt, sondern vielmehr eine Ausgestaltung des gesetzlichen durch die vertragliche Regelung vorgenommen. Der gesetzliche Anspruch wurde von den Parteien durch den notariellen Ehevertrag … vertraglich dahin gehend geregelt, dass er auf die Höhe des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3, zehnte - Dienstaltersstufe - ohne Ortszuschlag - festgesetzt wurde. |
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| 2. Der Klägerin ist nicht zuzustimmen, dass die unter Ziff. 3 des Ehevertrags getroffene Vereinbarung lediglich die Regelung eines Mindestunterhalts darstelle und dadurch ein höherer Unterhalt von vornherein nicht ausgeschlossen werden sollte. Für eine solchen Regelungsinhalt bieten weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vereinbarung einen Anhaltspunkt. Gegen die Festlegung eines Mindestunterhalts spricht insb. der zweite Satz: „Ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrags bei der Unterhaltsberechtigung außer Betracht.” Dieser Satz beinhaltet eben gerade die Möglichkeit, den Unterhaltsbetrag herabzusetzen, wenn der erwartete Zuverdienst des Berechtigten die festgelegte Höhe überschreiten sollte, denn dann sollte eine Unterhaltsberechnung durchgeführt werden, aber auch nur dann. Die Regelung kann auch nicht dahin verstanden werden, dass der Unterhalt sich immer nach dem errechneten Unterhalt ergeben, also immer höher liegen sollte, wenn sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ein höherer Betrag als der vereinbarte ergab. Hätten die Parteien dies beabsichtigt, wäre eine unterhaltsrechtliche Regelung nicht nötig gewesen, sondern sie hätten es bei den gesetzlichen Vorgaben belassen können. Die Parteien wollten, das ergibt sich auch aus ihrer Anhörung, die Unterhaltslast des Unterhaltsverpflichteten auf einen bestimmten Betrag beschränken, wobei sie mit der Ankoppelung dieses Betrages an die Beamtenbesoldung eine Wertsicherung erreichen wollten. Motiv war dabei vor allem, dass der Beklagte nach einer bereits gescheiterten Ehe das Risiko einer weiteren Unterhaltslast in einem überschaubaren Rahmen halten wollte. Dass hierbei das Wort „Verzicht” nicht auftaucht, schadet nicht, der Sache nach handelt es sich um einen Teilverzicht, soweit ein höherer Unterhaltsanspruch bestehen sollte. |
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| 3. Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG v. 6.2.2001 - 1 BvR 12/92, MDR 2001, 392 = FamRZ 2001, 343) kommt der BGH in seinem Urteil vom 11.2.2004 (BGH, Urt. v. 11.2.2004, FamRZ 2004, 601) zu dem Ergebnis, dass Vereinbarungen, durch welche Ehegatten den Unterhalt oder ihre Vermögensverhältnisse für den Fall der Scheidung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, der Inhaltskontrolle unterliegen. Hierbei unterscheidet der BGH zwischen einer Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 BGB und einer Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB, bei der überprüft wird, ob die Berufung auf einzelne oder alle vertraglichen Regelungen unzulässig ist. |
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| Die Vereinbarung der Parteien ist nicht ganz oder teilweise nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB. Die vom BGH geforderte Wirksamkeitskontrolle (BGH, Urt. v. 11.2.2004, FamRZ 2004, 601 [606]), die auf den Zeitpunkt des Zustandekommens abzustellen hat, führt nicht dazu, dass der Vereinbarung von Anfang an die Wirksamkeit zu versagen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt dabei eine Sittenwidrigkeit nur in Betracht, „wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des ges. Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch besondere Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird”. |
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| Im vorliegenden Fall erfolgte durch die Vereinbarung zum Zeitpunkt des Zustandekommens keine Abbedingung der gesetzlichen Regelungen im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der nach Auffassung des BGH am höchsten in der Rangabstufung anzusetzen ist, aber auch der nachfolgende Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) wurden nicht ausgeschlossen. Der mit dem Altersunterhalt auf gleicher Stufe stehende Versorgungsausgleich wurde nicht geregelt, insoweit verblieb es bei der gesetzlichen Regelung. |
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| Der Unterhaltsanspruch, gleich aus welchem Unterhaltstatbestand herrührend, wurde der Höhe nach begrenzt. Beide Parteien sind der Auffassung, dass die festgelegte Höhe unter Berücksichtigung der damaligen Lebensverhältnisse angemessen war. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren selbst vorgetragen, die getroffene Unterhaltsvereinbarung habe im Jahr 1987 nach der damaligen wirtschaftlichen Situation der Parteien eine angemessene Regelung dargestellt. Da der Beklagte zwei Kindern aus erster Ehe ggü. in Höhe von mindestens 1.570 DM monatlich unterhaltsverpflichtet gewesen sei, sei von einem bereinigten Nettoeinkommen von 4.530 DM auszugehen gewesen. Damals habe sich bei einer 3/7-Quote ein Unterhalt von knapp 2.000 DM ergeben. Dieser vereinbarte Betrag sei deshalb geeignet gewesen, den Unterhaltsbedarf der Klägerin gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen sicherzustellen. |
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| Ein erheblicher Teilverzicht ist deshalb, wenn man auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, gerade auch nach Auffassung der Klägerin nicht festzustellen. Auf die Frage, was die Klägerin für die Unterhaltsregelung als Vorteil erhalten hat, kommt es im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nicht an. Ebenso führt eine Zwangslage, in der sich die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft vor der Eheschließung befunden haben mag, nicht zu einer Nichtigkeit, weil der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine einseitige Lastenverteilung zuungunsten der Klägerin im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts herbeiführte. Im Gegenteil, durch die Regelung über einen möglichen Hinzuverdienst ergab sich eher eine Besserstellung der Klägerin ggü. der gesetzlichen Regelung. |
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| 4. Der Anspruch ist allerdings durch die notarielle Vereinbarung nicht auf die festgesetzte Höhe eines Grundgehalts der Beamtenbesoldung nach Besoldungsgruppe A 3, das bis 31.3.2004 1.728,82 Euro und ab 1.4.2004 1.746,01 Euro beträgt, beschränkt, vielmehr ist insoweit im Wege der vom BGH vorgesehenen Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB (BGH, Urt. v. 11.2.2004, FamRZ 2004, 601) eine Korrektur des Ehevertrags vorzunehmen. |
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| Bei der Ausübungskontrolle ist nach der genannten Rechtsprechung des BGH zu überprüfen, inwieweit der Beklagte die ihm durch die Vereinbarung eingeräumte Rechtsmacht entgegen § 242 BGB missbraucht, wenn er sich auf die im Ehevertrag vorgesehene Regelung beruft. Dafür sind anders als bei der Wirksamkeitskontrolle die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft maßgebend. Ergibt sich aus diesem Blickwinkel eine einseitige Lastenverteilung, die für den belasteten Ehegatten - hier die Klägerin - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Beklagten und dessen Vertrauen in die Geltung der getroffenen Vereinbarung sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist, so ist diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien Rechnung trägt. Dabei wird man sich umso stärker an der gesetzlichen Regelung orientieren müssen, „je zentraler die Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts angesiedelt ist” (BGH, Urt. v. 11.2.2004, FamRZ 2004, 601). Eine unzumutbare Belastung kann sich daraus ergeben, dass die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der Lebensverhältnisse von der dem Ehevertrag zugrunde liegenden Eheplanung abweicht. |
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| Eine Belastung durch die Vereinbarung ergibt sich für die Klägerin zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe daraus, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten im Verlauf der Ehe außergewöhnlich gut entwickelt haben, der Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen somit weit über dem durch die Vereinbarung festgelegten Unterhalt liegt. Erschwerend kommt zu ihren Ungunsten hinzu, dass die Vorstellung, die die Parteien bei Eingehung der Ehe und Abschluss des Ehevertrages hatten, nämlich dass die Klägerin während der Ehe auch neben der Versorgung eines Kindes wieder arbeiten und sich zusätzlich aus ihrer schriftstellerischen Tätigkeit als Autorin von … büchern ein geringer Zuverdienst ergeben würde, sich nicht verwirklicht hat. Diese von dem Beklagten selbst vorgetragene Vorstellung … kommt - auch nach Auffassung des Beklagten - auch in der Vertragsbestimmung über die Anrechnung eigenen Einkommens zum Ausdruck. Die Klägerin ist während der Ehe dann aber nicht erwerbsfähig gewesen. |
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| Heute hat die Klägerin im Hinblick auf ihr Alter keine reale Wiedereinstiegschance. Durch die Ehe hat sich für sie somit ein Nachteil ergeben, den sie jetzt, nach Scheitern der Ehe, aus eigener Kraft nicht mehr ausgleichen kann. Es ist unbillig, ihr diesen Nachteil im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung nunmehr allein aufzuerlegen. Der Beklagte hat während der Ehe von der Haushaltsführung und Betreuung der gemeinsamen Tochter durch die Klägerin profitiert, da ihm die Klägerin dadurch nicht unwesentlich den Rücken für sein berufliches Fortkommen freigehalten hat. Sie jetzt allein die Konsequenzen der gemeinsamen Entscheidung zur Führung einer Hausfrauenehe, entgegen der ursprünglichen Planung, die einen Wiedereinstieg der Klägerin ins Berufsleben vorsah, tragen zu lassen, widerspricht der Billigkeit und ist der Klägerin nicht zumutbar, zumal ihr auch vermögensrechtlich wegen der vereinbarten Gütertrennung kein Vorteil aus der positiven Entwicklung auf Seiten des Beklagten zufällt. |
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| Zwar ist es, da mit dem Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und dem Aufstockungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 1, Abs. 2 und 1578 Abs. 1 BGB) nur Unterhaltsansprüche am Rande des Kernbereichs betroffen sind (BGH, Urt. v. 11.2.2004, FamRZ 2004, 601 [607]), nicht gerechtfertigt, der Klägerin den vollen nach den ehelichen Lebensverhältnissen sich ergebenden Unterhalt zuzugestehen, aber zumindest sind im Rahmen der Ausübungskontrolle die ehebedingten Erwerbsnachteile auszugleichen (BGH, Urt. v. 11.2.2004, FamRZ 2004, 601 [608]). Um diesen Erwerbsnachteil zu bemessen, kann auf die Vorstellungen zurückgegriffen werden, die die Parteien bei Abschluss des Ehevertrages selbst hatten. Ein Zuverdienst der Klägerin - und nach der damaligen Situation mussten sie von der Klägerin als Unterhaltsberechtigter ausgehen - in Höhe des festgesetzten Betrages, also einem Grundgehalt der Beamtenbesoldungsgruppe A 3, erschien ihnen durchaus wahrscheinlich und angemessen, weshalb die Unterhaltsberechnung von einem solchen zusätzlichen Einkommen nicht berührt werden, die Klägerin diesen Betrag anrechnungsfrei hinzuverdienen können sollte. Im Wege der Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB ist die von den Parteien getroffene Vereinbarung deshalb dahin gehend abzuändern, dass die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe des zweifachen Grundgehalts der Beamtenbesoldungsgruppe A 3 beanspruchen kann. Das sind ab 1.4.2004, da Rechtskraft der Ehescheidung nach Ablauf der Monatsfrist gem. § 629a Abs. 3 S. 1 ZPO am 19.3.2004 eingetreten ist, monatlich 3.492,02 Euro (2 × 1.746,01 Euro), gerundet 3.492 Euro. Dass dieser Betrag über dem durch die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung vorgegebenen liegt oder dass gar der Beklagte hinsichtlich dieses Betrags nicht leistungsfähig ist, ist nicht ersichtlich. |
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| Es besteht kein Anlass, im Wege der Ausübungskontrolle über diese Anpassung hinaus den Beklagten zur Zahlung von Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt zu verpflichten, weil diese ebenfalls nicht im Zentrum der gesetzlichen Unterhaltsregelung stehenden Ansprüche mit dem vereinbarten Unterhalt und dem im Rahmen der Ausübungskontrolle vorgenommenen Ausgleich der ehebedingten Erwerbsnachteile abgegolten sind. Eine zusätzliche, unzumutbare Belastung ergibt sich für die Klägerin aus dem Ehevertrag in dieser Richtung nicht, zumal es hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei der gesetzlichen Regelung verblieben ist. |
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| Im Übrigen ist die Berufung deshalb zurückzuweisen. |
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| C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO. Der Senat sah keinen Anlass, die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig zu verteilen. |
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| Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da vorläufig noch die Inhaltskontrolle von Eheverträgen auch im Einzelfall grundsätzliche Bedeutung hat. |
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