Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 U 125/04

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26.5.2004 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 62.062,88 Euro nebst 8,5 % Zinsen seit dem 02.12.1999 sowie weitere 4.125,00 Euro nebst 8,5 % Zinsen seit dem 30.01.2001 zu zahlen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelfer der Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Fa. ... Holzbau Schadensersatz wegen schuldhaft verursachter Baumängel, die zum Einsturz der Flugzeugabstellhalle in ... führten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Ergänzend ist zu bemerken, dass sich die Parteien des Bauvertrages vom 18.03.1993 individualrechtlich auf eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von 3 Jahren geeinigt haben (K 1). U.a. vereinbarten sie die Anwendbarkeit der Vorschriften des BGB und der VOB (Ziff. 4 des Bauvertrages) und in den gemäß Ziff. 2 des Bauvertrages einbezogenen "zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und –lieferungen" ist in Ziff. 1 (Grundlagen des Vertrages) bei Widersprüchen die Reihenfolge der anzuwendenden Regelwerke aufgeführt, wonach nach Ziff. 1.5 und Ziff. 1.6 die Regelungen der VOB denjenigen des BGB vorgehen.
Die Parteien streiten neben der Ursache für den Einsturz im wesentlichen darum, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind oder ob der erhobenen Verjährungseinrede entgegensteht, dass sich die Beklagte ein Organisationsverschulden der Streithelferin zu 1 als arglistiges Verhalten zurechnen lassen muss, so dass sie sich nicht auf die vereinbarte Verjährungsfrist berufen können.
Zur Frage des Organisationsverschuldens hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, der Geschäftsinhaber ... habe sich während der Bauphase ständig auf der Baustelle aufgehalten und habe die dortigen Arbeiten beaufsichtigt und kontrolliert. Die Streithelferin Ziff. 1 hat für ihren Geschäftsbereich unter Vorlage eines Organigramms (Anlagenheft V S 11) eingehend zum Produktionsablauf der Leimbinderherstellung in ihrem Betrieb und zur Kontrolle vorgetragen. Danach würden die Lamellen beidseitig mit einer Hobelmaschine, die mit einer optischen Maßanzeige versehen sei, voll ausgehobelt. Die Überprüfung der Hobeloberfläche erfolge optisch durch den Bediener der Maschine, wobei die Unterseite der Lamelle durch einen angebrachten Spiegel sichtbar sei. Sägerauhe Flächen seien dadurch erkennbar, dass sie dunkler als glatte Stellen seien und Farbabweichungen aufwiesen. Würden solche erkannt, würde die Lamelle aussortiert, wie dies auch mit solchen Lamellen geschehe, die eine zu starke Schüsselung aufwiesen. Würde der Bediener im Übrigen feststellen, dass Lamellen nicht innerhalb der Toleranz lägen, nehme er Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter und dieser ggf. mit dem technischen Leiter. Die Beleimung der Lamellen sei, was das Mischverhältnis des Leimes anbetrifft, elektronisch gesteuert, wobei die aufzutragende Leimmenge nach den Vorgaben des Leimherstellers bestimmt werde. An der Leimgießmaschine werde nach jeder Presslage der Leimverbrauch abgelesen und durch die produzierten Quadratmeter dividiert und der daraus sich errechnende spezifische Leimauftrag in g/qm im Leimbuch dokumentiert. Außerdem werde eine Wiegeprüfung durchgeführt, wonach vor und nach der Beleimung das Gewicht notiert werde und aus der Differenz die Auftragsmenge für die einzelne Lamelle errechnet werde. Der tatsächliche Leimauftrag durch die Leimgießmaschine werde einmal wöchentlich in einem Testverfahren überprüft. Die Mitarbeiter der Streithelferin Ziff. 1 seien angehalten, bei Abweichungen im Mischverhältnis, bei der Leimauftragsmenge oder sonstigen Verleimungsfehlern die davon betroffenen Produkte aus der Produktion zu nehmen. Die Leimqualität werde vom Abteilungsleiter ständig im Rahmen der Qualitätssicherung stichprobenartig sowie durch Einsicht in die Dokumentationen im Leimbuch überprüft.
Die gehobelten und beleimten Lamellen würden von 2 Mitarbeitern von Hand in einer schiefen Ebene dicht an dicht gestellt, sodann mittels eines Kranes das gesamte Paket in das Pressbett gelegt, wo der Pressvorgang von der Trägermitte aus durchgeführt werde bis an den Leimfugen Leim austrete. Die Pressdauer werde nach einer Tabelle ausgerichtet, die den Produktionsarbeitern zur Verfügung gestellt werde. Die Pressanlage selbst unterliege ständigen Funktionsprüfungen. Nach dem Öffnen der Presse werde überprüft, ob Leim an den Fugen ausgetreten sei, um festzustellen, ob alle Leimfugen geschlossen seien. Sofern Leimbatzen ausgetreten seien, würden diese zwischen den Fingern gerieben, um festzustellen, ob der Leim durchgehärtet war. Den Mitarbeitern lägen schriftliche Angaben über die Einstellung des Pressendrucks vor (S 37). Sie seien angewiesen gewesen, zu dokumentieren, wer die Presse geprüft und neu eingestellt habe. Den Mitarbeitern stehe auch die Möglichkeit offen, die Herstellervorgaben einzusehen. Ebenso seien sie angewiesen gewesen, bei Abweichungen von Toleranzen den Abteilungsleiter zu konsultieren.
Dem Leiter des betrieblichen Prüflabors, ..., lägen die Aufzeichnungen im Leimtagebuch, die Klimadatenschreiberblätter, Protokolle über Mischverhältnisse und über die Kontrolle der Überwachungsgeräte vor. Seine Aufgabe sei die zeitnahe Prüfung des Leimbuches, die Durchführung von Scherprüfungen, die tägliche Überwachung der Produktion auf die Einhaltung der Arbeitsanweisungen und der einschlägigen Normen, die Sichtung und Prüfung von Werkstücken zweifelhafter Qualität und die Kontrolle des Mischungsverhältnisses des Dosier- und Mischgerätes. An dem betroffenen Binder insbesondere seien Proben zur Untersuchung genommen worden, da es sich um ein ausgefallenes Bauteil gehandelt habe. Zur Durchführung der Scherprüfungen und der Keilzinkenbiegeprüfungen habe ... eine PC-gesteuerte bzw. PC-unterstützte Prüfmaschine zur Verfügung gestanden, die eine bei weitem höhere Prüfgenauigkeit als bei manuellen Prüfungen gewährleistet habe. Ebenfalls mögliche Delaminierungsversuche hätten allerdings nicht durchgeführt werden können, da dies bei dem verwendeten Harnstoffleim nicht zulässig gewesen sei. Es habe eine Anweisung der Geschäftsleitung gegeben, wonach im vorgenannten Sinne vorzugehen gewesen sei.
Im konkreten Falle habe der Schichtführer ... bei der durchgeführten Prüfung keine sägerauhe Oberfläche festgestellt, wie auch keinen zu geringen oder unvollständigen Leimauftrag. Der Pressdruck sei entsprechend der Binderhöhe und der Lamellenbreite ausreichend gewählt und bis zum Leimaustritt erhöht worden. Im Übrigen habe Herr ... eine Scherprüfung und eine Wasserlagerungsprüfung des Binders ohne Feststellung von Auffälligkeiten vorgenommen. Hierzu überlässt die Streithelferin Ziff. 1 ein Protokoll (S 48; dieses betrifft allerdings den Binder 17968 und nicht den eingestürzten Binder 17969).
Das Landgericht hat im Wege eines Grund- und Teilurteils die Beklagte teilweise zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, soweit Forderungen der Höhe nach unstreitig waren, im Übrigen durch Grundurteil die Haftung der Beklagten festgestellt sowie diese für verpflichtet gehalten, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen Dritter aus dem Schadensereignis freizustellen. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.
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Die Beklagte und die Streithelferin verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Ziel fort.
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Die Beklagte wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, wonach die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien. Die vereinbarte Verjährungsfrist von 3 Jahren sei nämlich deshalb abgelaufen, weil die Abnahme der Leistungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Klägerin am 08.06.1994 erfolgt sei und danach weder verjährungsunterbrechende noch den Verjährungslauf hemmende Ereignisse hätten festgestellt werden können. Die Vereinbarung der dreijährigen Verjährungsfrist habe auch Schadensersatzansprüche wegen entfernten Mangelfolgeschäden erfasst. Die 30jährige Verjährung greife nicht ein, da der Rechtsvorgängerin der Beklagten weder Arglist noch ein Organisationsverschulden vorzuwerfen seien. Hinsichtlich des Organisationsverschuldens komme es allein auf die Überwachung und Kontrolle der Werkleistungen im Zusammenhang mit dem Errichten der Flugzeugabstellhalle vor Ort an, die durch den Betriebsleiter ... der während der Bauphase ständig anwesend gewesen sei, durchgeführt worden seien, so dass kein Raum für ein Organisationsverschulden vorliege. Eine Zurechnung eventueller Organisationsmängel der Streithelferin Ziff. 1 könne nicht gemäß § 278 BGB erfolgen, da diese nicht in die Organisation der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingebunden gewesen sei. Diese Frage sei nicht anders zu beurteilen, wie wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagte zur Errichtung der Halle Werkstoffe käuflich erworben habe. Im Übrigen vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Als Ursachen des Einsturzes käme nur der unzureichend hergestellte Leimbinder oder eine zu hohe Schneelast in Betracht.
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Die Streithelferin Ziff. 1 stellt in erster Linie in Abrede, dass Mängel in der Herstellung des eingebrochenen Binders für den Einsturz der Halle ursächlich seien. Dies habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Sie rügt insbesondere, dass die gerichtlich bestellten Sachverständigen ... aufgrund der von dem eingestürzten Leimbinder gewonnenen Materialproben keine (sicheren) Feststellungen hinsichtlich des Umfanges der bereits vor dem Einsturz des Binders vorhandenen offenen Leimfugen wie auch der nicht ausreichend gehobelten, sägerauhen und unzureichend verleimten Lamellenflächen getroffen hätten. Denn anstatt die Materialprobe in der Nähe der Auflager des eingestürzten Binders, wo die Schubkräfte am stärksten gewirkt hätten, zu entnehmen, sei dies in der Mitte des Binders erfolgt. Festgestellte Verleimungsmängel am Nachbarbinder, der nicht eingestürzt sei, könnten nicht auf den fraglichen, eingestürzten Binder übertragen werden.
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Die Antrocknungszeit von 78 Minuten für den eingestürzten Binder sei unbedenklich gewesen, wie das von der Streithelferin eingeholte Gutachten des ... Instituts für Holzforschung belege. Im Übrigen seien die Angaben des Herstellerwerks zur Antrocknungszeit unverbindlich.
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Unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht, dass das Dach zahlreiche Mängel aufgewiesen habe, die im Hinblick auf die aufgetretene Schneelast zur einem Schubfeldversagen geführt hätten. Die Regelschneelast von 0,96 kN/m² sei bei der angenommenen Schneehöhe von 30 cm und der daraus vom Sachverständigen ... errechneten Schneelast von 1,4 kN/m² überschritten gewesen und habe vom Dach nicht getragen werden können.
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Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass durch die fehlerhafte Anbringung der Pfetten mittels unzulässiger Balkenschuhe und Nägel ein Balkenschuhversagen nicht auszuschließen sei, das den Einsturz des Binders hätte nach sich ziehen können. Ein symmetrisches Einsturzbild, das der Sachverständige ... erkannt habe und damit den Balkenschuhbruch als ursächlich ausgeschlossen habe, läge nicht vor. Der Sachverständige ... habe auch nicht dargelegt, wie das Einsturzbild hätte aussehen müssen, wenn ein Versagen einer Pfette den Einsturz des Leimbinders verursacht habe.
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Der Auflagerbereich des eingestürzten Binders auf der Betonstütze sei nicht durch den Gerichtsgutachter ... untersucht worden, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass dort im Gegensatz zum Nachbarbinder Nr. 17970 ein (ausreichendes) Lochspiel vorhanden gewesen sei. Habe ein solches gefehlt, sei es sehr wahrscheinlich, dass dies die Schadensursache gewesen sei.
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Ein Organisationsverschulden der Streithelferin Ziff. 1 liege nicht vor. Die festgestellten offenen Leimfugen am Probestück des eingestürzten Binders seien kein Beleg für einen schwerwiegenden Mangel. Der Rückschluss des Landgerichts vom angeblichen Mangel auf ein Organisationsverschulden sei unzulässig. Das Landgericht habe es auch unterlassen, sich mit dem ausführlichen Vortrag der Streithelferin Ziff. 1 zur Organisation des Produktionsablaufs und dessen Überwachung auseinander zu setzen.
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Drei von der Klägerin ausgewechselte Binder seien durch den Einsturz nicht feststellbar geschädigt worden.
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Ein Freistellungsanspruch sei nicht gegeben, da das Landgericht in allen drei Parallelverfahren, in dem die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sei, die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen habe. Eine Feststellungsklage sei im Übrigen unzulässig, da die Schäden bezifferbar gewesen seien.
20 
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Konstanz abzuändern, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 62.062,88 Euro nebst 8,5 % Zinsen ab dem 02.12.1999 sowie weitere 4.125 Euro nebst 8,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Streithelferin Ziff. 1 beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Konstanz abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Urteil des Landgerichts Konstanz aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück zu verweisen.
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Der Streitverkündete Ziff. 2 beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Konstanz abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
27 
Hinsichtlich des Freistellungsantrags trägt die Klägerin vor, dass im Parallelverfahren 19 U 127/04 die ... Versicherungs- AG das erstinstanzliche Urteil, das die Schadensersatzklage in Höhe von 1.210.000 sFr. gegen die Klägerin abgewiesen habe, mit Berufung angefochten habe und im Übrigen die Flugzeugeigentümer ... und ... weiterhin Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hätten, die bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Zur Vereinbarung der VOB trägt die Klägerin neu vor, dass diese nicht wirksam vereinbart sei, weil dies die Übergabe des VOB-Textes voraussetze.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.
29 
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... mit mündlicher Ergänzung und Vernehmung des Zeugen .... Zum Beweisergebnis wird verwiesen auf die Niederschriften vom 15.9.2005 (II 713) und vom. 1.12.2005 (II 927).
II.
30 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
1.
31 
a) Für Schäden, die durch den Einsturz des Leimbinders Nr. 17969 entstanden sind, haftet die Beklagte zwar nach § 13 Nr. 7 VOB/B, § 278 BGB.
32 
Im Bauvertrag vom 18.03.1993 (K 1) haben die Vertragsparteien unter Ziff. 4 u.a. die VOB/B in allen einschlägigen Teilen vereinbart. Da sich aus den einbezogenen zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und –lieferungen für Gebäude und Freianlagen nach Ziff. 1 ergibt, dass bei Widersprüchen der vertraglichen Grundlagen die VOB den Regelungen des BGB vorgeht, ist davon auszugehen, dass die Geltung der VOB/B voll umfänglich vereinbart war, das Recht des BGB lediglich ergänzend gelten sollte, so dass ein VOB-Vertrag vorliegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob ihr das Regelwerk der VOB/B gemäß § 2 AGBG von ihrer Vertragspartnerin, der Fa. Manfred Müller Holzbau, die Verwenderin im Sinne des § 1 AGBG war, zur Kenntnisnahme überlassen wurde, da § 2 AGBG a.F. im vorliegenden Falle keine Anwendung findet (§ 24 AGBG a.F.); denn die Klägerin war gemäß § 6 Abs. 2 HGB a.F. Kaufmann im Sinne des § 24 AGBG a.F. (OLG Frankfurt Baurecht 1999, 1460).
33 
Für die Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B kann es im Verhältnis zur Beklagten als Generalunternehmerin dahinstehen, ob der Einsturz des Leimbinders und der an diesem befestigten Pfetten und Dachflächenteilen seine alleinige Ursache in der mangelhaften Herstellung des eingestürzten Leimbinders durch die Streithelferin Ziff. 1 hatte, der Einsturz auf dem Zusammenwirken auch der anderen, die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion beeinflussenden, von der Beklagten selbst verursachten Mängel beruhte oder nur einer der übrigen Mängel oder mehrere zusammen ursächlich für den Einsturz waren, wobei nach dem Vorbringen der Parteien lediglich als Einsturzursachen die mangelhafte Qualität des Leimbinders oder eine zu hohe Schneelast zu prüfen ist. Das weitergehende Vorbringen der Streithelferin zu 1 war nicht zu berücksichtigen, weil es im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten als Hauptpartei steht, § 67 ZPO.
34 
Im Sinne des § 13 Nr. 7 handelt es sich jeweils um einen wesentlichen Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerkes erheblich beeinträchtigt, da in jedem dieser Fälle die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion beeinträchtigt wäre, würde der Mangel (mit-)ursächlich für den Einsturz gewesen sein. Mangelndes Verschulden hat die Beklagte nicht vorgetragen. Solches ihrer Subunternehmer hat sie sich gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen.
35 
Der Senat ist überzeugt, dass die fehlerhafte Leimbinderherstellung für den Einsturz ursächlich war. Zwar kann letztendlich nicht mehr geklärt werden, in welchem Umfange offene Leimfugen an dem eingestürzten Leimbinder vor dem Schadensereignis vorhanden waren, da durchaus das Auftreten von Leimfugenrissen auch durch den Einsturz selbst verursacht worden sein konnte. Die Untersuchung des eingestürzten Leimbinders durch die Sachverständigen ... und ... hat nach deren Gutachten vom 21.05.1999 und 26.04.1999 insbesondere an den entnommenen Materialproben im mittleren Bereich des gebrochenen Leimbinders jedoch eine Vielzahl von offenen Leimfugen zutage gebracht, die fast überall sägerauhe, mit einem Leimfilm versehene Stellen aufzeigte, aber auch an anderen, photografisch dokumentierten Stellen des Leimbinders (Bilder 9, 12, 13, 14, 16, 17 des Gutachtens ... vom 21.05.1999) scharfkantige Brüche im Fugenbereich, wo erkennbar ist, dass die Leimflächen kaum Leimbelag enthalten, die Holzstruktur deutlich sichtbar ist, kein Holzfaserbelag am Leim vorhanden ist, was alles zu einer Herabsetzung der Scherfestigkeit der Leimfugen und zu einer Verminderung der Tragfähigkeit des Binders geführt hat. Aus der Vielzahl der Fälle, bei denen im begutachteten mittleren Bereich des abgestürzten Binders entweder keine oder eine bei weitem auf Dauer nicht ausreichende Verklebung festgestellt wurde, schließt der Sachverständige ... (I, 783/785) nachvollziehbar und überzeugend, dass aufgrund der Technologie der Brettschichtholzherstellung (Endlosverfahren) mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch in den anderen Trägerbereichen eine unzureichende Verklebung vorhanden war. Ursache hierfür ist eine nicht ausreichende Hobelung der Lamellen, wodurch eine ordnungsgemäße Verklebung nicht möglich ist, da selbst bei Einhaltung des vorgeschriebenen Pressdruckes weder eine dünne Klebstofffuge noch eine ausreichende Verankerung des Klebstoffes im Bereich der Holzoberfläche zu erwarten ist (Gutachten R vom 06.02.2002, I, 783). Darüber hinaus lag die Antrockenzeit von 78 Minuten bei den von der Herstellerangabe abweichenden raumklimatischen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Leimbinderherstellung nach den Feststellungen der Sachverständigen ... und ... zu hoch, um insbesondere bei nicht ausreichender Hobelung eine ausreichende Scherfestigkeit der betroffenen Leimfugen zu erreichen. Dem stehen die Erkenntnisse nach dem Gutachten des ... Instituts ... vom 12.05.2003 (S 8) nicht entgegen. Danach konnten deutlich bessere Werte der Scherfestigkeit festgestellt werden bei einem Leimauftrag von 400 g/m² bei einer Raumtemperatur von 20° C und einer Raumluftfeuchtigkeit von 65 %, wie vom Hersteller empfohlen gegenüber einem Leimauftrag von 500 g/m² bei einer Raumlufttemperatur von 26° C und einer Raumluftfeuchtigkeit von 55 %, wie dies beim Herstellungsvorgang der Streithelferin Ziff. 1 hinsichtlich des eingestürzten Leimbinders der Fall war. Zwar ergaben die dort vorgenommenen Versuche, dass auch bei ungünstigeren Bedingungen als vom Leimhersteller vorgegeben noch hohe Festigkeiten bei der Verleimung erzielt werden konnten, gleichzeitig wurde jedoch nachgewiesen, dass abgetrockneter Leim offensichtlich nicht mehr in Hohlräume fließen konnte und sich nicht mehr in der ansonsten gewünschten Weise verteilte. Dies belegt die These der Sachverständigen ... und ..., dass bei mangelhafter Hobelung der Brettlamellen eine zuverlässige Verleimung und damit eine ausreichende Scherfestigkeit nicht gewährleistet ist. Zieht man noch die Ergebnisse der Untersuchung des nicht eingestürzten Nachbarbinders Nr. 17970 hinzu, der nach den Feststellungen der Sachverständigen ... und ... in den Gutachten vom 16.02.2000 bzw. 15.02.2000 gleichartige Mängel wie beim eingestürzten Binder aufwies, und diese Erkenntnisse auf Materialproben unterschiedlicher Stellen dieses Leimbinders beruhten, ist daraus zu folgern, dass auch der eingestürzte Binder über mindestens dieselbe die Scherfestigkeit der Leimfugen beeinträchtigende und die Tragfähigkeit des Binders mindernde Qualität verfügen musste. Dieser Rückschluss ist deshalb zulässig, weil der Binder 17970 nach dem Leimbuch der Streithelferin Ziff. 1 direkt im Anschluss an den Binder 17969 produziert wurde. Aus der Tatsache, dass der Leimbinder Nr. 17970 nicht einstürzte, ist nicht zu schlussfolgern, dass der eingestürzte Binder trotz der Mängel in der Verleimung nicht für den teilweisen Einsturz der Dachkonstruktion ursächlich war. Vielmehr ist hieraus zu schließen, dass entweder der Leimbinder Nr. 17969 eine noch schlechtere Qualität als der Nachbarbinder aufwies oder das Auflager in der Betonstütze in der Ausführung nicht demjenigen des Nachbarbinders glich, wo nach den Feststellungen der Sachverständigen ... und ... das für die beiden oberen Bolzen belassene Lochspiel im Holzbinder ausreichend war, um Zwängungen zu verhindern. Wenn, was nicht mehr feststellbar ist, im eingestürzten Binder ein solches Lochspiel völlig fehlte oder die Bolzen von Anfang an in drückendem Kontakt zum Holz waren, kann dies begünstigt durch die fehlende Scherfestigkeit zu Fugenbrüchen und zum Einsturz des Binders geführt haben. Dass jedenfalls eine Mitursächlichkeit der fehlerhaften Leimbinderherstellung für das Schadensereignis gegeben ist, ist nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit und zur Überzeugung des Senats gegeben. Mitursächlichkeit ist jedoch für die Haftung gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B ausreichend.
36 
Eine andere Schadensursache kommt nicht in Betracht. Insbesondere lag die Schneelast am Einsturztag mit 0, 745 KN/m², wie der Sachverständige ... unter Zugrundelegung des Amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 18.09.2003 ermittelt hat (I, 1663), das im übrigen nicht angegriffen ist, entgegen dem Vorbringen der Streithelferin Ziff. 1 unterhalb der geplanten Regelbelastung von 0, 96 KN/m.
37 
Damit haftet die Beklagte dem Grunde nach für den Schaden, der der Klägerin durch den Einsturz des Leimbinders an der Flugzeugabstellhalle entstanden ist. Darüber hinaus haftet die Beklagte auch für alle Mangelfolgeschäden, da davon auszugehen ist, dass sämtliche vorbeschriebenen Mängel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruhten. Nach den Gutachten der Sachverständigen ... und ... ist der eingestürzte Leimbinder unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden, weil dort offene Leimfugen festgestellt wurden, die ihre Ursache in einer im konkreten Fall zu langen Topfzeit hatte, sägerauhen Flächen auf den einzelnen Lamellen aufwiesen, unzureichend verleimt waren und mit ungleichmäßigem Pressdruck hergestellt wurden. Gleiches gilt für die mit Balkenschuhen und Rillennägeln jeweils ohne bauaufsichtliche Zulassung befestigten Pfetten und die mit ebenfalls nicht zugelassenen Schrauben befestigten Stahltrapezbleche auf dem Dach, wie der Sachverständige ... festgestellt hat. Sofern jedenfalls die Bohrlöcher am eingestürzten Leimbinder zur Aufnahme der beiden oberen Passbolzen am Auflager auf die Stahlbetonstütze kein entsprechendes (ausreichendes) Lochspiel aufwiesen, wie dieses am Nachbarbinder 17970, der nicht eingestürzt ist, nachträglich festgestellt wurde, somit Scherkräfte hätten aktiviert werden können, was bei schlechter Leimfugenverbindung zu einem Aufreißen des Querschnittes hätte führen können, wie der Sachverständige ... nachvollziehbar ausführte, würde auch eine derartige Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Feststellungen über das Vorhandensein des fraglichen Lochspieles am eingestürzten Leimbinder wurden von dem Sachverständigen ... nicht getroffen. Auch die vom Sachverständigen ... als grundsätzlich schadensgeneigt beurteilt hergestellte Gabellagerung auf der Pendelstütze ist jedenfalls deshalb nicht nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt, weil die an den Laschen hintereinander angeordneten Stabdübel wegen der Spaltgefahr des Holzes nicht in Faserrichtung versetzt angebracht wurden.
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b) Wegen Mangelhaftigkeit der nicht eingestürzten Leimbinder mit den Nr. 17970, 17967, 17968 und 17954 steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bzw., soweit sie die Aufwendungen der Beklagten für den Austausch dieser Leimbinder noch nicht ersetzt hat, ein Befreiungsanspruch oder ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 242 BGB) zu. Da die nicht eingestürzten Leimbinder durch den Schadensfall nicht beschädigt wurden, sind die der Klägerin für die Ersetzung dieser Leimbinder entstehenden Kosten kein Mangelfolgeschaden aus dem Ereignis des Einsturzes des Leimbinders mit der Nr. 17969. Nachdem diese jedoch mangelhaft waren, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, gemäß § 13 Ziff. 5 Abs. 1 VOB/B nachzubessern, was nur in der Art und Weise hätte geschehen können, dass die Leimbinder ausgewechselt werden, da nach den überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen ... wie auch des Sachverständigen ... die im Balkeninneren sich befindlichen offenen Fugen nicht hätten nachgebessert werden können. Die Beklagte hat unstreitig auf Fristsetzung im Sinne des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B verzichtet, so dass der Kostenerstattungsanspruch bzw. der Freistellungsanspruch der Klägerin begründet ist.
39 
Nach den Feststellungen der Sachverständigen ... (Gutachten v. 16.02.2000), ... (Gutachten v. 15.02.2000) und ... (Gutachten v. 21.01.2003) wies auch der zum eingebrochenen Binder benachbarte Leimbinder Nr. 17970 erhebliche offene Leimfugen im Innenbereich auf. Von dem betroffenen Leimbinder wurden an drei verschiedenen Stellen Materialproben entnommen und alle Proben wiesen im Innern offene Leimfugen auf, in denen entweder kein oder ein bei weitem nicht ausreichender Holzfaserbelag auf dem Leimfilm zu sehen war und an einigen Stellen unterhalb des Leimfilmes sägerauhe Stellen deutlich erkennbar waren. Nach den Feststellungen des Dipl.-Ing. ... von der Forschungs- und Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen (FMPA) ist Ursache für diese Mangelerscheinungen eine nicht ausreichende Hobelung der zu verleimenden Oberfläche der Lamellen, eine unzureichende Passung der miteinander zu verleimenden Lamellen, eine Überschreitung der offenen bzw. geschlossenen Antrockenzeit und unzureichender Pressdruck, wodurch die Tragfähigkeit des Leimbinders beeinträchtigt wird. Diese Feststellungen stimmen mit den gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen ... und ... überein. Der Senat hält diese Einschätzung für überzeugend. Die eingeschränkte Tragfähigkeit des Binders stellt einen nachzubessernden Mangel dar.
40 
Da die Binder 17967, 17968 und 17954 im eingebauten Zustand einige Monate nach dem Einsturz des Binders 17969 ebenfalls Risse aufwiesen, wie der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 16.02.2000 festgestellt hat, insbesondere bei den Bindern 17968 und 17954 ebenfalls äußerlich sichtbare offene Fugen mit einer Tiefe bis zu 65 mm festgestellt wurden, und diese dem selben Produktionsprozess bei der Streithelferin Ziff. 1 wie der eingestürzte Binder und der Binder 17970 zuzuordnen sind, sind diese allein wegen der Möglichkeit des Vorhandenseins offener Fugen im Innenbereich als mangelhaft zu erachten, nachdem sowohl im Binder 17969 als auch im Binder 17970 offene Leimfugen festgestellt worden waren, so dass auch bei den übrigen Leimbindern die Gefahr mangelnder Tragfähigkeit bestand. Eine Überprüfung dieser Binder auf offene Leimfugen im Innern hatte lediglich in substanzzerstörender Weise erfolgen können, was den Austausch in jedem Falle erforderlich gemacht hätte.
41 
c) Diese Ansprüche der Klägerin sind aber verjährt.
42 
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die zulässigerweise individualrechtlich vereinbarte (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B) Verjährungsfrist von 3 Jahren für Gewährleistungsansprüche mit der Abnahme der Werkleistung der Fa. ... Holzbau am 08.06.1994 zu laufen begann (§ 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B). Wie die erstinstanzlich vernommenen Zeugen ... und ... übereinstimmend erklärten, fand dieser Termin zur "Nachabnahme" statt, nachdem im Schlussabnahmetermin vom 17.09.1993 wegen noch vorhandener Mängel von der Klägerin eine Abnahme verweigert worden war. Dies stellte die Klägerin im Schreiben vom 15.12.1993 (K 2) auch fest, indem sie erklärte, dass der Schlussrechnungsbetrag vereinbarungsgemäß nach mängelfreier Bauabnahme beglichen werde. Dass die Klägerin selbst von einer Abnahme der Leistung und dem Beginn der Gewährleistungsfristen ausging, ergibt sich aus deren Schreiben vom 21.06.1994 (B 3), mit dem sie die restlichen Arbeiten der Beklagten abrechnet und unter Einbehalt von 10.000 DM wegen Mängeln am Dach einen Restbetrag von 3.884,34 DM anweist und weiter erklärt, dass der "Gewährleistungsanspruch" für sämtliche ausgeführten Arbeiten wie vereinbart erhalten bleibt. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass nunmehr das Erfüllungsstadium des Werkvertrages beendet ist, ihr nur noch Gewährleistungsansprüche zustehen. Dass es sich in der gewählten Formulierung (Gewährleistungsanspruch) nicht um eine sprachliche Fehlleistung handelt, zeigt auch das Verhalten der Klägerin anlässlich des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 3/95 vor dem Landgericht Konstanz zwischen der Beklagten und der ... S GmbH, der Herstellerin der Dachauflage, als die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits im April 1996 eine Vereinbarung dahingehend trafen, wonach die Beklagte – wenn auch in unwirksamer Weise, da die Verjährungsfrist von 3 Jahren noch nicht abgelaufen war (BGH NJW 1998, 902) – bis 30.10.1996 auf die Einrede der Verjährung verzichtete und diese Verzichtsvereinbarung bis 31.12.1997 verlängerten (I, 89). Denn ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung wäre nicht erforderlich, hätte der Lauf der Verjährung noch nicht begonnen, woraus zu schließen ist, dass eine Abnahme bereits erfolgt war. Zudem hat die Klägerin selbst im Verfahren 5 O 463/97 vor dem Landgericht Konstanz, in dem sie die Beklagte wegen der Mängel am Dach in Anspruch nahm, bereits in der Klageschrift vom 22.10.1997 erklärt, dass das Bauwerk von der Klägerin abgenommen sei (dort AS. 5). Damit steht fest, dass der Beginn der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche mit der Abnahme am 08.06.1994 zu laufen begonnen hat.
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Zum Zeitpunkt der Klagerhebung im vorliegenden Verfahren (28.11.2000) und zum Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 5/99 am 18.02.1999 war die vereinbarte Verjährungsfrist von 3 Jahren abgelaufen.
44 
Unzutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F. für Mangelfolgeschäden die gesetzliche Verjährungsfrist gelte, weil diese Schäden versicherbar gewesen seien. § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B schlösse die kurzen Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B nur dann aus, wenn nicht eine andere Verjährungsfrist vereinbart gewesen wäre. Denn auf die vereinbarte Verjährungsfrist bezieht sich § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B nicht, sondern lediglich auf die mangels anderweitiger Vereinbarung geltenden kurzen Verjährungsfristen in § 13 Nr. 4 VOB/B. Dass im übrigen der Rechtsvorgänger der Beklagten sich zur Versicherung von Schäden verpflichtet hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
45 
Die gesetzliche Verjährungsfrist für entfernte Mangelfolgeschäden, die für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung 30 Jahre nach altem Recht betrug, ist durch die individualrechtlich vereinbarte dreijährige Verjährungsfrist ebenfalls abbedungen. Da § 13 Nr. 7 VOB/B nicht nur Schadensersatzansprüche für Mangelschäden und nahe Folgeschäden, sondern auch für entfernte Mangelfolgeschäden erfasst, ist auch davon auszugehen, dass die vereinbarte Verjährungsfrist sich auf sämtliche Schadensersatzansprüche bezieht.
46 
Abweichend von der vereinbarten gilt jedoch eine dreißigjährige Verjährungsfrist, wenn der Werkunternehmer oder sein Erfüllungsgehilfe das Vorliegen eines Mangels arglistig verschweigt. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur derjenige, der vom Werkunternehmer mit der Ablieferung des Werkes an den Auftraggeber betraut war oder dabei mitwirkte (BGHZ 62, 63; BGH NJW 2005, 893), sondern auch diejenige Hilfsperson, der die Prüfung des Werkes auf Mangelfreiheit, nicht jedoch auch eine Mitwirkung an der Ablieferung obliegt, wenn allein ihr Wissen und ihre Mitteilung an den Unternehmer diesen in den Stand setzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGHZ 66, 43). Überträgt der Unternehmer die eigentliche Werkleistung oder einen abgrenzbaren Teil davon einem Subunternehmer, ohne selbst daran mitzuwirken oder sie verantwortlich zu beaufsichtigen, so setzen ihn zumeist nur dessen Kenntnis und Mitteilung in den Stand, seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller nachzukommen. Eben deshalb gebieten Treu und Glauben, dass er sich auch dessen arglistiges Verschweigen eines verborgenen Werkfehlers als eigenes Verhalten zurechnen lassen muss, wie er seinerseits den Subunternehmer deswegen in Anspruch nehmen kann. Andernfalls wäre bei Weitervergabe eines Auftrags die Offenbarungspflicht des Hauptunternehmers gegenstandslos; dieser wäre versucht, sich möglichst wenig um die Leistung des Subunternehmers zu kümmern, um seinen guten Glauben an das Fehlen versteckter Mängel nicht zu gefährden (BGHZ 66, 43; BGH NJW 2005, 893). Die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter, derer sich der Unternehmer lediglich bei der Herstellung bedient, muss er sich dagegen nicht zurechnen lassen (BGH NJW 1992, 1754). Seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werks kann sich der Unternehmer daher nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Sorgt er bei der Herstellung des Werkes nicht für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung und damit auch nicht dafür, dass er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so handelt er vertragswidrig. Er ist gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme zu überprüfen. Er muss daher jedenfalls die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das fertig gestellte Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist (BGH NJW 1992 a.a.O.). Der Unternehmer hat dafür einzustehen, dass er die Überwachung und Prüfung des Werkes nicht oder nicht richtig organisiert hat und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. Dann gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche (BGH NJW 1992 a.a.O.).
47 
Grundsätzlich hat der Besteller vorzutragen, dass die Überwachung des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert war, so dass der Mangel nicht erkannt wurde. Die Art des Mangels kann jedoch ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf. Ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken lässt ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zu wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen (BGH NJW 1992 a.a.O., NJW 2005, 893). In diesem Fall hat der Unternehmer vorzutragen, wie er seinen Betrieb im einzelnen organisiert hatte, um den Herstellungsprozess zu überwachen und das Gewerk vor Ablieferung zu überprüfen. Das vorbeschriebene Organisationsverschulden eines Subunternehmers ist dem Hauptunternehmer dann gemäß § 278 BGB wie Arglist zuzurechnen, wenn sich der Hauptunternehmer auf die Kenntnis und Mitteilung des Subunternehmers über die Mangelfreiheit der Werkleistung verlassen muss. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da die Streithelferin Ziff. 1 als Fachunternehmen für die Herstellung von Leimbindern allein über die notwendigen Kenntnisse und Überwachungsmöglichkeiten des Produktionsvorgangs verfügt. Eine Überwachung durch den Rechtsvorgänger der Beklagten wäre in diesem Falle unzumutbar, es sei denn, ihm wäre die Unzuverlässigkeit der Streithelferin oder deren mangelhafte Organisation der Überwachung und Kontrolle des Produktionsablaufes bekannt, was von der Klägerin nicht behauptet wird. Dass der Rechtsvorgänger der Beklagten einen der in Betracht kommenden, für den Einsturz des Leimbinders möglicherweise ursächlichen Mangel gekannt hat, trägt die Klägerin nicht vor.
48 
Hier liegt ein gravierender Baumangel an einem besonders wichtigen Gewerk vor, was zur Annahme eines Organisationsverschuldens berechtigt. Als gravierend einzustufen ist die fehlerhafte Verleimung des Leimbinders aufgrund unzureichender Hobelung der betroffenen Lamellen sowie des unzureichenden Leimauftrages bei einer in Anbetracht der raumklimatischen Verhältnisse zu langen Antrocknungszeit (Topfzeit). Im Hinblick auf die Bedeutung für die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion sind derartige Fehler als schwerwiegend einzustufen. Damit hat die Beklagte darzutun und nachzuweisen, dass sie bzw. ihre Erfüllungsgehilfen kein Organisationsverschulden trifft.
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Die von der Streithelferin Ziff. 1 vorgetragene und durch die Aussage des Zeugen ... bewiesene Organisation der Kontrolle und Überwachung ihres Produktionsvorganges war jedoch ausreichend.
50 
Insbesondere kann nicht, wie das Landgericht annimmt, ohne weiteres bei Vorliegen eines gravierenden Fehlers darauf geschlossen werden, dass die Streithelferin Ziff. 1 die Überwachung und Kontrolle der Produktherstellung nicht in ausreichendem Maße organisiert hat. Denn selbst derjenige Unternehmer, der eine ordnungsgemäße Organisation unterhält, kann sich niemals gegen menschliches Versagen schützen. Ein Organisationsverschulden läge in einem solchen Fall nur dann vor, wenn ihm die Unzuverlässigkeit des mit der konkreten Produktbeobachtung Beauftragten bekannt gewesen wäre (Wirth, Baurecht 1994, 33, vergl. auch OLG Naumburg – Urteil vom 19.5.2005 – 4 U 02/05).
51 
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... der Senat überzeugt, dass die damalige Produktion und Überwachung bei der Fa. ... Holzleimbau GmbH ausreichend organisiert war.
52 
Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... war auch der Entscheidung zugrunde zu legen; der Antrag der Beklagten auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden, § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO. Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Allein die Behauptung der inhaltlichen oder methodischen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens genügt für eine Ablehnung nicht (vergl. Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 406 Rdn. 3). Dass der Sachverständige in seinem Gutachten von einem Entzug der Leimgenehmigung und nicht von der nicht erfolgten Verlängerung oder Neuerteilung ausgeht, rechtfertigt keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, weil es – wenn überhaupt – nicht darauf ankommt, dass der Fa. ... Holzleimbau die Leimgenehmigung eine Zeitlang nicht erteilt war, sondern dass sie trotz Nichterteilung der Leimgenehmigung weiterhin Holzleimbinder produzierte. Nur diesen Gesichtspunkt hat der Sachverständige entscheidend mit bewertet. Die Ausführungen der Streithelferin zu 1 zum Ablehnungsgesuch der Beklagten sind – außer dem bereits Ausgeführten – schon deshalb nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen, weil sie nicht unverzüglich nach Erhalt des Gutachtens vorgebracht wurden (vergl. Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 406 Rdn. 12).
53 
Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. ... in seinem schriftlichen Gutachten gestützt auf die bei den Betriebsprüfungen vom 30.11.1992 und vom 15.4.1993 vorgenommenen Beanstandungen und insbesondere im Zusammenhang mit der Produktion von Holzbindern trotz Nichtvorliegens der Leimgenehmigung angenommen, dass der Fa. ... Holzleimbau GmbH zum Zeitpunkt der Produktion des eingestürzten Leimbinders nach dem damaligen Stand der Technik ein Organisationsverschulden bezüglich der Fertigung und Qualitätskontrolle vorzuwerfen sei, er hat aber in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ebenso erklärt, dass die Organisationsbeschreibung, wie sie die Streithelferin zu 1 vorgelegt hat, ausreichend sei, um eine hinreichende Qualität bei der Produktion zu gewährleisten. Ebenso würde die Schulung der Mitarbeiter ausreichend gewesen sein, wenn dem Zeugen ... zu glauben sei. Der Zeuge ... hat dazu glaubhaft bestätigt, dass die Organisation, so wie sie vorgetragen wurde, gewesen sei und dass die Mitarbeiterschulungen in unregelmäßigen Abständen durchgeführt wurden. Hinzu kommt, dass die Leimgenehmigung wieder vorlag und die Mängel, die bei der Betriebsbesichtigung am 17.4.1993 beanstandet wurden, noch vor der Produktion des eingestürzten Binders beseitigt worden waren und die gravierenden Mängel, die hier zum Einsturz des Binders geführt haben, vorher nicht aufgetreten waren und in der Folgezeit auch keine Beanstandungen mehr vorgenommen wurden. Damit hatte die Betriebsleitung der Fa. ... Holzleimbau GmbH zum Zeitpunkt der Herstellung des Binders und seiner Auslieferung keine Veranlassung, auf Bedenken gegenüber ihrer Organisation der Produktion und Überwachung hinzuweisen.
54 
2) Deliktische Ansprüche der Klägerin scheiden ebenfalls aus.
55 
Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) überhaupt Anwendung finden kann, weil die Schadensverursachung nicht nur das vertragliche Äquivalenzinteresse, sondern auch das deliktisch geschützte Integritätsinteresse der Klägerin verletzt hat (Wagner in Münchner Kommentar, 4. Aufl., BGB, § 823 Rdn. 133 ff.; BGH NJW 1998, 2282; OLGR Rostock 2002, 479).
56 
Da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ausschließlich auf Mängel der Leistungen der Streithelferin Ziff. 1 stützt, ist ein Verschulden des Rechtsvorgängers der Beklagten nicht nachweisbar. Nachdem sich nach den Feststellungen der Sachverständigen ... und ... die schadensursächlichen offenen Leimfugen im Innern des eingestürzten Leimbinders befanden, war dies für den Generalunternehmer nicht erkennbar. Die Streithelferin war auch nicht Verrichtungsgehilfin im Sinne des § 831 BGB, da sie nicht den Weisungen des Generalunternehmers unterlag.
57 
Soweit andere Mängel für die Schadensursächlichkeit in Betracht kommen, ist letztere nicht erwiesen und von der Klägerin auch nicht unter Beweis gestellt.
58 
3) Damit erweist sich die Widerklage, deren Höhe in der Berufungsinstanz unstreitig ist, als begründet.
III.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.
60 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestand nicht.

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