Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 21/06

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2005 - 8 O 800/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus zwei von der Firma J. GMBH auf ihn als versicherte Person abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Anspruch. Den Versicherungsverträgen liegen Versorgungszusagen zugrunde, die die J. GMBH dem Kläger als damaligem Geschäftsführer und Gesellschafter erteilt hatte.
Im Oktober 1986 schloss die J. GMBH bei der Beklagten in Form einer Direktversicherung zugunsten des Klägers eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ab (Vertragsnr. 4 196 121). Als „Ablauf“ der Versicherung war der 01.01.1999 vereinbart. Dem Kläger wurde ein zunächst widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Bestandteil des Vertrages war der „Anhang WU“. Darin wurde bezüglich des Bezugsrechts Folgendes vereinbart:
„Das vorstehend beschriebene Bezugsrecht wird an dem Monatsersten unwiderruflich, an dem der Arbeitnehmer
das 35. Lebensjahr vollendet hat und
entweder die Versicherung 10 Jahre bestanden hat
oder der Arbeitnehmer 12 Dienstjahre vollendet und die Versicherung 3 Jahre bestanden hat.“
Eine entsprechende Vereinbarung zum Bezugsrecht wurde in der zwischen der J. GMBH und dem Kläger unterzeichneten undatierten „Versorgungsgestaltung“ - unter Ziffer I.2 der sogenannten umstehenden Festlegungen - getroffen. Desweiteren wurde unter Ziffer II geregelt:
„II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Versicherung
1. Ist bei ihrem Ausscheiden das Bezugsrecht gemäß Ziffer I.2. noch nicht unwiderruflich, dann erlöschen Ihre Ansprüche und alle Rechte auf die Versicherung gehen auf uns über.“
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Im Januar 1990 erteilte die J. GMBH dem Kläger eine weitere Versorgungszusage. In den wiederum vereinbarten umstehenden Festlegungen heißt es unter Ziffer II:
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„II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles
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1. Scheiden Sie aus unseren Diensten aus, so erhalten Sie nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine unverfallbare Anwartschaft, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet haben und entweder diese Versorgungszusage 10 Jahre bestanden hat oder Sie eine Dienstzeit von mindestens 12 Jahren zurückgelegt und diese Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.
...
13 
Haben Sie bei Ihrem Ausscheiden die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit noch nicht erfüllt, so erlöschen die Versorgungsanwartschaften.“
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Zur Rückdeckung der Versorgungszusage wurde ein weiterer Lebensversicherungsvertrag (Rentenversicherung Nr. 4 414 887) abgeschlossen. Das Bezugsrecht sollte der J. GMBH als Versicherungsnehmerin zustehen. In einer weiteren Vereinbarung verpfändete die J. GMBH an den Kläger die ihm aus der Lebensversicherung zustehenden Ansprüche.
15 
Der 1935 geborene Kläger begann seine Tätigkeit bei der J. GMBH am 13.01.1986. Gemäß notariellem Vertrag vom 07.07.1995 hat er seine Geschäftsanteile an den Mitgesellschafter L verkauft und abgetreten. Außerdem wurde - unter anderem - vereinbart:
16 
„Ziffer 8
17 
„Die Herren W-E und W Ju [der Kläger] erklären hiermit gegenüber der J. GMBH den unwiderruflichen Verzicht auf sämtliche ihnen aus jedem Rechtsgrund, insbesondere aus Darlehensverträgen oder sonstigen Leistungen, zustehenden Ansprüche.
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Der Verzicht wird angenommen.
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Ziffer 9
20 
Die Herren W-E und W Ju erklären, dass ihre Anstellungsverträge gegenüber der Gesellschaft beendet sind und sie auch hieraus keinerlei Ansprüche gegenüber der Gesellschaft haben.“
21 
Mit Schreiben an die Beklagte vom 11.11.1998 verlangte die J. GMBH die Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Vertrag 4 196 121. Nach Vorlage der notariellen Vereinbarung vom 07.07.1995 zahlte die Beklagte die Versicherungsleistung an die J. GMBH aus.
22 
Seit 01.09.1999 ist der Kläger erneut für die J. GMBH- nunmehr als Arbeitnehmer - tätig.
23 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die auf Auskehr der fälligen Versicherungsleistungen sowie Auskunft über Überschussanteile gerichtete Klage abgewiesen. Ansprüche aus der Direktversicherung seien durch das Ausscheiden des Klägers zum 07.07.1995 vor Unwiderruflichkeit seines Bezugsrechts ohne weiteres erloschen. Hinsichtlich der Rentenversicherung könne der Kläger allenfalls Ansprüche aus der Verpfändungsvereinbarung geltend machen. Insoweit fehle es jedoch an der Pfandreife des gesicherten Anspruchs. Der durch die Verpfändung gesicherte Rentenanspruch sei ebenfalls mit dem Ausscheiden am 07.07.1995 erloschen. Die beiden Beschäftigungsverhältnisse seien getrennt zu betrachten. Insbesondere sei im Rahmen der Versorgungszusagen eine Addition der Beschäftigungszeiten nicht möglich.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, zu erkennen:
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1. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe 8 O 800/04 wird aufgehoben.
26 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Versicherung VS-Nr. ... den Betrag von EUR 18.390,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.1999 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Überschussanteile für vorstehende Versicherung für die Zeit ab Abschluss der Versicherung, nämlich 02.01.1986 bis Eintritt des Versicherungsfalls am 02.05.1999 zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 02.05.1999 zu zahlen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Zahlung aus der Altersrente mit EUR 4.090, 32 für die Zeit vom 02.05.2004 bis 02.01.2005 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2005 zu zahlen.
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5. Schließlich wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger beginnend ab 02.02.2005 monatlich EUR 511,29 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz jeweils seit Fälligkeit zu zahlen.
30 
Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe entgegen der von ihm zuletzt vorgebrachten Rüge zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht. Richtigerweise seien die Arbeitsgerichte zuständig. Er sei aus beiden Versicherungen bereits deshalb anspruchsberechtigt, weil er Inhaber der Originalurkunden sei. Soweit die Beklagte bereits an den früheren und jetzigen Arbeitgeber Leistungen erbracht habe, habe sie an einen Nichtberechtigten gezahlt und sei daher nicht frei geworden. Von der notariellen Vereinbarung vom 07.07.1995 seien die streitgegenständlichen Ansprüche nicht umfasst worden, da darüber nicht gesprochen worden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sein Beschäftigungsverhältnis erst zum 31.12.1995 geendet. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens liege daher ein 10-Jahres-Zeitraum vor. Unabhängig davon sei er ab 1999 erneut für die J. GMBH tätig gewesen. Diese Zeit sei nach dem Willen der Parten in die Beschäftigungsdauer einzubeziehen. In dem Auszahlungsbegehren seines früheren Arbeitsgebers vom November 1998 könne ein Widerruf der Bezugsberechtigung nicht gesehen werden, zumal der Widerruf ihm gegenüber hätte erklärt werden müssen. Mit der Versorgungszusage seines Arbeitgebers auf Zahlung einer Rente haben man einen Ausgleich schaffen wollen, weil der Kläger Anfang 1990 aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sei. Auch daraus ergebe sich ein Anspruch auf die im Jahr 1990 eingerichtete Altersversorgung.
31 
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
1. Entgegen der zuletzt von dem Kläger vertretenen Auffassung sind die Zivilgerichte zur Streitentscheidung befugt. Die funktionelle Zuständigkeit ist auch im Berufungsverfahren zu prüfen. § 513 Abs.2 ZPO ist bei Streit darüber, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, nicht anwendbar (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. § 513 Rn. 12). Vielmehr enthält § 17a GVG insoweit eine abschließende Regelung. Dies gilt auch insoweit, als die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu prüfen ist. Zwar ergibt sich auch aus § 17a Abs. 5 GVG eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts. Die Vorschrift findet jedoch grundsätzlich keine Anwendung, wenn in der angefochtenen Entscheidung entgegen § 17a Abs. 3 S.2 GVG trotz Rüge nicht vorab durch Beschluss entschieden worden ist (Zöller-Gummer, ZPO, 25 Aufl., §17 a GVG Rn 17 m.w.N.). Einer Vorabentscheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 17a GVG bedarf es aber nicht, wenn die Zuständigkeit der Zivilgerichte bejaht wird und kein Anlass besteht, gem. § 17a Abs. 4 S.4 GVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. So liegt es hier. Der Kläger macht Ansprüche aus zwei privatrechtlichen Versicherungsverträgen geltend. Es handelt sich um eine Streitigkeit des bürgerlichen Rechts gemäß § 13 GVG. Zu unterscheiden ist ein denkbarer, hier aber nicht zu entscheidender Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der J. GMBH über die zugrunde liegenden Versorgungszusagen. Hierfür wäre die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet.
36 
2. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... verneint.
37 
a) Allerdings waren bei Auskehrung der Versicherungsleistung an die J. GMBH Anfang 1999 die versicherungsvertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts erfüllt.
38 
Das Bezugsrecht gibt dem Begünstigten im Versicherungsfall einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versicherer. Dieser erwächst ihm aus dem Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer als sogenanntes Deckungsverhältnis. Direkte vertragliche Beziehungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Versicherer bestehen hingegen nicht. Der Versicherungsvertrag ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Zu unterscheiden ist das sogenannte Valutaverhältnis. Dieses besteht, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen wird, in dem auf dem Dienstverhältnis beruhenden Versorgungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer.
39 
Das Bezugsrecht hängt allein von den dafür im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen ab (BGHZ 128, 125 unter III 2). Hier waren die im Anhang WU des Versicherungsvertrages bestimmten Unwiderruflichkeitsvoraussetzungen im Januar 1999 erfüllt. Der Kläger hatte das 35. Lebensjahr vollendet und der Versicherungsvertrag mehr als 10 Jahre bestanden. Die 10-Jahres-Frist war spätestens Ende Oktober 1996 abgelaufen. Bis dahin war der Beklagten auch ein von der J. GmbH als Versicherungsnehmerin zu erklärender Widerruf des Bezugsrechts nicht zugegangen. Das Schreiben vom 11.11.1998 kam, soweit es auch als Bezugsrechtswiderruf zu verstehen war, zu spät.
40 
b) Dem Kläger stehen jedoch aus der Bezugsrechtseinräumung keine Ansprüche mehr zu, da er diese an die J. GMBH abgetreten hat.
41 
Die Abtretung wurde bereits in der Versorgungsgestaltung vereinbart. Gemäß Ziffer II 1 der umstehenden Festlegungen sollten im Falle des Ausscheidens des Klägers vor Fälligkeit der Versicherung und Eintritt der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts seine Ansprüche erlöschen und alle Rechte auf die Versicherung auf die J. GMBH übergehen. Damit wurde - jedenfalls auch - die Abtretung des Bezugsrechts sowie etwaiger künftiger Ansprüche des Klägers auf die Versicherungsleistung vereinbart, soweit diese auf einem im Zeitpunkt des Ausscheidens noch widerruflich eingeräumten Bezugsrecht beruhen.
42 
Die vereinbarten Voraussetzungen waren mit dem Zustandekommen der notariellen Vereinbarung am 07.07.1995 erfüllt. Gemäß Ziffer 9 des auch von ihm unterzeichneten Notarvertrages war der Anstellungsvertrag des Klägers mit der J. GMBH beendet. Im Hinblick auf diese eindeutige Regelung in der notariellen Vereinbarung ist die Behauptung des Klägers, er sei erst zum 31.12.1995 ausgeschieden, nicht nachvollziehen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens war das Bezugsrecht des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag noch nicht unwiderruflich. Selbst wenn man auf den im Versicherungsvertrag vom Oktober 1986 vereinbarten materiellen Versicherungsbeginn zum 01.01.1986 abstellt, war die 10-Jahres-Frist frühestens zum Ende des Jahres 1995 abgelaufen.
43 
Die Regelung in der Versorgungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der J. GMBH verstieß nicht gegen zwingendes Recht. Sie entsprach vielmehr den damals geltenden Bestimmungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG. Da die Versorgungszusage, die frühestens mit Beginn des Dienstverhältnisses im Januar 1986 geschlossen worden sein kann, bei Beendigung noch nicht unverfallbar war, konnte der Kläger auch auf die Ansprüche hieraus wirksam zugunsten seines Dienstgebers verzichten bzw. diese an ihn abtreten. Im Übrigen ist die Unverfallbarkeit auch nicht im Laufe des zweiten Beschäftigungsverhältnisses des Klägers ab 1999 eingetreten. Dies wäre nur möglich, wenn die Beteiligten ein „Wiederaufleben“ der früheren Versorgungszusage vereinbart gehabt hätten. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Der erstmals im zweiten Rechtszug erhobenen Behauptung des Klägers, die Beschäftigungsdauer aus dem zweiten Arbeitsverhältnis habe nach dem Willen der Beteiligten hinzugerechnet werden sollen, war schon wegen Verspätung nicht weiter nachzugehen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ist der Vortrag unsubstantiiert. Dagegen spricht außerdem, dass die J. GMBH im Zeitpunkt der Aufnahme des zweiten Beschäftigungsverhältnisses im September 1999 die Versicherungsleistung bereits in eigenem Namen von der Beklagten eingezogen hatte.
44 
Der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen des Klägers aus dem Versicherungsvertrag an die J. GMBH steht auch § 13 Abs. 4 der damals gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (ALB) nicht entgegen. Der Kläger selbst bestreitet bereits, dass diese Bedingungen zwischen den Versicherungsvertragsparteien überhaupt vereinbart worden sind. Selbst wenn dies der Fall war, ergibt sich hieraus jedoch nichts zu seinen Gunsten. § 13 Abs. 4 ALB lautetet:
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„Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigen schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben.“
46 
Die Regelung enthält ein absolut wirkendes Abtretungsverbot (st. Rspr. seit BGHZ 112, 387 unter 2). Demnach wird die Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag erst wirksam, wenn sie dem Versicherer vom Berechtigten schriftlich angezeigt wird. Im vorliegenden Fall ist eine solche Anzeige, die hier durch den bezugsberechtigten Kläger erfolgen müsste, nicht dargelegt. Allerdings ist nach den Versicherungsbedingungen zumindest unklar, ob das sich aus § 13 Abs. 4 ALB ergebende Abtretungsverbot auch Ansprüche des bezugsberechtigten Dritten erfassen soll. Dagegen spricht bereits der den eigentlichen Bedingungen vorangestellte und drucktechnisch hervorgehobene Hinweis mit dem Wortlaut:
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„Sehr geehrter Kunde !
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Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Sind Sie versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer (z.B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner.“
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Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Berücksichtigung des zum Bedingungswerk gehörenden einleitenden und hervorgehobenen Hinweises kann ein Versicherungsnehmer - ebenso wie ein bezugsberechtigter Dritter - nicht eindeutig entnehmen, ob die Regelung des § 13 ALB betreffend die Versicherungsleistung auch die Abtretung von Ansprüchen durch den Bezugsberechtigten erfassen soll. Zwar mag dafür grundsätzlich der erkennbare Zweck des § 13 ALB sprechen, dem Versicherer Klarheit über die Anspruchsberechtigung zu verschaffen. Andererseits besagt der einleitende Hinweis jedoch gerade, dass der Bezugsberechtigte in den Bedingungen „nicht unmittelbar“ angesprochen sein soll und die festgelegten Rechte und Pflichten „vorrangig nur den Versicherungsnehmer“ betreffen sollen. Es ist daher nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob § 13 Abs. 4 ALB auch Ansprüche des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag erfassen soll. Derartige Zweifel sind jedoch, gerade auch mit Rücksicht auf die verfügungsbeschränkende Wirkung des Anzeigeerfordernisses, nicht hinnehmbar. Da das Anzeigeerfordernis die Verfügungsmöglichkeiten des Bezugsberechtigten zugunsten des Versicherers als Verwender der AVB beschränkt, gilt es zu dessen Lasten nicht (§ 5 AGBGB, jetzt § 305c Abs. 2 BGB).
50 
Hiervon abgesehen könnten die Parteien des Versicherungsvertrages ein etwaiges Abtretungsverbot nachträglich dadurch abbedungen haben, dass die Beklagte auf Anfordern der J. GMBH die Versicherungssumme an diese ausbezahlt hat. Grundsätzlich kann eine an sich abredewidrig vereinbarte Abtretung auch später noch Geltung erlangen (vgl. BGH NJW 90, 109). Da § 13 Abs. 4 ALB jedoch im Streitfall nicht anwendbar ist, kann offen bleiben, ob die Abtretungsbeschränkung nachträglich noch - zum Nachteil des bezugsberechtigten Klägers - wirksam aufgehoben werden konnte.
51 
c) Der Kläger könnte selbst dann aus dem Lebensversicherungsvertrag keine Rechte mehr herleiten, wenn die in der Versorgungszusage vereinbarte Abtretung keine Wirksamkeit erlangt hätte. Andernfalls verhielte er sich treuwidrig (§ 242 BGB). Nach den mit der J. GMBH getroffenen Vereinbarungen sowohl in der „Versorgungsgestaltung“ als auch gemäß dem notariellen Vertrag vom 07.07.1995 sollten ihm Ansprüche (auch) aus der Versorgungszusage nicht mehr zustehen. Er müsste daher im Verhältnis zur J. GMBH etwaige Leistungen der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag herausgeben. Zwar kann der Versprechende dem Dritten gemäß § 334 BGB grundsätzlich nur Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis entgegen halten, nicht aber solche aus dem Valutaverhältnis. Waren jedoch Vereinbarungen im Valutaverhältnis Geschäftsgrundlage (auch) für Abreden im Deckungsverhältnis, so kann der Dritte dies bei Wegfall der Geschäftsgrundlage dem Gläubiger entgegen halten (BGHZ 54, 156 unter IV). So liegt es hier. Ausweislich des von dem Kläger und der J. GMBH unter dem 15.10.1986 unterschriebenen und an die Beklagte übermittelten Formblattes über eine „Direktversicherung“ (Anlage B 1) war der Beklagten bekannt, dass die J. GMBH den Versicherungsvertrag zur Absicherung einer Versorgungszusage der J. GMBH gegenüber dem Kläger anstrebte. Hierauf beruhte - als Geschäftsgrundlage - ersichtlich auch die Bezugsrechtseinräumung. Da dem Kläger wegen des späteren vorzeitigen Ausscheidens aus der Versorgungszusage keine Rechte auf die Versicherungsleistung mehr zustehen sollten, war hierfür auch im Deckungsverhältnis die Geschäftsgrundlage entfallen. Dies kann die Beklagte, die die Versicherungsleistung in Kenntnis des vorzeitigen Ausscheidens an die J. GMBH ausgekehrt hat, dem Kläger gemäß § 242 BGB entgegen halten.
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d) Entgegen der Auffassung des Klägers muss die Beklagte auch nicht deshalb an ihn leisten, weil er im Besitz des Versicherungsscheins ist (§ 808 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ob die Beklagte bei der gegebenen Sachlage an ihn als Inhaber der Urkunde mit befreiender Wirkung hätte leisten können (§ 808 Abs. 1 Satz 1 BGB), bedarf keiner Vertiefung.
53 
e) Somit stehen dem Kläger aus der Bezugsrechtseinräumung keine Ansprüche mehr zu. Die Beklagte hat folglich auch mit befreiender Wirkung an die J. GMBH als Versicherungsnehmerin geleistet.
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3. Auch aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... stehen dem Kläger keine Ansprüche zu.
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Da vertragliche Ansprüche zwischen dem Kläger und der Beklagten als Versicherer nicht bestehen und der Kläger nicht bezugsberechtigt war, könnten sich, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, Ansprüche allenfalls aus der Verpfändungsvereinbarung vom 16.09.1991 ergeben. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist das Pfandrecht mit dem Untergang der gesicherten Forderung aus der Versorgungszusage mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1995 erloschen (§§ 1273 Abs. 2, 1252 BGB). Aus Ziffer 1 der Verpfändungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass durch die Verpfändung Ansprüche des Klägers aus der von der J. GMBH gegenüber erteilten Zusage auf betriebliche Altersvorsorge vom 02.01.1990 gesichert werden sollten. Diese Ansprüche sind jedoch gem. Ziffer II.1 letzter Absatz der Vereinbarungen des Klägers und seines Arbeitgebers mit dem Ausscheiden des Klägers im Jahr 1995 erloschen, da der Kläger noch keine unverfallbare Anwartschaft erworben hatte. Weder bestand zu diesem Zeitpunkt die Versorgungszusage 10 Jahre, noch hatte der Kläger bereits 12 Jahre für die J. GMBH gearbeitet.
56 
Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Klägers gelten die Ausführungen zur Lebensversicherung entsprechend.
57 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht.

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