Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 UF 105/18

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Verfahrenswert wird auf 17.989,73 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Mehrbedarf für eine Unterbringung und Beschulung der Antragstellerin im Internat St. B.
Die Antragstellerin ist die am 08.04.2003 geborene Tochter der Antragsgegnerin. Die Ehe der Eltern, aus der auch der am 02.10.2004 geborene Bruder C. hervorgegangen ist, ist zwischenzeitlich geschieden. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2011 lebten beide Kinder zunächst bei der Antragsgegnerin in K. Die Antragstellerin wechselte im Sommer 2014 in den Haushalt ihres Vaters nach P. Dieser übt das Sorgerecht für die Antragstellerin in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und schulische Angelegenheiten allein aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.01.2016 (6 F 157/11) in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.03.2018 (20 UF 35/16) wurde die Antragsgegnerin auf der Basis der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 720 EUR verpflichtet.
Bei der Antragstellerin besteht eine gravierende Störung schulischer Fertigkeiten, nämlich eine Lese-Rechtschreibschwäche und eine Rechenschwäche, bzw. eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (fachärztliches Attest vom 05.05.2017, AS I 21).
Am Ende der Grundschulzeit erhielt die Antragstellerin eine Empfehlung für den Besuch einer Realschule oder einer Gemeinschaftsschule (AS I 85). In ihrem Abschlusszeugnis der Grundschule (AS I 97) erzielte die Antragstellerin im Fach Mathematik die Note ausreichend (4) und im Fach Deutsch die Note gut (2). Ab dem Schuljahr 2013/2014 (5. Klasse) besuchte die Antragstellerin entgegen der Grundschulempfehlung gleichwohl das St. D.-Gymnasium in K. Zeitgleich besuchte sie ab September 2013 das Legasthenie-Institut K. „B. e.V.“ (AS I 117), wobei zunächst die Dyskalkulie therapiert wurde. Ab Juli 2014 schloss sich eine Legasthenie-Therapie an. Im Schulzeugnis der 5. Klasse des St. D.-Gymnasiums (AS I 131) erzielte die Antragstellerin im Fach Mathematik die Note befriedigend (3), im Fach Deutsch die Note ausreichend (4) und im Fach Französisch die Note mangelhaft (5).
Im Sommer 2014 wechselte die Antragstellerin in den Haushalt des Vaters nach P., der ihr im ersten Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 (6. Klasse) weiterhin den Besuch des St. D.-Gymnasiums in K., nicht aber den weiteren Besuch des Legasthenie-Instituts in K. ermöglichte. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 verschlechterten sich die Noten der Antragstellerin (AS I 187). Zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 wechselte die Antragstellerin in das K.-Gymnasium in P. und wurde dort in die 5. Klasse zurückgestuft. Im Schulzeugnis der 5. Klasse des K.-Gymnasiums (AS I 197) erzielte die Antragstellerin im Fach Mathematik die Note befriedigend (3) und in den Fächern Deutsch und Englisch die Note mangelhaft (5). Im Schulzeugnis der 6. Klasse des K.-Gymnasiums (AS I 193) erzielte sie in den Fächern Mathematik und Deutsch die Note ausreichend (4), im Fach Englisch die Note mangelhaft (5) und im Fach Französisch die Note befriedigend (3).
Seit dem Schuljahr 2016/2017 besucht die Antragstellerin auf Veranlassung ihres Vaters das Internat St. B., für welches Pensionskosten in Höhe von monatlich ca. 1.400 EUR im Jahr 2016 (AS I 45/47) bzw. 1.470 EUR im Jahr 2017 und 2018 (AS I 49/51, 525, AS II, 97) sowie Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf etc. in Höhe von durchschnittlich 100 EUR bis 150 EUR monatlich anfallen. Im dort angesiedelten Zentrum für individuelle Begabungsförderung erhält die Antragstellerin eine Legasthenie-Therapie (AS I 19, 53, 55, AS II, 107 f.), welche einmal wöchentlich für die Dauer von 45 Minuten stattfindet. Eine spezielle Therapie der Rechenschwäche findet nicht statt. Im Schuljahr 2016/2017 (AS I 199) erzielte die Antragstellerin in den Fächern Mathematik und Französisch die Note 4 und in den Fächern Deutsch und Englisch die Note 3. Im Halbjahreszeugnis 2017/2018 (AS I 341) erhielt sie im Fach Mathematik die Note 4-5, im Fach Deutsch die Note 3-4, im Fach Englisch die Note 2 und im Fach Französisch die Note 4+.
Die Antragstellerin hat behauptet, es gebe in Deutschland keinerlei staatliche Einrichtungen, die ihren erhöhten Förderbedarf abdecken könnten. Sie erhalte am Kolleg in St. B. Therapiestunden, wobei die Legasthenie-Therapie im Vordergrund stehe. Am Kolleg in St. B. sei ihre mathematische Schwäche nicht mit einem Ansehensverlust verbunden. Zudem habe sie eine Mentorin aus einer höheren Klasse und werde bei ihrem privaten Studium von Erziehern begleitet. Diesen Aufwand könne ihr berufstätiger Vater zu Hause nicht mit ihr betreiben. Zudem habe sie in St. B. ausreichende Distanz zur Antragsgegnerin und könne so zur Ruhe kommen. Etwaige in P. vorhandene Therapieeinrichtungen seien nicht auf die Schulen in P. abgestimmt. Sie sei für den Besuch eines Gymnasiums grundsätzlich geeignet; die Antragsgegnerin selbst habe sie nach der Grundschule auf dem St. D.-Gymnasium in K. angemeldet.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Besuch des Internats sei eine sachlich begründete Entscheidung ihres insoweit allein sorgeberechtigten Vaters. Dieser habe selbst ein Internat besucht und halte diese Schulform für die bestmögliche Lösung für die Antragstellerin. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin zu akzeptieren und sich auch an den Kosten der Internatsunterbringung zu beteiligen. Die Antragsgegnerin verfüge über ein ausreichendes Einkommen und ein nicht unerhebliches Vermögen. Im Jahr 2014 habe sie ein Jahresbruttoeinkommen von 130.000 EUR erzielt. Zuletzt sei das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Verfahren wegen Verfahrenskostenvorschuss von einem monatlichen Einkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 4.683 EUR ausgegangen. Der Vater der Antragstellerin erhalte seit dem 01.01.2017 Arbeitslosengeld; ab September 2017 finde eine Qualifizierungsmaßnahme des Arbeitsamts statt. Obwohl die Antragsgegnerin aufgrund ihrer weit besseren Einkommensverhältnisse sich mit einer höheren Quote am Mehrbedarf beteiligen müsse, werde vorläufig nur 50 % des Mehrbedarfs geltend gemacht.
Die Antragstellerin hat beantragt:
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1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragstellerin rückständigen Sonderbedarf für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 in Höhe von 9.169,73 EUR zu bezahlen.
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2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragstellerin monatlichen Sonderbedarf in Höhe von derzeit 735 EUR monatlich nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 735 EUR jeweils ab dem 01. des jeweiligen Fälligkeitsmonats zu bezahlen, beginnend mit dem 01.08.2017.
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3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, sich künftig in hälftiger Höhe am Mehrbedarf für die Antragstellerin zu beteiligen, der infolge der Internatsunterbringung auf dem Kolleg St. B. anfällt.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt:
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Antragsabweisung.
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Die Antragsgegnerin hat behauptet, der Besuch des Internats in St. B. stelle keine sachlich begründete Maßnahme dar. Im Kolleg St. B. werde lediglich der Besuch eines Gymnasiums ermöglicht, womit die Antragstellerin überfordert sei. Von Seiten des St. D.-Gymnasiums sei bereits im Mai 2014 mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin nicht nur aufgrund ihrer Teilleistungsstörungen, sondern grundsätzlich aufgrund des Lern- und Unterrichtsstoffs überlastet sei. Es gebe von Seiten der Schulen eine klare Empfehlung für den Besuch einer Realschule. Außerdem biete das Kolleg in St. B. keine zusätzlichen Therapiemaßnahmen für die bestehenden Teilleistungsstörungen an.
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Dagegen habe die Antragstellerin die Möglichkeit, ebenso wie ihr ebenfalls von den genannten Teilleistungsstörungen betroffener Bruder C., eine staatliche Realschule zu besuchen und daneben eine Legasthenie- bzw. Dyskalkulie-Therapie an einem kostengünstigeren privaten Institut zu absolvieren. Es gebe auch in P. eine große Anzahl von privaten, qualifizierten Einrichtungen, welche eine Legasthenie- und eine Dyskalkulie-Therapie anbieten könnten. So habe die in K. im Jahr 2014 begonnene Therapiemaßnahme bezüglich der Rechenschwäche bei der Antragstellerin bereits Erfolg gezeigt gehabt (AS I 119). Die schulischen Leistungen der Antragstellerin hätten sich verschlechtert, nachdem sie infolge des Wechsels in den Haushalt des Vaters im Sommer 2014 die Erfolg versprechende Therapie abgebrochen und die Hausaufgabenbetreuung des St. D.-Gymnasiums nicht mehr besucht habe. Während des Aufenthalts beim Vater habe ihr dieser nicht den Besuch einer Legasthenie- oder Dyskalkulie-Therapie ermöglicht. Die Teilleistungsstörungen der Antragstellerin ließen sich durch den Besuch einer staatlichen Schule und begleitende Therapiemaßnahmen in gleicher bzw. sogar in besserer Weise behandeln, so dass der Antragsgegnerin die erheblichen Kosten des Internatsbesuchs nicht aufzuerlegen seien. Grund für den Besuch des Internats sei allen, dass der Vater aufgrund seiner eigenen Vita den Wunsch habe, dass die Antragstellerin das Internat besuche.
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Schließlich sei der Vortrag bezüglich der hälftigen Teilung der Mehrkosten unschlüssig, weil das Einkommen des Vaters der Antragstellerin überhaupt nicht dargestellt werde und auf Seiten der Antragsgegnerin sämtliche unterhaltsrechtlichen Abzüge unbeachtet geblieben seien.
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Unabhängig hiervon könne rückständiger Mehrbedarf erst ab November 2016 geltend gemacht werden, weil die Antragstellerin erst am 02.11.2016 zur Zahlung des Mehrbedarfs aufgefordert habe.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.07.2018 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
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Gegen den ihr am 18.07.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.07.2018 Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 21.08.2018 begründet. Mit weiterem Schriftsatz vom 26.11.2018 legte sie eine fachärztliche Bescheinigung vom 09.11.2018 (AS II 101 f.) vor, in der eine weitere Beschulung in einer Schule mit sonderpädagogischen Einrichtungen wie dem Internat in St. B. befürwortet wird. Erforderlich sei eine umfassendere Betreuung im schulischen Bereich, welche im normalen familiären Umfeld bezogen auf die Leistungsanforderungen eines Gymnasiums nicht in einem notwendigen Umfang dargestellt würden.
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Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen behauptet sie, dass es in P. kein Gymnasium mit Inklusion bzw. einer vergleichbaren Einrichtung wie das Zentrum für individuelle Lernförderung am Kolleg St. B. gebe. Ferner gebe es keine Gemeinschaftsschule. Eine Legasthenietherapie müsse in P. privat organisiert und bezahlt werden. In der Waldorfschule habe die Antragstellerin keinen Platz bekommen. Ein Wechsel an eine Realschule hätte die Situation der Antragstellerin verschärft, weil dort 70 % der Kinder einen Migrationshintergrund hätten.
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Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin mit einem Bruttojahreseinkommen von 120.000 EUR unstreitig gewesen seien. Ergänzend sei mitzuteilen, dass der Vater der Antragstellerin im Jahr 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.750 EUR gehabt habe. Vom 01.01.2017 bis 30.04.2018 habe er Arbeitslosengeld bezogen und sei seither wieder freiberuflich als Rechtsanwalt tätig mit unregelmäßigem Einkommen.
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Nach Hinweis des Senats vom 11.03.2019, wonach die von der Antragstellerin gestellten Anträge als Leistungsanträge unzulässig und nur im Wege von Abänderungsanträge nach § 238 FamFG geltend zu machen sein dürften, stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.04.2019 ihre Anträge um und beantragt zuletzt:
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1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet unter Abänderung von Ziff. 1b des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 16.12.2015, Az. 6 F 157/11, an die Antragstellerin rückständigen Elementarbedarf und Mehrbedarf für die Zeit von August 2016 bis einschließlich Dezember 2018 in Höhe von 16.694,77 EUR zu bezahlen.
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2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin unter Abänderung von Ziff. 1b des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 16.12.2015, Az. 6 F 157/11, ab Januar 2019 einen monatlichen Elementarbedarf in Höhe von 540 EUR sowie monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 735 EUR sowie einen monatlichen Vorschuss auf weiteren Mehrbedarf in Höhe von 85 EUR zu bezahlen, fällig im Voraus jeweils zum 1. des jeweiligen Monats.
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3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unter Abänderung von Ziff. 1b des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 16.12.2015, Az. 6 F 157/11, an die Antragstellerin ab Juli 2019 einen monatlichen Elementarbedarf in Höhe von 435 EUR sowie monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 735 EUR und einen Vorschuss auf weiteren monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 85 EUR zu bezahlen, fällig im Voraus jeweils zum 1. des jeweiligen Monats.
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Die Antragsgegnerin beantragt:
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Zurückweisung der Beschwerde.
29 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung die nunmehr als Abänderungsanträge gestellten Anträge der Antragstellerin seien unzulässig. Die Antragsgegnerin und der Vater der Antragstellerin hätten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 16.12.2015 wechselseitig Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren sei mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15.03.2018 aufgrund der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vom 22.12.2017 abgeschlossen worden. Die Antragstellerin habe mit Antrag vom 15.05.2017 beim Amtsgericht ihren Antrag auf anteilige Übernahme des Mehrbedarfs geltend gemacht; dieser sei zu einem Zeitpunkt anhängig geworden, als das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Antragstellerin habe ihre weitergehenden Ansprüche auf Beteiligung am Mehrbedarf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend machen müssen; für ein parallel laufendes Abänderungsverfahren fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
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Außerdem sei die Antragstellerin mit ihrem anspruchsbegründenden Vortrag gem. § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert, weil der Anspruch nur auf Gründe gestützt werden könne, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden seien. Die Unterbringung im Internat sei aber bereits ab August 2016 und damit noch vor Schluss der Tatsachenverhandlung im Beschwerdeverfahren erfolgt.
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Die Antragsgegnerin behauptet unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags, dass die Teilleistungsstörungen der Antragstellerin außerhalb der staatlichen Schule behandelbar seien. So habe die Antragstellerin neben dem Besuch des St. D.-Gymnasiums eine außerschulische Therapie bezüglich ihrer Teilleistungsstörungen erhalten, welche erfolgreich verlaufen sei. Der Umstand, dass ein Austausch zwischen der staatlichen Schule und der Therapieeinrichtung nicht stattfinde, habe nicht zur Folge, dass die Therapiemaßnahme fehlschlage. Auch der Einwand, dass private Therapiemaßnahmen kostenpflichtig seien, verfange in Anbetracht der hohen Kosten des Internats nicht. Die Antragstellerin habe vom St. D.-Gymnasium in K. und vom K.-Gymnasium in P. eine Realschulempfehlung erhalten. Der bloße Wunsch des Vaters, der Antragstellerin eine gymnasiale Schulausbildung zu ermöglichen, stelle keinen gewichtigen Grund dar.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33 
Da die Beteiligten erstinstanzlich angehört wurden, kann die Entscheidung gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne nochmalige Durchführung eines Termins ergehen. Die Beteiligten wurden hierauf zuvor gem. § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihre persönliche Anhörung nicht zu Unrecht unterblieben. Die minderjährige Antragstellerin wird im vorliegenden Unterhaltsverfahren durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten; ihre persönliche Anhörung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht in Unterhaltsverfahren - wie in Familienstreitsachen allgemein - keine Amtsermittlungspflicht. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die Interessen der Antragstellerin zu ermitteln. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift des § 1697a BGB gilt lediglich in Verfahren betreffend die elterliche Sorge, nicht aber in Unterhaltsverfahren.
II.
34 
Die gem. § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
35 
1. Die Antragstellerin macht ihre Ansprüche nach Umstellung ihrer Ansprüche mit Schriftsatz vom 01.04.2019 nunmehr im Rahmen von Abänderungsanträgen geltend.
36 
a) Besteht - wie hier - bereits ein Titel über Elementarunterhalt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein später hinzutretender Mehrbedarf im Wege des Abänderungsantrags gem. §§ 238, 239 FamFG (so Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 13. Aufl., Rn. 319; Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, 2. Aufl., Mehrbedarf/Sonderbedarf beim Kindesunterhalt Rn. 25; jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1610 Rn. 292; Soyka, Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht, 3. Aufl., B. Rn. 21; Ebert, NZFam 2016, 438, 443; Graba, FamFR 2012, 337, 338) oder aber im Wege des Leistungsantrags geltend zu machen ist (so beispielsweise für hinzutretende Kindergartenkosten Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 238 Rn. 36; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 Rn. 169).
37 
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts (Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 06.07.2018, S. 3), dass sämtliche von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten - sowohl die Pensionskosten als auch die regelmäßig anfallenden Nebenkosten - Mehrbedarf darstellen. Bei den Kosten für eine Internatsunterbringung handelt es sich nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung um Mehrbedarf des Kindes (BGH, FamRZ 1999, 992 f.; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 451; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand: Mai 2011, Kindesunterhalt Rn. 1268). Aber auch bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf, Materialien für die LRS-Therapie etc. handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf bzw. um einen Bedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist. Die vorbeschriebenen Nebenkosten fallen voraussehbar und regelmäßig an und werden regelmäßig von der Schule abgerechnet (vgl. hierzu auch die Rechtsprechungsübersicht bei Ebert, NZFam 2016, 438, 443 und Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, 2. Aufl., Mehrbedarf/Sonderbedarf beim Kindesunterhalt Rn. 9).
38 
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Mehrbedarf für die Internatsunterbringung und schulische Nebenkosten ist nicht im Wege eines Leistungsantrags, sondern nur im Wege eines Abänderungsantrags nach § 238 FamFG geltend zu machen. Denn durch die Unterbringung des Kindes in einem Internat kommt es zu erheblichen Einsparungen im häuslichen Bereich (etwa bei Verpflegung, Heizung, Beleuchtung), denen durch Kürzung des Gesamtbedarfs Rechnung zu tragen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 458, 435; OLG Nürnberg, FamRZ 1993, 837). Die Geltendmachung von Elementarunterhalt und Mehrbedarf ist daher gerade im Fall der Internatsunterbringung zwingend miteinander verknüpft.
39 
b) Die Abänderung der Anträge im Beschwerdeverfahren ist sachdienlich.
40 
c) Die streitige Frage, ob die Antragstellerin die in ihrer Internatsunterbringung ab August 2016 liegenden veränderten Umstände im Rahmen eines Abänderungsantrags geltend machen kann, oder ob ihr dies wegen der Möglichkeit der Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde im Rahmen des zuvor geführten Beschwerdeverfahrens 20 UF 35/16 verwehrt ist, kann der Senat dahinstehen lassen.
41 
Im vorangegangenen Verfahren vor dem Amtsgericht Pforzheim (6 F 157/11) wurde die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13.01.2016 zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt für die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.01.2016 sowie zur Zahlung von laufendem Unterhalt ab dem 01.02.2016 verpflichtet. Des Weiteren hat das Amtsgericht Pforzheim über im Wege der Antragshäufung sowie des Widerantrags geltend gemachte Ansprüche auf Trennungsunterhalt der Antragsgegnerin und auf Kindesunterhalt für den Bruder C. entschieden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Trennungsunterhalt sowie zum rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.01.2016 hatte die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von laufendem Kindesunterhalt für die Antragstellerin hat sie demgegenüber mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (20 UF 35/16) erfolgte die Unterbringung der Antragstellerin in dem Internat St. B. Die Antragstellerin hat im Verfahren 20 UF 35/16 diese veränderten Umstände vorgetragen und darauf hingewiesen, die Antragsgegnerin in einem gesonderten Verfahren auf Beteiligung an den Internatskosten in Anspruch nehmen zu wollen. Anschlussbeschwerde hat sie demgegenüber nicht erhoben.
42 
Es ist im einzelnen streitig, ob mit der Anschlussbeschwerde nicht angefochtene Teile einer Entscheidung angegriffen werden können.
43 
Nach einer Meinung (BeckOK FamFG, Stand 01.04.2019, § 66 Rn. 5a; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand 10/2018, Beschwerde Rn. 227 ff.; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 238 FamFG Rn. 119 f.) kann mit der Anschlussbeschwerde sowohl der vom eigentlichen Beschwerdeführer angegriffene als auch der nicht angegriffene Teil der Ausgangsentscheidung erfasst werden. Es komme lediglich darauf an zu verhindern, dass im Wege der Anschlussbeschwerde ein Verfahrensgegenstand eingeführt werde, über den nicht von der ersten Instanz entschieden worden sei. Eine Wahlmöglichkeit zwischen Anschlussbeschwerde und Abänderungsantrag könne zur gleichzeitigen Anhängigkeit von zwei Verfahren über den Unterhaltsanspruch führen und sei wegen einer Divergenzgefahr und aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen. Für das vorliegende Verfahren hätte diese Auffassung zur Folge, dass die Antragstellerin, obwohl die Antragsgegnerin Beschwerde lediglich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt eingelegt hatte, Anschlussbeschwerde im Hinblick auf den laufenden Unterhalt hätte einlegen müssen. Dann wäre ihr Abänderungsantrag unzulässig.
44 
Nach anderer Meinung (Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand: 01/2019, 23. Kap. Rn. 260; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 66 Rn. 2; Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 66 Rn. 8) soll die Anschlussbeschwerde nur im Rahmen des von der eigentlichen Beschwerde begrenzten Beschwerdegegenstands zulässig sein, weil durch die Anschlussbeschwerde nicht die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts erweitert werden könne. Ein Vorgehen im Wege des Abänderungsantrags wird insbesondere dann ausnahmsweise für zulässig gehalten, wenn eine Entscheidung nur teilweise mit der Beschwerde angefochten wurde, weil es dann an einer Divergenzgefahr fehle. Dies hätte für das vorliegende Verfahren zur Folge, dass der Abänderungsantrag der Antragstellerin zulässig wäre.
45 
Vorliegend besteht keine Gefahr divergierender Entscheidungen, nachdem die Antragsgegnerin in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 20 UF 35/16 Beschwerde lediglich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung von rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.01.2016 eingelegt hatte, und der vorliegende Abänderungsantrag den Unterhaltszeitraum für die Zeit ab August 2016 betraf. Hinzu kommt, dass den Beteiligten mit einer erstmaligen Geltendmachung des Mehrbedarfs aufgrund der Internatsunterbringung ab August 2016 im Beschwerdeverfahren eine Instanz genommen worden wäre.
46 
Letztlich kann der vorgenannte Streit aber dahinstehen, weil der Abänderungsantrag der Antragstellerin jedenfalls unbegründet ist.
47 
2. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Beteiligung an dem durch die Internatsunterbringung verursachten Mehrbedarf.
48 
Gem. § 1601, 1602, 1610 Abs. 1 BGB hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin grundsätzlich einen angemessenen Unterhalt zu gewähren, worunter auch ein zu zahlendes Schuldgeld als Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf fallen kann, § 1610 Abs. 2 BGB. Allerdings sind die Kosten für das Internat im konkreten Fall - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht von der Antragsgegnerin als Teil des geschuldeten Unterhalts zu tragen.
49 
a) Der unterhaltspflichtige Elternteil hat nur dann für den schulischen Mehrbedarf des Kindes aufzukommen, wenn dieser als berechtigt anerkannt werden kann.
50 
Übt ein Elternteil die elterliche Sorge hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten allein aus, ist er berechtigt, die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festzulegen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Maßnahmen des insoweit sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden (BGH FamRZ 1983, 48; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 456).
51 
Trotz der generellen Bindung an eine Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Elternteils kann das Kind den Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen. Auch wenn ein Elternteil aufgrund seines alleinigen Sorgerechts die Schule unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festlegen kann, ist eine solche Entscheidung aber unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung mit Mehrkosten angemessen ist. Vielmehr ist im Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, den Barunterhaltspflichtigen mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht (BGH, NJW 1983, 393). Der höhere Aufwand für den Besuch einer teureren Bildungseinrichtung - insbesondere bei erheblichen Mehrkosten - muss sachlich begründet sowie wirtschaftlich zumutbar sein. Es müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters und unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse der Eltern gewichtige Gründe, insbesondere in der Person des Kindes, für den Besuch der teureren Bildungseinrichtung vorliegen. Zu prüfen ist ferner, ob andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kindes bestehen und zumutbar sind, die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden (BGH, FamRZ 1983, 48; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand: 10/2018, Kindesunterhalt, Rn. 1268; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 456).
52 
b) Solche wichtigen Gründe hat die insoweit darlegungspflichtige Antragstellerin auch in der Beschwerdeinstanz nicht substantiiert vorgetragen.
53 
Entscheidend ist, dass die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, warum für sie der Besuch einer staatlichen Schule in P. und daneben der Besuch einer privaten Einrichtung für Legasthenie- bzw. Dyskalkulie-Therapie ausgeschlossen ist.
54 
aa) Der Umstand, dass die Antragstellerin in dem Internat St. B. besser und umfänglicher betreut wird als im väterlichen Haushalt und einer staatlichen Schule in P., rechtfertigt den mit erheblichen Mehrkosten verbundenen Internatsaufenthalt nicht (vgl. KG Berlin, FuR 2003, 178, 179; Götz, FF 2008, 352). Auch die Behauptung der Antragstellerin, sie habe in St. B. ausreichende Distanz zur Antragsgegnerin und könne so zur Ruhe kommen, rechtfertigt nicht, die Antragsgegnerin zur Kostentragung für das Internat heranzuziehen. Auch in P. hätte die Antragstellerin räumliche Distanz zu der in K. wohnhaften Mutter.
55 
bb) Der Besuch des Internats St. B. erscheint auch nicht deswegen unbedingt erforderlich, weil in dem dort angesiedelten Zentrum für individuelle Förderung eine Therapie der Lese- und Rechtschreibschwäche durchgeführt werden kann. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung erhält sie dort einmal wöchentlich für die Dauer von 45 Minuten eine entsprechende Therapie (vgl. AS II 109). Eine vergleichbare Therapie mit demselben wöchentlichen Aufwand von 45 Minuten konnte die Antragstellerin in der Vergangenheit in dem Legasthenie-Institut K. „B. e.V.“ (AS I 117) erfahren. Dass sie dort gute Fortschritte gemacht hat, ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Mitteilung vom 28.09.2014 (AS I 119).
56 
Darüber hinaus erhält die Antragstellerin in dem Internat St. B. keine entsprechende Dyskalkulie-Therapie. Entsprechend erreichte sie im Schuljahr 2016/2017 im Internat St. B. in Mathematik die Note 4 und im Halbjahreszeugnis des Schuljahres 2017/2018 in Mathematik die Note 4-5. Auch die Noten in den übrigen Fächern haben sich - mit Ausnahme des Fachs Englisch - nicht deutlich verbessert. Insbesondere im Fach Deutsch steht die Antragstellerin weiterhin zwischen den Noten 3 und 4. Dagegen erhielt die Antragstellerin in dem Legasthenie-Institut in K. im Jahr 2014 dort auch eine Erfolg versprechende Dyskalkulie-Therapie, so dass sie am Ende des 5. Schuljahrs im St. D.-Gymnasium in Mathematik die Note befriedigend (3) erzielen konnte.
57 
cc) Schließlich ist dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem Besuch eines Gymnasiums um eine den Fähigkeiten und der Begabung der Antragstellerin entsprechende Ausbildung handelt. Denn der Anspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB bewegt sich nur im Rahmen der Begabung, der Fähigkeiten und des Leistungswillens des Kindes. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die Erfolgsaussichten des Besuchs eines Gymnasiums die mit der Internatsunterbringung verbundenen erheblichen Kosten rechtfertigen.
58 
So hat die Antragstellerin in der Vergangenheit von ihrer Grundschule die Empfehlung für den Besuch einer Realschule erhalten (AS I 95). Von Seiten des damals behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie war der Besuch eines Gymnasiums mit Förderprogrammen für Legasthenie und Dyskalkulie für möglich erachtet, jedoch auch ein später ggf. erforderlich werdender Wechsel auf eine Realschule bei einem Versagen auf einem leistungsorientierten Gymnasium nicht ausgeschlossen worden (Arztbrief vom 20.03.2013, AS I 99, 101). Auch vom später besuchten St. D.-Gymnasium (AS I 129) und vom K.-Gymnasium wurde vom weiteren Besuch des Gymnasiums abgeraten.
59 
Dass der Besuch eines Gymnasiums ihrer Begabung und ihren Fähigkeiten entspricht, lässt sich - trotz entgegenstehender Behauptungen - auch dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht zweifelsfrei entnehmen. So trägt sie selbst vor, ihrem Vater werde durch die Lehrkräfte des Internats St. B. immer wieder bestätigt, dass dem Erwerb der mittleren Reife (in zwei Jahren) nichts entgegenstehe. Auch das aus den vorgelegten Zeugnissen ersichtlichen Notenbild entspreche dem Leistungsniveau einer Realschule (Schriftsatz vom 20.06.2018, AS I 543).
60 
Auch das von der Antragstellerin vorgelegte fachärztlichen Attest vom 09.11.2018 „zur Vorlage bei z.B. Jugendamt/Finanzamt“ (AS II, 101) führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort wird eine umfassende Betreuung im schulischen Bereich empfohlen, welche bezogen auf die Leistungsanforderungen eines Gymnasiums in einem normalen familiären Umfeld nicht in einem notwendigen Umfang dargestellt werden könne. Es werde deshalb der Besuch einer Schule mit sonderpädagogischen Einrichtungen wie zum Beispiel das Internat St. B. mit dem dort angesiedelten Zentrum für individuelle Förderung für erforderlich gehalten. Prinzipiell sei die Antragstellerin geeignet, am gymnasialen Unterricht teilzunehmen, sie bedürfe hierzu aber einer geregelten Struktur, zum Beispiel durch einen klar strukturierten Frontalunterricht mit Respekt für ihre Einschränkungen und einer klar definierten Arbeitshaltung sowie ein Umfeld mit einem gut strukturierten Tagesablauf. Das vorgelegte ärztliche Attest erscheint schon im Hinblick auf das erwähnte Zentrum für individuelle Förderung, in dem die Antragstellerin nur einmal pro Woche für die Dauer von 45 Minuten eine Legasthenie-Therapie erhält, nicht zwingend.
III.
61 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.
62 
2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG und entspricht dem erstinstanzlichen Verfahrenswert. Die mit der Antragsumstellung verbundene teilweise Rücknahme der eingangs gestellten Beschwerdeanträge lässt den Verfahrenswert unberührt.
63 
3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

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