Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (10. Zivilsenat) - 10 W 9/25
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 18.02.2025, Az. 3 O 348/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit einer Auskunft über die Nutzerdaten bzw. die Verpflichtung der Beteiligten zu deren Erteilung nach § 21 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
- 2
Die Antragstellerin befasst sich unter einer entsprechenden Webpräsenz mit der Herstellung und Vermietung elektronischer Surfboards. Die Beteiligte betreibt unter der Bezeichnung "..." eine Bewertungsplattform im Internet, auf der Nutzer sogenannte Sternebewertungen ihrer Arbeitgeber abgeben können. Die Antragstellerin wurde von einem Nutzer mit insgesamt 1,8 von möglichen 5 Sternen bewertet. Eine die Sternebewertung ergänzende textliche Beschreibung erfolgte nicht (vgl. für den genauen Inhalt der Bewertung unten den Antrag der Antragstellerin). Im Rahmen des Verfahrens wurde die Bewertung von der Beteiligten - einstweilen - deaktiviert, so dass sie gegenwärtig nicht online abrufbar ist.
- 3
Die Antragstellerin hält die Bewertung für haltlos. Sie gehe davon aus, dass die bewertende Person niemals Erfahrungen als Mitarbeiter bei ihr gemacht habe und die Bewertungen mangels tatsächlicher Erfahrungen daher als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen seien. Bereits durch die Veröffentlichung der Bewertungen werde die dem Beweis zugängliche Behauptung aufgestellt, selbst Erfahrungen mit der Antragstellerin gemacht zu haben. Unabhängig davon beruhten auch die konkreten Einzelbewertungen zu den Stichpunkten "Umweltbewusstsein", "Kollegenzusammenhalt", "Work-Life-Balance" und "Interessante Aufgaben" nicht auf einer tatsächlichen Grundlage (vgl. im Einzelnen Antragsschrift vom 15.11.2024, Seite 6 ff. [AS I, 6 ff.] sowie die u.a. die Arbeitsbedingungen bei der Antragstellerin beschreibende eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsstellenleiters [LG-Anlagenheft Antragstellerin, AS 1 ff.]). Die von der Beteiligten übersandten Unterlagen - Lohnabrechnung (Anlage B3) und Arbeitsvertrag (Anlage B4) - seien wegen der vollumfänglichen Schwärzungen nicht überprüfbar. Es werde bestritten, dass die Person aus den angeblichen Tätigkeitsnachweisen mit den im Profil bei der Beteiligten angegebenen Daten übereinstimme. Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Äußerungen könne nur vorgenommen werden, wenn bekannt sei, wer die Aussagen getroffen habe. Wenn hinreichend in Frage gestellt werden könne, dass die bewertende Person die geäußerten Erfahrungen gemacht habe, liege der Tatbestand der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede vor.
- 4
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt:
- 5
1. Eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung i.S.d. Antrags zu 2);
- 6
2. Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten des anonymisierten Nutzers, der unter dem Link: ... die nachfolgend wiedergegebene streitgegenständliche Bewertung getätigt hat:
- 7
Durch Angabe der folgenden, bei der Antragsgegnerin hinterlegten Daten:
- 8
a. Name des Nutzers
- 9
b. E-Mail-Adresse des Nutzers
- 10
c. Telefonnummer des Nutzers
- 11
d. Geburtsdatum des Nutzers
- 12
e. Meldeadresse
- 13
Die Beteiligte hat beantragt,
- 14
den Antrag zurückzuweisen.
- 15
Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Die angegriffenen Äußerungen erfüllten weder den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) noch der Verleumdung (§ 187 StBG). Eine Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 2 TDDDG könne daher nicht erfolgen. Nach Zustellung des Antrags auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Auskunftserteilung habe sie die bewertende Person über das Auskunftsverfahren informiert und um Übersendung von Tätigkeitsnachweisen gebeten, die belegten, dass die bewertende Person bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei. Hierauf seien eine nicht anonymisierte Lohnabrechnung für August 2024 sowie die erste und letzte Seite eines Arbeitsvertrages übersandt worden, die im Verfahren in anonymisierter Fassung als Anlage B3 und Anlage B4 vorgelegt worden seien. Der Name auf den Tätigkeitsnachweisen habe mit der für das Profil der bewertenden Person registrierten E-Mail übereingestimmt, insofern diese E-Mail-Adresse den Klarnamen der bewertenden Person in Form von [email protected] enthalte. Auch habe sich aus dem Tätigkeitsnachweis die Mitarbeiterstellung der bewertenden Person in Führungsposition bei der Antragstellerin ergeben, und habe die in der Bewertung gemachte Angabe zu Zeitraum und Ort der Beschäftigung mit dem Tätigkeitsnachweis übereingestimmt. Als Anlage B2 hat die Beteiligte eine diesen Vortrag bestätigende eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin ... vorgelegt.
- 16
Mit Beschluss vom 18.02.2025 (AS I, 40 ff.) hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 21 Abs. 2 TDDDG lägen nicht vor. Die Bewertung erfülle nicht den Tatbestand der §§ 185 bis 187 BGB. Sie sei nicht einmal nach zivilrechtlichen Maßstäben rechtswidrig. Die Bewertung enthalte lediglich die Tatsachenbehauptung, dass die bewertende Person zum Zeitpunkt der Bewertung für die Antragstellerin gearbeitet habe. Diese Tatsachenbehauptung sei nach der freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnen Überzeugung der Kammer (§ 37 Abs. 1 FamFG) wahr. Die Antragstellerin habe hierzu lediglich angegeben, sie könne sich nicht erklären, welcher ehemalige Mitarbeiter solche Erfahrungen gemacht haben wolle und gehe daher davon aus, dass die bewertende Person niemals Erfahrungen als Mitarbeiter bei der Antragstellerin gemacht habe. Die Beteiligte habe demgegenüber Nachforschungen angestellt, den Bewertenden kontaktiert und sich insbesondere die erste und letzte Seite des Arbeitsvertrags sowie eine aktuelle Lohnabrechnung vorlegen lassen. Sie habe diese anonymisiert übermittelt und die eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin vorgelegt, dass die Angaben auf den Dokumenten mit den bei der Beteiligten gespeicherten Stammdaten übereinstimmten. Sie habe damit sogar die strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, Rn. 38 ff.) an die Prüfpflicht des Portalbetreibers - dessen eigene Haftung als mittelbarer Störer betreffend - erfüllt und sei damit nicht nur ihrer sekundären Darlegungslast im Auskunftsverfahren hinreichend nachgekommen; die Kammer sei vielmehr aufgrund dieser eidesstattlichen Versicherung und der geschwärzt vorgelegten Dokumente überzeugt, dass die Bewertung von einer Person abgegeben worden sei, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Antragstellerin gearbeitet habe. Bei den Einzelbewertungen handele es sich um Meinungsäußerungen, die nicht rechtswidrig seien, weil es sich ersichtlich nicht um Schmähkritik handele.
- 17
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 26.02.2025 (AS I, 51) zugestellten Beschluss mit am 24.03.2025 (AS I, 53) beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Bei der mit der Bewertung vorgenommenen Behauptung, die bewertende Person sei eine Führungskraft, die zum Zeitpunkt der Bewertung (September 2024) bei der Antragstellerin gearbeitet habe, handele es sich um eine Tatsache. Aufgrund der völlig nichtssagenden Lohnabrechnung könne hiervon aber nicht ausgegangen werden. Auch der von der Beteiligten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung komme unzureichende Beweiskraft zu. Zudem enthielten auch die konkreten Einzelbewertungen Tatsachenbehauptungen. Eine negative Bewertung des Vorgesetztenverhaltens als "sehr schlecht" setze voraus, dass die bewertende Person tatsächlich direkte Berührungspunkte zu Vorgesetzten gehabt habe. Angesichts der konkreten Bewertungen - etwa zu dem Umweltbewusstsein der Antragstellerin, der Gleichberechtigung oder dem Umgang mit älteren Kollegen - sei es zwingend erforderlich, weitergehende Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten zu stellen. Es sei zumutbar und mit wenig Aufwand verbunden, die tatsächlichen Hintergründe der Bewertungen darzustellen. Nur so sei es möglich, die Tatbestände der §§ 186, 187 StGB auszuschließen.
- 18
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.04.2025 (AS I, 61 f.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligte hat im Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen (vgl. Schriftsatz vom 27.05.2025 [AS II, 5]).
II.
- 19
Die gemäß § 21 Abs. 3 Satz 8 TDDDG, §§ 58 ff. FamFG statthafte und auf im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Berechtigung der Beteiligten zur Herausgabe der Bestandsdaten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG sowie eine korrespondierende Verpflichtung gegenüber der Antragstellerin nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG hat das Landgericht zutreffend verneint. Es erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine negative Bewertung, der jede tatsächliche Grundlage fehlt, jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 185 StGB erfüllen kann (hierzu unter 1.). Die bloße Möglichkeit, dass Inhalte den Tatbestand der §§ 185 bis 187 StGB erfüllen könnten, kann aber die Herausgabe von Bestandsdaten nach § 21 Abs. 2 TDDDG nicht rechtfertigen (hierzu unter 2.). Erforderlich ist vielmehr, dass die Tatbestandserfüllung feststeht, wobei hiervon - korrespondierend zu dem für das streitige Zivilverfahren maßgeblichem § 138 ZPO - nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil die Beteiligte die Erfüllung ihrer Prüfpflichten nicht dargelegt hätte (hierzu unter 3.). Eine Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts käme deswegen nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Beweiserhebungen zur Frage des Vorliegens einer Erfüllung des Tatbestands der §§ 185 bis 187 StGB geboten wären. Dies ist aber nicht der Fall (hierzu unter 4.).
1.
- 20
Eine Berechtigung und eine korrespondierende Verpflichtung der Beteiligten zur Herausgabe der Bestandsdaten ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die konkrete Bewertung unter keinen Umständen unter die - allein in Betracht kommenden - Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 185 bis 187 StGB subsumiert werden könnte.
- 21
Zwar erscheint zweifelhaft, ob die §§ 186, 187 StGB einschlägig sein können. Denn diese setzen die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren oder jedenfalls nicht erwiesen wahren Tatsache voraus, die geeignet wäre, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Unterstellt, die Arbeitnehmereigenschaft der bewertenden Person läge nicht vor, so handelte es sich insoweit bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung zwar um eine unwahre Tatsache. Dieser Umstand ist aber für sich nicht geeignet, die Antragstellerin verächtlich zu machen. Daneben enthält die Bewertung - unterstellt, ihr Urheber war nicht bei der Antragstellerin beschäftigt - auch die unzutreffende tatsächliche Information, dass bei der Antragstellerin eine Person beschäftigt war, die sie als Arbeitgeber negativ wahrgenommen hat. Es erscheint aber zweifelhaft, ob insoweit von einer Behauptung ausgegangen werden kann. Dies würde erfordern, dass die Tatsache durch den Bewertenden als nach eigener Überzeugung richtig hingestellt wird. Die Situation einer fingierten Bewertung ist aber eher mit der Schaffung einer kompromittierenden Sachlage vergleichbar (vgl. hierzu Regge/Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 186 StGB Rn. 17; Eisele/Schittenhelm, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, § 186 StGB Rn. 7), die den Tatbestand der §§ 186, 187 StGB wegen deren Charakter als Äußerungsdelikt nicht erfüllt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Begehungsvariante des Verbreitens.
- 22
Nicht ausgeschlossen erscheint aber, dass die Abgabe einer negativen Bewertung durch eine Person, die in keinerlei geschäftlichem Kontakt mit der zu bewertenden Person stand, den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen kann. Fehlt einer Bewertung jedweder tatsächliche Kern, mag sie die Grenze der zulässigen Kritik überschreiten und als Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung und damit als Beleidigung qualifiziert werden können.
2.
- 23
Entscheidend ist aber, dass die Antragstellerin zwar behauptet, die bewertende Person sei bei ihr nicht beschäftigt gewesen und ihrer Bewertung fehle damit jedwede tatsächliche Grundlage. Die daraus folgende bloße Möglichkeit, dass eine Beleidigung (§ 185 StGB) vorliegen könnte, berechtigt den Anbieter von digitalen Diensten aber nicht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG zur Auskunftserteilung über bei ihm vorhandene Bestandsdaten. Andernfalls wäre bei jeder negativen Bewertung die bewertende Person dem Risiko ausgesetzt, dass ihre Bestandsdaten allein aufgrund des Vorbringens des Bewertenden, es fehle an einem geschäftlichen Kontakt, herausgegeben werden müssten. Dies stünde im Widerspruch zu der durch § 19 Abs. 2 TDDDG vorgesehenen anonymen Nutzungsmöglichkeit und würde die - von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17 -, Rn. 15; Urteil vom 14.01.2020 - VI ZR 496/18 -, Rn. 46) - Funktion von Bewertungsplattformen empfindlich beschränken. Richtigerweise ist deswegen zu verlangen, dass die bloße Möglichkeit einer Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 185 bis 187 StGB erfüllen, nicht genügen kann, sondern dass die Tatbestandserfüllung der §§ 185 bis 187 StGB positiv feststehen muss.
3.
- 24
Von einer Tatbestandserfüllung der §§ 185 bis 187 StGB kann nicht schon deswegen ausgegangen werden, weil der Beteiligten aufgrund der für die Antragstellerin unzweifelhaft bestehenden Nachweisschwierigkeiten Substantiierungslasten auferlegt würden, deren Nichterfüllung dazu führen könnte, dass die von der Antragstellerin behaupteten Tatsachen als zutreffend zu unterstellen wären.
a)
- 25
Es liegt insbesondere auf der Hand, dass es nicht in der Verantwortung der Beteiligten liegen kann, konkrete Angaben zu der Identität der bewertenden Person zu machen, um so der bewerteten Person - hier der Antragstellerin - die Möglichkeit einzuräumen, konkret zu dem fehlenden geschäftlichen Kontakt vorzutragen und hierzu Beweis anzubieten. Eine solche Verfahrensweise würde dazu führen, dass der von § 21 Abs. 1 Satz 1 TDDG intendierte Schutz der Bestandsdaten leer liefe.
b)
- 26
Aber auch die Annahme abgeschwächter Darlegungslasten, aus denen sich Folgen für die Tatsachengrundlage ergeben, begegnet grundlegenden Bedenken (hierzu unter aa), würde angesichts des ausreichenden Vortrags der Beteiligten (hierzu unter bb) allerdings ohnehin nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
aa)
- 27
Einer Darlegungslast der Beteiligten, deren Nichterfüllung die Zugrundelegung bestimmter Tatsachen zur Folge haben könnte, steht bereits entgegen, dass es sich bei dem Verfahren nach § 21 TDDDG um kein kontradiktorisches Zivilverfahren handelt, welches durch den - in der Regelung des § 138 ZPO zum Ausdruck kommenden - Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz geprägt ist. Vielmehr bestimmt § 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG, dass die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) zur Anwendung kommen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Person, deren Bestandsdaten herausgegeben werden sollen und die am Verfahren nicht beteiligt ist, gewahrt werden (vgl. BT-Drucks. 18/13013, S. 24). Die Berechtigung zur Herausgabe der Bestandsdaten wird von einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit abhängig gemacht, um Datenschutz sicherzustellen. Der Sache nach handelt es sich damit bei der in § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG getroffenen Regelung zuerst um einen Richtervorbehalt zugunsten des Datenträgers, und ergibt sich erst nachgelagert die Auskunftspflicht und der korrespondierende Anspruch. In der Vorgängerreglung des § 14 Abs. 3 TMG war dementsprechend auch allein das Erfordernis der gerichtlichen Bewilligung der Auskunftserteilung vorgesehen, während der Auskunft Begehrende seine Ansprüche hiervon unabhängig geltend machen musste (vgl. hierzu etwa Basar/Santagatti-Bergmann, in: Assion, TTDSG, 1. Aufl. 2022, § 21 TTDSG Rn. 17).
- 28
Regelt § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG aber zuerst die Befugnis zur Datenherausgabe und damit den Interessenkonflikt zwischen dem Anbieter von digitalen Diensten und dem Dateninhaber, dann können keine Darlegungspflichten des Anbieters bestehen, bei deren Verletzung nicht seine Rechte, sondern die Rechte des Dateninhabers verkürzt werden. Auch aus dem Umstand, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Mitwirkungspflichten der Beteiligten insbesondere bei der Ermittlung des Sachverhalts bestehen (vgl. § 27 Abs. 1 FamFG) ergibt sich nichts anderes. Denn die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten durch den Antragsteller kann zwar im Einzelfall eine Zurückweisung des Antrags rechtfertigen (vgl. Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 27 FamFG Rn. 6). Verletzt hingegen der Anbieter von digitalen Diensten seine Mitwirkungspflichten, können sich hieraus keine Nachteile für den Dateninhaber ergeben, vielmehr verbleibt es bei der in § 35 FamFG vorgesehenen Möglichkeit, den Anbieter durch Zwangsmittel zur Mitwirkung anzuhalten.
bb)
- 29
Grund zu einem solchen Vorgehen besteht hier allerdings nicht. Die Beteiligte hat konkret dargelegt, dass sie Erkundigungen zu einer Beschäftigung der bewertenden Person bei der Antragstellerin eingeholt hat und sich eine Lohnbescheinigung sowie Teile des Arbeitsvertrages als Belege hat vorlegen lassen. Damit hat sie ausreichend zur Sachverhaltsermittlung beigetragen. Wenn sie davon abgesehen hat, sich konkret begründen zu lassen, aufgrund welcher Begebenheiten die bewertende Person zu der in Sternen ausgedrückten Bewertung gekommen ist, stellt dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Pflichtverletzung dar. Denn die in Sternen ausgedrückte Bewertung ist als Meinungsäußerung hinzunehmen und überschreitet - unter der Prämisse eines geschäftlichen Kontakts - die Strafbarkeitsschwelle nicht.
4.
- 30
Schließlich kann auch nicht beanstandet werden, dass das Landgericht im Wege der Amtsermittlung keine weiteren Bemühungen zur Klärung der Frage, ob ein geschäftlicher Kontakt bestand, unternommen hat bzw. sind auch im Beschwerdeverfahren solche Ermittlungsmaßnahmen nicht vorzunehmen.
a)
- 31
Den Umfang der Amtsermittlungen begrenzt § 26 FamFG durch den Begriff "erforderlich". Welche Ermittlungen im Einzelfall geboten sind, ist nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zu entscheiden. Hierbei bestimmen und begrenzen die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften Richtung und Umfang der Ermittlungen, wobei bei der Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung getragen werden muss (vgl. Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 26 FamFG Rn. 17 [m.w.N.]).
b)
- 32
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht von weiteren Ermittlungen abgesehen hat und aufgrund der von der Beteiligten dargelegten Bemühungen zur Sachverhaltsaufklärung zu der Überzeugung gelangt ist, dass die streitgegenständliche Bewertung nicht als Inhalt qualifiziert werden kann, der den Tatbestand des - allein in Betracht kommenden - § 185 StGB erfüllt. Zwar wäre es möglich gewesen, durch Vernehmung der zuständigen Mitarbeiterin der Beteiligten, Frau ..., den Namen der in dem Arbeitsvertrag und der Lohnübersicht ausgewiesenen Person zu ermitteln und hätte im Anschluss deren Vernehmung zu der genauen Tätigkeit bei der Antragstellerin erfolgen können. Ein solches Vorgehen war aufgrund der Verpflichtung zur Amtsermittlung aber nicht geboten. Es ist nicht erforderlich, weitere Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, wenn es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, dass sich hierdurch - wider Erwarten - doch der Nachweis eines fehlenden geschäftlichen Kontaktes führen lässt. Eine solche Amtsermittlung "ins Blaue" hinein verlangt § 26 FamFG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - VII ZB 537/10 -, Rn. 13; Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 26 FamFG Rn. 18 [m.w.N.]). Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, wenn sich das Landgericht ohne diese weitergehenden Ermittlungen aufgrund der von der Beteiligten vorgelegten Unterlagen und der eidesstattlichen Erklärung ihrer Mitarbeiterin ... eine entsprechende Überzeugung gebildet hat. Dies gilt umso mehr, als - worauf auch die Beteiligte mit Schriftsatz vom 26.02.2025 (Seite 4 [AS I, 49]) hingewiesen hat - die Antragstellerin eine konkrete Auseinandersetzung mit den von der Beteiligten anonymisiert vorgelegten Unterlagen trotz entsprechender Möglichkeit nicht geleistet hat. Eine auf Ermittlung der Identität der bewertenden Person zielende Beweisaufnahme ließe hingegen - wie bereits ausgeführt - den von § 21 TDDDG bezweckten Schutz der Daten des Betroffenen weitgehend leerlaufen, weil damit die Daten der bewertenden Person offengelegt würden, ohne dass ein strafbarer Inhalt vorläge bzw. sogar ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafbaren Inhalts.
- 33
Eine unangemessene Beeinträchtigung der Rechtsposition der Antragstellerin ist mit dieser Handhabung des Grundsatzes der Amtsermittlung nicht verbunden, weil ihr jedenfalls die Möglichkeit verbleibt, sich um eine Löschung des Beitrags zu bemühen. Ein entsprechender Anspruch, der im gegen die Beteiligte zu führenden streitigen Zivilverfahren durchzusetzen ist, ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20 -, Rn. 13 ff.; T. Hermann, in: BeckOGK, Stand: 01.05.2025, § 823 BGB Rn. 1526 ff.). Im Rahmen dieses Verfahrens obliegen der Beteiligten auch aufgrund des § 138 ZPO weitgehende sekundäre Darlegungslasten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 -, Rn. 17). Im Rahmen dieser Darlegungslasten ist es - wenn anderweitig eine Erwiderung der Antragstellerin nicht sinnvoll möglich ist - auch vorstellbar, von der Beteiligten die Offenlegung von konkreten Informationen zu der bewertenden Person zu verlangen (in diesem Sinne OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 7 W 11/24 -, juris Rn. 13). Die Beteiligte kann dies zwar - wegen § 21 TDDDG - nicht ohne deren Einverständnis. Dies spricht aber nicht grundsätzlich gegen eine entsprechende Darlegungslast. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann es vielmehr sachgerecht sein, die hiermit verbundene Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts der Beteiligten zu überantworten und einem entsprechenden Löschungsbegehren zu entsprechen (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 7 W 11/24 -, juris Rn. 16). Im Zusammenspiel von § 21 TDDDG einerseits und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG andererseits lässt sich so sicherstellen, dass der Datenschutz grundsätzlich gewährleistet ist und zugleich die Rechte der Antragssteller den gebotenen Schutz erfahren. Der anonym eine Bewertung abgebenden Person steht hierdurch grundsätzlich die Entscheidung offen, sich mit einer Offenlegung ihrer Daten einverstanden zu erklären und in eine Auseinandersetzung um die rechtliche Zulässigkeit der Bewertung einzutreten, oder sich gegen eine Offenlegung zu entscheiden und dann die - gegebenenfalls - resultierende Löschung der Daten hinzunehmen.
III.
1.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz des § 84 FamFG.
2.
- 35
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (vgl. § 70 Abs. 2 FamFG).
3.
- 36
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2022 - 14 W 61/22 -, juris Rn. 34; OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2024 - 5 W 10/24 -, juris Rn. 81).
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