Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 1073/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung restlicher Provisionsansprüche aus abgetretenem Recht.
- 2
Am 4. November 2005 vermittelte Herr A. B. als Mitarbeiter der C.Holding der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag. Dabei handelte es sich um eine so genannte „Nettopolice“, das heißt in den von der Beklagten zu zahlenden monatlichen Prämien waren keine Provisionsanteile für die Vermittlung enthalten. Stattdessen wurde eine separate Vermittlungsgebührenvereinbarung zwischen der C.Holding und der Beklagten geschlossen. Nach dieser Vermittlungsgebührenvereinbarung sollte die Beklagte für die Vermittlung des Versicherungsvertrages an die Klägerin eine Vermittlungsgebühr in Höhe von insgesamt 8.020,80 € zahlen, und zwar in 60 monatlichen Raten zu je 133,68 €. Der von der Beklagten ab dem 1. Dezember 2005 zu zahlende monatliche Beitrag von 201,40 € setzte sich aus der Versicherungsprämie in Höhe von 67,72 € und der Vermittlungsgebühr in Höhe von 133,68 € zusammen. Die Vermittlungsgebührenvereinbarung enthält folgende Widerrufsbelehrung:
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„Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
C.Holding.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.
Ihre C.Holding“
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In der Folgezeit wurden vom Konto der Beklagten insgesamt 4.545,12 € (34 Raten à 133,68 €) eingezogen. Weitere 621,75 € hat die Klägerin aus dem abgetretenen Rückkaufswert der Lebensversicherung vereinnahmt. Im Oktober 2008 hat die Beklagte den Versicherungsvertrag gekündigt und die von ihr erteilten Lastschriftermächtigungen widerrufen. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2010, bei Gericht eingegangen am 29. Juli 2010 hat die Beklagte den Widerruf der Vermittlungsgebührenvereinbarung erklärt.
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Die Klägerin hat vorgetragen,
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Herr D. E., stehe hinter der „C.Holding“ und habe die Abtretung der Vermittlungsgebührenansprüche an die Klägerin unterzeichnet.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.679,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2009 sowie 316,18 € nebst 5 € vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat sie beantragt,
- 12
die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.166,87 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2010.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
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wegen der einzelnen Versicherungsbedingungen der vermittelten Lebensversicherung bei der F. Lebensversicherung S.A. (insbesondere 54jährige Ansparphase bei einem Lebensalter von 35 Jahre zu Beginn, so dass die Auszahlungsphase erst im Alter von 89 Jahre eintrete) sei die Beklagte im Rahmen des Abschlusses falsch beraten worden. Ihr stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter 4.545 € sowie weiterer von der Klägerin vereinnahmter 621,75 € gegen die Klägerin zu.
- 17
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen, weil die Beklagte niemals eine wirksame Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen habe und die Abtretung an die Klägerin aus diesem Grunde habe ins Leere gehen müssen. Ein Vertragsschluss sei gescheitert, weil als Vertragspartner eine „C.Holding“ in G. aufgeführt sei und aufgrund dieser Bezeichnung der Vertragspartner der Beklagten für diese nicht erkennbar gewesen sei. Die Widerklage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt passiv legitimiert.
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung der Klage.
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Die Klägerin trägt vor,
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bei der Zedentin handele es sich um die Firma von Herrn D. E., der vor, nach und bei Vertragsabschluss ein Handelsgewerbe betrieben habe. Dieser habe die von der Beklagten begehrte Altersvorsorge ordnungsgemäß gemäß §§ 93 ff HGB vermittelt. Die Beklagte trage zudem die Beweislast dafür, dass Herr E. kein Handelsgewerbe betreibe. Nach § 1 Abs. 2 HGB besteht die Vermutung, dass die Firma von Herrn E. nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Damit könne Herr E. eine von seinem bürgerlichen Namen abweichende Firma führen. Dies würde selbst dann gelten, wenn es sich bei Herrn E. um einen Nichtkaufmann gehandelt hätte. Die Zedentin habe die Beklagte zudem über das ihr zustehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt. Die in der Vermittlungsgebührenver-einbarung ausgewiesene Widerrufsbelehrung entspreche der gesetzlichen Vorgabe in § 355 Abs. 2 BGB. Insbesondere hätte die Zedentin für ihre Widerrufsbelehrung das Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV 14 verwandt und die Beklagte damit gemäß Art. 1 Ziff. 1 der 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-VO vom 4. März 2008 ordnungsgemäß belehrt. Die Tatsache, dass in der Vermittlungsgebührenvereinbarung der Begriff „frühestens“ verwandt worden sei, sei irrelevant. Die Widerrufsbelehrung zeige auch die Widerrufsfolgen zutreffend auf. Insbesondere hätte die Zedentin in ihrer Widerrufsbelehrung gerade nicht auf die Rechtsfolge des Wertersatzes hinweisen müssen. Die Beklagte habe die Vermittlungsgebührenvereinbarung zu keiner Zeit innerhalb der in der Vermittlungsgebührenvereinbarung ausgewiesenen Widerrufsfrist von 14 Tagen, beginnend ab dem 4. November 2005 widerrufen. Unabhängig davon sei die Vermittlungsgebührenvereinbarung ein Teilzahlungsgeschäft gemäß §§ 491 ff, 499 Abs. 2, 501 BGB, so dass bei einer „nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung“ bzw. bei einem „Widerruf“ die Vorschriften gemäß §§ 346 ff BGB Anwendung finden würden, wobei die Vorschrift gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB keinen Zweifel daran lasse, dass für eine Dienstleistung Wertersatz zu leisten sei und für den Fall, dass im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt sei, die Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen sei. Die Klägerin hätte daher bei einer „nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung“ bzw. bei einem „Widerruf“ Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß Ziff. 3 der Vermittlungsgebührenvereinbarung, da die Zedentin der Beklagten die von ihr begehrten Versicherungsverträge ordnungsgemäß gemäß §§ 93 ff HGB vermittelt habe und damit die von ihr geschuldete Leistung ordnungsgemäß erfüllt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.679,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2009 sowie 316,18 € nebst 5 € vorgerichtlicher Mahnauslagen zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob - wie das Landgericht meint - die Beklagte bereits deshalb niemals eine wirksame Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen hat, weil der Vertragspartner für sie nicht erkennbar war. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin allerdings zu Recht darauf hin, dass gemäß § 1 Abs. 2 HGB die Vermutung besteht, dass die Firma des Herrn D. E. nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und diese Vermutung seitens der Beklagten nicht widerlegt worden ist. Damit kann Herr D. E. eine von seinem bürgerlichen Namen abweichende Firma führen und unter dieser Firma im Rechtsverkehr auftreten und handeln (vgl. hierzu auch Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 17 Rdnr. 18). Dabei darf auch eine Fantasiefirma ohne Entnahme aus dem Unternehmensgegenstand frei gebildet werden (Baumbach/Hopt, a. a. O., § 19 Rdnr. 19). Dies würde, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, auch dann gelten, wenn es sich bei Herrn D. E. um einen Nichtkaufmann gehandelt hätte.
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Die Abtretung verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB, weil es sich bei der Zedentin um einen Handelsmakler und nicht um einen Versicherungsvertreter handelt und ausschließlich Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag streitgegenständlich sind.
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Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob sich der Anlage K2 hinreichend verlässlich entnehmen lässt, dass die streitgegenständliche Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die streitgegenständlichen Forderungen an sie abgetreten worden sind, ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht nach § 652 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat ihre auf Abschluss eines Maklervertrages mit der Zedentin gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und ist an diese deshalb nicht gebunden (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Beklagten steht ein Widerrufsrecht gemäß §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB zu, weil es sich bei der Vermittlungsgebührenvereinbarung um ein Teilzahlungsgeschäft handelt.
- 31
Der Widerruf der Beklagten ist rechtzeitig erfolgt. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hat eine Frist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB.
- 32
Die Widerrufsbelehrung muss gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 312 Abs. 2 BGB den Verbraucher über die Widerrufsfrist und die Modalitäten seiner Erklärung informieren und auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und §§ 357 Abs. 3 BGB hinweisen. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen, damit er die von ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen kann (BGH VIII ZR 219/08; BGH XI ZR 33/08).
- 33
Diesen Anforderungen genügt die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung nicht.
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Bedenken gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ergeben sich bereits aus der Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung. Diese Klausel ist unwirksam (BGH VIII ZR 219/08; BGH XI ZR 33/08). Die Klausel enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wegen des verwendeten Wortes „frühestens“ kann der Verbraucher der Belehrung entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich hierbei handelt (BGH, a. a. O.). Die formularmäßige Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es kann jedoch im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf § 14 Abs. 1 InfoV berufen kann, weil der Teil der Widerrufsbelehrung, der sich mit dem Fristbeginn befasst, dem in der Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, entspricht, oder ob § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sowie die in der Anlage 2 enthaltenen Musterwiderrufsbelehrung nichtig sind, weil die Belehrung nicht den Vorgaben des BGB entspricht und sich die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nebst Musterbelehrung nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung des Art. 245 EGBGB halten.
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Denn die Widerrufsbelehrung der Rechtsvorgängerin der Klägerin zeigt darüber hinaus die Widerrufsfolgen nicht zutreffend auf. Der Text enthält lediglich die Belehrung, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Die Belehrung enthält jedoch nicht den Hinweis, dass gegebenenfalls Wertersatz zu leisten ist, soweit die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden kann. Dies betrifft aber gerade die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erbrachte Vermittlungsleistung. Diese kann nicht in Natur zurückgewährt werden. Einen Hinweis auf die Modalitäten der Rückabwicklung in diesem Fall enthält die Widerrufsbelehrung der C.Holding indes nicht, so dass die Widerrufsbelehrung die Gefahr der Irreführung der Verbraucher begründet und diese unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. hierzu auch LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2009, 8 O 11/09). Insoweit entspricht der Text der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin verwandten Widerrufsbelehrung auch nicht dem in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung enthaltenen Mustertext. In dieser ist die entsprechende Belehrung vorgesehen. Der seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Juli 2010 erklärte Widerruf ist daher wirksam.
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Der Klägerin steht auch kein Zahlungsanspruch auf Wertersatz aus abgetretenem Recht nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu. Sinn und Zweck des dem Verbraucher eingeräumten Widerrufs von Verbraucherverträgen ist es, mögliche Gefahren, die zu Einschränkungen der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers führen könnten, entgegen zu wirken. Dem Verbraucher soll es ermöglicht werden, Vor- und Nachteile des geschlossenen Vertrages nochmals zu überdenken. Dabei soll die Regelung des § 358 BGB es dem Verbraucher ermöglichen, auch dann, wenn er mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung treffen zu können, ob er an seinen Erklärungen festhalten will oder nicht (vgl. BGH Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08).
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Mit dieser Konzeption wäre es aber nicht zu vereinbaren, wenn der Verbraucher verpflichtet wäre, bereits empfangene Leistungen, die nicht in Natur zurückgewährt werden könnten, stets nach den Maßstäben voll zu vergüten, die der Vertrag vorsieht (vgl. hierzu LG Düsseldorf, a. a. O.; Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht es daher, bei der Berechnung des Wertersatzes für Leistungen, die nicht in Natur zurückgewährt werden können, auf den im Vermögen des Verbrauchers tatsächlich verbleibenden objektiven Wert abzustellen, wobei das vertraglich vereinbarte Entgelt die Obergrenze des zu leistenden Wertersatzes bildet. Hätte der Verbraucher nach einem Widerruf immer das vertraglich vorgesehene Entgelt als Wertersatz einer in Natur nicht zurück zu gewährenden Leistung zu zahlen, liefe dies faktisch auf eine Bindung des Verbrauchers an den Vertrag hinaus, die jedenfalls der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen würde (vgl. hierzu auch LG Düsseldorf, a.a.O.).
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Davon ausgehend besteht im vorliegenden Fall kein Zahlungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht mehr. Es ist weder erkennbar noch dargetan, dass in dem Vermögen der Beklagten infolge der Vermittlungsleistung der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Wert vorhanden ist, der über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgeht. Dies gilt bereits deshalb, weil der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vermittelte Versicherungsvertrag unstreitig beendet ist. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erbrachte Leistung das Vermögen der Beklagten tatsächlich vermehrt hat. Die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vermittelte Lebensversicherung entsprach weder der finanziellen Leistungsfähigkeit noch der Lebenssituation der Beklagten. Ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 14 vorgelegten „Beratungsberichts“ verdiente die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis 1.250 € netto monatlich, war allein erziehende Mutter eines neun Jahre alten Kindes und bewohnte eine Mietwohnung. Unter diesen Umständen entsprach eine für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren begründete monatliche Verpflichtung von rund 200 € bei objektiver Betrachtung nicht den von der Beklagten angegebenen Anlagezielen einer Altersvorsorge sowie einer Absicherung der Familie und überstieg deren tatsächliche Leistungsfähigkeit deutlich.
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Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Klägerin aufgrund des von der Beklagten erklärten wirksamen Widerrufs kein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision zusteht. Da das Landgericht somit die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2011 gibt zu einer abweichenden Beurteilung oder Wiedereröffnung keine Veranlassung.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird zugelassen, weil den Parteien die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Frage, ob im Falle eines Widerrufs bei der Berechnung des Wertersatzes für empfangene Leistungen, die nicht in Natur zurückgewährt werden können, stets eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung der Wertermittlung zugrunde zu legen ist, oder ob auf den im Vermögen des Verbrauchers nach dem Widerruf tatsächlich verbleibenden objektiven Wert abzustellen ist, in einem Fall wie dem vorliegenden einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.679,40 € festgesetzt.
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