Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 364/14
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 03.04.2014 in Ziff. 1 und 2 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 (...[A]) und an den Antragsteller zu 2 (...[B]) Kindesunterhalt für die nachfolgenden Zeiten wie folgt zu zahlen:
- Oktober 2012: ...[A] 53,11 € und ...[B] 2,34 €;
- November 2012: ...[A] 79,82 € und ...[B] 23,52 €;
- Dezember 2012: ...[A] 53,11 € und ...[B] 2,34 €;
- Januar 2013: ...[A] 52,94;
- Februar 2013: ...[A] 58,20 € und ...[B] 3,52 €;
- März 2013: ...[A] 152,59 € und ...[B] 3,00 €;
- April 2013: ...[A] 88,50 € und ...[B] 45,37 €;
- Mai 2013: ...[A] 110,33 € und ...[B] 27,25 €;
- Juni 2013: ...[A] 87,00 € und ...[B] 20,49 €;
- Juli 2013: ...[A] 84,67 € und ...[B] 18,42 €;
- August 2013: ...[A] 99,76 € und ...[B] 59,10 €;
- Oktober 2013: ...[A] 76,76 € und ...[B] 43,88 €;
- Dezember 2013: ...[A] 155,35 € und ...[B] 48,03 €;
- Januar 2014: ...[A] 68,11 €;
- Februar 2014: ...[A] 81,53 € und ...[B] 4,65 €;
- März 2014: ...[A] 97,38 € und ...[B] 4,64 €;
- April 2014: ...[A] 100,79 € und ...[B] 5,89 €,
- Mai 2014: ...[A] 162,31 € und ...[B] 28,60 €;
- Juni und Juli 2014: ...[A] je 120,88 € und ...[B] je 193,30 €;
- August 2014: ...[A] 54,22 € und ...[B] 124,54 €,
- September und Oktober 2014: ...[A] je 125,96 € und ...[B] je 195,18 €,
- ab November 2014: ...[A] je 334 €/mtl. und ...[B] je 272,00 €/mtl.,
zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsersten.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich der weitergehenden, ursprünglich auf 334,00 €/mtl. für den Antragsteller zu 1) und 272,00 €/mtl. für den Antragsteller zu 2) lautenden Unterhaltsanträge für die Monate Mai 2014 bis August 2014 in der Hauptsache erledigt ist.
3. Im Übrigen werden die Unterhaltsanträge zurückgewiesen.
II. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt in Abänderung der Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 03.04.2014 die mittlerweile ausgeschiedene ursprüngliche Antragstellerin …[C].
IV. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 5.500 € festgesetzt.
V. Die sofortige Wirksamkeit wird hinsichtlich Ziff. I.1. angeordnet.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um - zum Teil als auf Sozialleistungsträger übergegangenen und zurückabgetretenen - rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für die beiden am ...1998 und ...2007 geborenen Kinder des Antragsgegners.
- 2
Erstinstanzlich wurde das Verfahren, mit welchem Mindestkindesunterhalt ab Oktober 2012 verlangt wurde, von der Kindesmutter geführt. Diese hatte zunächst vor dem Familiengericht am 19.09.2013 einen Verfahrenskostenhilfeantrag anhängig gemacht. Ihre Ehe mit dem Kindesvater ist seit 30.09.2013 rechtskräftig geschieden. Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 28.10.2013 ist der Kindesunterhaltsantrag dem Antragsgegner dann am 23.11.2013 (Bl. 16 d.A. - nicht wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, am 06.02.2014) zugestellt worden.
- 3
Das Familiengericht hat den begehrten Unterhalt im Monat Oktober 2012 und ab Mai 2014 zuerkannt sowie den Unterhaltsantrag im Übrigen (Zeitraum November 2012 bis April 2014) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsteller im letztgenannten Zeitraum Sozialleistungen bezogen haben. Diese seien bedarfsdeckend, da dem Antragsgegner kein seinen sozialhilferechtlichen Bedarf erreichendes Eigeneinkommen zur Verfügung stehe. Das abweichende Ergebnis ab Mai 2014 beruhe darauf, dass es sich um zukünftigen Unterhalt handle.
- 4
Die Entscheidung des Familiengerichts ist der Antragstellerseite am 08.04.2014 zugestellt worden. Mit am 08.05.2014 beim Amtsgericht eingegangen Schriftsatz hat die Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt und diesen Antrag begründet. Der Antragsgegner hat seinerseits Beschwerde eingelegt.
- 5
Mit Verfügung vom 25.07.2014 hat der Senat u.a. darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die vor der erstinstanzlichen Antragszustellung erfolgte rechtskräftige Scheidung Bedenken an der Befugnis der Kindesmutter bestehen, das Unterhaltsverfahren in Verfahrensstandschaft zu führen. Hierauf hat die Antragstellerseite einen Beteiligtenwechsel erklärt, wonach die Antragsteller das Verfahren nunmehr selbst, jeweils gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, führen.
- 6
Die Antragsteller stehen im gesamten hier relevanten Unterhaltszeitraum in SGB II Bezug in monatlich wechselnder Höhe. Zum Teil hat das jüngere Kind auch Unterhaltsvorschuss erhalten; über einen bestimmten Zeitraum hat der Antragsgegner für dieses auch Unterhalt in Höhe von 180 €/mtl. gezahlt. Seit Mai 2014 hat der Antragsgegner ein weiteres Kind. Die Nachfrage, ob das Kind bei ihm lebt, hat er nicht beantwortet.
- 7
Der Antragsgegner war zunächst erwerbstätig. Danach gab er diese Beschäftigung auf bzw. ihm wurde gekündigt und er begann eine Fortbildung zum Meister. Diese führte er jedoch nicht zu Ende, sondern meldete zum 01.11.2013 ein selbstständiges Gewerbe (Winter- und Gartendienst) an. Ob er bis zum Wechsel in die Selbstständigkeit weiter erwerbstätig war bzw. Einkünfte erzielt hat oder jetzt erzielt, ist streitig.
- 8
Die Antragstellerseite meint, da der Antragsgegner arbeite, sei ihm ein tatsächliches Einkommen hinzuzurechnen. Jedenfalls könne ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass im Rahmen einer sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung nur fiktive Einkünfte nicht anzusetzen seien. Der Antragsgegner verweigere hartnäckig jedwede Auskunft über sein Einkommen, so dass die Versicherung der Sozialbehörde ausreiche, dass von einer drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Antragsgegners keine Kenntnis bestehe.
- 9
Der Antragsgegner rügt die Zulässigkeit der Beschwerde. Die angefochtene Entscheidung sei an die Kindesmutter ergangen; Beschwerde eingelegt nach gewährter Widereinsetzung haben hingegen die Antragsteller. Ein Beteiligtenwechsel sei allenfalls nach fristgerechter Beschwerdeeinlegung durch die Kindesmutter möglich gewesen. Darüber hinaus verteidigt er die Entscheidung des Familiengerichts, soweit der Unterhaltsantrag abgewiesen wurde, und meint zudem, dass er seit November 2012 leistungsunfähig sei. Er legt u.a. Kontoauszüge vor, aus denen sich eine Überziehung ergibt (Bl. 211 ff. d.A.), Verdienstbescheinigungen von Juli 2012 bis Juni 2013 (Bl. 391 ff. d.A.) sowie einen Arbeitslosengeldbescheid über 847,50 €/mtl. ab 14.07.2013 (Bl. 242 f. d.A.). Auch mit seiner Selbstständigkeit erziele er lediglich Einkünfte von weniger als 1.000 €/mtl. Bis zu seiner Kündigung habe sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nur 1.480,93 € betragen. Die 180 € an ...[B] zahle er heute noch monatlich per Dauerauftrag.
- 10
Die Antragsteller verfolgen ihr angekündigtes Rechtsmittel im Umfang der ihnen mit Senatsbeschluss vom 22.08.2014 bewilligten Verfahrenskostenhilfe weiter, nämlich unter teilweiser Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Antragsgegner auch zu verpflichten, Kindesunterhalt an sie wie folgt zu zahlen:
- 11
- November 2012: ...[A] 79,82 € und ...[B] 23,52 €;
- Dezember 2012: ...[A] 53,11 € und ...[B] 2,34 €;
- Januar 2013: ...[A] 52,94;
- Februar 2013: ...[A] 58,20 € und ...[B] 3,52 €;
- März 2013: ...[A] 152,59 € und ...[B] 3,00 €;
- April 2013: ...[A] 88,50 € und ...[B] 45,37 €;
- Mai 2013: ...[A] 110,33 € und ...[B] 27,25 €;
- Juni 2013: ...[A] 87,00 € und ...[B] 20,49 €;
- Juli 2013: ...[A] 84,67 € und ...[B] 18,42 €;
- August 2013: ...[A] 99,76 € und ...[B] 59,10 €;
- Oktober 2013: ...[A] 76,76 € und ...[B] 43,88 €;
- Dezember 2013: ...[A] 155,35 € und ...[B] 48,03 €;
- Januar 2014: ...[A] 68,11 €;
- Februar 2014: ...[A] 81,53 € und ...[B] 4,65 €;
- März 2014: ...[A] 97,38 € und ...[B] 4,64 €;
- April 2014: ...[A] 100,79 € und ...[B] 5,89 €,
- 12
zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsersten.
- 13
Der Antragsgegner bittet mit Schriftsatz vom 09.07.2014, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Kindesunterhaltsantrag insgesamt zurückzuweisen.
- 14
Hierzu begehren die Antragsteller Beschwerdezurückweisung, soweit der Antragsgegner erstinstanzlich zur Unterhaltszahlung an sie wie folgt verpflichtet worden ist:
- 15
- Oktober 2012: ...[A] 53,11 € und ...[B] 2,34 €;
- Mai 2014: ...[A] 162,31 € und ...[B] 28,60 €;
- Juni und Juli 2014: ...[A] je 120,88 € und ...[B] je 193,30 €;
- August 2014: ...[A] 54,22 € und ...[B] 124,54 €,
- 16
zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen seit dem jeweiligen Monatsersten.
- 17
Soweit ein Unterhaltsanspruch ab Mai 2014 infolge SGB II Bezugs der Antragsteller nicht besteht, haben diese ihren Unterhaltsantrag im Termin am 03.09.2014 für erledigt erklärt.
- 18
Mit im Termin am 03.09.2014 verkündeten Beschluss hat der Senat dem Antragsgegner antragsgemäß eine Frist zur Beschwerdeerwiderung bis zum 06.10.2014 eingeräumt. Zugleich ist dieser Zeitpunkt als Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 15.10.2014 anberaumt worden. Einen Antrag des Antragsgegners auf Fristverlängerung und Verschiebung des Schlusses der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Beschluss vom 08.10.2014 zurückzugewiesen.
II.
- 19
Die wechselseitigen Rechtsmittel haben in unterschiedlichem Umfang Erfolg. Während die Beschwerde der Antragsteller weitgehend begründet ist, ist die angefochtene Entscheidung zugunsten des Antragsgegners lediglich in geringem Umfang abzuändern.
1.
- 20
Einer Entscheidung steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsgegner weder im Termin am 03.09.2014 noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.10.2014 einen Sachantrag gestellt hat.
- 21
Denn bei dem vorliegend gewählten schriftlichen Verfahren handelt es sich um ein solches, das auf eine abschließende Erledigung des Rechtsstreits abzielt. Ein fehlender Sachantrag führt daher nicht zum Erlass einer Versäumnisentscheidung (vgl. BVerfG NJW 1993, 2864). Zudem hatte der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 09.07.2014 die vollständige Abweisung des Unterhaltsantrags beantragt. Diese Begehr bringt er letztlich auch im Schriftsatz vom 06.10.2014 zum Ausdruck.
2.
- 22
Die beiderseitigen Rechtsmittel sind nach §§ 58 ff, 113 Abs. 1, 117 FamFG, 233 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
- 23
Das gilt auch für die Beschwerde der Antragsteller. Denn auf deren Seite liegt ein sachdienlicher Beteiligtenwechsel vor, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ff. ZPO.
- 24
Der Kindesmutter fehlte es hier an der Befugnis, das Unterhaltsverfahren nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verfahrensstandschaft für die Antragsteller zu führen. Denn § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die gerichtliche Geltendmachung von Kindesunterhalt zu einem Zeitpunkt voraus, zu dem eine Ehesache noch anhängig war. Zwar wurde der Kindesunterhalts- und Verfahrenskostenhilfeantrag vom 17.09.2013 hier in erster Instanz vor Rechtskraft der Ehescheidung (30.09.2013) eingereicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es jedoch darauf an, dass der Unterhaltsantrag bei Rechtskraft der Scheidung bereits erhoben war (vgl. BGH FamRZ 2003, 1093 Tz. 7). Damit ist Rechtshängigkeit gemeint, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 261 Abs. 1 ZPO (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht 8. Aufl. 2011 § 10 Rn. 51). Zugestellt wurde der Kindesunterhaltsantrag hier aber erst 23.11.2013 (Bl. 16Rs. d.A.). Nachdem die Kindesmutter die Antragsteller im Unterhaltsverfahren jedoch als gesetzliche Vertreterin vertritt, war der nun erklärte Beteiligtenwechsel verfahrensökonomisch. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners, der sich bereits in erster Instanz in der Sache eingelassen hatte, werden hierdurch nicht beschnitten.
- 25
Die Vorschrift des § 167 ZPO findet hier keine Anwendung. Denn es geht vorliegend nicht um die Wahrung einer Frist oder den Neubeginn bzw. die Hemmung der Verjährung. Aber auch eine entsprechende Heranziehung dieser Regelung scheidet mangels Regelungslücke aus. Zwar ist der Antragstellerseite zuzugeben, dass sie mitunter keinen Einfluss auf den Zustellzeitpunkt hat. Wird aber der Unterhaltsantrag noch bei Anhängigkeit einer Ehesache eingereicht und erst nach Anhängigkeit der Ehezeit zugestellt, stellt der Wegfall der anhängigen Ehesache regelmäßig ein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar. Infolge des Eintritts des erledigenden Ereignisses vor Rechtshängigkeit scheidet zwar eine (einseitige) Feststellung der Erledigung der Hauptsache aus. Die Antragstellerseite kann hier aber - wie nun erfolgt - einen sachdienlichen Beteiligtenwechsel herbeiführen. Dieser kann zudem verbunden werden mit dem Antrag, der Gegenseite die (außergerichtlichen) Kosten der bisherigen Antragstellerpartei aufzuerlegen (vgl. Thomas/ Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. 2013 § 91a Rn. 36).
- 26
Sodann trifft es zwar zu, dass ein Beteiligtenwechsel in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt (vgl. BGH FamRZ 2003, 1093, 1094). Auch hatte die erstinstanzlich das Verfahren führende Kindesmutter hier keine Beschwerde eingelegt und begründet, sondern lediglich Verfahrenskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gestellt. Vorgenannter Grundsatz gilt jedoch uneingeschränkt nur dann, wenn der Beteiligtenwechsel eine bereits eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr beseitigen kann. Erfolgt der Beteiligtenwechsel indes in einem Stadium, in dem das Rechtsmittel noch nicht wegen Verfristung unzulässig ist, ist zumindest im - hier gegebenen - Fall eines sachdienlichen Rechtsmittelführerwechsels, der der Zustimmung des Gegners nicht bedarf (vgl. BGHZ 65, 264, 268), keine prozessuale Notwendigkeit ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung und -begründung der neuen Beschwerdeführer eine rechtzeitige Rechtmitteleinlegung und -begründung des ursprünglichen Rechtsmittelführers zu verlangen (vgl. BGH FamRZ 2003, 1093, 1094).
- 27
Infolge der ihnen gewährten Wiedereinsetzung haben die Antragsteller die zunächst versäumte Beschwerdeeinlegungs- und Beschwerdebegründungsfrist vorliegend auch eingehalten.
3.
- 28
Der Antragsgegner ist weitgehend verpflichtet, den von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren noch geltend gemachten Kindesunterhalt zu zahlen.
- 29
a) Der Antragsgegner schuldet den Antragstellern dem Grunde nach Unterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Hierbei trifft ihn gemäß § 1603 Abs. 2 BGB auch eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, er hat alles ihm Mögliche zu tun und auch besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den Mindestunterhalt der Antragsteller sicher zu stellen.
- 30
aa) In der Sache zutreffend hat das Familiengericht die von den Antragstellern im hier maßgeblichen Zeitraum bezogenen Leistungen nach SGB II allerdings als bedarfsdeckend angesehen (vgl. KoL Ziff. 2.2. und BGH FamRZ 2013, 1962), soweit nicht ersichtlich ist, dass der sozialhilferechtliche Bedarf des Antragsgegners durch ein etwaiges tatsächliches Eigeneinkommen gedeckt ist.
- 31
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte beläuft sich der sozialhilferechtliche Bedarf des Antragsgegners auf den Regelsatz für Alleinstehende (2012: 374,00 €; 2013: 382,00 €; 2014: 391,00 €) zzgl. für den Wohnort des Antragsgegners angemessene Wohnkosten von 306,50 €.
- 32
Fiktive Einkünfte des Unterhaltsschuldners sind bei der Frage, inwieweit Leistungen nach SGB II an den Unterhaltsberechtigten bedarfsdeckend sind, nicht heranzuziehen. Ob die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2008, 290) den vorliegenden Sachverhalt betrifft, kann dahinstehen. Denn sie würde dann jedenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2013, 1962) widersprechen.
- 33
Die jeweils erhaltenen Leistungen nach SGB II haben die Antragsteller durch Vorlage der entsprechenden Leistungsbescheide belegt.
- 34
bb) Sein Eigeneinkommen aus Erwerbstätigkeit hat der Antragsgegner ergänzend zu der antragstellerseits mit Schriftsatz vom 06.02.2014 eingereichten, den Einjahreszeitraum bis Oktober 2012 betreffenden Verdienstbescheinigung nunmehr mit Schriftsatz vom 06.10.2014 bis einschließlich Juni 2013 belegt. Danach beläuft sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 1.633,73 €. Dieses ergibt sich aus den in der Entgeltabrechnung für Dezember 2012 ausgewiesenen Jahressummen (Bl. 398 d.A.).
- 35
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann nicht das Durchschnittseinkommen der Monate Juli 2012 bis Juni 2013 zugrunde gelegt werden. Denn in diesem Zeitraum hat der Antragsgegner u.a. unbezahlten Urlaub genommen (Bl. 405 d.A.). Das ist unterhaltsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich; besondere rechtfertigende Gründe sind nicht dargetan. Das Einkommen des Antragsgegners unterlag zwar auch aus anderen Gründen gewissen Schwankungen. Diese sind aber in den in der Entgeltabrechnung für Dezember 2012 ausgewiesenen Jahressummen hinreichend erfasst. Daher ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von 1.633,73 € zunächst auch im Jahr 2013 fortzuschreiben.
- 36
Ab Mitte Juli 2013 bis Oktober 2013 ist sodann jedoch lediglich der Bezug von Arbeitslosengeld I nachgewiesen. Zum 01.11.2013 hat der Antragsgegner ein selbstständiges Gewerbe (Winter- und Gartendienst) angemeldet. Zu seinen damit erwirtschafteten Einkünften äußert er sich lediglich vage. Hier oblag es aber letztlich der Antragstellerseite, die gesetzlich geregelte Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners durchzusetzen. Ohne genaue Kenntnis der Einkünfte vermag der Senat den Umfang eines Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II daher nicht festzustellen.
- 37
cc) Das Familiengericht hat allerdings nicht beachtet, dass die von den Antragstellern bezogenen Leistungen nach SGB II auch soweit sie bedarfsdeckend sind deren Mindestunterhalt regelmäßig nicht in vollem Umfang decken.
- 38
Hinsichtlich der verbleibenden Differenz besteht damit stets ein eigener Unterhaltsanspruch der Antragsteller, für welchen sodann auch wieder ein fiktives Einkommen des Antragsgegners zugrunde gelegt werden kann. Gleiches gilt für zukünftigen Kindesunterhalt. Denn dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der an ihn nach § 1603 Abs. 2 BGB gestellten Anforderungen nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt der Antragsteller zu leisten, ist nicht ersichtlich.
- 39
Das neue Kind des Antragsgegners ist dabei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Weder behauptet der Antragsgegner entsprechende Unterhaltszahlungen noch hat er auf Nachfrage mitgeteilt, ob das Kind bei ihm wohnt.
- 40
Die vom Antragsgegner für den Antragsgegner zu 2) an die Stadt …[Z] geleisteten Unterhaltszahlungen stellen nach übereinstimmendem Vortrag beider Seiten Barunterhaltszahlungen an den Antragsteller zu 2) dar und haben daher nach § 362 BGB Erfüllungswirkung.
b)
- 41
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Einzelnen folgende Unterhaltsberechnung.
- 42
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass, soweit ein Übergang nach § 33 SGB II oder nach § 7 UVG erfolgte, die Ansprüche jeweils rückübertragen werden; sie waren damit zum nach der Berechnung verbleibenden Bedarf zu addieren.
- 43
aa) Oktober 2012 bis Juni 2013:
- 44
Monat
Okt. 12
Nov 12
Dez 12
Jan 13
Feb 13
Mrz 13
100% UK - ...[A]
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
100% UK - ...[B]
225,00 €
225,00 €
225,00 €
225,00 €
225,00 €
225,00 €
tatsächl. Nettoeink. Ag.
1.633,73 €
1.633,73 €
1.633,73 €
1.633,73 €
1.633,73 €
1.633,73 €
abzgl. 5% = bereinigt
1.552,04 €
1.552,04 €
1.552,04 €
1.552,04 €
1.552,04 €
1.552,04 €
SGB II Leistung an ...[A]
280,89 €
254,18 €
280,89 €
281,06 €
275,80 €
181,41 €
SGB II Leistung an ...[B]
222,66 €
201,48 €
222,66 €
225,70 €
221,48 €
129,10 €
Unterhaltsvorschuss an ...[B]
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
92,90 €
Unterhalt gezahlt an ...[B]
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
sozialhilferechtl. Bedarf Ag.
680,50 €
680,50 €
680,50 €
688,50 €
688,50 €
688,50 €
max. Übergang § 33 SGB II
953,23 €
953,23 €
953,23 €
945,23 €
945,23 €
945,23 €
...[A] - Übergang § 33 SGB II
280,89 €
254,18 €
280,89 €
281,06 €
275,80 €
181,41 €
...[A] - eigener Restanspruch
53,11 €
79,82 €
53,11 €
52,94 €
58,20 €
152,59 €
...[A] - Gesamtbetrag
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
...[B] - Übergang § 33 SGB II
222,66 €
201,48 €
222,66 €
225,00 €
221,48 €
129,10 €
...[B] - Übergang nach UVG
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
92,90 €
...[B] - eigener Restanspruch
2,34 €
23,52 €
2,34 €
0,00 €
3,52 €
3,00 €
...[B] - Gesamtbetrag
225,00 €
225,00 €
225,00 €
225,00 €
225,00 €
225,00 €
abzgl. gezahlter Unterhalt
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Selbstbehalt Ag. gewahrt?
43,04 €
43,04 €
43,04 €
-6,96 €
-6,96 €
-6,96 €
- 45
Monat
Apr 13
Mai 13
Jun 13
100% UK - ...[A]
334,00 €
334,00 €
334,00 €
100% UK - ...[B]
272,00 €
272,00 €
272,00 €
tatsächl. Nettoeink. Ag.
1.633,73 €
1.633,73 €
1.633,73 €
abzgl. 5% = bereinigt
1.552,04 €
1.552,04 €
1.552,04 €
SGB II Leistung an ...[A]
245,50 €
223,67 €
247,00 €
SGB II Leistung an ...[B]
46,63 €
64,75 €
71,51 €
Unterhaltsvorschuss an ...[B]
180,00 €
0,00 €
0,00 €
Unterhalt gezahlt an ...[B]
0,00 €
180,00 €
180,00 €
sozialhilferechtl. Bedarf Ag.
688,50 €
688,50 €
688,50 €
max. Übergang § 33 SGB II
945,23 €
945,23 €
945,23 €
...[A] - Übergang § 33 SGB II
245,50 €
223,67 €
247,00 €
...[A] - eigener Restanspruch
88,50 €
110,33 €
87,00 €
...[A] - Gesamtbetrag
334,00 €
334,00 €
334,00 €
...[B] - Übergang § 33 SGB II
46,63 €
64,75 €
71,51 €
...[B] - Übergang nach UVG
180,00 €
0,00 €
0,00 €
...[B] - eigener Restanspruch
45,37 €
207,25 €
200,49 €
...[B] - Gesamtbetrag
272,00 €
272,00 €
272,00 €
abzgl. gezahlter Unterhalt
0,00 €
-180,00 €
-180,00 €
Selbstbehalt Ag. gewahrt?
-53,96 €
-53,96 €
-53,96 €
- 46
Das tatsächlich erzielte Einkommen des Antragsgegners übersteigt seinen sozialhilferechtlichen Bedarf. Daher gehen die Unterhaltsansprüche der Antragsteller im vollen Umfang der bezogenen Leistungen nach SGB II über, § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II. In den Monaten März und April 2013 hat der Antragsteller zu 2) zudem Unterhaltsvorschuss erhalten. Damit geht dessen Unterhaltsanspruch insoweit auch auf die Unterhaltsvorschusskasse über, § 7 UVG.
- 47
Nachdem den Antragstellern vom Senat die Verfahrenskostenhilfe jedoch mangels verfahrenskostenhilferechtlicher Bedürftigkeit in dem Umfang versagt worden ist, in welchem ihre vor Rechtshängigkeit entstandenen Unterhaltsansprüche auf die Sozialträger übergegangen und wieder zurückabgetreten worden sind (vgl. BGH FamRZ 2008, 1159), verfolgen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren Unterhaltsansprüche nur noch in eingeschränktem Umfang. Diesbezüglich haben sie auch Erfolg. Ab Mai 2013 sind dabei vom verbleibenden Restanspruch des Antragsgegners zu 2) noch die unstreitig als Unterhalt gezahlten 180 €/mtl. in Abzug zu bringen. Dies haben die Antragsteller im Rahmen ihrer Antragstellung jedoch auch zutreffend berücksichtigt.
- 48
Soweit ab Januar 2013 der dann 1.000 € betragende notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners um 7,66 €/mtl. bzw. 53,96 €/mtl. unterschritten ist, hat der Antragsgegner nicht dargetan, dass er zur Aufnahme einer geringfügigen Nebentätigkeit nicht in der Lage war, § 1603 Abs. 2 BGB.
- 49
bb) Juli 2013 bis Oktober 2013:
- 50
Monat
Jul 13
Aug 13
Sep 13
Okt 13
100% UK - ...[A]
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
100% UK - ...[B]
272,00 €
272,00 €
272,00 €
272,00 €
Arbeitslosengeld Ag.
480,25 €
847,50 €
847,50 €
847,50 €
SGB II Leistung an ...[A]
249,33 €
234,24 €
513,37 €
257,24 €
SGB II Leistung an ...[B]
73,58 €
69,13 €
326,86 €
88,98 €
Unterhaltsvorschuss an ...[B]
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Unterhalt gezahlt an ...[B]
180,00 €
180,00 €
180,00 €
180,00 €
sozialhilferechtl. Bedarf Ag.
688,50 €
688,50 €
688,50 €
688,50 €
max. Übergang § 33 SGB II
0,00 €
159,00 €
159,00 €
159,00 €
...[A] - Übergang § 33 SGB II
0,00 €
122,77 €
97,15 €
118,14 €
...[A] - eigener Restanspruch
84,67 €
99,76 €
0,00 €
76,76 €
...[A] - Gesamtbetrag
84,67 €
222,53 €
97,15 €
194,90 €
...[B] - Übergang § 33 SGB II
0,00 €
36,23 €
61,85 €
40,86 €
...[B] - Übergang nach UVG
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
...[B] - eigener Restanspruch
198,42 €
202,87 €
0,00 €
183,02 €
...[B] - Gesamtbetrag
198,42 €
239,10 €
61,85 €
223,88 €
abzgl. gezahlter Unterhalt
-180,00 €
-180,00 €
-180,00 €
-180,00 €
- 51
Der Antragsgegner bezog lediglich Arbeitslosengeld I - jedenfalls konnten die Antragsteller ein anderweitiges Einkommen nicht konkret darlegen und beweisen. Das tatsächlich erzielte Einkommen des Antragsgegners übersteigt somit nur in den Monaten August bis Oktober 2013 geringfügig seinen sozialhilferechtlichen Bedarf. Daher gehen die Unterhaltsansprüche der Antragsteller nun nicht mehr im vollen Umfang der bezogenen Leistungen nach SGB II über, § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Unterhaltsvorschuss wurde keiner mehr gezahlt.
- 52
Im September 2013 übersteigen die von den Antragstellern bezogenen SGB II Leistungen deren Mindestkindesunterhalt. Soweit in den übrigen Monaten ein Unterhaltsanspruch besteht, sind wieder die unstreitig für den Antragsteller zu 2) gezahlten 180 €/mtl. in Abzug zu bringen.
- 53
Den so verbleibenden Kindesunterhalt der Antragsteller kann der Antragsgegner zwar nicht aus seinem tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeld begleichen. Wie jedoch bereits ausgeführt, ist er gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig. Hierzu hat er weder nachvollziehbar dargetan, weshalb er seine Beschäftigung verloren bzw. nunmehr anstelle seiner Erwerbstätigkeit eine Fortbildung zum Meister absolviert hat. Der Antragsgegner ist folglich - außerhalb des Überleitungsausschlusses nach § 33 Abs.2 Satz 3 SGB II - weiterhin fiktiv als leistungsfähig anzusehen.
- 54
cc) November 2013 bis April 2014:
- 55
Monat
Nov 13
Dez 13
Jan 14
Feb 14
Mrz 14
Apr 14
100% UK - ...[A]
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
100% UK - ...[B]
272,00 €
272,00 €
272,00 €
272,00 €
272,00 €
272,00 €
tatsächl. Nettoeink. Ag.
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
SGB II Leistung an ...[A]
383,05 €
178,65 €
265,89 €
252,47 €
236,62 €
233,21 €
SGB II Leistung an ...[B]
199,60 €
43,97 €
98,18 €
87,35 €
87,36 €
86,11 €
Unterhaltsvorschuss an ...[B]
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Unterhalt gezahlt an ...[B]
180,00 €
180,00 €
180,00 €
180,00 €
180,00 €
180,00 €
sozialhilferechtl. Bedarf Ag.
688,50 €
688,50 €
697,50 €
697,50 €
697,50 €
697,50 €
max. Übergang § 33 SGB II
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
...[A] - Übergang § 33 SGB II
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
...[A] - eigener Restanspruch
0,00 €
155,35 €
68,11 €
81,53 €
97,38 €
100,79 €
...[A] - Gesamtbetrag
0,00 €
155,35 €
68,11 €
81,53 €
97,38 €
100,79 €
...[B] - Übergang § 33 SGB II
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
...[B] - Übergang nach UVG
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
...[B] - eigener Restanspruch
72,40 €
228,03 €
173,82 €
184,65 €
184,64 €
185,89 €
...[B] - Gesamtbetrag
72,40 €
228,03 €
173,82 €
184,65 €
184,64 €
185,89 €
abzgl. gezahlter Unterhalt
-180,00 €
-180,00 €
-180,00 €
-180,00 €
-180,00 €
-180,00 €
- 56
Zum 01.11.2013 hat der Antragsgegner eine selbstständige Tätigkeit im Winter- und Gartendienst aufgenommen und vorgetragen, dass er damit nichts verdiene bzw. lediglich Einkünfte erziele, die unter 1.000 € liegen. Mangels genauer Darlegung des Einkommens des Antragsgegners kann hier kein teilweiser Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II angenommen werden. In der vorstehenden Tabelle ist das tatsächliche Einkommen daher mit 0,00 € angesetzt.
- 57
Im November 2013 übersteigen die vom Antragsteller zu 1) bezogenen SGB II Leistungen dessen Mindestkindesunterhalt. Beim Antragsteller zu 2) verbleibt zwar zunächst noch ein Restbedarf von 72,40 €. Dieser ist jedoch durch den vom Antragsgegner weiter unstreitig für ...[B] geleisteten Kindesunterhalt gedeckt.
- 58
Auch in den ab Rechtshängigkeitseintritt im Dezember 2013 folgenden Monaten verbleibt bei beiden Antragstellern ein Restbedarf jenseits der hier nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II bedarfsdeckenden Sozialleistungen. Der sich danach ergebende Restunterhaltsanspruch ist dabei beim Antragsteller zu 2) wiederum um die gezahlten 180 €/mtl. zu reduzieren mit der Folge, dass insoweit auch im Januar 2014 kein Restanspruch mehr verbleibt. Dies haben die Antragsteller im Rahmen ihrer Beschwerdeanträge berücksichtigt.
- 59
Ab Dezember 2013 fehlte es den Antragstellern auch dem Grunde nach nicht mehr an der verfahrenskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit für die Geltendmachung von auf Sozialträger übergegangener Ansprüche. Allerdings fand im vorliegenden Zeitraum kein Anspruchsübergang statt.
- 60
Zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners gilt das vorstehend Gesagte. Aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) kann er sich auch nach Beginn seiner Selbstständigkeit nicht auf unzureichende Einkünfte berufen.
- 61
dd) ab Mai 2014:
(1)
- 62
Monat
Mai 14
Jun 14
Jul 14
Aug 14
Sep/Okt 14
ab Nov 14
100% UK - ...[A]
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
334,00 €
100% UK - ...[B]
272,00 €
272,00 €
272,00 €
272,00 €
272,00 €
272,00 €
tatsächl. Nettoeink. Ag.
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
SGB II Leistung an ...[A]
171,69 €
213,12 €
213,12 €
279,78 €
208,04 €
0,00 €
SGB II Leistung an ...[B]
63,40 €
78,70 €
78,70 €
147,46 €
76,82 €
0,00 €
Unterhaltsvorschuss an ...[B]
0,00 €
180,00 €
180,00 €
180,00 €
180,00 €
0,00 €
Unterhalt gezahlt an ...[B]
180,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
sozialhilferechtl. Bedarf Ag.
697,50 €
697,50 €
697,50 €
697,50 €
697,50 €
697,50 €
max. Übergang § 33 SGB II
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
...[A] - Übergang § 33 SGB II
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
...[A] - eigener Restanspruch
162,31 €
120,88 €
120,88 €
54,22 €
125,96 €
334,00 €
...[A] - Gesamtbetrag
162,31 €
120,88 €
120,88 €
54,22 €
125,96 €
334,00 €
...[B] - Übergang § 33 SGB II
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
...[B] - Übergang nach UVG
0,00 €
180,00 €
180,00 €
180,00 €
180,00 €
0,00 €
...[B] - eigener Restanspruch
208,60 €
13,30 €
13,30 €
-55,46 €
15,18 €
272,00 €
...[B] - Gesamtbetrag
208,60 €
193,30 €
193,30 €
124,54 €
195,18 €
272,00 €
abzgl. gezahlter Unterhalt
-180,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
(2)
- 63
Zum Einkommen und zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners sowie zum Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt das zum vorherigen Zeitraum Gesagte.
- 64
Ab Juni 2014 bezieht der Antragsteller zu 2) wieder Unterhaltsvorschuss. Insoweit findet auch ein Anspruchsübergang auf die Unterhaltsvorschusskasse statt. Denn im Rahmen von § 7 UVG ist keine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen. Aufgrund der Rückübertragung des Anspruchs kann die Antragsteller zu 2) diesen hier auch geltend machen. Die entsprechenden Beträge werden auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt, nachdem ebenfalls insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
- 65
Eine Weiterzahlung des Unterhalts in Höhe von 180 €/mtl. ab Juni 2014 hat der Antragsgegner auf das entsprechende Bestreiten der Gegenseite nicht nachgewiesen. Der mit Schriftsatz vom 06.10.2014 vorgelegte Dauerauftrag vermag eine tatsächliche Zahlung nicht zu belegen. Eine solche erfolgt nämlich z.B. schon dann nicht mehr, wenn keine ausreichende Kontodeckung bzw. kein ausreichender Dispo vorhanden ist.
- 66
Für den Oktober 2014 schreibt der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Sozialleistungsbezug der Höhe nach aus dem Monat September 2014 fort.
(3)
- 67
Für zukünftige Unterhaltszeiträume sind demgegenüber noch keine teilweise bedarfsdeckenden Leistungen nach SGB II gezahlt worden. Insoweit hat das Familiengericht den Antragstellern folglich zutreffend den vollen Mindestunterhalt zuerkannt.
- 68
Letzteres hat das Familiengericht ausgehend vom erstinstanzlichen Schluss der mündlichen Verhandlung zu Recht auch für die Monate Mai bis Oktober 2014 getan. Allein im Umfang der nachträglichen zum Teil bedarfsdeckenden Leistungen nach SGB II ist der Unterhaltsanspruch der Antragsteller nunmehr erloschen. Mit Rücksicht hierauf haben die Antragsteller im Termin am 03.09.2014 ihren Unterhaltsantrag insoweit für erledigt erklärt. Nachdem sich der Antragsgegner dem nicht angeschlossen hat, war die Erledigung hier festzustellen.
4.
- 69
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84, 243 FamFG, 40, 51 FamGKG. Nachdem die Kindesmutter in erster Instanz nicht verfahrensführungsbefugt war und der Beteiligtenwechsel erst im Beschwerdeverfahren erklärt wurde, erscheint es sachgerecht, die Kosten der ersten Instanz der Kindesmutter aufzuerlegen.
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Referenzen
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- § 7 UVG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 84, 243 FamFG, 40, 51 FamGKG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1603 Leistungsfähigkeit 5x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- § 33 Abs.2 Satz 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II 6x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1629 Vertretung des Kindes 2x
- §§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 SGB II 16x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 117 Antrag 1x
- ZPO § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit 3x
- § 33 Abs. 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1601 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 ff, 113 Abs. 1, 117 FamFG, 233 ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x