Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (9. Zivilsenat) - 9 U 1359/18

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.10.2018 wird hinsichtlich des Tenors Ziffer 1. bis 3. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor jeweils dahingehend abgeändert wird, dass die Ordnungsmittel zu vollziehen sind an dem Managing Director der Beklagten zu 1).

Im Übrigen wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.10.2018 hinsichtlich des Tenors Ziffer 5. und 6. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser seit 14.11.2017 durch Handlungen unter Ziffer 1. - 4. in Rheinland-Pfalz bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.

Es wird weiterhin festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser in der Zeit von 14.11.2017 bis 10.04.2018 durch Handlungen unter Ziffer 1 - 4 in Rheinland-Pfalz bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.

Die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Umsätze, die durch die Entgegennahme von Spielaufträgen in Bezug auf die Glücksspiele LOTTO 6 aus 49, EuroJackpot, GlücksSpirale sowie KENO erzielt worden sind, und zwar für jeden Spielauftrag unter Angabe der Glücksspielart (Hauptlotterie und gegebenenfalls Zusatzlotterie(n)), der Höhe des Spieleinsatzes, des Abgabedatums, des ersten Teilnahmetages und der Laufzeit der Teilnahme für all diejenigen Teilnehmer, die bei der Registrierung ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz angegeben haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin veranstaltet mit Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz Lotterien bzw. ist vom Land Rheinland-Pfalz mit der Durchführung der vom Land veranstalteten Lotterien und Sportwetten beauftragt. Sie hat ihren Sitz in K. und vertreibt Lotterien bzw. Teile des Lotterieangebots auch über das Internet.

2

Die Spielangebote umfassen in Kooperation mit den anderen 15 Landeslotteriegesellschaften u. a. das traditionelle LOTTO 6aus49 mit zwei wöchentlichen Ziehungen, die tägliche Lotterie KENO sowie die Endziffernlotterie GlücksSpirale. Seit März 2012 bietet die Klägerin außerdem mit vielen weiteren europäischen Lotteriegesellschaften die Lotterie EuroJackpot an.

3

Die Beklagte zu 1) ist eine in Gibraltar ansässige Limited. Der Beklagte zu 2) war bis 10.04.2018 deren Managing Director oder Geschäftsführer.

4

Über ihre deutschsprachige und bundesweit abrufbare Plattform www.l....de bietet die Beklagte zu 1) im Internet im Internet gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO der staatlichen Lotterieanbieter an.

5

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) heißt es insoweit:

6

„L... ist verantwortlich für den Betrieb der Website und der Spielerkonten sowie dafür, bei EU ... auf die Ergebnisse der Lotterien abzugeben, ferner für die Organisation der Teilnahme an Sofortgewinnspielen, für die Weiterleitung der Spieleinsätze an EU ... sowie für die Weiterleitung von Gewinnen von EU ... an die Spieler im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Abgabe von Tipps handelt L. in Gibraltar, im Namen und im Auftrag der Spieler.“

7

Auf der Internetseite der Beklagten zu 1) können sich Internetnutzer unter Angabe eines Email-Accounts kostenlos registrieren.

8

Zu jedem offiziellen Lotteriespiel stellt die Beklagte zu 1) auf ihrer Plattform www.l....de eine Seite zur Verfügung, auf der die entsprechenden „Lottoscheine“ abgebildet sind. Der Nutzer kann nach vorheriger Erstellung eines Kontos und Anmeldung mit diesem den jeweiligen Spielschein durch Auswählen von Zahlen ausfüllen und durch Anklicken des Buttons „Schein abgeben“ seinen Tipp abschicken. Die Tippannahme erfolgt erst gegen Zahlung eines Entgelts. Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Zahlungsarten, insbesondere Kreditkarten, aber auch Paypal, wählen.

9

Ein Spieler gewinnt, wenn er dieselben Zahlen tippt, die bei den staatlichen Originallotterien gezogen werden. Die Beklagte zu 1) veröffentlicht die Ergebnisse der Ziehungen auf ihrer Website. Sie verspricht überwiegend dieselben Gewinne, welche die staatlichen Lotterieanbieter im Gewinnfall auszahlen.

10

Die Beklagte zu 1) vermittelt die Tipps an die ebenfalls in Gibraltar ansässige EU ... Ltd., die als Buchmacherin fungiert. Diese bestimmt die Gewinnchancen, berechnet die Gewinne, ist für die Auszahlung von Gewinnen verantwortlich und zahlt L. die Gewinne in Gibraltar zur Verteilung an die Spieler aus. Durch komplexe Absicherungsmaßnahmen und Versicherungsinstrumente garantiert EU ... Ltd. die Auszahlung aller auf der Website angebotenen Jackpots und Gewinne.

11

Über eine von deutschen Behörden erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen in Deutschland verfügt die Beklagte zu 1) nicht.

12

Die Beklagten werben für ihr Glücksspielangebot nicht nur auf der eigenen Internetplattform, sondern auch durch Werbebanner auf anderen Internetseiten, wie beispielsweise www.k....de.

13

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
das Angebot der Beklagten stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) dar, weil Glücksspielangebote und die Vermittlung zu solchen einer behördlichen Erlaubnis durch die jeweils zuständige Landesbehörde bedürfen und ohne Erlaubnis verboten seien. Die Beklagte zu 1) verfüge unstreitig nicht über die erforderliche Erlaubnis. Das Angebot der Beklagten sei auch nicht erlaubnisfähig, da öffentliche Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten seien.

14

Mit ihrer Werbung, die auch über unverlangt zugesandte E-Mails erfolge, verstießen die Beklagten auch gegen das Werbeverbot für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV.

15

Die bestehenden Regelungen verstießen nicht gegen Unionsrecht. Auch seien die Mitgliedstaaten unionsrechtlich nicht verpflichtet, eventuelle Glücksspiellizenzen anderer EU-Staaten anzuerkennen.

16

Hilfsweise liege auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 4 Nr. 3a, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 UWG vor. Die Beklagten würden den Verkehr durch die Aufmachung ihrer Internetplattform www.l....de und die Gestaltung der Werbung vorsätzlich über die Art der von ihnen angebotenen Glücksspiele täuschen und den Eindruck erwecken, dass sie die Teilnahme an von Dritten legal veranstalteten Lotteriespielen vermitteln und nicht lediglich Wetten auf den Ausgang solcher Lotterien anbieten. Damit würden die Beklagten die Verbraucher über Art und Herkunft der angebotenen Dienstleistung täuschen. Die klein gedruckten Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Website der Beklagten seien nicht geeignet, die durch die blickfangartige Darstellung und Behauptung erzeugten Irreführungen, man könne an den aufgeführten Lotterien selbst teilnehmen, zu beseitigen.

17

Die Beklagte zu 1) erziele mit ihrem Angebot in Deutschland Umsätze in Millionenhöhe, die sie der Klägerin und ihren Destinatären entziehe. Dadurch sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Dieser könne erst beziffert werden, wenn Kenntnis darüber bestehe, in welchem Umfang eine Übernahme der Spieleteilnehmer erfolgt sei. Die Klägerin habe daher gegen die Beklagten einen Auskunftsanspruch.

18

Die Beklagten haben erstinstanzlich vorgetragen,
die Klägerin sei hinsichtlich eines geltend gemachten Anspruches nicht aktiv legitimiert. Das bundesweit einheitlich ausgestaltete staatliche Lotterieangebot sei keine Leistung der Klägerin, sondern des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB).

19

Für die Begründung der Klage könne die Klägerin nicht auf den Wohnsitz des Spielteilnehmers in Rheinland-Pfalz abstellen, vielmehr sei der Ort der Spielteilnahme maßgeblich.

20

Das Angebot der Beklagten stelle eine Lotterie als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV dar. Diese Lotterie lehne sich lediglich inhaltlich an die Lotterie der Klägerin an. Das in § 10 GlüStV angeordnete Lotteriemonopol verstoße gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Es fehle an einer hinreichenden Legitimationsbasis für die staatliche Monopolstellung. Insbesondere sei die Suchtgefahr bei Zweitlotterien nicht größer als bei den Primärlotterien, weil die Ereignisfrequenz beider Lotterien gleich sei. Die vom Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag angegebene Gefahr von Manipulationen sei zu pauschal und könne einen intensiven Eingriff in Art. 12 GG bzw. Art. 56 AEUV nicht rechtfertigen. Mit ihrer offensiven und teils suggestiven Werbung würden die Landeslotteriegesellschaften außerdem gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot verstoßen und damit die staatliche Monopolstellung für Lotterieprodukte konterkarieren. Tatsächlich sei das Verbot der Zweitlotterie überwiegend von fiskalischen Interessen geleitet.

21

Die Beklagten könnten auch nicht darauf verwiesen werden, eine Erlaubnis zu beantragen, um die Erlaubnisfähigkeit ihres Glückspielangebotes im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens überprüfen zu lassen. Vielmehr habe die Unionsrechtswidrigkeit der staatlichen Monopolstellung zur Folge, dass den Beklagten weder der allgemeine Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV noch der Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 5 GlüStV entgegengehalten werden könne. Dies gelte umso mehr, als die Beklagten die materiellen Anforderungen des § 4 Abs. 5 GlüStV einhalten würden, wie sie es vormals als in Deutschland lizenzierter Vermittler ebenfalls getan hätten. Außerdem müssten sie die strengen Vorgaben der Regulierung von Gibraltar einhalten, nach denen der Beklagten zu 1) eine Glücksspielerlaubnis erteilt worden sei. Die Beklagte zu 1) würde auch von den dortigen Behörden überwacht.

22

Schließlich verstießen die Landeslotteriegesellschaften mit ihrem Internetangebot systematisch gegen das Regionalitätsprinzip, da ein Glücksspiel nach § 3 Abs. 4 GlüStV dort veranstaltet und vermittelt werde, wo dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet werde, nämlich am Aufenthaltsort des Spielers bei der konkreten Spielteilnahme. Nicht entscheidend sei hingegen der Wohnsitz des Lotteriespielers. Aus diesem Grund sei auch der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch, der an den Wohnsitz der Spieleteilnehmer anknüpfe, nicht gegeben.

23

Das Landgericht Koblenz hat die Beklagten mit Urteil vom 17.10.2018, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese für die Beklagte zu 1) zu vollziehen an deren Managing Director, dem Beklagten zu 2), zu unterlassen.

24

(1) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, KENO und/oder GlücksSpirale sowie GlücksSpirale Jahresrente einzugehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Spielvertrages mit Ihnen selbst oder mit Dritten, wenn dies geschieht wie nachfolgende wiedergegeben:

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25

(2) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterien wie EuroJackpot per E-Mail zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben

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(3) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterien EuroJackpot und/oder LOTTO 6aus49 mit Werbebanner im Internet zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben

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(4) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterie Eurojackpot, durch TV Werbespots wie in nachfolgenden Storyboards wiedergegeben und unter

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http://www.lottodeals.org/2017/03/26/sophia-thomalla-wird-lottofee-fuer-den-eurojackpot/ und http://www.L..de/eurojackpot/gewinnzahlen-quoten/ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

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29

Außerdem hat das Landgericht unter Ziffer 5. festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser seit 14.11.2017 durch Handlungen unter Ziffer 1 - 4 in Rheinland-Pfalz bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.

30

Schließlich hat es die Beklagten verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Umsätze, die durch die Entgegennahme von Spielaufträgen in Bezug auf die Glücksspiele LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale sowie KENO erzielt worden sind, und zwar für jeden Spielauftrag unter Angabe der Glücksspielart (Hauptlotterie und gegebenenfalls Zusatzlotterie(n)), der Höhe des Spieleinsatzes, des Abgabedatums, des ersten Teilnahmetages und der Laufzeit der Teilnahme für all diejenigen Teilnehmer, die bei der Registrierung ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz angegeben haben.

31

Den Streitwert hat das Landgericht auf 750.000,- Euro festgesetzt.

32

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots von öffentlichen Glücksspielen aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG. Sie sei als Mitbewerberin nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Der Klägerin als einer von 16 im deutschen Lotto- und Toto Block (DLTB) organisierten Landeslotteriegesellschaften obliege in Rheinland-Pfalz im Rahmen der sogenannten Poolung die Organisation und Durchführung der vom DLTB angebotenen Glücksspiele.

33

Soweit die Klägerin nur auf dem regionalen rheinland-pfälzischen Markt tätig sei, stehe dies dem streitgegenständlichen bundesweit geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Die wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsvorschriften dienten nicht nur dem Schutz des konkret verletzten Mitbewerbers, sondern schützten auch die Interessen aller anderen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit. Vor diesem Hintergrund dürfe unlauterer Wettbewerb nicht nur regional, sondern bundesweit bekämpft werden.

34

Das streitgegenständliche Angebot der Beklagten stelle ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 1 GlüStV dar und sei damit als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG zu qualifizieren. Über eine Erlaubnis für ihr Glücksspielangebot verfüge die Beklagte zu 1) nicht. Insbesondere genüge eine Erlaubnis aus Gibraltar den Anforderungen den § 4 Abs. 1 GlüStV auch dann nicht, wenn sie als Erlaubnis des vereinigten Königreiches, mithin eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, anzusehen wäre. Denn eine Harmonisierung des Glücksspielmarktes bestehe nicht. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehe bei Glücksspielen als Wirtschaftstätigkeit ein großer nationaler Ermessensspielraum hinsichtlich des Schutzniveaus und der konkreten Anforderungen für Glücksspielangebote zu.

35

Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstießen auch nicht gegen Unionsrecht.

36

Die Beklagten würden keine Lotterie betreiben. Denn das Spielprinzip der streitgegenständlichen Angebote der Beklagten sehe gerade keinen eigenen von ihr entwickelten bestimmten Spielplan vor. Das Angebot der Primärlotterie sei unerlässliche Voraussetzung für das Angebot der Zweitlotterie. Es handele sich daher um Wetten auf die Lotterien des DLTB.

37

Da das Angebot der Beklagten nicht als Lotterie zu werten sei, komme es auf die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Lotteriemonopols nicht an. Einer Vorlage diesbezüglicher Fragen beim EuGH bedürfe es nicht.

38

Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV sei auch nicht für sich genommen verfassungs- oder unionsrechtswidrig. Er diene dem Schutz von überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern des Spieler- wie Jugendschutzes, der Betrugs- und der allgemeinen Kriminalprävention sowie der Verhinderung von Spielsucht. Das Mittel eines Erlaubnisvorbehalts sei zur Erreichung dieser Ziele nicht zu beanstanden. Er ermögliche die präventive Überprüfung der Beachtung der spezifischen Anforderungen des Jugend- und Spielerschutzes. Die Frage der Verhältnismäßigkeit des Erlaubnisvorbehaltes sei im konkreten Erlaubnisverfahren zu prüfen.

39

Selbst ein Totalverbot von Online-Glücksspielen, wie in § 4 Abs. 4 GlüStV ursprünglich vorgesehen, sei für die Erreichung der genannten legitimen Gemeinwohlziele grundsätzlich geeignet.

40

Mit dem Angebot der Klägerin von Internetlotterien liege zwar ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 GlüStV vor, da insoweit auf den Wohnsitz der Spielteilnehmer statt auf den Ort der Spielteilnahme abgestellt werde. Dieser Verstoß und die gegebenenfalls darin zu sehende Inkohärenz führten jedoch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit sämtlicher Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages.

41

Der Anspruch auf Unterlassung von Werbemaßnahmen folge aus §§ 8 Absatz 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG. Die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel stelle einen Verstoß gegen § 5 Abs. 5 GlüStV dar. Diese Norm sei eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.

42

Der Anspruch auf Schadensersatz folge aus §§ 9 Satz 1 UWG, derjenige auf Auskunftserteilung und auf Rechnungslegung aus § 242 BGB. Der Klägerin sei es hierbei einzuräumen, bezüglich des Auskunftsanspruchs an den Wohnsitz der Spielteilnehmer in Rheinland-Pfalz anzuknüpfen, auch wenn für das Veranstalten eines Glücksspiels nach § 3 Abs. 4 GlüStV nicht der Wohnsitz, sondern der Aufenthaltsort des Spielteilnehmers maßgeblich sei. Das Abstellen auf den Wohnsitz sei vorliegend jedoch das einzige Kriterium, dass die Beklagten ihrerseits als Anknüpfungspunkt für die zu erteilende Auskunft zugemutet werden könne, da andernfalls die IP-Adressen sämtlicher Spielteilnehmer ermittelt werden müssten.

43

Gegen das am 18.10.2018 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 16.11.2018 Berufung eingelegt. Nachdem auf ihren Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis 18.01.2019 verlängert worden ist, begründen sie die Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt:

44

Die Zivilgerichte seien verpflichtet, das Vorliegen von Gefahren, die ein Verbot von Zweitlotterien rechtfertigen, anhand von empirischen Erhebungen, statistischen Daten und anderer objektiv nachvollziehbarer Untersuchungsergebnisse zu prüfen. Tatsächlich wiesen Zweitlotterien keine höhere Gefährlichkeit auf als die jeweiligen Erstlotterien, da sie den gleichen Mechanismen folgen würden. Eine Rechtfertigung für ein Verbot der Zweitlotterie der Beklagten bestehe daher nicht.

45

Das Landgericht ziehe aus der Gefährlichkeit von Casino- oder Pokerspielen Rückschlüsse auf das Gefährlichkeitspotenzial von Zweitlotterien und verstoße damit gegen den Gleichheitsgrundsatz. Tatsächlich sei das Gefahrenpotenzial für eine Sucht bei Zweitlotterien der Beklagten geringer.

46

Eine Erlaubnismöglichkeit für das Spielangebot der Beklagten bestehe nicht. Aus diesem Grund stehe der formale Erlaubnisvorbehalt dem – unionsrechtlich zulässigen – Veranstalten und Vermitteln von Zweitlotterien unüberwindbar entgegen. Der Glücksspielstaatsvertrag sei daher unionsrechtskonform in der Weise auszulegen, dass den Beklagten eine fehlende Erlaubnis nicht entgegengehalten werden könne. Ein fiktives Erlaubnisverfahren komme demgegenüber nicht in Betracht, da der Glücksspielstaatsvertrag für Zweitlotterien wie das Angebot der Beklagten kein Erlaubnisverfahren bereitstelle und daher auch keine die Ermessensausübung regelnden Grundsätze für eine Erlaubniserteilung vorhanden seien.

47

Da die Beklagte über eine Erlaubnis der Regierung von Gibraltar als EU Staat verfüge, die ebenfalls an strenge Voraussetzungen geknüpft sei, sei eine ausreichende Kontrolle durch Unionsrecht möglich.

48

Die Gewinnausschüttung sei über Versicherungen garantiert. Soweit Einzelheiten hierzu nicht offen gelegt würden, beruhe dies darauf, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handele.

49

Die Beklagten beantragen,

50

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17.10.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

51

Hilfsweise beantragen sie,

52

dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 610 d.A. Bezug genommen.

53

Weiterhin beantragen sie

54

die Zulassung der Revision.

55

Die Klägerin erklärt ihren Klageantrag hinsichtlich des Beklagten zu 2) für erledigt, soweit gegen diesen unter Ziffer 5. des landgerichtlichen Urteils die Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz ab 10.04.2018 und gemäß Ziffer 6. des landgerichtlichen Urteils die Auskunftserteilung und die Rechnungslegung insgesamt geltend gemacht werde. Im Übrigen beantragt sie,

56

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

57

Der Beklagte zu 2) stimmt der Teilerledigungserklärung zu.

58

Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor,
das Glücksspielangebot der Beklagten führe sehr wohl zu einer erhöhten Ereignisfrequenz, da häufigere Spielmöglichkeiten bei verschiedenen Lotterien auch ausländischer Anbieter bespielt werden könnten. Dies führe zu einer höheren Suchtgefahr. Insgesamt bestehe bei Online-Glücksspielangeboten ein erhöhtes Gefahrenpotential.

59

Mit der Zweitlotterie würden Spielvorgänge auf die Beklagte zu 1) verlagert. Dadurch verringerten sich die Ausschüttungen in den Lotterieklassen der Klägerin, so dass die Attraktivität der staatlichen Lotterien sinke und der staatliche Auftrag, das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken, nicht mehr ausreichend gewährleistet werden könne.

60

Für ein staatliches Glücksspielmonopol sprächen keine fiskalischen Interessen. Denn die Klägerin sei ebenso wie die übrigen staatlichen Betreiber verpflichtet, einen Großteil der Gewinne an gemeinnützigen Einrichtungen abzuführen.

61

Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot bestehe nicht, zumal die Beklagte als Teil der Lottoland Gruppe höhere Umsätze erziele als die Klägerin und staatliche Lotteriegesellschaften in deutlich geringerem Umfang werben würden als private.

62

Der Beklagten zu 1) sei ein Genehmigungsverfahren grundsätzlich nach § 4 Abs. 1, 2 GlüStV möglich. Ihr sei gleichfalls eine Vermittlung von Lotterien der Klägerin möglich, die genehmigungsfähig sei und die von der Beklagten über Jahre auch praktiziert worden sei, was unstreitig ist.

63

In jedem Fall entfalle eine Genehmigungspflicht nicht alleine deshalb, weil die Vorschriften des GlüStV nach Auffassung der Beklagten unionsrechtswidrig seien.

64

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die umfangreichen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

65

Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 511 Abs. 1, 2 ZPO), der gesetzlichen Form (§ 519 ZPO) und Frist (§ 517 ZPO) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 520 ZPO) - Berufung hat lediglich hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung gegenüber der Klägerin einen geringen Erfolg. Im Übrigen führt sie im Hinblick auf die zwischenzeitlich erklärte übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien zu einer Anpassung des Tenors. Soweit gemäß dem Urteil des Landgerichts Ordnungsmittel an den Managing Director der Beklagten zu 1) zu vollziehen sind, entfällt insoweit eine Vollziehung gegenüber dem Beklagten zu 2), nachdem dieser nicht mehr Managing Director der Beklagten zu 1) ist.

66

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, im Internet ohne behördliche Erlaubnis, in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf Lotterien Lotto 6aus49, EuroJackpot, Keno und/oder Glücksspirale sowie Glücksspirale Jahresrente einzugehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Spielvertrages mit Ihnen selbst oder mit Dritten, wenn dies geschieht wie oben angegeben. Der Anspruch rechtfertigt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV.

67

Die Klägerin ist Mitbewerberin der Beklagten und als solche gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Mitbewerber ist danach jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 3.27). Die Klägerin ist im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) organisiert. Dieser stellt eine Vereinigung der Lottogesellschaften der Bundesländer zur Veranstaltung von Glücksspielen dar. Der Klägerin obliegt in Rheinland-Pfalz die Organisation und Durchführung der vom DLTB angebotenen Glücksspiele. Die von der Beklagten angebotenen Glücksspiele sind geeignet, der Klägerin potentielle Kunden zu entziehen, so dass es sich bei den Parteien um Mitbewerber handelt.

68

Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit der Klägerin auf den räumlichen Bereich von Rheinland-Pfalz beschränkt ist. Denn ein durch unlautere Wettbewerbshandlungen gemäß §§ 1, 3 UWG unmittelbar verletzter Wettbewerber kann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, der auf ein bundesweites Verbot solcher Handlungen gerichtet und entsprechend bundesweit durchsetzbar ist, da der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner Individualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuerkannt wird (BGH GRUR 1999, 509, beck-online). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das angegriffene Verhalten nicht nur regional, sondern bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzusehen ist (BGH GRUR 2008, 438, beck-online). Bei dem Glücksspielstaatsvertrag handelt es sich um einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen bestimmt. Ebenso wie die Vorschriften des UWG haben die Vorschriften des Glückspielstaatsvertrages damit bundesweite Geltung, so dass die im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Handlungen bundesweit einheitlich zu beurteilen sind und die Klägerin auch deren bundesweite Unterlassung zu fordern berechtigt ist. Die Aktivlegitimation der Klägerin steht im Übrigen zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit.

69

Das Anbieten der Teilnahmemöglichkeit an Zweitlotterien im Internet und die darauf gerichtete Werbung sind auch geschäftliche Handlungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da sie mit der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängen.

70

Mit ihrem Glücksspielangebot verstößt die Beklagte zu 1) gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG, 4 Abs. 4 GlüStV.

71

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Sie richtet sich nicht nur an die in § 10 GlüStV genannten Anbieter, mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, sondern an jeden Anbieter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele im Sinne von § 2 GlüStV und damit auch an die Beklagte (vgl. BGH GRUR 2012, 193, beck-online). Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag sind auch in der Regel geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (OLG Koblenz GRUR-RR 2010, 16 (20); KG GRUR-RR 2010, 29; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 3a Rn. 1.245).

72

Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Ein Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Öffentlich ist das Glücksspiel, wenn es für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit vorsieht, § 3 Abs. 2 GlüStV. Diese Voraussetzungen sind bei den von der Beklagten zu 1) angebotenen Spielformen unstreitig gegeben. Auch veranstaltet die Beklagte zu 1) das Glücksspiel alleine im Internet, so dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 GlüStV eröffnet ist.

73

Bei der von der Beklagten zu 1) betriebenen Zweitlotterien handelt es sich auch nicht um eine Lotterie im Sinne des § 3 Abs. 3 GlüStV, sondern um eine Wette im Sinne des § Abs. 1 Satz 3 GlüStV. Demgemäß unterliegt das von der Beklagten zu 1) angebotene Glücksspiel nicht dem Lotteriemonopol nach § 10 Abs. 6 GlüStV, so dass die Frage der Unionsrechtswidrigkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf.

74

Als Lotterie ist ein Glücksspiel zu verstehen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV. Die für eine Lotterie konstituierenden Merkmale sind die des „bestimmten Planes“ und des „bestimmten Entgelts“. Der Spielplan muss vom Veranstalter festgesetzt sein und den Spielbetrieb im Allgemeinen und die Bedingungen der Teilnahme im Besonderen regeln. Er hat insbesondere die möglichen Gewinne und Verluste nach Zahl und Höhe sowie deren Verteilung an die Mitspieler vorzugeben. Ferner ist die Höhe des Einsatzes im Spielplan zu bestimmen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 – 1 A 398/17 –, Rn. 29, juris).

75

In Abgrenzung hierzu handelt es sich bei der Wette um ein Glücksspiel, das auf den Eintritt oder den Ausgang eines zukünftigen Ereignisses gerichtet ist. Beide Glücksspielvarianten folgen damit Regeln, die eine Gewinnerwartung in Abhängigkeit eines zukünftigen Ereignisses festlegen. Die Lotterie unterscheidet sich von der Wette allerdings dadurch, dass der Eintritt und das Zustandekommen des zukünftigen Ereignisses Bestandteil des Spielplanes ist, so dass der Lotteriebetreiber auf den Eintritt des zukünftigen Ereignisses - beispielsweise die Ziehung einer Zahlenfolge - unmittelbar Einfluss hat. Demgegenüber liegt das zukünftige Ereignis im Falle einer Wette außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters. Würde der Begriff des Spielplans - wie die Beklagte meint - weit gefasst, so dass er allgemein als Regel über die Durchführung des Gewinnspiels zu verstehen ist, wäre eine Abgrenzung zur Wette nicht mehr möglich. Denn auch diese folgt einer bestimmten Spielregel. Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages erfordern daher eine Abgrenzung beider Glücksspiele anhand der obigen Kriterien.

76

Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dem Glücksspiel der Beklagten vom Stattfinden und vom Ausgang der Primärlotterie ab. Deren Spielplan wird nicht von der Beklagten als Veranstalterin der Zweitlotterien, sondern allein von dem Anbieter der Primärlotterie aufgestellt. Die Beklagte hat hierauf keinen Einfluss, vielmehr übernimmt sie lediglich die Ergebnisse aus der Primärlotterie, um daran anlehnend das von ihr angebotene Glücksspiel durchzuführen. Veränderung bei der Durchführung der Primärlotterie schlagen daher unmittelbar auf die Zweitlotterie durch. Ähnlich einer Sportwette, bei der auf den Ausgang eines künftigen Sportereignisses getippt wird, auf das der Wettanbieter keinen Einfluss hat, sieht das von der Beklagten angebotene Glücksspiel einen Tipp auf die künftige Zahlenfolge der Lotterien der Klägerin vor. Das Glücksspiel der Beklagten folgt damit zwar einem bestimmten Regelplan. Es handelt sich jedoch nicht um einen eigenen Spielplan im Verständnis des § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 – 1 A 398/17 –, Rn. 29, juris).

77

Die Beklagte verfügt nicht über eine Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele, § 4 Abs. 1 GlüStV. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, ihr sei in einem anderen Mitgliedstaat eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Denn eine allgemeine gegenseitige Pflicht der EU-Mitgliedstaaten zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, besteht nicht, vielmehr bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten in jedem Fall die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung überlassen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 8 B 36/14 –, Rn. 26, juris). Die Regelung der Glücksspiele gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets ist es daher Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-176/11 [ECLI:EU:C:2012:454] - Rn. 24 m.w.N.). Danach ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Stoß u.a. - Rn. 113 und vom 12. September 2013 - C-660/11 und C-8/12, [ECLI:EU:C:2013:550] - Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 8 B 36/14 –, Rn. 26, juris).

78

Der Beklagten kann für das von ihr angebotene Glücksspiel auch keine Erlaubnis erteilt werden. Da es sich bei dem Angebot der Beklagten, das ausschließlich über das Internet veranstaltet wird, nicht um eine Lotterie und auch nicht um Sportwetten handelt, § 4 Abs. 5 GlüStV, verbleibt es bei dem in § 4 Abs. 4 GlüStV normierten grundsätzlichen Verbot von Glücksspielen im Internet.

79

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass eine Erlaubnispflicht bzw. ein grundsätzliches Verbot nach diesen Vorschriften entfällt, weil die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gegen unionsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, verstießen.

80

Die Frage der Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorschriften beschränkt sich im vorliegenden Fall auf das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV. Denn die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rdnr. 60 – Carmen Media Group). Prüfungsgegenstand ist im Streitfall allein das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und nicht der Glücksspielstaatsvertrag in seiner Gesamtheit oder das deutsche Glücksspielmonopol (BGH GRUR 2012, 193, beck-online; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 – 1 A 398/17 –, Rn. 42, juris). Selbst wenn andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht unvereinbar sein sollten, führte dessen Anwendungsvorrang nur dazu, dass das deutsche Recht insoweit nicht anzuwenden wäre. Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin anwendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspräche (vgl. BVerwGE 105, 336 [345f.] = NVwZ 1998, 520). Zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV ist es nach der Regelungsabsicht des Normgebers geboten, den Vertriebsweg Internet für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Dieser Zweck entfiele auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspielstaatsvertrag entfielen (BVerwG, NVwZ 2011, 1319 Rdnr. 12 a.E.; vgl. auch BGH GRUR 2012, 193, beck-online).

81

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Vielmehr ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar (vgl. insgesamt die umfangreiche Rechtsprechung BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online; BVerwGE 140, BVerwGE Jahr 140 Seite 1 = NVwZ 2011, NVWZ Jahr 2011 Seite 1319; BVerfGK 14, BVERFGK Jahr 14 Seite 328 = NVwZ 2008, NVWZ Jahr 2008 Seite 1338; EUGH Aktenzeichen C-42/07, ECLI:EU:C:2009:519 = Slg. 2009, I-EUGH-SLG Jahr 2009 I Seite 7698 = NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 3221 = EuZW 2009, EUZW Jahr 2009 Seite 689 – Liga Portuguesa; EUGH Aktenzeichen C-316/07, ECLI:EU:C:2010:504 = NVwZ 2010, NVWZ Jahr 2010 Seite 1409 – Markus Stoß; EUGH Aktenzeichen C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505 = Slg. 2010, I-EUGH-SLG Jahr 2010 I Seite 8175 = NVwZ 2010, NVWZ Jahr 2010 Seite 1422 – Carmen Media, und EUGH Aktenzeichen C-212/08, ECLI:EU:C:2011:437 = Slg. 2011, I-EUGH-SLG Jahr 2011 I Seite 5636 = NVwZ 2011, NVWZ Jahr 2011 Seite 1119 – Zeturf).

82

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 26.10.2017, Aktenzeichen 8 C 18/16, abgedruckt unter BVerwGE 160,193, umfangreich und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Verfassungs- und Unionsrecht begründet. Diesem Ergebnis schließt sich auch der Senat an. Maßgeblich für die Bewertung sind im Einzelnen die folgenden Erwägungen:

83

Mit dem Internetverbot werden insbesondere die verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Gemeinwohlziele des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität verfolgt. Glücksspiele im Internet gefährden die genannten Ziele in besonderem Maße, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln können. Da über das Internet ein besonders leichter und ständiger Zugang besteht und sich hierdurch eine große Mengenhäufigkeit des Angebots mit internationalem Charakter bietet, ergeben sich erhebliche Gefahren. Infolge fehlender sozialer Kontrolle und Kontakte bleiben die Spieler anonym, wodurch es zu einer Isolation des Spielers kommt und sich einfacher als bei herkömmlichen Spielweisen bei diesem eine Sucht entwickeln kann. Daraus ergeben sich hohe Ausgaben für die Spieler und negative soziale wie auch moralische Folgen (vgl. ausführlich BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online; BVerwGE 140, 1 [12] = NVwZ 2011, 1319, unter Bezugnahme auf EuGH, C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505 = Slg. 2010, I-8175 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f., 105 – Carmen Media; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 – 1 A 398/17 –, Rn. 45, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – RO 5 K 12.1196 –, Rn. 108, juris).

84

Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt das Internet gerade keine Möglichkeit einer umfassenderen Spielerkontrolle dar. Die von der Beklagten zu 1) für die Spieleteilnehmer eingerichtete Selbstkontrolle durch das Bestimmen von Spiellimits stellt ein Instrument dar, welches an die Eigeninitiative des Spielers anknüpft, so dass es gerade im Falle einer aufkommenden Spielsucht wirkungslos sein dürfte, da in diesem Fall die Eigenkontrolle des Spielers gerade erheblich eingeschränkt ist. Vielmehr verbleibt es bei den oben dargelegten, erhöhten Gefahren bei den im Internet angebotenen Glücksspielen, denen mit dem grundsätzlichen Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV begegnet werden soll.

85

Auch Lotterien und an diese angelehnte Glücksspiele haben hierbei ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential und können den Wunsch nach gefährlichen Glücksspielarten wecken. Wenn auch deren Gefährlichkeit im Vergleich zu anderen Glücksspielformen reduziert sein mag, haben auch diese je nach Art der Veranstaltung unterschiedliche Auswirkungen auf den Spieltrieb des Menschen. So sind die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Spielsucht und die wirtschaftliche Situation des Spielers bei einer Internetlotterie oder einer Lotterie mit Jackpot weitaus größer, als bei einer monatlich stattfindenden Lotterie mit einem relativ geringen Gewinn (so die Erläuterungen zum Staatsvertrag, A II, und LT-Drs. 15/8486, S. 9; vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – RO 5 K 12.1196 –, Rn. 94, juris). Demgemäß gelten die besonderen Gefahren hinsichtlich des Veranstaltens von Online-Glücksspielen auch bezogen auf Lotterien oder diesen ähnlichen Glücksspielen.

86

Trotz der partiellen Öffnung des Internetverbotes mit der Neuregelung des § 4 Abs. 5 GlüStV, nach dem Lotterien und Sportwetten in begrenztem Umfang von dem grundsätzlichen Internetverbot gelöst wurden, ist nach der Gesetzesbegründung das Verbot des Vertriebsweges Internet in Anbetracht der spezifischen Gefahren, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, grundsätzlich beibehalten worden. Hierbei soll den spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotenzialen der einzelnen Glücksspielformen gemäß § 1 Abs. 2 GlüStV nunmehr mit differenzierten Maßnahmen begegnet werden. Die in § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV hervorgehobene Schwarzmarktbekämpfung soll unter anderem durch die teilweise Öffnung des Internets für von den zuständigen deutschen Behörden erlaubte Lotterie-, Sportwetten- und Pferdewettenangebote verwirklicht werden. Damit wird nach der Gesetzesbegründung bezweckt, die Nachfrage spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote und bei diesen wiederum in Richtung der insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken. Zu den nach § 1 Satz 2 GlüStV anzustrebenden differenzierten Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen zählt auch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass es bezogen auf den Vertriebsweg Internet für andere als die in § 4 Abs. 5 GlüStV angesprochenen Glücksspielangebote beim generellen Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV verbleibt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 – 1 A 398/17 –, Rn. 47, juris).

87

Dem Gesetzgeber steht bei der Bestimmung der geeigneten und erforderlichen Maßnahme zur Umsetzung der legitimen Gemeinwohlziele des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können und daher als offensichtlich fehlsam zu werten sind (vgl. nur BVerfGK 14, 328 = NVwZ 2008, 1338; BVerwGE 157, 126 [143] = NVwZ 2017, 791; BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online).

88

Dem steht nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Urteil vom 19.10.2016 – C-148/15 –, entgegen (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-17/93 –, juris). Soweit dort gefordert wird, dass markteinschränkende Regelungen nicht anhand allgemeiner Überlegungen, sondern auf der Grundlage von relevanten wissenschaftlichen Untersuchungen zu beurteilen sind, verfängt dieser Einwand der Beklagten nicht. In dem vom Europäischen Gerichtshof zu entscheidende Fall sollte eine unmittelbare Beziehung zwischen einer gesetzlichen Regelung über den Salzanteil bei Broterzeugnissen und den konkreten Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher nicht mit allgemeinen Überlegungen zu begründen sein, sondern auf der Grundlage von wissenschaftlichen Untersuchungen. Ähnlich urteilte der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom - C-148/15 - vom 19.10.2016, in der eine Preisbindung für Medikamente zur Entscheidung stand. Auch dort sollte eine Preisbindung nur dann zum Schutz der Gesundheit der Patienten zulässig sein, wenn anhand von wissenschaftlichen Untersuchungen nachvollziehbar sei, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet seien (vgl. EuGH GewArch 2017, 27-29; Lafontaine, jM 2017, 46, 47).

89

Erschließt sich ein konkreter Bezug zwischen der gesetzlichen Regelung und den Schutzzielen, die als Rechtfertigung ins Feld geführt werden, nicht unmittelbar, ist eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nur dann gerechtfertigt, wenn die rechtfertigenden Gründe wissenschaftlich belegt sind. Demgegenüber steht eine besondere Gefährlichkeit von Glücksspielen im Internet im Vergleich zu anderen Glücksspielformen dem Grunde nach nicht im Streit. Dem Gesetzgeber steht in diesem Zusammenhang jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu, ob und in welchem Umfang er Glücksspiele überhaupt zulassen oder von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig machen will. Einer empirischen Untersuchung der konkreten Gefährlichkeit der einzelnen Glücksspielformen bedarf es in den Grenzen des Ermessensspielraums des Gesetzgebers nicht. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten eine empirische Untersuchung hinsichtlich der Gefährlichkeit einzelner Glücksspiele nicht gefordert werden, um deren grundsätzliches Verbot zu rechtfertigen, soweit sich dieses innerhalb der Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens hält.

90

Gemessen an diesen Erwägungen stellt die begrenzte und regulierte Öffnung des Vertriebswegs Internet für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten die Geeignetheit des Internetverbots nicht in Frage, so dass das Internetverbot auch nach dem derzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und unionsrechtskonform ist (BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, a.a.O.). Das von den Ländern gewählte Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt kann eine Kanalisierung herbeiführen, die das Angebot an Glücksspielen beschränkt und die Transparenz des Spielbetriebs fördert. Die zuständigen Landesbehörden werden durch das Erlaubniserteilungsverfahren in die Lage versetzt, unmittelbar Einfluss auf die Zahl und die Personen der auf dem Glücksspielmarkt tätigen Veranstalter und Vermittler zu nehmen (vgl. dazu bereits BVerfGK 14, 328 = NVwZ 2008, 1338). Im Übrigen ist das modifizierte Internetverbot weiterhin geeignet, die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen, indem es den Spieler grundsätzlich zwingt, Glücksspielangebote real aufzusuchen und so die spielsuchtfördernde häusliche Online-Spielvariante zu vermeiden (BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online).

91

Dass der Gesetzgeber mit dem Glücksspielstaatsvertrag von der Möglichkeit, den gesamten Glücksspielmarkt im Internet zu legalisieren, unter Verweis auf die hohe Manipulationsanfälligkeit von Casinospielen und Poker, deren herausragendes Suchtpotenzial sowie ihre Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche abgesehen hat, erscheint nicht als offensichtlich fehlsam (BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online), so dass das Internetverbot auch erforderlich ist.

92

Die Regelung des § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV ist schließlich verhältnismäßig. Zwar können die Internetverbote Unternehmen, deren geschäftliche Aktivitäten überwiegend oder gar ausschließlich hierauf ausgerichtet sind, empfindlich in ihrer beruflichen Betätigungsfreiheit und ihrem wirtschaftlichen Erfolg treffen. Die Verbote sind jedoch gerade darauf gestützt, dass mit der Nutzung des Internets nach Einschätzung der Länder als Normgeber eine besonders starke Anreizwirkung verbunden ist. Die Besonderheiten des Glücksspiels per Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit sowie die Möglichkeit seiner ubiquitären Nutzung, begünstigen problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise. Dagegen gerichtete Internetverbote dienen damit unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang (BVerfG NVwZ 2008, 1338 Rdnrn. 57 ff.; BVerwG NVwZ 2011, 1319, beck-online). Ist danach bereits ein generelles Internetverbot als angemessen zu bewerten, gilt dies erst recht für ein Internetverbot, von dem für bestimmte Fallgruppen im Erlaubniswege Ausnahmen gemacht werden können (BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online).

93

Gleichfalls liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Die verschiedenen Arten von Glücksspielen können erhebliche Unterschiede aufweisen, etwa hinsichtlich der sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, der Präsentation, der Häufigkeit, der Dauer oder danach, ob sie die körperliche Anwesenheit des Spielers erfordern oder nicht. Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale Regelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtliche Rechtfertigung verlieren (BGH GRUR 2012, 193, beck-online; EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rdnrn. 62f. – Carmen Media Group; NVwZ 2010, 1409 Rdnrn. 95f. = WRP 2010, 1338 = GRUR 2011, 175 L – Markus Stoß u.a.).

94

Überdies ist zu beachten, dass sich das Verbot zum Veranstalten von Glücksspielen im Internet an alle Anbieter richtet, somit auch an die inländischen Unternehmen. Auch diesen ist es untersagt, alleine über das Internet ihre Glücksspiele zu veranstalten. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, für sie bestünden ungleich größere Erschwernisse, aus dem europäischen Ausland in Deutschland ein Filialnetz aufzubauen, um - nach Erhalt einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis - in Deutschland ihre Glücksspiele außerhalb des Internets anzubieten. Dass die Beklagte hierfür einen größeren Aufwand betreiben müsste als ein inländisches Unternehmen, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Beklagte aus dem Ausland agieren muss, führt nicht zu einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Planung und Umsetzung von lokalen Filialen. Die mit der Nutzung des Mediums des Internets einhergehende Vereinfachung der Erbringung von Dienstleistung der Beklagten zu 1) - von der im Übrigen gleichermaßen inländische Unternehmen profitieren würden - kann einen Verstoß gegen Art. 3 GG jedenfalls nicht begründen.

95

Das Internetverbot ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen (BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online). Es ist allerdings grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (vgl. EuGH, C-316/07, ECLI:EU:C:2010:504 = Slg. 2010, I-8099 = NVwZ 2010, 1409 – Markus Stoß, und EuGH, C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505 = Slg. 2010, I-8175 = NVwZ 2010, 1422 – Carmen Media). Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, C-390/12, ECLI:EU:C:2014:281 = EuZW 2014, 597 = NVwZ 2014, 1003 Ls. – Pfleger; vgl. insgesamt BVErwG NVwZ 2018, 895, beck-online).

96

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Kohärenzgebot vor. Regelungen im Monopolbereich müssen an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. BVerwGE 147, 47 = NVwZ-RR 2014, 181 Rn. 31 ff., 51 ff. mwN, und BVerwGE 157, 126 [165] = NVwZ 2017, 791). Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (BVerwG NVwZ 2018, 895; BVerwGE 147, 47 = NVwZ-RR 2014, 181 Rn. 53 u. 55).

97

Soweit Glücksspiele im Internet zwischenzeitlich gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV teilweise zugelassen sind, widerspricht dies nicht der konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren. Die ausnahmsweise Erlaubniserteilung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet ist nach § 4 Abs. 5 GlüStV an strenge Voraussetzungen geknüpft, die dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Online-Glücksspiels Rechnung tragen (vgl. BVerfGK 14, 328 = NVwZ 2008, 1338). Insbesondere ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen. Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sind im Internet daher nicht erlaubnisfähig. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die begrenzte und regulierte Zulassung von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet die Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung bei im Internet weiterhin verbotenen Glücksspielen konterkarieren würde (BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online).

98

Der Einwand der Beklagten, die Ereignisfrequenz würde im Falle der Zweitlotterie nicht erhöht, verfängt hierbei nicht. Denn das Angebot der Beklagten beschränkt sich nicht auf die in Deutschland zugelassenen Primärlotterien, sondern erstreckt sich auf zahlreiche weitere Lotterien, auch im europäischen Ausland. Im Falle der unbegrenzten Zulassung von Zweitlotterien steht den Verbrauchern damit ein deutlich erhöhtes Angebot an Glücksspielen im Internet zur Verfügung, die mit der schnellen Wiederholung der Spielereignisse Suchtanreize schafft, welche mit der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV gerade vermindert werden sollen. Die isolierte Betrachtung alleine des Verhältnisses der Primärlotterie zur Zweitlotterie wird diesem Aspekt der erhöhten Gefährlichkeit nicht gerecht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die partielle und streng regulierte Öffnung des Internetvertriebswegs hinsichtlich der Sportwetten ausdrücklich Experimentiercharakter hat (vgl. § 10a GlüStV). Im Rahmen der Experimentierklausel soll erprobt werden, ob sich durch ein kontrolliertes Angebot privater Konzessionäre die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags, insbesondere das Ziel, den Schwarzmarkt zurückzuführen bzw. in ein legales Feld zu überführen (vgl. amtl. Erl. S. 8 = LT-Drs. BW 15/1570, 55), besser verwirklichen lassen. Diese Verfahrensweise ist gerade darauf angelegt, Erfahrungen zu sammeln und die Ergebnisse der probeweisen Öffnung systematisch zu beobachten und auszuwerten (vgl. amtl. Erl. S. 10 = LT-Drs. BW 15/1570, 57; BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online). Diese gesetzgeberische Regelung ist ohne Weiteres von dem ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt und daher nicht geeignet, den Bestand eines unionsrechtskonformen Verbots von Glücksspielen im Internet grundsätzlich in Frage zu stellen.

99

Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin für ihr Glücksspielangebot wirbt. Unter Wahrung des Kohärenzgebotes sind Werbemaßnahmen zulässig, soweit sie maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Hingegen darf eine Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-347/09 –, juris).

100

Offen bleiben kann, ob die Werbung der Klägerin diesen Anforderungen genügt. Selbst für den Fall, dass im Einzelfall eine übermäßige Werbung vorgelegen haben sollte, kann dies die Rechtswirksamkeit der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht insgesamt in Frage stellen. Vielmehr stehen die Werbemaßnahmen der Klägerin unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörden. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass eine Kontrolle insoweit nicht stattfinden würde. Sofern Werbemaßnahmen der Klägerin gegen normative Werbebeschränkungen verstoßen, können diese Verstöße überdies in wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor den Zivilgerichten unterbunden werden, wie dies in der Praxis - auch nach dem Vortrag der Beklagten - tatsächlich erfolgt. Eine Kontrolle der klägerischen Werbemaßnahmen ist daher wirksam möglich und findet auch statt, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden im Einzelfall nicht rechtzeitig einschreiten sollten. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen besteht daher kein strukturelles Vollzugsdefizit, das zu einer Inkohärenz der Werberestriktionen nach dem Glücksspielstaatsvertrag führt (VG Regensburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – RO 5 K 12.1196 –, Rn. 142, juris).

101

Auch verfängt der Einwand der Beklagten nicht, die Klägerin verfolge wie die übrigen staatlichen Lotteriegesellschaften mit ihrem Glücksspielangebot lediglich fiskalische Interessen. Zwar vermag das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht zu rechtfertigen. Doch steht der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten als Nebenfolge auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugutekommt, einer Rechtfertigung dieser Beschränkung nicht entgegen, soweit damit in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen (EuGH Urt. v. 28.2.2018 – C-3/17, BeckRS 2018, 1963, beck-online; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 60 und 61). Wie bereits dargelegt verfolgt das Internetverbot für Glücksspiele die verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Gemeinwohlziele des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität.

102

Gleichfalls rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin unter Verletzung des Regionalitätsprinzips über das Internet auch Spielteilnahme ermöglichen soll, deren Spieler sich außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz befinden, keine andere Bewertung. Auch ein solcher Verstoß unterliegt der Kontrolle der Aufsichtsbehörden und kann ggf. in wettbewerbsrechtlichen Verfahren geahndet werden. Ein Verstoß ist hingegen nicht geeignet, die Rechtswirksamkeit der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages insgesamt anzuzweifeln.

103

Es verbleibt damit dabei, dass das im Glücksspielstaatsvertrag angeordnete grundsätzliche Verbot von Glücksspielen im Internet verfassungs- und unionsrechtskonform ist, so dass auch der Beklagten zu 1) das Veranstalten einer Lotterie in dem streitgegenständlichen Umfang untersagt ist.

104

Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht keine Veranlassung. Denn die von der Klägerin formulierte Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich. Im vorliegenden Fall ist maßgeblich auf das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV abzustellen. Demgegenüber hat das im Glücksspielstaatsvertrag angeordnete Lotteriemonopol keine Relevanz. Die von der Beklagten zu 1) angebotene Zweitlotterie ist von dem im Glücksspielstaatsvertrag angeordneten Lotteriemonopol nicht betroffen. Wie bereits dargelegt, ist eine Zweitlotterie nicht als Lotterie, sondern als Wette zu qualifizieren. Für diese Glücksspielform, die im Internet veranstaltet wird, besteht ein staatliches Monopol gerade nicht. Vielmehr wäre auch der Klägerin das Veranstalten einer Zweitlotterie in Form des Angebotes der Beklagten nicht erlaubt. Demgemäß geht die von den Beklagten vorgeschlagene Vorlagefrage, die an das staatliche Lotteriemonopol anknüpft, fehl. Eine Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall besteht nicht.

105

Handelt es sich bei der von der Beklagten zu 1) angebotenen Zweitlotterie mithin um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 4 GlüStV, ist auch eine Werbung für das Angebot der Beklagten gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV in der Weise untersagt, wie sie in den oben dargestellten verschiedenen Formen zum Ausdruck kommt, insbesondere in Form von (Internet-)Werbeanzeigen, Textwerbung, Email-Werbung und TV-Werbespots. Damit hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 5 GlüStV. Soweit zwischen den Parteien die Unionsrechtswidrigkeit des Werbeverbotes im Streit steht, gelten die obigen Ausführungen zum unionsrechtskonformen Verbot von Internet-Glücksspielen, auf die Bezug genommen wird, entsprechend.

106

Der Unterlassungsanspruch richtet sich gleichfalls gegen den Beklagten zu 2), auch wenn dieser zwischenzeitlich nicht mehr im Rahmen der Geschäftsführung für die Beklagte zu 1) tätig ist.

107

Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, GRUR 1964, 88 [89] – Verona-Gerät; BGH, GRUR 1985, 1063 [1064] = WRP 1985, 694 – Landesinnungsmeister; BGH GRUR 2014, 883, beck-online; OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1997, 245, beck-online). Dies gilt auch für den Beklagten, dem als Managing Director die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) oblag. Unzweifelhaft ist der Beklagte zu 2) auch verantwortlich für das Veranstalten der streitgegenständlichen Glücksspiele im Internet auch auf dem deutschen Markt, da er unstreitig das Veranstalten der Glücksspiele maßgeblich veranlasst hat. Gleichfalls handelt es sich aus den oben dargelegten Gründen um unerlaubte Glücksspiele, so dass der Beklagte zu 2) auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen und der damit zusammenhängenden Werbemaßnahmen ebenso in Anspruch genommen werden kann wie die Beklagte zu 1) selbst.

108

Diese Haftung des Beklagten zu 2) besteht fort, auch wenn er zwischenzeitlich nicht mehr Managing Director der Beklagten zu 2) ist. Im Fall eines Unterlassungsanspruchs gegen einen gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter, der das Unternehmen wechselt, erlischt der Unterlassungsanspruch gegen ihn grundsätzlich nicht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 2.31; BGH GRUR 1976, 579, beck-online). Es besteht auch bzgl. des Beklagten zu 2) weiterhin eine Wiederholungsgefahr. Sie liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Ob eine Wiederholungsgefahr besteht, hängt von der Willensrichtung des Verletzers ab. Diese lässt sich als eine rein subjektive Tatsache nicht mit Sicherheit feststellen, sondern nur aufgrund äußerlich erkennbarer Umstände erschließen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 1.42). Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 1997, 379 (380) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 1997, 929 (930) – Herstellergarantie; BGH GRUR 2001, 453 (455) – TCM-Zentrum; BGH GRUR 2002, 717 (719) – Vertretung der Anwalts-GmbH). Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH GRUR 1996, 290 (291) – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH GRUR 1996, 800 (802) – EDV-Geräte; BGH GRUR 1997, 931 (932) – Sekundenschnell; BGH GRUR 1999, 1017 (1018) – Kontrollnummernbeseitigung I; BGH GRUR 2005, 443 (446) – Ansprechen in der Öffentlichkeit II). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 14, 163 – Constance; BGH GRUR 1959, 368 (374) – Ernst Abbe; BGH GRUR 1965, 198 (202) – Küchenmaschinen; BGH GRUR 1970, 558 (559) – Sanatorium; BGH GRUR 1972, 550 – Spezialsalz II; BGH GRUR 1998, 483 (485) – Der M.-Markt packt aus; BGH GRUR 2002, 180; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 1.43).

109

Die Wiederholungsgefahr zu widerlegen obliegt dem Verletzer (BGH GRUR 1993, 579 (581). Dies gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 1984, 214 (216) – Copy-Charge; BGH GRUR 1984, 593 (595) – adidas-Sportartikel; BGH GRUR 1985, 155 (156) – Vertragsstrafe bis zu ... I; Teplitzky GRUR 1983, 609 ff.; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 1.44).

110

Der hierfür darlegungspflichtige Beklagte zu 2) legte keinerlei Umstände dar, die einen Entfall der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnten. Insbesondere genügt hierzu nicht das Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1). Nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte zu 2) weiterhin gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße, ggf. bei anderen Unternehmen oder auch eigenverantwortlich, begehen wird.

111

Da der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag gegeben ist, war über das lediglich hilfsweise zur Entscheidung gestellte Vorbringen hinsichtlich einer Irreführung über die Art und die betriebliche Herkunft der Dienstleistung der Beklagten zu 1) als Verstoß gegen §§ 4 Nr. 3a) und b), 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 UWG nicht mehr zu befinden.

112

Weiterhin war festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch hat bzgl. sämtlicher Schäden, die dieser seit dem 14.11.2017 durch die oben genannten Handlungen in Rheinland-Pfalz entstanden sind oder zukünftig entstehen werden, §§ 9 UWG, 256 ZPO. Beide Beklagten haben jedenfalls fahrlässig unzulässige geschäftliche Handlungen vorgenommen, so dass sie der Klägerin als Mitbewerberin den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) beschränkt sich der Anspruch auf die Zeit bis zu seinem Ausscheiden als Managing Director der Beklagten zu 1), nämlich bis zum 10.04.2018. Diesem Umstand trägt der in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2019 gestellte Antrag der Klägerin Rechnung, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Antrages bzgl. des Beklagten zu 2) haben die Parteien den Rechtsstreit ebenso wie hinsichtlich des gegen diesen gerichteten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass hierüber nicht mehr zu befinden war.

113

Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auch einen Auskunftsanspruch im tenorierten Umfang. Dieser rechtfertigt sich aus § 242 BGB. Danach besteht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. BGHZ 95, 274 (279) – GEMA-Vermutung I; BGHZ 125, 322 (329) = GRUR 1994, 630 (632) – Cartier-Armreif; BGH GRUR 1987, 647 – Briefentwürfe; BGH WRP 1999, 534 (540) – Preisbindung durch Franchisegeber; BGH GRUR 2001, 841 (842) – Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH NJW 2007, 1806 Rn. 13 – Meistbegünstigungsvereinbarung; BGH GRUR 2010, 623 Rn. 43 – Restwertbörse; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 9 Rn. 4.5).

114

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin mit dem Antrag die Erteilung der Auskunft über alle Umsätze geltend, die durch die Entgegennahme von Spielaufträgen in den oben genannten Lotterien erzielt worden sind. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der Erteilung dieser Informationen, um ihren entgangenen Gewinn als eigenen Schaden abschätzen zu können. Denn die Beklagte zu 1) räumt selbst ein, ihr eigenes Angebot und dasjenige der Klägerin seien austauschbar. Jedenfalls ein Teil der Spieler hätte ohne das wettbewerbswidrige Angebot der Beklagten zu 1) ihre Spielabgabe bei der Klägerin getätigt. Auch im Falle einer zulässigen Spielevermittlung durch einen Vermittler im Sinne des § 4 Abs. 5 GlüStV wären letztlich Spielverträge mit der Klägerin zustande gekommen, so dass sie auch in diesem Fall an den entgangenen Spielteilnahmen partizipiert hätte. Es bedarf der Umsatzzahlen der Beklagten zu 1), um es der Klägerin zu ermöglichen, jedenfalls eine Schadensschätzung vorzunehmen. Hierbei ist überdies zu berücksichtigen, dass Lotterien in Deutschland alleine bei der Klägerin spielbar sind, so dass die Beklagte zu 1) die Klägerin nicht berechtigt darauf verweisen kann, der Verbraucher habe sein Glücksspiel bei einem anderen, ebenfalls unzulässig agierenden Veranstalter spielen können.

115

Geltend gemacht ist die Auskunftserteilung hinsichtlich der Spielteilnahmen, bei denen der Spieler seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz angegeben hat. Wenn auch für die Zulässigkeit des Veranstaltens von Glücksspielen auf den Ort der Spielteilnahme und nicht auf denjenigen des Wohnsitzes des Spielers abzustellen ist, §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 4 GlüStV, ist der Beklagten eine Auskunft über die Spielteilnahme im Internet nur mit erheblichem Aufwand möglich, da eine Lokalisierung alleine über die jeweilige IP-Adresse des Spielers möglich wäre und diese in jedem Einzelfall nachvollzogen werden müsste. Soweit diese Daten überhaupt noch feststellbar sind, weil sie lediglich eine begrenzte Zeit gespeichert werden, wäre dies in jedem Fall mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Demgegenüber stehen die Informationen über den Wohnort des Spielers zur Verfügung und ergeben sich aus den Angaben des Spielers in seinem Nutzerkonto. Ebenfalls ist es der Klägerin möglich, anhand dieser unschwer von der Beklagten zu erteilenden Informationen jedenfalls eine eigene Schadensschätzung vorzunehmen.

116

Ein darüber hinausgehender Rechnungslegungsanspruch der Klägerin besteht hingegen nicht.

117

Die Rechnungslegung umfasst über die bloße Auskunft hinaus die weitergehende, genauere Information durch Vorlage einer „die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltenden Rechnung“ und von Belegen, soweit solche erteilt zu werden pflegen (§ 259 I BGB; dazu Stjerna GRUR 2011, 789). Geordnet heißt so viel wie übersichtlich, aus sich heraus verständlich und der Nachprüfung zugänglich (BGH NJW 1982, 573). Wer zur Rechnungslegung über Geschäfte über die Verwendung eines bestimmten Produkts verpflichtet ist, muss eine Aufstellung der betreffenden Ein- und Verkaufsgeschäfte, aus der sich der jeweilige Kaufpreis ergibt, und die dazugehörigen Rechnungen und Lieferscheine vorlegen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 272; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 9 Rn. 4.31).

118

Bei Wettbewerbsverstößen besteht in der Regel nur ein Auskunftsanspruch, hingegen kein Rechnungslegungsanspruch (BGH GRUR 1969, 292 (294) – Buntstreifensatin II; BGH GRUR 1978, 52 – Fernschreibverzeichnisse; OLG Hamm GRUR-RR 2017, 328 Rn. 33). Denn der Verletzte kann in der Regel nur Ersatz des konkreten Schadens verlangen und diese Schadensberechnung erfordert keine Rechnungslegung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 9 Rn. 4.7b; MüKoUWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, UWG § 9 Rn. 144). Jedoch verhält es sich dann anders, wenn die objektive Schadensberechnung nach dem herauszugebenden Verletzergewinn oder der fiktiven Lizenzgebühr in Betracht kommt. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen zum einen aus wettbewerbswidriger Leistungsübernahme im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG und zum anderen aus der Verletzung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 17, 18 UWG möglich (MüKoUWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, UWG § 9 Rn. 144).

119

Die Klägerin macht im vorliegenden Fall Auskunft und Umfang über die bei der Beklagten zu 1) getätigten Spiele geltend. Diese Informationen sind ausreichend, um ihren möglichen Schaden zu beziffern, da sich dieser an der Anzahl der Spielvornahmen und den daraus erzielten Umsätzen orientiert. Der Klägerin ist es möglich, ihren Schaden anhand dieser Informationen über die von der Beklagten zu 1) getätigten Umsätze zu berechnen und geltend zu machen.

120

Ein Anspruch auf Rechnungslegung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die Klägerin wegen einer wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme zur Herausgabe des Verletzergewinns verpflichtet ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 9 Rn. 4.7b). Diese Schadenberechnungsmethode findet seine Grundlage in der Fiktion, dass die Klägerin ohne die Rechtsverletzung der Beklagten den gleichen Gewinn erzielt hätte wie jene (BGH GRUR 1973, 478, beck-online). Im Falle eines Immaterialgüterrechts kann aufgrund dessen Ausschließlichkeitscharakters nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Rechtsinhaber bei einer eigenen Verwertung seiner Rechte den Gewinn erzielt haben würde, den der Verletzer in ursächlichem Zusammenhang (vgl. RGZ 156, 321, 326 Braupfanne ) durch die Nutzung des fremden Immaterialguts erzielt hat (BGH GRUR 1972, 189, beck-online). Hat der Berechtigte für sein konkretes Leistungsergebnis eine einem Dritten gegenüber (wenn auch nur wettbewerbsrechtlich) geschützte Rechtsstellung, die in Bezug auf die erhöhte Verletzbarkeit und die Schwierigkeiten eines Schadensnachweises in derselben Weise zu bewerten ist wie die Stellung des Inhabers eines Immaterialgüterrechts, ist es gerechtfertigt, die für Immaterialgüterrechtsverletzungen anerkannten Schadensberechnungsarten nach der entgangenen Lizenz auch für solche wettbewerbsrechtlichen Sonderfälle zu übernehmen (BGH GRUR 1960, 554 , 556 Handstrickverfahren; BGH GRUR 1965, 313, 314 Umsatzauskunft; BGH GRUR 1972, 189; vgl. auch BGH GRUR 1973, 375 beck-online).

121

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Hierbei kann offen bleiben, ob das Glücksspielangebot der Beklagten zu 1) infolge einer Nachahmung des Lotterieangebots der Klägerin gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt. In Betracht kommt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG und gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, indem die Beklagte zu 1) mit ihrem Glücksspielangebot über den Urheber des angebotenen Glücksspiels täuscht.

122

Allerdings kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne die Rechtsverletzung der Beklagten den gleichen Gewinn erzielt hätte, so dass die Herausgabe des Verletzergewinns nicht in Betracht kommt. Zwar besteht nach den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags eine alleinige Berechtigung der Klägerin zum Angebot von Lotteriespielen der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Art. Allerdings räumt die Vorschrift des § 4 Abs. 5 GlüStV die Möglichkeit ein, als Vermittler Lotteriespiele der Klägerin in zulässiger Weise anzubieten. Demgemäß kommt im vorliegenden Fall auch keine Täuschung durch die Beklagte zu 1) über die Identität der Klägerin als Urheber des Lotteriespiels in Betracht, sondern alleine über die Identität eines berechtigt handelnden Vermittlers. Aus dem gleichen Grund verbietet sich der Schluss, dass die Spieler, die das Angebot der Beklagten angenommen haben, alternativ in jedem Fall ihr Spiel bei der Klägerin vorgenommen hätten. Ebenso möglich wäre eine Spielteilnahme über einen anderen Vermittler, der über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Dann aber kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ohne ein wettbewerbsrechtliches Verhalten der Beklagten einen Gewinn erzielt hätte, den nunmehr die Beklagten zu 1) in gleicher Höhe vereinnahmt hat.

123

Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich die Gewinnermittlung aufgrund vollständig unterschiedlicher, betrieblicher Kostenstrukturen bei den Parteien unterschiedlich darstellt. Auch aus diesem Grund kommt die Zugrundelegung eines Verletzergewinns nicht in Betracht, so dass auch ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnungslegung ausscheidet, zumal weitere Gründe, die eine solche rechtfertigen könnten, nicht vorhanden sind.

124

Insgesamt war wie tenoriert zu entscheiden.

125

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres Antrages auf Rechnungslegung unterlegen ist, ist dieses Unterliegen als geringfügig zu werten, so dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt den Beklagten aufzuerlegen waren.

126

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Sicherheit wurden die Beträge des landgerichtlichen Urteils übernommen.

127

Die Revision war nicht zuzulassen.

128

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

129

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift oder über das Verhältnis mehrerer Bestimmungen zueinander Unklarheiten bestehen. Solche Zweifel sind insbesondere zu bejahen, wenn die Rechtsfrage in veröffentlichten Entscheidungen – soweit ersichtlich – noch nicht erörtert wurde (MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl. 2016, ZPO § 543 Rn. 7). Weiterhin muss die zu entscheidende Rechtsfrage nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits, sondern allgemein von Bedeutung sein. Diese Voraussetzung fehlt, wenn es sich bei dem Streitfall nur um einen von dem Berufungsgericht entschiedenen Einzelfall handelt (MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl. 2016, ZPO § 543 Rn. 8).

130

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Soweit zwischen den Parteien die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages im Streit steht, sind jedenfalls hinsichtlich des im vorliegenden Fall alleine maßgeblichen Internetglücksspielverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die auch der Senat in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung kann demgemäß nicht angenommen werden.

131

Aus den gleichen Gründen ist die Revision nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

132

Zur Fortbildung des Rechts ist dies geboten, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Dazu soll nur dann Anlass bestehen, wenn es für die Beurteilung typischer oder „verallgemeinerungsfähiger“ Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierung ganz oder teilweise fehlt (Musielak/Voit/Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 543 Rn. 7; MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl. 2016, ZPO § 543 Rn. 11).

133

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision zuzulassen, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abweicht (Musielak/Voit/Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 543 Rn. 8d).

134

Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Senat stützt seine Entscheidung auf eine Vielzahl höchstrichterlich und obergerichtlich ergangener Entscheidung zu den streitgegenständlichen Rechtsfragen, so dass er einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf.

135

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 51 GKG. Der Senat folgt hierbei den Erwägungen und der Festsetzung in der erstinstanzlichen Entscheidung, die von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angegriffen wurden.

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