Das Landgericht hat der Verfügungsbeklagten zu Recht untersagt, auf die geschehene Weise über den Verfügungskläger im Zusammenhang mit dem in den Artikeln geschilderten Verdacht von Straftaten und/oder einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. in einer diesen durch Nennung seines Namens und/oder Veröffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu berichten. Die streitgegenständliche identifizierende Wort- und Bildberichterstattung ist auch im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Die sich im Wesentlichen auf rechtliche Erwägungen beschränkende Berufungsbegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
1. Soweit die Verfügungsbeklagte auch in der Berufung die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I bzw. des Oberlandesgerichts München in Frage stellt, da sich ihre Onlineportale, auf denen die streitgegenständlichen Artikel publiziert wurden, an in der R.-N.-Region lebende Leser richte, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn gem. § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn man zu Gunsten der Verfügungsbeklagten davon ausgeht, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit ausnahmsweise jedenfalls in Fällen der Nachprüfung unterliegt, in denen das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat (vgl. z.B. Seiler in Thomas/Putzo, 44. Aufl., § 513 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Denn Willkür liegt nicht vor. Im Gegenteil: Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler von seiner örtlichen Zuständigkeit ausgegangen. So ist der Verfügungskläger ein bundesweit bekannter Profi-Fußballer. Er hat für diverse Bundesligavereine und die deutsche Nationalmannschaft gespielt. Über die in den streitgegenständlichen Artikeln geschilderten Vorgänge wurde bundesweit – auch in B. – berichtet. Die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten kann zudem nicht nur im gesamten Bundesgebiet abgerufen werden, sondern die Verfügungsbeklagte berühmt sich ausweislich ihrer eigenen Werbeaussagen auch damit, dass sie eine „enorme Leserreichweite“ habe, so dass Werbepartner „nahezu jede gewünschte Zielgruppe […] auch bundesweit adressieren“ (Anlage ASt 4) könnten. Somit besteht in der Gesamtschau über die bloße hiesige Abrufbarkeit der Artikel hinausgehend auch ein hinreichend deutlicher Bezug des Inhalts der angegriffenen Internet-Meldungen zum Ort des angerufenen Gerichts (vgl. dazu z.B. Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., Rn. 30.27 m.w.N.).
2. Entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten ist der vom Verfügungskläger gestellte und vom Landgericht zugesprochene Antrag auch nicht zu unbestimmt.
a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756, 1757, Rn. 15 m.w.N.).
b) An diesen Anforderungen gemessen ist der Antrag des Verfügungsklägers hinreichend bestimmt. Antragsgegenständlich ist die konkret angegriffene Verletzungsform, wie sie sich aus den in der Antragsschrift in Bezug genommenen Online-Artikeln ergibt.
Dies steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So ist die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/201757, NJW 2021, 1756, Rn. 15 m.w.N.). Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2021 (Az. VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940) lag ein oberlandesgerichtliches Judikat zugrunde, in dem der dortige Sachkontext der identifizierenden Berichterstattung zuletzt wie folgt formuliert war: „Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem am 28.09.2017 unter der URL http://www. […] erschienenen Artikel mit der Überschrift „Hochrangiger Ex-W-Manager in Untersuchungshaft“ gemäß der nachstehend eingeblendeten Anlage K 1: […]“. Dies hat der Bundesgerichtshof nicht als zu unbestimmt gerügt.
Die Argumentation der Verfügungsbeklagten zur vermeintlichen Unbestimmtheit des Antrags (bzw. des Tenors der angegriffenen Entscheidung) greift zu kurz: Die Verfügungsbeklagte moniert diesbezüglich, sie habe in den Artikeln weder über einen versuchten Schwangerschaftsabbruch im besonders schweren Fall berichtet, noch über eine gefährliche Körperverletzung. Mangels Konkretisierung sei dem Antrag nicht zu entnehmen, welche Aussage in den angegriffenen Berichten der Verfügungskläger derartig interpretiere. Auch dürfe der äußernden Verfügungsbeklagten nicht mehr verboten werden, als sie tatsächlich geäußert habe. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat (LGU, S. 6 f.) richtet sich der Antrag aber gar nicht gegen einzelne Äußerungen aus den Artikeln. Vielmehr wird beantragt, in den streitgegenständlichen Artikeln künftig bzw. in künftigen Artikeln, die (ebenfalls) im Zusammenhang mit dem Verdacht des versuchten Schwangerschaftsabbruchs im besonders schweren Fall und/oder der (gefährlichen) Körperverletzung und/oder einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. stehen, nicht (mehr) durch Nennung seines Namens und/oder Veröffentlichung seines Bildnisses in identifizierender Weise über den Verfügungskläger zu berichten.
Zwar ist der Antrag insoweit recht weit gefasst; trotz bzw. gerade wegen dieser Weite ist er jedoch bestimmt. Denn für die Verfügungsbeklagte ergibt sich hieraus sowohl im Hinblick auf ihre Rechtsverteidigung wie auch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung eindeutig, dass der Verfügungskläger das Unterlassen jeder identifizierenden Berichterstattung über gegen ihn im besagten Kontext erhobene Vorwürfe eines damaligen, näher beschriebenen strafbaren Verhaltens gegenüber seiner damaligen Partnerin im Jahr 2020 begehrt, sofern sie durch Nennung seines Namens und/oder Veröffentlichung seines Bildnisses in identifizierender Weise erfolgt. Ob eine Berichterstattung den Namen einer Person nennt bzw. diesen durch Bildnisse identifiziert oder nicht, unterliegt aber keinem Zweifel. Ebenso wenig die Frage, ob ein Artikel sich mit den genannten Strafvorwürfen bzw. den diesbezüglichen staatsanwaltlichen Ermittlungen befasst. Durch die im Antrag erfolgte Bezugnahme auf die einschlägigen Artikel und die „schlagwortartige“ Zusammenfassung des dort näher geschilderten Verdachts eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Verfügungsklägers bzw. der betreffenden staatsanwaltlichen Ermittlungen wird ausreichend verdeutlicht, hinsichtlich welcher Thematik die identifizierende Berichterstattung untersagt werden soll. Wenn der Antrag dabei – wie die Verfügungsbeklagte meint – nach seiner Formulierung auch Fälle umfasst, deren Verbot der Verfügungskläger gar nicht verlangen kann, lässt sich daraus kein Einwand gegen seine Bestimmtheit, sondern allenfalls gegen seine sachliche Berechtigung (siehe dazu unten unter I.3.b) bb) herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756, 1757, Rn. 16 m.w.N.).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt sich somit – anders als die Verfügungsbeklagte meint – nicht als unzulässig dar.
3. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen identifizierenden Berichterstattung unter Nennung seines Namens gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, weil diese ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht hat zu Recht im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien die Grundsätze zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung herangezogen und anhand dieser Maßstäbe ein überwiegendes Schutzinteresse des Verfügungsklägers bejaht.
a) Die identifizierende Berichterstattung über den Verfügungskläger unter Nennung seines Namens in den streitgegenständlichen Artikeln betreffend den Verdacht von Straftaten aus dem Jahr 2020 zum Nachteil seiner damaligen Freundin bzw. von deren kurz vor der Geburt stehendem Kind greift jeweils in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten – insbesondere, aber nicht nur über Straftaten – beeinträchtigt zwangsläufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15 m.w.N.).
b) Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, auch rechtswidrig. Die gebotene Abwägung des Rechts des Verfügungsklägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit fällt im Streitfall hinsichtlich der Namensnennung zugunsten des Verfügungsklägers aus.
aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 20 m.w.N.).
bb) Den Gegenstand der angegriffenen Berichterstattungen bildet dabei nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers nicht allein die Mitteilung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre des Verfügungsklägers, sondern darüber hinausgehend der Verdacht, der Verfügungskläger habe im Jahr 2020 gegenüber seiner Ex-Freundin strafrechtlich relevante Tätlichkeiten verübt, deretwegen staatsanwaltliche Ermittlungen laufen. Daher müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 17).
(1) Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, Rn. 30, jeweils m.w.N.).
(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird in den streitgegenständlichen Artikeln in Bezug auf den Verfügungskläger der Verdacht eines gravierenden, strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens geäußert. Dort (hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut ASt 1 Bezug genommen) geht es u.a. um folgende Verdachtsäußerungen bzw. Behauptungen zu staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des Verdachts vom Verfügungskläger begangener Straftaten:
- Vom Verfügungskläger sei „häusliche Gewalt“ verübt worden. Es liege eine betreffende Strafanzeige der Ex-Freundin des Verfügungsklägers vor.
- Ferner ist von gegen den Verfügungskläger „erhobenen Strafvorwürfe“ die Rede.
- Es gebe diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – inklusive Hausdurchsuchung und Sicherstellungen.
- Bei den staatsanwaltlichen Ermittlungen gehe es „explizit um sieben Taten – unter anderem soll“ der Verfügungskläger „seiner damaligen Freundin zwei Wochen vor der Geburt des gemeinsamen Kindes in den Bauch getreten haben“. Der Verfügungskläger habe seine „schwangere Freundin misshandelt“. „Bei den Vorwürfen [gehe]l es unter anderem um gewalttätige Angriffe […], die sich während der Beziehung ereignet haben sollen“.
- Der Fußball-Verein des Verfügungsklägers lasse wissen, die Anschuldigungen „w[ö]gen äußerst schwer und [seien] für den [Verein] schockierend“. Dieser nehme die Vorwürfe „sehr ernst und distanzier[e] sich von jeglicher Form der Gewalt“. Der Verein suche das Gespräch mit dem Verfügungskläger über „die schwerwiegenden Vorwürfe“.
Der maßgebliche Durchschnittsleser deutet die streitgegenständliche Berichterstattung im Kontext der Artikel daher so, dass gegen den Verfügungskläger nach von seiner Ex-Freundin erhobenen Vorwürfen seitens der Staatsanwaltschaft zum Einen wegen des Verdachts gravierender Körperverletzungsdelikte ermittelt wird.
Da zudem von einer erheblichen Massivität der seitens des Verfügungsklägers gegen seine hochschwangere Freundin verübten „Gewalt“ sowie von einer Mehrzahl von begangenen Delikten die Rede ist, verstehen nicht nur Juristen und/oder Ärzte, sondern erhebliche Teile des unvoreingenommenen und verständigen Publikums die Äußerungen überdies so, dass die Verdachtsmomente bzw. die staatsanwaltlichen Ermittlungen sich auch auf den Verdacht qualifizierter Körperverletzungsdelikte erstrecken bzw. auf den Verdacht von Straftaten, die auch zu einem Abgang des bereits kurz vor der Geburt stehenden Fötus hätten führen können. So stand die Ex-Partnerin zwei Wochen vor der Geburt. Auf Grundlage der streitgegenständlichen Berichterstattung versteht der Durchschnittsleser die Schilderung von einer Misshandlung der schwangeren Ex-Freundin durch häusliche Gewalt bzw. gewalttätige Angriffe – inklusive eines In-den-Bauch-Tretens – so, dass der Verfügungskläger es jedenfalls auch billigend in Kauf nahm, dass hierdurch die Schwangerschaft abgebrochen werden könnte und/oder dass Kind und/oder die Mutter, etwa durch einen mit einem etwaigen Abgang einhergehenden Blutverlust, lebensgefährliche Verletzungen davontragen.
(3) Es geht insoweit vorliegend zudem nicht um in den Artikeln enthaltene konkrete Tatsachenbehauptungen, deren Wiederholung der Verfügungskläger untersagen lassen will. Vielmehr erstrebt er in diesem Verfahren lediglich die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung über die verfahrensgegenständlichen Verdachtsmomente und die betreffenden staatsanwaltlichen Ermittlungen, wie sie im Rahmen der streitgegenständlichen Artikel geschehen ist. Die nähere zusammenfassende Bezeichnung in Form einer zusätzlichen Aufzählung auch der strafrechtlichen Tatbestände – derer es nach der oben (unter I.2.b) dargelegten Rechtsprechung des BGH gar nicht bedurft hätte – hat vorliegend also nicht die Funktion, von der Verfügungsbeklagten bereits verbreitete und nach dem Antrag des Verfügungsklägers künftig zu unterlassende Tatsachenbehauptungen in einer u.a. für die spätere Vollstreckung hinreichend bestimmten Form zu identifizieren; vielmehr soll – wofür aber auch bereits der erfolgte bloße Verweis auf die streitgegenständliche Berichterstattung genügt hätte – lediglich konkretisiert werden, um welche staatsanwaltlichen Ermittlungen bzw. um welchen diesen zugrunde liegenden Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Verfügungsklägers es geht, bezüglich derer bzw. dessen es der Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, wie geschehen identifizierend zu berichten.
(4) Bei dieser Sachlage dürfte es aber gleichwohl geboten sein, dass der Verfügungskläger – wie (in der Berufungserwiderung auf S. 20 f. = Bl. 41 f. Bd. II d.A.) bereits angekündigt, seine Anträge klarstellend anpasst. Nicht schädlich, aber auch nicht zwingend erforderlich sein dürfte es insoweit aus den vorstehend dargelegten Gründen, in die Anträge auch sämtliche betreffenden Tatsachenbehauptungen aus den streitgegenständlichen Artikeln aufzunehmen. Falls der Verfügungskläger aber – über das nach der Rechtsprechung des BGH (siehe dazu oben unter I.2.b) gebotene Mindestmaß hinausgehend – auch die den Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung bzw. des dort genannte staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bildenden Punkte näher spezifizieren will, erscheint es angezeigt, folgende Punkte zu berücksichtigen:
Soweit dabei auf Tatsachenbehauptungen aus den streitgegenständlichen Artikeln rekurriert wird, sollten diese sich jedenfalls zur Vermeidung von Missverständnissen mit der Formulierung in der Berichterstattung decken. Falls bezüglich des Ermittlungsverfahrens konkretisierend auch auf die rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft zu dem von dieser untersuchten Tatverdacht Bezug genommen werden soll, ist vorsorglich anzumerken, dass in diesem Verfahren soweit ersichtlich noch kein Vortrag der Parteien erfolgte, auf welche Normen des StGB sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beziehen.
cc) Die streitgegenständliche identifizierende Verdachtsberichterstattung war – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 20; Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 648, Rn. 38; Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., § 16, Rn. 53 m.w.N.; Korte: Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 250).
Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Deshalb greift auch die Argumentation der Verfügungsbeklagten zu kurz, derzufolge die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht gelten sollen, soweit es die verfahrensgegenständliche Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft betreffe, weil es eine wahre Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung vorgenommen und Speichermedien sichergestellt habe. Denn im Kontext der streitgegenständlichen Berichterstattung werden nicht isoliert die vorgenannten unstreitigen Tatsachen geschildert, sondern diese bilden nur den Anlass, darüber hinaus auch den Verdacht zu schildern, der Verfügungskläger habe zum Nachteil seiner damaligen Partnerin Straftaten begangen.
Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, Rn. 15; Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 23 m.w.N).
Erforderlich ist insoweit jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 24 m.w.N).
Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 943, Rn. 25 m.w.N.).
dd) Gemessen an diesen Grundsätzen war die streitgegenständliche identifizierende Verdachtsberichterstattung unzulässig. Das Landgericht verweist zutreffend darauf, dass es jedenfalls an der Einholung einer Stellungnahme des Verfügungsklägers zu den im Artikel geschilderten, ihn betreffenden Vorwürfen fehlt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten war die Einholung einer solchen Stellungnahme hier auch nicht ausnahmsweise verzichtbar.
(1) Eine Kontaktaufnahme vor der streitgegenständlichen Berichterstattung ist unstreitig nicht erfolgt.
(2) Die Einholung einer Stellungnahme war in Übereinstimmung mit dem Landgericht und entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht deshalb verzichtbar, weil dem Verfügungskläger im Vorfeld der Berichterstattung zwar nicht durch die Verfügungsbeklagte, aber durch die bereits vor der Verfügungsbeklagten über die streitgegenständliche Thematik berichtende B. S. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, wobei der Verfügungskläger sich nicht zu den Vorwürfen geäußert hatte. Ebenso wenig verfängt die Argumentation der Verfügungsbeklagten, soweit diese mit Nichtwissen bestreitet, dass der Verfügungskläger – hätte sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben – eine weitergehende Erklärung abgegeben hätte, als gegenüber der B. S.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist eine Kontaktierung zwar dann für entbehrlich gehalten worden, wenn der Betroffene bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den in der Berichterstattung enthaltenen Vorwürfen nehmen zu wollen, oder sich bereits in einem bestimmten Sinne zu ihnen geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 942, Rn. 23 m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, liegt hier ein derartiger Fall jedoch nicht vor.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht aus der Tatsache, dass der Verfügungskläger sich gegenüber der B. S. nicht konkret zu den Vorwürfen geäußert hat, nicht den Schluss gezogen, dass er auch im Fall einer Konfrontation seitens der Verfügungsbeklagten mit den in den angegriffenen Artikeln enthaltenen Vorwürfen keine Stellungnahme abgegeben hätte. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, soweit es die Rechtsmeinung der Verfügungsbeklagten nicht hat gelten lassen, derzufolge man sich die Konfrontation habe sparen können, da ohnehin nicht mehr als ein „bloßes Dementi“ zu erwarten gewesen sei (vgl. LGU, S. 11 unter Ziffer 1.3.2.).
Zwar gibt es insoweit Stimmen in der Literatur, wonach die Anhörung des Betroffenen rechtlich nur erforderlich sei, wenn dadurch Aufklärung erwartet werden könne. Dies sei nicht der Fall, wenn sich bei vernünftiger Prognose ergebe, dass von vornherein mit einem Dementi zu rechnen sei. Dieser Auffassung schließt sich der Senat – jedenfalls in dieser Allgemeinheit – aber ebenso wenig an, wie der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 942 f., Rn. 24 m.w.N.). Denn der Standpunkt des Betroffenen ist für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht „entlasten“ kann. Auch die Information über ein bloßes Dementi ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen. Wird – wie vorliegend – über ein laufendes Ermittlungsverfahren berichtet, wird es die notwendige publizistische Sorgfalt daher regelmäßig gebieten, der Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt, auch durch das Sichtbarmachen einer pauschalen Zurückweisung der Vorwürfe seitens des Beschuldigten entgegenzuwirken, wobei es der Presse freigestellt ist, auf welche Weise dies geschieht. Der Senat schließt sich dem BGH an, der insoweit nicht die Auffassung teilt, der durchschnittliche Rezipient gehe ohnehin davon aus, dass der Betroffene den Tatvorwurf bestreite, solange nichts Gegenteiliges mitgeteilt werde (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 943, Rn. 25 m.w.N.).
Aus der eher knappen Reaktion des Verfügungsklägers auf die Konfrontation der B. S. kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch bei der nachfolgenden Berichterstattung durch die Verfügungsbeklagte im Fall einer vorherigen Kontaktaufnahme keine oder nur eine pauschale Stellungnahme erfolgt wäre; dies gilt erst Recht, nachdem weder dargetan noch ersichtlich ist, wie genau die Anfrage der B. S. lautete und was der Verfügungskläger hierzu im Einzelnen entgegnet hatte. Es kann vorliegend ebenso wenig angenommen werden, die vom Verfügungskläger im Falle seiner Kontaktierung mitgeteilte Einlassung hätte mangels Relevanz für die Ausgewogenheit des Artikels nicht berücksichtigt werden müssen. Denn selbst für den Fall eines bloßen Dementis hätte die Stellungnahme des Verfügungsklägers zur Kenntnis genommen und sein Standpunkt in der Berichterstattung sichtbar gemacht werden müssen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Dies muss erst recht gelten, nachdem es angesichts des Vortrags des Verfügungsklägers (vgl. Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 13.12.2022, S. 7 = Bl. 64 d.A. und vom 17.04.2023, S. 4 f. und 18 f. = Bl. 25 f. und 39 f. Bd. II d.A. sowie die dort in Bezug genommene Anlage ASt 5) plausibel erscheint, dass es sich bei der Stellungnahme nicht um ein bloßes Dementi gehandelt hätte, sondern dass der Verfügungskläger seine Ausführungen im Vergleich zu den gegenüber der B. S. getätigten noch konkretisiert hätte; dies namentlich auch, indem er darauf hingewiesen hätte, dass ihm die gegen ihn erstattete Strafanzeige noch nicht vorliege und dass es ihm bei seinen Äußerungen in E-Mails und Chatnachrichten nicht darum gegangen sei, Misshandlungen zu bestätigen, sondern dass er lediglich die „aufgeheizte Situation“ habe beruhigen wollen. Der Bewertung der Beklagten, es sei nicht davon auszugehen, dass die Stellungnahme des Verfügungsklägers für die Ausgewogenheit der Berichterstattung relevant gewesen wäre, kann insoweit nicht gefolgt werden.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Verfügungskläger bei dieser Sachlage eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage oblag, dass und in welcher Form er auf eine Konfrontation durch die Verfügungsbeklagte reagiert hätte. Denn dieser hätte er jedenfalls genügt (vgl. die klägerische Bezugnahme auf Anlage ASt 5 in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 13.12.2022, S. 7 = Bl. 64 d.A. und vom 17.04.2023, S. 4 f. und 18 f. = Bl. 25 f. und 39 f. Bd. II d.A.). Zutreffend ist das Landgericht (LGU, S. 12 f. unter Ziffer 1.3.3.) aber mit überzeugender Argumentation – der sich der Senat anschießt – davon ausgegangen, dass der Verfügungskläger – anders, als die Verfügungsbeklagte geltend macht – den betreffenden Vortrag darüber hinaus nicht auch noch glaubhaft machen musste. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht deshalb die Rüge der Verfügungsbeklagten, dass die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers (Anlage ASt 5) nicht im Original vorgelegt wurde, als unbeachtlich bewertet.
(3) Soweit die Verfügungsbeklagte die Rechtsauffassung vertritt, es sei deshalb nicht mehr geboten gewesen, dem Verfügungskläger die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, weil sich bereits Verantwortliche seines Fußballvereins geäußert hätten, hat das Landgericht zutreffend dargelegt, warum diese Einschätzung fehlgeht (LGU, S. 11 f. unter Ziffer 1.3.2); der Senat tritt dem Landgericht auch insoweit bei: Der Fußballverein hat seine Erklärung weder namens und in Vollmacht des Verfügungsklägers abgegeben noch mit diesem abgestimmt. Der Verfügungskläger muss sich die – vorliegend nicht mit seinen Interessen korrespondierende, sondern den Vereinsinteressen dienende – Stellungnahme des Vereins nicht zurechnen lassen.
(4) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Argumentation der Verfügungsbeklagten, beim Verfügungskläger habe man deshalb keine Stellungnahme einholen müssen, weil die Verfügungsbeklagte sich auf Auskünfte der Staatsanwaltschaft D. gestützt habe und sich deshalb auf das sog. „Agenturprivileg“ (siehe dazu und zu „privilegierten Quellen“ z.B. Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., Rn. 2.29, 2.32 und 19.83, jeweils m.w.N.) berufen könne. Dieser Rechtsmeinung hat sich bereits das Landgericht zu Recht nicht angeschlossen (vgl. LGU, S. 12 unter Ziffer 1.3.2); der Senat folgt auch insoweit dem Landgericht. Die Verfügungsbeklagte verkennt, dass es beim „Agenturprivileg“ nicht darum geht, ob eine Anhörung des Betroffenen entbehrlich ist, sondern darum, ob man insoweit von einem ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen ausgehen darf. So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Denn regelmäßig ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat. Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, juris, Rn. 28 m.w.N.). Vorliegend behauptet die Verfügungsbeklagte zudem gänzlich pauschal, ihre Berichterstattung sei nicht über das hinausgegangen, was die Staatsanwaltschaft D. gegenüber der Nachrichtenagentur SI. bestätigt habe; die betreffende Mitteilung der Staatsanwaltschaft wurde indes im hiesigen Verfahren nicht vorgelegt. Aus dem klägerischen Zitat (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 17.04.2023, S. 14 f. = Bl. 35 f. Bd. II d.A) wird zudem deutlich, dass die verfahrensgegenständliche Berichterstattung – insbesondere soweit es die konkrete Schilderung mutmaßlicher strafbarer Handlungen des Verfügungsklägers anbelangt – in mehreren Punkten detaillierter ist als die Information der Staatsanwaltschaft D..
(5) Da die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung jedenfalls hinsichtlich der vorherigen Möglichkeit zur Stellungnahme nicht erfüllt sind, fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen schon aus diesem Grund zugunsten des Verfügungsklägers aus. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Berichterstattung überdies auch deshalb als unzulässig darstellt, weil sie vorverurteilend ist, es am erforderlichen Mindestbestands an Beweistatsachen fehlt und/oder die weitere Abwägung ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers gegenüber dem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (gerade auch an der Offenlegung der Identität des Verfügungsklägers) ergibt.
c) Nach den allgemeinen Regeln setzt der Unterlassungsanspruch Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus (vgl. z.B. Staudinger/Hager (2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. 259 m.w.N.).
(1) Eine Erstbegehung durch die Verfügungsbeklagte in Form einer – den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung unterfallenden – identifizierenden Wortberichterstattung über den Verfügungskläger, die „im Zusammenhang mit dem Verdacht des versuchten Schwangerschaftsabbruchs im besonders schweren Fall und/oder der (gefährlichen) Körperverletzung und/oder einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D.“ steht, ist erfolgt. Insoweit darf auf die obigen Ausführungen zur Auslegung der streitgegenständlichen Artikel verwiesen werden (siehe oben unter I.3.b) bb).
(2) Die infolge der Rechtsverletzung insoweit bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkräftet. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfügungsbeklagte pauschal behauptet, sich bei der Berichterstattung in den Grenzen der Mitteilung der Dortmunder Staatsanwaltschaft gehalten zu haben. Zwar kann es geboten sein, nicht allein auf die Vermutungswirkung der rechtswidrigen Erstbegehung abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, ob der Äußernde im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer staatsanwaltlichen Mitteilung gehandelt hat und daher nach dessen Erschütterung durch ein an ihn und die Staatsanwaltschaft gerichtetes Unterlassungsverlangen eine Wiederholung der Verletzungshandlung nicht zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 – 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195, 1197 f., Rn. 36). Wie bereits oben dargelegt, hat die Verfügungsbeklagte im hiesigen Verfahren aber nur vollkommen unsubstantiiert behauptet, ihre Berichterstattung sei nicht über das hinausgegangen, was die Staatsanwaltschaft D. gegenüber der Nachrichtenagentur SI. bestätigt habe. Es wurde aber nicht die betreffende Mitteilung der Staatsanwaltschaft vorgelegt; aus der klägerischen Wiedergabe (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 17.04.2023, S. 14 f. = Bl. 35 f. Bd. II d.A) ergibt sich überdies, dass die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten über die Information der Staatsanwaltschaft hinausgeht.
4. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auch ein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung zu. Diese ist unzulässig, weil sie ihn ebenfalls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegender – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Abs. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 30).
Auch bei der ermittlungs- bzw. strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung hat in der Abwägung der widerstreitenden Interessen – bereits bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt – die Unschuldsvermutung Berücksichtigung zu finden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.). Zudem kommt im Rahmen der Abwägung dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Da – wie oben im Einzelnen dargelegt – in den streitgegenständlichen Artikeln der Verdacht geäußert wird, der Verfügungskläger habe die dort geschilderten Straftaten begangen, gelten die betreffenden Grundsätze der Verdachtsberichterstattung entsprechend, wobei in den Blick zu nehmen ist, dass die Anforderungen an eine zulässige identifizierende Bildberichterstattung umso höher liegen, je schwerwiegender diese das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigt.
b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellen die angegriffenen Fotos des Verfügungsklägers keine Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers – in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild – aus.
Die streitgegenständlichen Abbildungen zeigen den Verfügungskläger in Fußballkleidung auf dem Fußballplatz stehend teilweise von vorne, teilweise seitlich von vorne und teilweise im Profil. Bei manchen der Fotos hat er sein Trikot teilweise über sein Gesicht gezogen; er ist aber gleichwohl erkennbar. Es handelt sich um kontextneutrale Aufnahmen ohne eigenen Aussage- oder Verletzungsgehalt. Die Unzulässigkeit der Wiedergabe der Fotos ergibt sich – worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat – hier aber bereits aus dem Kontext der Bildnisse mit der – wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung – unzulässigen Wortberichterstattung, wobei die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers durch die Bebilderung noch verstärkt wird (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 36; Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 735, Rn. 42).
5. Somit dürfte zwar eine Anpassung / Konkretisierung der klägerischen Anträge (bereits angekündigt in der Berufungserwiderung auf S. 20 f. = Bl. 41 f. Bd. II d.A.) bzw. des erstinstanzlichen Tenors angezeigt sein bzw. jedenfalls sachgerecht erscheinen. Im Ergebnis dürfte es aber gleichwohl dabei bleiben, dass das Landgericht die streitgegenständliche identifizierende Berichterstattung zu Recht untersagt hat.
II.
Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat daher eine ernsthafte Prüfung der Verfügungsbeklagten an, die Berufung bis 19.05.2023 zurückzunehmen.
1. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Zudem könnte der (zeit- und kostenträchtige) Termin am 23.05.2023 ersatzlos entfallen.
2. Falls die Berufung hingegen nicht zurückgenommen werden sollte, verursacht der Termin am 23.05.2023 weitere Gebühren und Kosten (neben Terminsgebühren u.a. auch für die Anreise der Parteivertreter nach München).
Wie vorstehend dargetan, dürfte die Berufung der Verfügungsbeklagten aber jedenfalls im Ergebnis ohnehin nichts daran ändern, dass der Verfügungsbeklagten die streitgegenständliche identifizierende Berichterstattung über den Verfügungskläger – wie vom Landgericht angeordnet – vollumfänglich untersagt bleibt. Daran ändert sich auch nichts, falls die klägerischen Anträge den obigen Hinweisen gemäß noch geringfügig angepasst werden sollten. Damit korrespondierend dürfte es zudem dazu kommen, dass die Verfügungsbeklagte wohl auch sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens wird tragen müssen.
Der Senat rät deshalb dazu, sorgfältig abzuwägen, ob es für die Verfügungsbeklagte bei dieser „Kosten-Nutzen-Relation“ tatsächlich sachgerecht ist, das Rechtsmittel fortzuführen.