Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 U 37/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg Az.: 10 O 1566/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1566/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 8.651,- €.
Gründe
I.
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Die Klägerin begehrt das vereinbarte Entgelt für 6.655 Wertmarken von je 1,30 €, die auf dem Hoffest der Beklagten am 19.06.2011 von Gästen für Speisen und Getränke als Bezahlung hingegeben wurden. Die Beklagte hält diesem Anspruch einredeweise Schadenersatzansprüche wegen Schlechtleistung der Klägerin betreffend Pflichten aus dem am 03.03./06.04.2011 geschlossenen Cateringvertrag entgegen. Ab 13.30 Uhr soll es keine warme Erbsensuppe und keine warmen Würstchen mehr gegeben haben, die ausgegebene Fassbrause habe ein seit Monaten abgelaufenes Verfallsdatum ausgewiesen. Bei der Kaffee- und Kuchenversorgung hätten sich lange Warteschlangen gebildet.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf das am 13.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1566/11, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch gem. den §§ 433 bzw. 631 BGB zu. Sie sei aktivlegitimiert. Die von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen griffen nicht durch. Die Parteien hätten keine konkreten vertraglichen Absprachen getroffen bezüglich der Ausmaße der von der Klägerin zu stellenden gastronomischen Versorgung bzw. den genauen Qualitätsmerkmalen. Zu Schlechtleistungen der Beklagten liege kein substantiierter Vortrag vor. Allein der Hinweis, dass die Suppe teilweise kalt gewesen sei, sei hierfür nicht ausreichend. Es sei nicht vorgetragen, wie viele Gäste betroffen gewesen seien und nicht, ob sich konkrete Schadenersatzforderungen gegen die Beklagte ergeben hätten. Der Hinweis auf ein abgelaufenes Datum der Fassbrause sei zwar ausreichend substantiiert gewesen, jedoch durch die Klägerin durch Vorlage des Schreibens der Brauerei vom 17.06.2011 entkräftet worden.
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Die Beklagte rügt mit der Berufung eine Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe die §§ 433 und 631 BGB rechtsfehlerhaft angewendet, denn das Vertragsverhältnis sei entgegen Art. 6 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage als Bewirtungsvertrag und nicht als Cateringvertrag mit Dienstleistungscharakter gem. den §§ 611 ff BGB beurteilt worden. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung vom 02.05.1996, Rs. C 231/94, entschieden, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr als Dienstleistungen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zu beurteilen sei.
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Das Landgericht habe darüber hinaus die Vorschriften der §§ 249, 253, 280 Abs. 1, 284 BGB falsch angewendet. Die Beklagte habe substantiiert und unter Beweisantritt zur Schlechterfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen seitens der Klägerin vorgetragen. Es sei insbesondere ausgeführt worden, dass gegen 13.30 Uhr eine Suppenversorgung kaum noch gewährleistet gewesen sei, die Suppe kalt gewesen und die Würstchen zum größten Teil lauwarm oder kalt gewesen seien. Außerdem, dass die Versorgung mit Kuchen und Kaffee zögerlich und mangelhaft gewesen sei, weil sich lange Schlangen gebildet hätten, und dass die an die Kinder ausgegebene Fassbrause ein überschrittenes Verfalldatum aufgewiesen habe. Dazu sei ausreichend Zeugenbeweisantritt erfolgt. Die Pflichten der Klägerin bezüglich Quantität und Qualität hätten sich aus der Verkehrsanschauung der jeweiligen Verkehrskreise im Hinblick auf den jeweiligen Lebenssachverhalt ergeben, soweit sie nach der Natur der Sache nicht im Voraus im Vertrag hätten konkret festgehalten werden könne. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass ca. 4.000 Personen zu versorgen gewesen sein. Die von der Beklagten gerügten Mängel dürften nicht mehr der Verkehrsanschauung entsprochen haben. Das Landgericht habe dazu fehlerhaft eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt. Die Höhe des Schadens habe gem. § 287 ZPO geschätzt werden können. Aus dem Imageverlust der Beklagten resultiere zusätzlich ein Nichtvermögensschaden. Außerdem habe das Landgericht die Norm des § 284 BGB übersehen, welcher ebenfalls einschlägig sei.
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Die Beklagte beantragt,
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1. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1566/11, wird abgeändert.
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2. Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Klägerin trat der Berufung entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts.
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Der Senat hat die Beklagte unter dem 29.11.2012 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung aus den dort näher genannten Gründen in dem Verfahren gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Hierauf hat die Beklagte in einer Stellungnahme vom 10.12.2012 nochmals vorgebracht, dass zu einer Schlechterfüllung des Cateringvertrages durch die Klägerin ausreichend und unter Beweisantritt vorgetragen worden sei und dass hinsichtlich der Schadenshöhe eine Schätzung hätte erfolgen können. Die Beklagte nahm dabei ausdrücklich Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31.08.2009, Az.: 5 U 667/09, aus welchem sich ergebe, dass der Vortrag zur Schlechterfüllung ausreichend und eine Schadensschätzung möglich sei.
II.
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Die Berufung der Klägerin hat auch angesichts der weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der Beklagten vom 10.12.2012 auf die Hinweise des Senats vom 29.11.2012 keine Aussicht auf Erfolg.
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Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten, der dem Anspruch der Klägerin entgegengehalten werden könnte, scheitert vordringlich daran, dass die Beklagte zu ihrem Schaden und seiner möglichen Höhe nicht vorträgt. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen hatte, nach dem die Beklagte das Entgelt für bestimmte Bewirtungsleistungen schuldete. Die von der Klägerin bereit gestellten Speisen und Getränke sollten von den Besuchern des Hoffestes bezahlt werden und zwar (teilweise) mit den Wertmarken, die die Beklagte sich einzulösen verpflichtet hatte.
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Einen Schaden wegen schlechter Bewirtungsleistungen hätten daher zunächst unmittelbar die Hoffestgäste gehabt, die für die Bewirtungsleistungen bezahlen mussten. Soweit die Bezahlung der einzelnen Bewirtungsleistung mit Wertmarken erfolgte und damit letztlich die Beklagte die Gegenleistung für die Bewirtungsleistung auf dem Umweg über die einzulösenden Wertmarken erbrachte, hätte die Beklagte ggf. als Dritte Schäden, die den Hoffestkunden aus den einzelnen Bewirtungsverträgen entstanden, geltend machen können. Zu solchen (Vermögens-)Schäden von Hoffestbesuchern aufgrund mangelhafter Bewirtungsleistung hat die Beklagte aber nicht vorgetragen. Ob und in welchem Umfang Hoffestgästen messbarer Schaden dadurch entstand, dass die einzelnen Bewirtungsleistungen mangelhaft waren, ist nicht vorgetragen. Ein solcher Schaden entsteht auch nicht allein dadurch, dass eine Suppe nicht heiß ist oder für den Erwerb eines Kuchenstücks lange angestanden werden muss. Die Beklagte hat hierbei auch schon nicht dargestellt, in welchem Umfang Bewirtungsleistungen mittelbar über die Wertmarken durch sie bezahlt wurden, und in welchem Umfang Gäste des Hoffestes selbst Mittel einsetzten, um Bewirtungsleistungen zu erwerben, ohne dass die Beklagte daran beteiligt war.
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Ein Schaden könnte der Beklagten davon abgesehen auch selbst durch die behauptete Schlechterfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 03.03./06.04.2011 gehabt haben. Die Beklagte könnte gem. § 284 BGB einen Frustrationsschaden erlitten haben, indem Aufwendungen, die sie auf das Hoffest gemacht hat, vergebens waren, weil deren Erfolg durch die Schlechterfüllung der Cateringverpflichtungen zunichte gemacht wurden. Durch die schlechte Abwicklung des Hoffestes könnte ein Vermögensschaden aufgrund der Beschädigung des Ansehens der Beklagten bei gegenwärtigen oder künftigen Geschäftspartnern oder Kunden entstanden sein. Auch dazu ist jedoch der Vortrag der Beklagten, wie bereits in den Hinweisen vom 29.11.2012 des Senates ausgeführt, nicht ausreichend. Ob und inwieweit es sich für den Ruf und das Ansehen der Beklagten nachteilig ausgewirkt hat, dass beispielsweise Speisen lauwarm bis kalt angeboten wurden und sich an dem Kuchenbüffet lange Schlangen bildeten, wie von der Beklagten behauptet, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Das Gericht konnte mangels hinreichender konkreter Anknüpfungstatsachen einen solchen Schaden der Höhe nach auch nicht nach § 287 ZPO schätzen.
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Der Sachverhalt des von der Beklagten zitierten Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 31.08.2009, Az.: 5 U 667/09, ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar, so dass daraus keine Schlüsse gezogen werden können. Dort war für ein von der Klägerin ausgerichtetes und betreutes Büffet ein Honoraranspruch zwischen den Parteien vereinbart worden. Das Landgericht hatte eine Minderung des Honoraranspruches wegen festgestellter Mängel gem. §§ 441 Abs. 3, 638 Abs. 3 BGB in Höhe von 20 % für angemessen erachtet. Die angenommene Minderung war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden der Höhe nach vertretbar. Es lag demnach keine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO vor. Zudem war Vertragsgegenstand - anders als in dem vorliegenden Fall - eine Cateringleistung gegen Honorar.
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Die Berufung ist daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Eine Entscheidung des Senats durch Urteil ist auch nicht aus einem der in § 522 Abs. 2 ZPO genannten Gründe geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Senats durch Urteil ist zudem weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Sonstige Gründe, aus denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung geboten sein könnte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
III.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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