Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 U 25/13
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Januar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen haben die Klägerin zu einem Sechstel und der Beklagte zu fünf Sechstel zu tragen. Die Klägerin hat weiter je ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Streithelfer des Beklagten zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,00 € und (nur in erster Instanz) materiellen Schadenersatz zu einem Betrag von 51,80 € nebst Prozesszinsen wegen einer am 15.12.2010 kurz nach 06:00 Uhr morgens erlittenen Verletzung aufgrund eines Glätteunfalls in räumlicher Nähe zum Eigenheim des Beklagten. Daneben hat sie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,93 € geltend gemacht. Die in der Berufungsinstanz auf Seiten des Beklagten beigetretenen Streithelfer sind Eigentümer des Nachbargrundstücks zum Grundstück des Beklagten. Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als Hauseigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB hat und dass dieser Anspruch nicht beschränkt ist im Hinblick auf ein Mitverschulden der Klägerin.
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Bei der Bemessung eines hierfür angemessenen Schmerzensgeldes hat sich das Landgericht zum Teil auf fehlerhafte Erwägungen gestützt; der Senat hat stattdessen eine eigene Ermessensausübung vorgenommen.
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I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 BGB.
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1. Für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit kommt es - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht darauf an, ob dem Beklagten eine Verletzung der allgemeinen Räum- und Streupflicht bei winterlicher Witterung nachzuweisen ist. Daher kann auch offen bleiben, ob und ggf. welchen Einfluss eine Bestimmung aus der kommunalen Satzung (hier: Gewährleistung der Begehbarkeit von öffentlichen Wegen und Straßen bei Schneefall und allgemeiner Glättebildung durch Anlieger wochentags ab 07:00 Uhr) auf den Inhalt der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers hat.
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2. Der Beklagte verletzte jedenfalls eine Verkehrssicherungspflicht, die ihm wegen einer besonderen, von ihm selbst geschaffenen Gefahrenlage oblag.
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a) Der Beklagte war verpflichtet, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Benutzer des öffentlichen Gehwegs vor seinem Haus u.a. dadurch zu Fall kommen, dass sich vereinzelte zusätzliche Glättestellen bildeten. Denn er schuf eine besondere Gefahrenlage dadurch, dass er die Entwässerung des Dachs seines Eigenheims mittels eines Regenfallrohrs an der Straßenseite direkt über den öffentlichen Gehweg vornahm, so dass z. Bsp. bei Temperaturen unterhalb des Gefrierpunkts ein erhöhtes Risiko der Bildung einzelner Glättestellen auf diesem Gehweg bestand. Für die Begründung einer Verkehrssicherungspflicht wegen der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr ist es unerheblich, inwieweit eine derartige Entwässerung in der Straße in dem betreffenden Stadtviertel früher üblich gewesen sein mag oder gar auch heute noch weit verbreitet ist, wie der Beklagte behauptet hat; Maßstab ist allein die - im konkreten Fall zu bejahende - Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Denn jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 46 m.N.).
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b) Die vom Beklagten behaupteten Vorkehrungen, insbesondere das Streuen von Rollsplitt auf dem Gehweg vor dem Haus am Vorabend des Unfalls, die die Klägerin unter Hinweis auf die Auffindesituation am Unfallmorgen bestritten hat, waren, selbst wenn der Senat sie zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt, nicht ausreichend, um die vorgenannte Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Wie der Unfall zeigt, war die ergriffene Maßnahme zumindest wirkungslos; der Rollsplitt war am Unfallmorgen nicht mehr vorhanden. Es spricht vieles dafür, dass es dem Beklagten zumutbar wäre, die Gefahrenlage ganz zu beseitigen - das wäre die am besten geeignete und wohl am einfachsten umzusetzende Maßnahme. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass es ihm unzumutbar sei, die Entwässerung des Dachs seines Eigenheims über das eigene Grundstück zu gewährleisten. Solange die Gefahrenlage jedoch andauerte, hätte der Beklagte im vorliegenden Fall zur Unfallzeit schon der Herausbildung einer besonderen Glättestelle entgegenwirken oder, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zumindest einen deutlichen Warnhinweis bzw. eine zusätzliche Beleuchtung der Stelle zur Erzeugung besonderer Aufmerksamkeit anbringen müssen. Denn bei dem Gehweg handelte es sich um einen innerstädtischen Gehweg, der von Fußgängern zur Erreichung öffentlicher Verkehrsmittel genutzt wurde, wie das Beispiel der Klägerin zeigt. Der Berufsverkehr hatte in der Stadt z. Zt. des Unfalls bereits eingesetzt (ebenso für die allgemeine Räum- und Streupflicht OLG München, Beschluss v. 16.04.2012, 1 U 940/12 - zitiert nach juris).
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3. Das vom Beklagten geschaffene zusätzliche Risiko realisierte sich im Unfall der Klägerin. An den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zum Unfallort - auf dem Gehweg vor dem Haus des Beklagten in Höhe des Ausflusses des Regenfallrohres - und zur Unfallursache - eine vereinzelte Glättebildung - bestehen keine durchgreifenden Zweifel, so dass diese Feststellungen nach §§ 529, 531 ZPO auch der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen sind. Das Landgericht ist insoweit den detaillierten und glaubhaften Angaben der Klägerin gefolgt, die sich mit denjenigen Erklärungen decken, welche die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall gegenüber Dritten, u.a. auch der Ehefrau des Beklagten abgegeben hat. Danach rutschte die Klägerin vor dem Haus des Beklagten aus, stürzte zu Boden und verletzte sich so, dass sie unmittelbar nach dem Sturz gehunfähig war. Sie orientierte sich an der Sturzstelle, bemerkte dort eine besondere Eisglätte und sah in Höhe des Unfallorts das Regenfallrohr des Beklagten. Da sie nicht in der Lage war zu gehen, meldete sie sich an der Haustür des Beklagten (als nächst gelegene Hilfemöglichkeit). Angesichts dieser Gesamtumstände spricht gegen den Beklagten ein erster Anschein, dass die vereinzelte Glättestelle auf dem Gehweg in Höhe des Regenabflusses vom Haus des Beklagten, die den Sturz der Klägerin auslöste, auch in einem ursächlichen Zusammenhang mit der o.a. Pflichtverletzung des Beklagten stand.
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4. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflichten auch schuldhaft verletzt. Allerdings geht der Senat, anders als das Landgericht, nicht von einem bedingten Vorsatz aus. Den Gesamtumständen ist zu entnehmen, dass der Beklagte und seine Ehefrau - ggf. leichtfertig - darauf vertraut haben, dass niemand zu Schaden kommen werde. Dem Beklagten hätte jedoch bei Beachtung der im Verkehr üblichen Sorgfalt bewusst sein können, dass er durch die Beibehaltung der Dachentwässerung über den öffentlichen Gehweg bei winterlichen Temperaturen eine besondere Gefahrenquelle für Fußgänger geschaffen hatte, deren Risiko insbesondere in der Verursachung von Stürzen und damit verbundenen Gesundheitsschäden bestand. Er hätte auch erkennen können, dass das Streuen des Gehwegs am Vorabend bei einem über Nacht einsetzenden Regen oder Schneefall nicht ausreichen könnte, um die besondere Gefahrenlage zu beseitigen.
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II. Für ein Mitverschulden der Klägerin an der Herbeiführung des Unfalls bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte.
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Zwar konnte die Klägerin, wie der Beklagte zutreffend angeführt hat, zu dieser frühen Uhrzeit nicht davon ausgehen, dass die von ihr benutzten Gehwege vollständig von dem über Nacht gefallenen Schnee beräumt waren. Hierauf hatte sie sich jedoch eingestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts trug sie ein den Witterungs- und Wegebedingungen angemessenes Schuhwerk. Der Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass der Klägerin ein Ausweichen auf einen bereits vollständig geräumten Gehweg möglich gewesen wäre.
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Auf besondere Gefahrenquellen, wie hier eine vereinzelte, unstreitig vom über Nacht frisch gefallenen Schnee verborgene Glättestelle vor dem Haus des Beklagten, musste die Klägerin hingegen nicht ihr Verhalten einrichten. Eine positive Kenntnis der Klägerin von der besonderen Gefahrenstelle hat der Beklagte schon nicht schlüssig dargelegt und jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Hierfür genügt allein die Vermutung, dass die Klägerin den Gehweg schon häufiger auf ihrem Arbeitsweg benutzt habe, nicht. Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, dass es der Klägerin zumutbar gewesen sei, das Umfeld des öffentlichen Gehwegs nach potenziellen Gefahrenquellen abzusuchen, und dass sie dann das Regenfallrohr und die hieraus resultierende besondere Gefahr einer Glatteisbildung selbst habe erkennen können, übersteigt eine solche Anforderung das Maß der verkehrsüblichen Sorgfalt eines Fußgängers auf einem öffentlichen innerstädtischen Gehweg.
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III. Der Senat erachtet unter Berücksichtigung aller Umstände hier ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.000,00 € für angemessen.
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1. Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung sind die durch entsprechende ärztliche Atteste und Auskünfte belegten Gesundheitsbeschädigungen sowie Behandlungszeiten und Zeiten der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Die klinische und radiologische Untersuchung der Klägerin ergab eine Sprunggelenksluxationsfraktur links vom Typ Weber C, eine Innenknöchelfraktur links mit knöchernem Ausriss eines kleinen Fragments im Bereich des Schienbeins sowie eine Fraktur des hinteren Volkmanndreiecks. Infolge des Unfalls befand sich die Klägerin eine Woche (vom 15. bis 21.12.2010) in stationärer ärztlicher Behandlung; während dieser Zeit erfolgte eine operative Reposition unter Einbringung chirurgischen Befestigungsmaterials (Stellschrauben, Drittelrohrplatte, Zuggurtung). Die operative und postoperative Heilung verlief komplikationslos. Die Klägerin war ca. fünfeinhalb Monate (bis zum 30.05.2011) zu 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Danach erfolgte ein sukzessiver Belastungsaufbau; nach insgesamt ca. siebeneinhalb Monaten (ab dem 01.08.2011) nahm die Klägerin ihre Berufstätigkeit als Sachgebietsleiterin im Landesverwaltungsamt wieder auf. Am 29.11.2011 wurde das chirurgische Material in ambulanter Operation entfernt; dabei wurde festgestellt, dass die Frakturen knöchern bei regelgerechter Lage konsolidiert waren. Soweit die Klägerin erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, dass sich von Anfang an eine Arthrose im linken Sprunggelenk herausgebildet habe, ist dieses neue, vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Vorbringen mangels eines Grundes i.S. von § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen; Anhaltspunkte hierfür finden sich in den bisher überreichten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten nicht.
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2. Soweit das Landgericht als Schmerzensgeld erhöhende Erwägungen von einem bedingten Vorsatz des Beklagten sowie von einer sachlich ungerechtfertigten Verzögerung der Schadensregulierung ausgegangen ist, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Der Beklagte war insbesondere auch berechtigt, den Unfallort und den Unfallhergang mit Nichtwissen zu bestreiten und sich gegen seine Inanspruchnahme zu verteidigen.
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3. In Auswertung der veröffentlichten Rechtsprechung über die Höhe des Schmerzensgeldes bei Sprunggelenksverletzungen ergibt sich kein homogenes Bild; eine Reihe der belegten Entscheidungen sind zudem älter als zehn Jahre, so dass eine Anpassung an aktuelle Geldwertentwicklungen vorzunehmen ist. Der Großteil der publizierten Fälle (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld-Beträge 2013, 31. Aufl. 2013, S. 182 ff. Nr. 713, 715, 720, 721, 723 und 727; Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle 2013, 9. Aufl. 2013, S. 472 Nr. 2485, 2090 und 2070) weist ein Schmerzensgeld im Bereich von etwa 3.000 € bis 4.000 € aus. Zuerkannten Beträgen im Bereich ab 5.500 € liegen überwiegend stärkere Verletzungen bzw. bereits festgestellte, frühzeitig ausgebildete Arthrosen (vgl. Hacks, a.a.O. Nr. 740, 744, 745, 748, 750 und 752) oder festgestellte Dauerschäden (vgl. Slizyk, a.a.O., Nr. 3612 und 3150) zugrunde.
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IV. Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit er mit ihr die Abweisung der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten weiter verfolgt. Der Beklagte hat in erster Instanz erheblich bestritten, dass die Klägerin bereits Zahlungen an ihren Prozessbevollmächtigten vorgenommen und dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat. Hierauf hat die Klägerin nicht reagiert, insbesondere hat sie auch in der Berufungsinstanz weder ihren Vortrag ergänzt noch ihren Antrag auf Leistung durch Freistellung umgestellt.
C.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 101 Abs. 1 ZPO. Die Streithelfer des Beklagten sind nicht als Streitgenossen der Hauptpartei anzusehen, so dass § 100 ZPO keine Anwendung findet.
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Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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