Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 1 U 59/15

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. April 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 13. November 2014 wird in Höhe von 9.190,73 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Chrysler PT, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ..., aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 II; 313a I 1 ZPO abgesehen.

I.

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur geringfügigen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts lässt im Wesentlichen keine Rechtsverletzung im Sinne von § 513 I ZPO erkennen. Zutreffend wird dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufvertrages vom 21.8.2013 und in diesem Zusammenhang auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Aufwendungs- und Verwendungsersatz nach §§ 346 I; 347 II 1; 348; 280 I, III; 281 I 1; 325; 284 BGB zuerkannt. Der Kläger ist auch ohne Fristsetzung wirksam vom Vertrag der Parteien zurückgetreten, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem nicht behebbaren Sachmangel behaftet war und immer noch behaftet ist (§§ 437 Nr. 2; 434 I 1; 323 I; 326 V; 275 I; 349 BGB). Lediglich die Ermittlung der vom Kläger herauszugebenden Gebrauchsvorteile durch das Landgericht (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) bleibt um den Betrag von 227,00 EUR zu korrigieren.

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1. Das Landgericht hat offen gelassen, ob es sich bei dem Gebrauchtwagengeschäft der Parteien um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB mit der Folge handelt, dass der unstreitig aus dem Vertragsformular hervorgehende Gewährleistungsausschluss vom Beklagten gemäß § 475 I 1 BGB nicht eingewandt werden kann. Nach Auffassung der Einzelrichterin hätten die Parteien mit der Formulierung „Originalmotor“ eine einfache Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, auf die sich ein Gewährleistungsausschluss nicht beziehen könne.

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Dagegen ist nichts zu erinnern.

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Wurde eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, lässt sich ein dennoch im Vertrag zu findender Gewährleistungsausschluss nur dahin auslegen, dass er sich nicht auf das Fehlen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur auf solche Sachmängel bezieht, die darin bestehen, dass sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) oder keine Eignung für die gewöhnliche Verwendung gegeben ist, wie sie bei Sachen der gleichen Art üblich und vom Käufer nach der Art der Sache zu erwarten ist (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB; vgl. BGH NJW 2013, 1733, 1434).

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Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2013, 2107, 2108). Hierfür genügen eine Beschreibung des Zustandes der Sache im Vertrag und deren Aufnahme in den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien. Diese Voraussetzungen zieht für das Verhältnis der Parteien und den „Originalmotor“ auch der Beklagte nicht in Zweifel. Es ist nicht streitig, dass sich die Parteien auf ein Fahrzeug mit „Originalmotor“ einigen wollten.

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2. Der Streit der Parteien betrifft die inhaltliche Bedeutung oder Tragweite der vereinbarten Beschaffenheit „Originalmotor“ zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Während der Kläger meint, ihm habe ein Fahrzeug mit dem original vom Hersteller eingebauten Motor übergeben werden müssen, will der Beklagte auch einen Austauschmotor genügen lassen, wenn er denn, wie hier, vom Fahrzeughersteller und aus einem bauartgleichen Fahrzeug stamme.

8

Das Landgericht hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen. Schon nach dem Wortlaut „Originalmotor“ sei nicht ein bzw. irgendein Originalmotor, sondern der Originalmotor vereinbart worden. Ein Verbraucher werde dies regelmäßig so verstehen, dass ihm das Vorhandensein des Originalmotors versprochen werde, zumal es sich hierbei um eine Art Qualitätsmerkmal handele. Einen gegenteiligen Eindruck lasse der Vertrag der Parteien mit seinem weiteren Inhalt nicht aufkommen.

9

Auch dies hält einer Überprüfung durch den Senat stand.

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Hat der Verkäufer zur Art des Motors nähere Angaben gemacht, ist das Erklärte auszulegen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn. 2653). Es kommt über §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Kläger als Käufer das Verkaufsangebot des Beklagten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte anhand der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände vom objektiven Empfängerhorizont verstehen musste. Maßgebliches Kriterium ist neben dem Wortlaut (BGH NJW 2001, 144) die allgemeine Verkehrsauffassung zumindest dann, wenn es sich um ein Geschäft unter privater Beteiligung handelt (Reinking/Eggert, Rdn. 2656).

11

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (ZfS 2005, 130, 131 m.w.N.) bedeutet die vertragliche Vereinbarung eines Originalmotors für den Erwerber, dass das Fahrzeug mit einem vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgerüstet ist, mit dem es auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Damit ließe sich auch die Sicht des Beklagten vereinbaren, der genau dies von seinem eingebauten Motor behauptet. Für das OLG Düsseldorf stellte sich allerdings nicht die Frage, ob ein Gebrauchtwagen noch über den Originalmotor verfügt, wenn ihm an Stelle des werkseitigen ein aus einem anderen Fahrzeug stammendes (Zweit-)Aggregat des Herstellers eingebaut wurde. Es stand vor dem Hintergrund des sog. Chip-Tunings nur zur Entscheidung, welche Veränderungen der Erstmotor verträgt, um noch als Original zu gelten. Demgemäß hat das OLG Düsseldorf weiter ausgeführt, der Verkäufer wolle mit dieser Erklärung jedenfalls dafür einstehen, dass die Betriebserlaubnis vorhanden sei bzw. fortbestehe und keine solchen Veränderungen am Motor vorgenommen worden seien, die ihn nicht mehr als den vom Werk gelieferten Motor erscheinen ließen. Das schließe nicht jede Veränderung aus, solange nicht das Merkmal „Originalität“ verloren gehe.

12

Hieraus ließe sich für den vorliegenden Fall der Schluss ziehen, wenn bereits bloße Veränderungen dem Motor das Merkmal „Original“ nehmen können, dann muss dies erst Recht für den kompletten Motoraustausch gelten. In der Tat ist das auch so. Der Kläger hat vom Beklagten keinen Motor, sondern ein Gebrauchtfahrzeug gekauft, für das „Originalmotor“ vereinbart wurde. Das Wort „original“ bedeutet nach dem allgemeinen Verständnis des Empfängers „ursprünglich“. Es ist also der ursprüngliche Motor gemeint. Der ursprüngliche Motor eines Gebrauchtwagens ist der Erstmotor, also derjenige, den der Hersteller selbst in das Fahrzeug einbaute. So wird das Wort „Originalmotor“ in Abgrenzung zum Austauschmotor auch geradezu selbstverständlich gebraucht (vgl. bspw. Reinking/Eggert, Rdn. 2654 f.).

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Es gibt natürlich Originalmotoren, die als Ersatz des Erstmotors zum Einbau gelangen. Dann handelt es sich aber um Original-Austauschmotoren (vgl. hierzu OLG München DAR 2003, 525). „Original“ ist in diesem Fall auch nur der Motor für sich betrachtet und nicht in eingebautem Zustand als Beschaffenheitsmerkmal eines Fahrzeuges. Wer zur Beschreibung eines Fahrzeuges vom Originalmotor spricht, lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Wagen über den Erstmotor verfügt. Der Erklärungsempfänger muss selbst unter Anstrengung aller pflichtgemäßen Sorgfalt nicht dem Gedanken verfallen, es könnte ein Austauschmotor aus einem anderen Fahrzeug gemeint sein.

14

Regelmäßig macht auch nur ein solches Verständnis für die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufs Sinn. Dass das Fahrzeug mit einem typengerechten Motor des Herstellers ausgestattet ist, wird jeder Käufer normalerweise voraussetzen, sodass es dafür keiner Beschaffenheitsvereinbarung bedarf (vgl. § 434 I 2 Nr. 2 BGB). Dagegen bringt das Vorhandensein des ersten vom Hersteller eingebauten Motors, noch dazu wenn wie hier eine Laufleistung von nur 50.000 km angegeben ist, einen wertbildenden Faktor zum Ausdruck. Der Laie verbindet damit Zuverlässigkeit und den Originalzustand ab Werk ohne wesentliche Eingriffe Dritter. Hierfür ist er dann auch gern bereit, etwas mehr zu bezahlen. Für den gebrauchten Austauschmotor gilt eher das Gegenteil, weil dieser auf eine größere Reparatur hinweist und der Erwerber nicht über den Zustand des übrigen Fahrzeuges einen Eindruck von der Vorbeanspruchung des Motors gewinnen kann.

15

3. Dass der Kläger abweichend vom Inhalt des schriftlichen Vertrages das Angebot des Beklagten anders interpretierte bzw. die Parteien ihre Vereinbarung übereinstimmend anders verstanden, ist vom Beklagten darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 2001, 421). Auch das hat das Landgericht richtig gesehen. Hierzu zählen alle dies stützenden auslegungsrelevanten Umstände (BGH NJW 2001, 133, 145), zu denen insbesondere die Offenbarung des Motortauschs durch den Beklagten gehört. Die dahingehende Behauptung hat der Beklagte nur durch seine Vernehmung als Partei unter Beweis gestellt (§ 447 ZPO). Dem widerspricht der Kläger. Das Landgericht hat danach zutreffend von einer Beweiserhebung, insbesondere der Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen (§ 448 ZPO), abgesehen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 I Nr. 1 ZPO folgen daraus nicht.

16

Die Vernehmung einer oder beider Parteien von Amts wegen ist nur zulässig, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugungsbildung ausreicht. Deshalb bedarf es einer gewissen Anfangswahrscheinlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung der Parteivernehmung. Daran fehlt es, wenn sich lediglich die Behauptungen der Parteien gänzlich beweislos gegenüber stehen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 448 Rdn. 5).

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Hier sprechen zudem erhebliche Umstände gegen die Version des Beklagten. Der Beklagte behauptet, mit dem Kläger darüber gesprochen zu haben, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein völlig neu aufgebautes Bastlerfahrzeug handelt. Gerade dies habe zur Erwähnung der Umbauten, einschließlich des Originalmotors im Vertrag geführt. Das ist nicht nachvollziehbar. „Originalmotor Div. Umbauten an Karosserie sowie Lackierung Mattschwarz, LPG Gasanlage Zubehör: 17 Zoll Winterreifen mit Alufelgen“ geben keinen vollständigen Neuaufbau wieder, bei dem vom alten Fahrzeug nicht viel übrig blieb (so der Beklagte gegenüber dem Senat). Es wurde also gerade nicht das schriftlich fixiert, was der Beklagte dem Kläger offenbart haben will.

18

Ist das Vorbringen des Beklagten richtig und der schriftliche Vertragsinhalt entspricht den Vorgesprächen, dann ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der Kläger mit dem „Originalmotor“ etwas anders verband, als oben dargestellt. Vielmehr bringt der Verkäufer, der neben diversen Umbauten - davon durch einen Absatz getrennt - den Originalmotor erwähnt, zum Ausdruck, dass eine solide Basis vorhanden und durch die Umbauten lediglich aufgewertet ist. Die optische Trennung des „Originalmotors“ von den Umbauten im Vertragstext bemäntelt die wirklichen Umstände, also den Original-Austauschmotor, zusätzlich.

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4. Fehlte die vereinbarte Beschaffenheit, konnte der Kläger sofort ohne Fristsetzung zurücktreten (§§ 326 V; 275 I BGB). Eine Nacherfüllung durch einen 50.000 km gelaufenen Originalmotor ist unmöglich. Der Erstmotor des Fahrzeuges hatte am 19.11.2012 unstreitig 190.274 km hinter sich.

20

5. Die vom Beklagten nach §§ 347 II 1; 284; 280 I, II; 281 I 1 BGB zu ersetzenden notwendigen Verwendung sowie nutzlosen Aufwendungen hat das Landgericht zutreffend nach § 287 II ZPO geschätzt. Die Berufung kommt hierauf nicht zurück.

21

6. Allerdings hat das Landgericht die herauszugebenden Gebrauchsvorteile etwas zu gering bemessen. Die Parteien haben im Vertrag eine Laufleistung von 50.000 km vorausgesetzt. Dementsprechend durfte das Landgericht unter Berücksichtigung der beanstandungsfrei angenommenen Gesamtfahrleistung von 200.000 km seiner Berechnung nur eine voraussichtliche Restlaufleistung von 150.000 km zugrunde legen. Der Kläger schuldet dem Beklagten sonach nicht 680,00 EUR, sondern 907,00 EUR.

II.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II 1; 97 I; 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO.

23

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts.


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