Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 9 U 3/18

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.12.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 20.000,00 EUR

Gründe

A.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

2

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

3

Im Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszugs nach § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

4

Nach der Annahme des Landgerichts gehören die in Rede stehenden Angaben zur Laufleistung eines gebrauchten PKW zu den als wesentlich anzusehenden Informationen, die dem Verbraucher in Anzeigen von Gebrauchtwagenhändlern nicht vorenthalten werden dürfen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

1.

5

a) Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG in der seit dem 10. 12. 2015 geltenden Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).

6

b) Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (vgl. BGH CuR 2018, 10, 13 m.w.N.).

7

c) Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet zwar Informationspflichten, die über das hinausreichen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden; dass derartige unerlässliche Informationen nicht verschwiegen werden dürfen, ergibt sich bereits aus § 5a Abs. 1 UWG und damit aus dem allgemeinen Irreführungsverbot (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5a Rn. 10; ferner zu § 3 UWG 1909 BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen, mwN). Doch auch die weiterreichenden Pflichten, die nach § 5a Abs. 2 UWG im Interesse des Verbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 – I ZR 74/11 –, Rn. 36, juris).

8

2. Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 UWG setzt Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Unter einer “Aufforderung zum Kauf” im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG - und damit unter einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG - ist nach Art. 2 Buchst. i dieser Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 [= WRP 2012, 189] - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 [= WRP 2017, 1081] – Komplettküchen, WRP 2018, 320, S. 322 - Kraftfahrzeugwerbung).

9

3. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichtes, dass bei dem Verkauf von Gebrauchtwagen die Laufleistung eine Information darstellt, die sowohl nach § 5a Abs. 2 UWG als auch nach § 5a Abs. 3 UWG anzugeben ist.

10

a) Bei einem Gebrauchtwagen lässt sich anhand der Laufleistung grundsätzlich der Grad an Abnutzung des Wagens überschlägig bestimmen. Zusammen mit dem Baujahr wird klar, ob es sich um einen durchschnittlich benutzten Gebrauchtwagen handelt oder etwa um einen "jungen" Gebrauchtwagen, der viel benutzt worden ist bzw. einen "alten" mit geringer Nutzung. Auch wenn viele andere Ausstattungsmerkmale für den Verbraucher interessant sein können und sich damit letztlich auf den Preis auswirken, so kommt doch dem Abnutzungsgrad im Rahmen der Preisbildung aus der Sicht des Verbrauchers eine besondere Bedeutung zu.

11

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass nach seinen Informationen der Kilometerstand bei ca. einem Drittel der Gebrauchtwagen manipuliert wird, unterstreicht dies nur eindrucksvoll die besondere Bedeutung der Laufleistung.

12

b) Dies gilt allerdings nur für Gebrauchtwagen im Rahmen der üblichen Lebensdauer. Soweit sich der Beklagte auf Annoncen für sog. Oldtimer bezieht, ist dies nicht vergleichbar. Da Oldtimer die übliche Lebensdauer eines Fahrzeugs überschritten haben, ist für sie die reine Laufleistung nicht mehr in dem Maße aussagekräftig. Hier kommt es auf den tatsächlichen Erhaltungszustand des Fahrzeugs an.

13

c) Die Angabe der Laufleistung in Kilometern erschwert Werbeanzeigen für Gebrauchtwagen nicht über Gebühr oder macht sie gar unmöglich. Der Aufwand hierfür ist überschaubar.

14

3. Im Übrigen nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung Bezug.

C.

15

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war gemäß § 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht auszusprechen, da die Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt.

16

II. Die Entscheidung über die Höhe des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47, 63 GKG, 3 ZPO.

17

III. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

18

Die Beurteilung des Einzelfalles gebietet nicht, die Revision zur Fortbildung des Rechtes zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

19

Darüber hinaus dürfte auch keine grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat in verhältnismäßig jungen Entscheidungen (vgl. z.B. WRP 2018, 320, S. 322 – Kraftfahrzeugwerbung) bereits die entsprechenden Obersätze gebildet, die im vorliegenden Fall lediglich angewandt werden.


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