Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 U 113/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts geändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Oktober 2001 -17 O 20/01- wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Lübeck vom 11. Oktober 2001 -17 O 20/01 - an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Oktober 2001 - 17 O 20/01 - wurde der Kläger zur Zahlung von 150.000,00 DM an den Beklagten verurteilt. Da der Kläger diesen Betrag nicht aufbringen konnte, schlossen die Parteien am 11. April 2003 eine Vollstreckung beschränkende Vereinbarung (Bl. 11 d.A.), nach der der Kläger zur Abgeltung aller gegenseitiger Ansprüche 20.000,00 Euro in Raten bis zum 31. Dezember 2003 an den Beklagten zu zahlen hatte. Die Vereinbarung sollte ihre Gültigkeit bei Zahlungsverzug des Klägers verlieren (Ziff. 4).

2

Der Kläger zahlte die Raten zunächst mit einigen einvernehmlichen Unregelmäßigkeiten bar an den Beklagten. Die letzte Rate in Höhe von 1875,00 Euro zahlte der Kläger am 31. Dezember 2003 durch Baranweisung auf ein Konto bei der P.-bank, dessen Kontonummer der Beklagte auf der Rückseite der Vereinbarung notiert hatte und das zum Zeitpunkt der Einzahlung nicht mehr existierte.

3

Mit Einschreiben vom 5. Januar 2004, das der Kläger jedoch in der Folgezeit nicht abforderte, benachrichtigte der Beklagtenvertreter den Kläger, dass der Beklagte die letzte Rate nicht erhalten habe und forderte ihn auf, die gesamte Restforderung aus dem Anerkenntnisurteil bis zum 12. Januar 2004 auf eines seiner im Schreiben angegeben Konten zu überweisen. Auf ein zweites Schreiben des Beklagtenvertreters vom 13. Januar 2004 hin übersandte der Kläger mit Telefax-Schreiben vom 14. Januar 2004 eine Kopie des Einzahlungsbeleges.

4

Nachdem der Beklagte hatte aufklären können, dass die Überweisung nicht bei ihm eingegangen war, weil der Kläger die letzte Rate auf das nicht mehr existierende Konto überwiesen hatte, forderte er ihn mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2004 unter Angabe der neuen Kontonummer auf, nunmehr die letzte Rate unverzüglich zu überweisen. Der Kläger stellte am 24. Januar 2004 einen Nachforschungsauftrag bei der Bank über den Verbleib seiner Einzahlung und teilte dies auch dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Februar 2004 mit. Hierauf erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2004 die fristlose Kündigung der Vollstreckung beschränkenden Ratenzahlungsvereinbarung.

5

Die P.-bank informierte den Kläger durch Schreiben vom 31. Januar 2004 darüber, dass der Betrag bereitliege und bat ihn zur ordnungsgemäßen Buchung um die Mitteilung der eigenen Bankverbindung oder um die Bankverbindung des ursprünglich vorgesehenen Empfängers. Am Montag, dem 9. Februar 2004, erfolgte die Wertstellung der Rückzahlung auf das Konto des Klägers. Am 10. Februar 2004 überwies der Kläger den Betrag an den Beklagten. Der Betrag wurde am 13. Februar 2004 vom Konto des Klägers abgebucht und ging am 17. Februar 2004 auf dem Konto des Beklagten ein.

6

Der Beklagte betrieb in der Folgezeit die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil und erwirkte am 20. Dezember 2004 einen Haftbefehl gegen den Kläger zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Im schriftlichen Vorverfahren ist am 31. Januar 2005 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, den Vollstreckungstitel aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Oktober 2001- 17 O 20/01- an den Kläger herauszugeben. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu verwerfen und das Versäumnisurteil des Landgerichts Kiel vom 31. Januar 2005, Aktenzeichen 12 O 508/04 aufrecht zu erhalten.

9

Der Beklagte hat beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Das Landgericht hat die Klage mit im wesentlichen der Begründung abgewiesen, der Kläger sei mit der Zahlung der letzten Rate jedenfalls in Verzug geraten, als er auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 23. Januar 2004 nicht unverzüglich gezahlt habe, da ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass die Überweisung den Beklagten nicht erreicht habe.

12

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, er sei nicht in Verzug geraten, da er alles seinerseits Erforderliche getan habe, um fristgerecht zu zahlen und die Überweisung auf das vom Beklagten mitgeteilte nicht existierende Konto nicht schuldhaft gewesen sei.

13

Der Kläger hat seinen ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag erweitert und beantragt nunmehr,

14

unter Abänderung des am 19. Mai 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel - 12 O 508/04 - die Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Oktober 2001 -17 O 20/01- für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, den Vollstreckungstitel an den Kläger herauszugeben.

15

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

17

Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört. Die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

18

Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die bei den Akten befindlichen Urkunden Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

19

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

20

1. Keine Bedenken bestehen gegen die Klageerweiterung im Berufungsrechtszug im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Vollstreckungsgegenklage, die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1, 2 ZPO liegen vor. Durch die Klageerweiterung wird die Beilegung des Streites gefördert und ein neuer Prozess vermieden. Allein durch Herausgabe des Vollstreckungstitels kann das eigentliche Klagebegehren, die bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Beklagten abzuwehren, nicht erreicht werden. Hierfür ist die Vollstreckungsgegenklage die statthafte Klageart, denn der Kläger beruft sich auf Erfüllung.

21

2. Die Berufung ist auch in der Sache erfolgreich.

22

Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Oktober 2001 -17 O 20/01- ist unzulässig. Die titulierte Forderung des Beklagten ist in Höhe von 20.000,00 Euro erfüllt, der darüber hinaus gehende Betrag wurde dem Kläger aufgrund der Vollstreckung beschränkenden Vereinbarung der Parteien vom 11. April 2004 erlassen. Diese Vereinbarung hat ihre Gültigkeit nicht nach Ziffer 4 verloren, da der Kläger mit der Zahlung der letzten Rate nicht in Verzug gekommen ist.

23

a) Der Kläger hat die Verzögerung der Leistung nach § 286 Abs. 4 BGB nicht zu vertreten. Nach dieser Vorschrift tritt Verzug nicht ein, solange ein unverschuldetes Leistungshindernis vorliegt (Staudinger/Löwisch, Kommentar zum BGB, §§ 255-304, 2004, § 286 Rn. 130).

24

aa) Ein solches Leistungshindernis hat der Beklagte gesetzt, indem er es versäumte, dem Kläger gesicherte Kenntnis von der Kontoänderung zu verschaffen. Der Beklagte hat den Beweis nicht erbracht, dass das Schreiben vom 28. November 2003, in dem er dem Kläger die Kontoänderung mitgeteilt haben will, diesem zugegangen ist. Denn der Beweis des Zugangs eines Briefes kann nicht durch den Beweis erbracht werden, dass der Brief abgeschickt worden ist. Es besteht für Postsendungen kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (BGH NJW 1964, 1176; BAG NJW 1961, 2132). Zudem wäre es auch nicht plausibel, wenn der Kläger, dem aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung gelegen war, in Kenntnis der neuen Kontonummer, die letzte Rate auf das nicht mehr existierende alte Konto überwiesen hätte. Auch dies spricht gegen den Zugang des o.a. Schreibens.

25

bb) Der Kläger war entgegen der Auffassung des Beklagten auch berechtigt, auf das angegebene Konto zu überweisen. Zwar enthält die Ratenzahlungsvereinbarung keine Regelung über die Zahlungsweise. Grundsätzlich ist der Schuldner jedoch berechtigt, auf ein vom Gläubiger angegebenes Konto mit befreiender Wirkung zu zahlen (Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 362 Rn. 8). Der Beklagte trägt auch nicht vor, warum trotz Angabe seiner Kontonummer eine Überweisung nicht als Erfüllung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung gelten sollte. Er hat im Gegenteil durch die Angabe der Kontonummer Umstände herbeigeführt hat, die auf seine Einwilligung zur Überweisung schließen lassen.

26

Der Kläger hatte sein Recht auf Zahlung durch Überweisung auch nicht dadurch verwirkt, dass er in der Vergangenheit stets bar gezahlt hat. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Vereinbarung einer Überweisung für Ausnahmefälle getroffen worden ist. Der Beklagte konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass der Kläger von der Möglichkeit der Überweisung keinen Gebrauch machen würde. Dass ein solches Vertrauen auch tatsächlich nicht bestand, ergibt sich aus der Behauptung des Beklagten, er habe dem Kläger seine neue Kontonummer übermittelt. Deren Mitteilung wäre überflüssig gewesen, wenn die Parteien eine Erfüllung durch Überweisung ausgeschlossen hätten.

27

cc) Der Kläger durfte auch auf die Gültigkeit der Kontonummer vertrauen. Hat der Gläubiger dem Schuldner ein Konto genannt, so darf er im Vertrauen auf diese Angabe auf das Konto leisten (Staudinger/Schmidt, Kommentar zum BGB, §§ 244-248, Geldrecht, 1997, Vorbem. zu §§ 244 ff, Rn. C 47). Hier sind keine Umstände ersichtlich, nach denen der Kläger davon ausgehen musste, dass das Konto nicht mehr existierte. Auch war der Kläger nicht wegen Zeitablaufs verpflichtet, die Gültigkeit der Kontonummer zu überprüfen, da er nicht davon ausgehen musste, dass das Konto innerhalb eines Jahres aufgelöst würde. Zudem war ihm die Kontonummer nicht in einem vertragsfremden Zusammenhang genannt worden.

28

b) Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bereits durch das Einschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 5. Januar 2004 in Verzug geraten, denn das Schreiben ist ihm nicht zugegangen. Eine Verzug begründende Wirkung erfolgte auch nicht rückwirkend nach § 242 BGB mit Zugang dessen zweiten Schreibens vom 13. Januar 2004. Aus beiden Schreiben ergab sich für den Kläger noch keine Leistungspflicht, denn der Sachverhalt war noch nicht ausreichend aufgeklärt und er konnte noch davon ausgehen, mit erfüllender Wirkung geleistet zu haben. Bei unverschuldeter Ungewissheit des Schuldners über das Bestehen einer Verbindlichkeit tritt Verzug aber erst ein, wenn die Ungewissheit behoben ist (Staudinger/Löwisch, aaO., § 286 Rn. 166).

29

Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, das Einschreiben vom 5. Januar 2004 nicht von der Post abgeholt und deshalb erst verspätet Kenntnis von der fehlgeleiteten Überweisung erhalten zu haben. Holt der Empfänger ein abholbereites Einschreiben trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht bei der Post ab, muss sich der Empfänger nur dann nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei der Zugang erfolgt, wenn er mit dem Eingang einer rechtserheblichen Erklärung rechnen musste (Palandt-Heinrichs, aaO., § 130, Rn. 18). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der Kläger davon ausgehen durfte, mit der Einzahlung am 31. Dezember 2003 alles seinerseits Erforderliche zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit getan zu haben.

30

Der Kläger hat in Folge des Schreibens vom 13. Januar 2004 auch unverzüglich alles zu diesem Zeitpunkt Notwendige zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, indem er dem Beklagten eine Kopie des Einzahlungsbeleges übersandte. Zu diesem Zeitpunkt war er zu keiner weitergehenden Tätigkeit verpflichtet.

31

c) Der Kläger ist auch nicht in Folge des Schreibens vom 23. Januar 2004 in Verzug geraten. Der Senat folgt nicht der Ansicht des Landgerichts, mit Mitteilung der neuen Kontonummer durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23. Januar 2004 sei das Leistungshindernis i.S.v § 286 Abs. 4 BGB entfallen.

32

Mit Zugang des Schreibens vom 23. Januar 2004 hatte der Kläger noch keine Gewissheit über den Verbleib des Betrages. Das Risiko einer Doppelzahlung musste der Kläger aber nicht tragen. Zwar trägt nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Schuldner die Verlustgefahr. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, so hat gem. § 270 Abs. 3 BGB der Gläubiger die Gefahr zu tragen, falls diese sich nachträglich in Folge der dort genannten Fälle erhöht. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren aus der Risikosphäre des Gläubigers haften zu lassen. Dieser sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleitende Gedanke führt dazu, dass der Schuldner nicht für Gefahren der Geldübermittlung haftet, die durch das Verhalten des Gläubigers verursacht worden sind (BFH WM 1988, 252, 253; Palandt-Heinrichs, aaO., § 270, Rn. 10; Staudinger/Schmidt, aaO., Rn. C 23).

33

d) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, jedenfalls nach Eingang des Schreibens der P.-bank vom 31. Januar 2004 hätte der Kläger, da er nun sicher sein konnte, dass der fehlgeleitete Betrag aufgefunden worden war, d.h. die Gefahr einer Doppelzahlung nicht mehr bestand, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, und nicht erst am 10. Februar 2004 die letzte Rate zahlen müssen.

34

aa) Zum einen erscheint problematisch, ob nicht in Anbetracht der Tatsache, dass das Schreiben der P.-bank vom 31. Januar 2004, einem Sonnabend, dem Kläger nicht vor dem 3. Februar 2004 zugegangen sein dürfte, die dazwischen liegende Zeitspanne ohnehin noch i.S.d § 121 BGB als „unverzüglich“ anzusehen ist. Denn die erforderliche Auslegung des § 121 BGB ergibt sich aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, so auch den zu Grunde liegenden Interessen. So gelten beispielsweise im Kfz-Haftpflichtversicherungsrecht bezüglich der „unverzüglichen“ Unfallanzeige aus Beweissicherungsgründen kürzere Fristen als in Fällen, in denen dem Grunde nach an der zu erbringenden Leistung von keiner Partei Zweifel bestehen. Generell soll jedenfalls zwei Wochen nach Wegfall des Leistungshindernisses diese Frist überschritten sein (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 121 Rn 3). Hier liegt jedoch zwischen Zugang des Schreibens vom 31. Januar 2004 und der Überweisung am 10. Februar 2004 nur eine Zeitspanne von einer Woche.

35

bb) Zum anderen ist dem Kläger auch nicht vorzuwerfen, zunächst den Eingang des Geldes auf seinem Konto abgewartet zu haben und nicht sogleich, nachdem die Gefahr der Doppelzahlung weggefallen war, von sich aus erneut den noch offenen Betrag an den Beklagten überwiesen zu haben. Der Kläger hat dazu glaubhaft ausgeführt, er habe den Eingang des Geldes abwarten müssen, da er nicht über weitere Barmittel verfügt habe. Zwar hat der Schuldner nach allgemein anerkanntem Grundsatz für seine finanzielle Leistungspflicht ein zu stehen. Im vorliegenden Fall ist es dem Beklagten aber verwehrt, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, da das Unvermögen des Klägers zur Zahlung aus der Risikosphäre des Beklagten stammt und unmittelbar auf den (falsch gewordenen) Angaben des Beklagten, mithin auf von diesem zu vertretenden Umständen beruhte, § 242 BGB.

36

cc) Zur Begründung eines schuldhaften Zögerns i.S.d § 121 BGB reicht ebenfalls nicht aus, dass der Kläger auf das Schreiben der P.-bank vom 31. Januar 2001 insofern nicht reagierte, als er dort nicht als Zahlungsempfänger der fehlgeleiteten Überweisung den Beklagten angab. Zum einen hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung erklärt, er sei in Anbetracht seiner Angaben im Nachforschungsauftrag davon ausgegangen, nun nicht mehr weiter tätig werden zu müssen. Zum anderen wäre dem Kläger auch zuzubilligen gewesen, erst einmal „auf Nummer sicher zu gehen“ und den tatsächlichen Eingang des Geldes wieder auf seinem Konto abzuwarten, nachdem schon eine Überweisung fehlgeschlagen war. Zudem ist auch für einen Laien nicht nachvollziehbar, dass sich aus dieser Verfahrensweise für ihn Nachteile ergeben könnten, stand doch gar nicht in Frage, dass der Betrag sofort, wie auch geschehen, an den Beklagten weiter überwiesen werden würde. Das Verhalten des Klägers war ersichtlich auf unmittelbare Erfüllung der Leistung gerichtet.

37

Ebenfalls ist unter diesem Aspekt maßgeblich zu würdigen, dass die Kausalkette, die zum verzögerten Eingang der letzten Rate beim Beklagten führte, von diesem durch die Angabe der falschen Kontonummer und nicht etwa vom Kläger in Gang gesetzt wurde. Demgegenüber fällt die Entscheidung des Klägers, nach Aufklärung der Sachlage die noch offene Restzahlung über sein Konto abzuwickeln, nicht ins Gewicht, zumal durch diese geringfügige Verzögerung die Interessen des Beklagten nicht wesentlich verletzt wurden (vgl. zu letzterem auch OLGReport Düsseldorf 2001, 364, 365). Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch bei den vorangegangenen Ratenzahlungen einvernehmlich eine unregelmäßige Zahlungsweise erfolgte, der Kläger zudem sämtliche Raten zuvor beglichen hatte und er auch die letzte Rate am 31. Dezember 2003 fristgerecht anwies.

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e) Dem Kläger ist insbesondere auch nicht vorzuwerfen - und damit ggf. die Zahlung der letzten Rate schuldhaft verzögert zu haben - im Nachforschungsauftrag die eigene Kontonummer und nicht die des Beklagten für die Rückzahlung angegeben zu haben. Hierin sieht der Senat eine zulässige Vorgehensweise, um Kenntnis über dem Verbleib des Betrages zu erhalten. Durch die Überweisung auf das eigene Konto kann sich der Schuldner absichern, dass der Betrag nicht verloren gegangen ist und er keine weiteren Nachforschungen über den Verbleib anstellen muss. Diesbezüglich ist ihm eine Ungewissheit, auch im beiderseitigen Interesse einer schnellen Leistungsabwicklung, nämlich nicht zumutbar. Bei unverzüglicher Weiterüberweisung an den Gläubiger liegt ein schuldhaftes Zögern nicht vor.

39

3. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gegen den Beklagten aus § 371 BGB analog, denn die Forderung des Beklagten ist aus den oben genannten Gründen erloschen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.


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