Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 80/13

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.) vom 16. Mai 2013 wird der Ehescheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – B. vom 22. März 2013 zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2 b) und 2 e) geändert und wie folgt neu gefasst:

2 b) Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) (Vers. Nr.) findet nicht statt.

2 e) Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) (Vers.-Nr.) findet nicht statt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwischen den Beteiligten findet nicht statt.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der dortigen Kostenentscheidung.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.130,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die am 06. Dezember 1991 vor dem Standesamt I. geschlossene Ehe der Beteiligten ist durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – B. vom 22. März 2013 geschieden worden. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

2

2 a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers. Nr.) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 15,3509 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31. 08. 2012, übertragen.

3

2 b) Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der E. Zusatzversorgungskasse (Az.) zugunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 16,57 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der E. Zusatzversorgungskasse, bezogen auf den 31.08.2012, übertragen.

4

2 c) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der U. Bank AG (Depot:) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3.627,93 Euro auf dem bestehenden Konto bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers.-Nr.), bezogen auf den 31. 08. 2012, begründet. Die U. Bank AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung B. zu zahlen.

5

2 d). Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers. Nr.) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 13,5535 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers.-Nr.), bezogen auf den 31. 08. 2012, übertragen.

6

2 e) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des B. (Vers.-Nr.) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 29,75 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a V-Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.08.2012, übertragen..

7

2 f) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Zentrum für P. (Vers. Nr. ZPD) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 27,63 € monatlich, bezogen auf den 31.08.2012, übertragen.

8

Die weitere Beteiligte zu 2.) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts.

9

Sie rügt, dass das Familiengericht fehlerhaft den § 18 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften der Beteiligten bei ihr, der Beschwerdeführerin, einerseits und bei der E. Zusatzversorgungskasse andererseits nicht angewendet habe. Besondere Gründe, die trotz der Nichtüberschreitung der Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG bezüglich der Differenz der Versorgungsanrechte einen Ausgleich erforderten, seien nicht ersichtlich.

10

Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

11

Zur Ergänzung des Sachstandes nimmt der Senat insbesondere auf die eingeholten Versorgungsausgleichsauskünfte Bezug.

II.

12

Die nach den §§ 58, 59, 228 FamFG statthafte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.) ist zulässig und führt in der Sache zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung. Aufgrund der in zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der Anrechte der Beteiligten bei den weiteren Beteiligten zu 2) und 5.) zur Überprüfung angefallen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 547 Tz. 17).

1.

13

Die Beschwerde ist zulässig erhoben, insbesondere in der Form des § 64 Abs. 2 FamFG angebracht. Soweit der Senat Zweifel daran geäußert hat, weil die Unterschrift in der Beschwerdeschrift den Zusatz „im Auftrag“ enthält, wird daran nicht mehr festgehalten.

1.1.

14

Nach § 64 Abs. 2 FamFG wird die Beschwerde durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

15

Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten. Ermangelt es hieran, ist die Beschwerde unzulässig. Dieses Erfordernis gilt auch für Behördenbeschwerden (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. § 64 FamFG Rn. 11; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. § 64 FamFG Rn. 19; a.A. BGH, NJW 1967, 2059 ff. zu § 29 FGG a.F.) und – wie vorliegend – für Beschwerden des Versorgungsträgers (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2013, 480 f.; A. Fischer in: Münchener Kommentar, FamFG, 2. Aufl. § 64 FamFG Rn. 22). Mit der Unterschrift wird die Übernahme der Verantwortung für die vorgenommene Verfahrenshandlung und ihre inhaltliche Prüfung nach außen dokumentiert (vgl. BGH, NJW 2005, 3773, 3774).

16

Eine eigenhändig geleistete Unterschrift ist unzureichend, wenn feststeht, dass der Unterzeichnende damit nicht die Verantwortung für den gesamten Inhalt der Beschwerdeschrift übernommen hat (A. Fischer, a.a.O. Rn. 25; BGH, NJW 2005, 2709, 2709). Soweit – wie vorliegend – die Beschwerdeschrift mit dem Zusatz „Im Auftrag“ gezeichnet wird, wird hieraus gefolgert, der Zeichnende sei lediglich Erklärungsbote ohne Übernahme der Verantwortung (Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 130 ZPO Rn. 14). Diese Annahme mag im Anwaltsprozess zutreffen.

17

Bei am Verfahren beteiligten Behörden ging der Bundesgerichtshof unter der Geltung des FGG davon aus, dass die dem Gericht eingereichte Beschwerdeschrift nicht eigenhändig unterzeichnet sein muss; vielmehr genügt die Einreichung einer von der Kanzlei der Behörde beglaubigten und mit Dienststempel versehenden Abschrift (BGH, NJW 1967, 2059 ff.). Indes dürfte diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts von § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG überholt und eine eigenhändige Unterschrift unentbehrlich sein. Ausgehend von der – älteren – Rechtsprechung braucht bei Beschwerdeeinlegung durch eine Behörde die Beschwerdeschrift nicht von dem Behördenleiter oder seinem Stellvertreter unterzeichnet zu sein; es reicht grundsätzlich die Unterschrift des beauftragten Sachbearbeiters (vgl. Abramenko, a.a.O. Rn. 15; Sternal in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. § 64 FamFG Rn. 32; Greger, a.a.O. Rn. 14; Unger, a.a.O. Rn. 19).

18

Mit Beschluss vom 16.03.1993 hat das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 1994, 266 ff.) unter anderem ausgeführt, dass es für die Wirksamkeit einer Prozesshandlung durch Beamte oder Angestellte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unerheblich ist, ob dies „in Vertretung“ oder „im Auftrag“ geschieht und ob eine entsprechende Erklärung bei der Unterschrift hinzugefügt wird oder unterbleibt. Einer Vollmachtvorlage bedarf es nicht. Der ständigen Rechtsprechung des BVerwG haben sich das BSG (vgl. BSG, Beschluss vom 27.05.1998 – Az.: B 13 RJ 177/97 B – zit. nach juris) und der BFH (vgl. BFH, NV 1991, 100 – zit. nach Greger in: Zöller a.a.O.) angeschlossen. Das BVerwG hat unter anderem darauf abgestellt, dass die beteiligte Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts selbst intern und unter Einsatz eigener Bediensteter bestimmen darf, wer sie vertritt. Mit dem Hinzufügen eines Kürzels oder dem Hinweis „im Auftrag“ kennzeichnen die Bediensteten nur, dass sie im – behördeninternen – Auftrag und mithin in amtlicher Eigenschaft handeln (BVerwG, a.a.O.). Der in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgeführte Begriff „vertreten“ ist nicht im materiell-rechtlichen Sinne, sondern allein in einem prozessualen gemeint (BVerwG, a.a.O.).

19

Diese Grundsätze sind auch in Verfahren vor den Familiengerichten zu beachten. Nach § 114 Abs. 3 FamFG können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Das sogenannte „Behördenprivileg“ (vgl. Rehme in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. § 114 FamFG Rn. 11) befreit diese vom teilweise bestehenden Anwaltszwang beim Familiengericht und Oberlandesgericht und stellt sich weitgehend identisch mit den gesetzlichen Regelungen in § 67 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, in § 62 Abs. 2 Nr. 1 FGO und in § 73 Abs. 2 Nr. 1 SGG dar.

20

Soweit – wie vorliegend – ein Bediensteter einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Zusatz „im Auftrag“ zeichnet, stellt dieser Zusatz keine inhaltliche Distanzierung zum Erklärungsinhalt dar, sondern zeigt lediglich auf, dass der Zeichnende im Rahmen der ihm zugewiesenen Befugnis für die Vertreter der juristischen Person handelt. Seine Bevollmächtigung folgt bereits aus der behördeninternen Zuweisung, wonach ihm die Prüfung und Bearbeitung von Versorgungsausgleichssachen des ihn beschäftigenden Versorgungsträgers zugewiesen worden ist.

1.2.

21

Die weitere Beteiligte zu 2.) ist auch beschwerdebefugt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist; erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition (BGH, FamRZ 2013, 612 Tz. 10). Hierbei kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die weitere Beteiligte zu 2.) als Versorgungsträger durch die Entscheidung des Gerichts, den Wertausgleich durchzuführen, obwohl die Anwendungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG vorliegen können, in ihren eigenen Rechten betroffen ist (vgl. BGH, FamRZ 2013, 612 Tz. 14 m.w.N.).

2.

22

Die Beschwerde ist auch begründet.

23

Zu Recht rügt die weitere Beteiligte zu 2.) die fehlerhafte Nichtanwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG.

24

Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anwendung des § 18 VersAusglG ist es notwendig, das Interesse des Versorgungsträgers an der Verwaltungseffizienz gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung von geringfügigen Anrechten abzuwägen. Kann die mit der Bagatellklausel bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maß erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang, und das Anrecht ist ungeachtet des für den Ausgleichsberechtigten nur geringen Wertzuwachses auszugleichen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 189 Tz. 20; 2012, 192 Tz. 47). Insbesondere, wenn beim Versorgungsträger nur ein geringer Verwaltungsaufwand anfällt, dürfte der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes regelmäßig Vorrang gebühren (OLG Schleswig, Beschluss vom 04.07.2013 – 10 UF 89/13 Tz. 16 – zit. nach juris).

25

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne dieser Vorschrift erfordert keine Wertidentität. Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641, 642; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., 5. Kapitel, Rz. 488 f.; Breuers in: juris-PK, 6. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 33). Nicht erforderlich ist, dass die Anrechte bei demselben Versorgungsträger bestehen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. Rn. 629).

26

Die von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 5.) und die vom Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 2.) erworbenen Anrechte sind Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Bei beiden Anrechten handelt es sich um solche aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes. Wirtschaftlich betrachtet würden deshalb die stichtagsbezogenen Werte des jeweiligen Ehezeitanteils bei beiden Anrechten zu ähnlich hohen Versorgungen führen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2012, 1806 Tz. 5). Die Gleichartigkeit der Anrechte bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist anerkannt (vgl. Breuers a.a.O. Rn. 40; OLG Köln, a.a.O.).

27

Die Differenz der Ausgleichswerte zwischen dem Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 5.) mit einem Kapitalwert von 8.768,77 € und dem Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2.) mit einem Kapitalwert von 10.615,91 € beträgt 1.847,14 € und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 €.

28

Besondere Gründe, die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung einen Ausgleich zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen, sind weder von den Beteiligten dargetan noch sonst ersichtlich. Hierbei sind z.B. etwa beengte wirtschaftliche Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten, der Gesichtspunkt des Auffüllens bestehender Versorgungen oder Besonderheiten des auszugleichenden Rechts (vgl. BGH, FamRZ 2012, 192 Tz. 43) zu berücksichtigen. Die 47–jährige Antragstellerin ist als angestellte Erzieherin berufstätig und erzielt einen monatlichen Nettoverdienst von 1.500,00 €. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, wovon drei noch minderjährig sind und abwechselnd von den Beteiligten betreut werden. Die Antragstellerin ist in der Lage, ihre bestehende Altersversorgung bis zum Erreichen der Altersgrenze aus eigener Kraft auszubauen und nicht auf den geringfügigen Wertzuwachs durch die Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2.) angewiesen. Zwar gibt die Antragstellerin im Rahmen der Versorgungsbilanz an Kapitalwerten 10.246,35 € an den Antragsgegner ab, hätte aber bei Durchführung des Ausgleichs trotz Geringwertigkeit ein Ausgleichssaldo in Höhe von 8.399,21 €.

29

Der Senat kann ohne Termin gemäß § 221 Abs. 1 FamFG entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und keine weitergehenden Erkenntnisse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind.

3.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.


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