Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 102/25

Leitsatz

1. Zum Beweis eines manipulierten (gestellten) Unfalls durch eine ungewöhnliche Häufung von Indizien.

2. Der Umstand, dass sich eine Kollision auf einem Supermarktparkplatz an einem Samstag während der Öffnungszeiten ereignet hat, spricht nicht zwingend gegen ein manipuliertes Geschehen, sondern kann sogar dafür sprechen, wenn ungewöhnliche Umstände hinzutreten. Solche liegen etwa vor, wenn sich die Kollision nur wenige Minuten vor Geschäftsschluss um 21 Uhr auf einem Bereich des Parkplatzes ereignet hat, der die größtmögliche Entfernung zum Eingang des Supermarktes aufweist und von dort nicht gut einsehbar ist. In diesem Fall können Ort und Zeit der Kollision gewählt worden sein, um den Anschein der Unauffälligkeit zu erwecken.

3. Es ist zweifelhaft, ob die persönliche Anhörung (gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eines Beklagten, der nicht durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, zulässig ist, wenn der mitverklagte (und anwaltlich vertretene) Haftpflichtversicherer dem Beklagten als Streithelfer beigetreten ist. Die Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG, wonach dieser seinem Versicherungsnehmer unter Umständen einen eigenen Rechtsanwalt stellen muss, könnte dagegen sprechen.

4. Die persönliche Anhörung eines nicht durch einen eigenen Anwalt vertretenen Beklagten ist jedenfalls nicht geboten, wenn dieser sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt, keinen eigenen Sachvortrag geleistet und auch selbst nicht um seine persönliche Anhörung ersucht hat. Ein Fall der gebotenen persönliche Anhörung des Beklagten aus Gründen der Waffengleichheit ist nicht einschlägig, wenn allein der Kläger die persönliche Anhörung begehrt und überdies kein Fall der Beweisnot vorliegt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 19. Dezember 2025, 13 O 155/23

Tenor

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 14.465,22 € festzusetzen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem angeblichen Verkehrsunfall vom 15.01.2022 in H.

2

Der Kläger erwarb im April 2021 den PKW P (EZ 22.03.2018) mit dem amtlichen Kennzeichen X; das Fahrzeug wurde am 29.04.2021 auf ihn zugelassen (Anlage B 4). Am 04.06.2021 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 35.104 km einen Vorschaden im Bereich der linken Seite. Die Reparaturkosten betrugen ausweislich des Gutachtens des C vom 08.06.2021 (Anlage K 13) 22.881,19 € netto. Der Schaden wurde fiktiv abgerechnet. Der Gutachter bestätigte am 03.10.2021 die zwischenzeitlich erfolgte Reparatur des Fahrzeugs bei einem Kilometerstand von 36.949 km (Anlage K 15). Eine Nachuntersuchung durch den "KFZ-Sachverständigen" W vom 03.09.2021 ergab erhebliche Reparaturdefizite und Restunfallspuren (Anlage B 7).

3

Der Gutachter C erstattete am 01.03.2022 erneut ein Gutachten über einen Schaden am klägerischen Fahrzeug, diesmal im Bereich der rechten Seite (Anlage K 4). Danach belaufen sich die Reparaturkosten auf 11.724,08 € netto, der Wiederbeschaffungswert auf 55.900,00 € und die Wertminderung auf 1.100,00 €. Der Gutachter berechnete für seine Tätigkeit 1.621,14 €. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 38.960 km. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug am 06.07.2022 mit einem Kilometerstand von 38.933 km als "Unfallwagen" zum Preis von 46.198,00 € an die A B.V. in Amsterdam (Anlage K 12).

4

Der Beklagte zu 1) erwarb am 13.01.2022 den PKW R (EZ 30.06.2004) mit dem amtlichen Kennzeichen X bei einem Kilometerstand von 172.327 km als defekt ("Motorkontrolllampe an") für 250,00 € von der Lebensgefährtin des Beklagten zu 2) (Anlage B 2); der Beklagte zu 2) war der Halter des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeugs. Eine Ummeldung (Zulassung) auf den Beklagten zu 1) erfolgte nicht. Das Fahrzeug wurde am 07.02.2022 auf einen (weiteren) neuen Halter zugelassen (Anlage B 3). Der Beklagte zu 1) übermittelte der Beklagten zu 3) auf deren Nachfragen am 23.11.2022 eine Schadensanzeige (Anlage B 1).

5

Streitig ist, ob es am 15.01.2022 zu einer Kollision im Sinne eines Unfalls zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist.

6

Der Kläger hat behauptet, am Abend des 15.01.2022 um kurz vor 21:00 Uhr habe sich auf dem Parkplatz des R-Supermarktes in der B-Straße in H ein Unfall wie folgt ereignet: Er habe mit seinem PKW P in angemessener Geschwindigkeit den Parkplatz in Richtung der Ausfahrt B-Straße befahren. Der Beklagte zu 1) sei mit dem PKW R aus einer der rechts liegenden Parklücken rückwärts herausgefahren und sei dabei gegen den vorbeifahrenden PKW P gestoßen. Der Beklagte zu 1) sei mit dem PKW R wieder ein Stück nach vorne gefahren, damit der Beifahrer des Klägers, der Zeuge B, habe aussteigen können. Die Polizei sei zwar angerufen worden, aber nicht gekommen. Die Feststellungen zur Schadenshöhe im Gutachten vom 01.03.2022 seien korrekt.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 12.844,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 05.07.2022 zu zahlen;

9

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Sachverständigenkosten des Ingenieur- und Gutachterbüro C gemäß dessen Rechnung vom 20.03.2022 in Höhe von € 1.621,14 freizuhalten;

10

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte X gemäß deren Rechnung vom 15.06.2022 in Höhe von € 1.134,55 freizuhalten.

11

Die Beklagten zu 2) und 3), die Beklagte zu 3) zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1), haben beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagten zu 2) und 3) haben ein manipuliertes Unfallgeschehen behauptet, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1) eingewilligt habe und diese beiden Beteiligten kollusiv zusammengewirkt hätten zur Abrechnung des Schadens gegenüber der Beklagten zu 3). Hierfür sprächen etliche Indizien. Bereits der Vorschaden sei auf ähnliche Weise entstanden.

14

Die Beklagte zu 3) ist dem selbst nicht anwaltlich vertretenen Beklagten zu 3) als Streithelferin beigetreten. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und den Schwager des Klägers, B, als Zeugen vernommen.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagten (aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3, 1 StVG), weil es jedenfalls an der erforderlichen Rechtswidrigkeit der Schädigung fehle. Das Gericht sei davon überzeugt, dass es sich um ein manipuliertes Geschehen in Form eines abgesprochenen Unfalls gehandelt habe. Hierauf sei aufgrund einer Gesamtschau der gehäuften Indizien zu schließen. Im Einzelnen spreche dafür: Der Ort (Supermarkt-Parkplatz) und die Zeit des "Unfalls" (bei Dunkelheit, kurz vor Geschäftsschluss um 21:00 Uhr), die geringe Geschwindigkeit (Ausschluss von Verletzungen), die vermeintlich klare Haftungslage, die schleppende Kooperation des Beklagten zu 1), das Fahrzeug des Klägers (hochpreisiges Oberklassefahrzeug, Erwerb relativ kurz zuvor, nicht fachgerecht reparierter und auf Gutachtenbasis abgerechneter Vorschaden) und die Art des Schadens (leicht zu kaschierender Blech- und Lackschäden, Abrechnung auf Gutachtenbasis), das bei der Beklagten zu 3) versicherte Fahrzeug (17,5 Jahre alter Kleinwagen von geringem Wert mit Defekt, Erwerb kurz zuvor), der Weiterverkauf der Fahrzeuge kurze Zeit später und das lange Zuwarten des Klägers mit der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3). Zudem hätten sich der Kläger und der Zeuge B hinsichtlich des Randgeschehens mehrfach widersprochen.

16

Es könne dahin stehen, ob sich die behauptete Kollision überhaupt ereignet habe. Ein Sachverständigengutachten sei deshalb nicht einzuholen. Auch könne offen bleiben, ob der Beklagte zu 1) persönlich anzuhören gewesen wäre. Selbst wenn dieser den Vortrag des Klägers bestätigen würde, wäre ein abgesprochenes Geschehen festzustellen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

18

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt. Er rügt eine fehlerhafte Beweisaufnahme und -würdigung. Das Landgericht habe ein zu geringes Beweismaß zugrunde gelegt. Zur Frage der Schadens-Kompatibilität habe das Landgericht nichts ausgeführt und den diesbezüglichen Beweisantritt auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens übergangen. Auch sei die persönliche Anhörung des Beklagten zu 1) fehlerhaft unterblieben. Mögliche Indizien, die nicht für eine Unfallmanipulation sprächen, seien übergangen worden. Andere Indizien seien vom Landgericht fehlerhaft bewertet worden. So sprächen Unfallort (beleuchteter Supermarkt-Parkplatz) und -zeit (während der Öffnungszeit) eher gegen eine Unfallmanipulation. Auch sei das Klägerfahrzeug mit einem Alter von vier Jahren und einer Laufleistung von unter 40.000 km nicht typisch für eine Unfallmanipulation. Der Vorschaden erlaube keine Abrechnung auf Basis der teureren Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und beim Schadensbild handele es sich nicht um leicht zu kaschierende Blech- und Lackschäden; es seien vielmehr u. a. Achs- und Lenkungsteile auszutauschen. Für die Kollision auf einem Parkplatz sei auch keine vermeintlich klare Haftungslage gegeben. Die Annahme einer schleppenden Kooperation des Beklagten zu 1) beruhe auf unsubstantiiertem Vorbringen. Der Beklagte zu 1) habe letztlich eine eindeutige Schadensanzeige übersandt. Er wäre eher zu erwarten gewesen, dass er sich im Falle einer Unfallmanipulation zügiger an seine Versicherung wendet. Das gleiche gelte für das lange Zuwarten des Klägers mit der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3). Fehlerhaft sei auch die Würdigung der Angaben des Klägers und des Zeugen B durch das Landgericht. Der Umstand, dass beide das unfallgegnerische Fahrzeug vor der Kollision nicht (bewusst) wahrgenommen hätten, spreche nicht für eine Unfallmanipulation. Der PKW R müsse trotz eingeschalteter Beleuchtung auf dem beleuchteten Parkplatz nicht aufgefallen sein. Die Unschärfen in der Erinnerung zum nebensächlichen Randgeschehen seien schon wegen des langen Zeitablaufs zwischen dem Unfall und der Beweisaufnahme erklärbar. Aufgrund aller Unzulänglichkeiten sei auch die gebotene Gesamtschau vom Landgericht nur knapp und im Ergebnis falsch erfolgt.

19

Der Kläger beantragt nunmehr,

20

unter Abänderung des am 19.12.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel, Az. 13 U 155/23,

21

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 12.844,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.07.2022 zu zahlen;

22

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Sachverständigenkosten des Ing.- und Gutachterbüro C, gemäß dessen Rechnung vom 20.03.2022 in Höhe von € 1.621,14 freizuhalten;

23

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte X gemäß deren Rechnung vom 15.06.2022 in Höhe von € 1.134,55 freizuhalten;

24

und hilfsweise,

25

4. das am 19.12.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel, Az. 13 U 155/23 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückzuverweisen.

26

Die Beklagten zu 2) und 3), die Beklagte zu 3) zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1), beantragen,

27

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.12.2025 (Az. 13 O 155/23) zurückzuweisen.

28

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und treten den Angriffen der Berufung im Einzelnen entgegen.

29

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

30

Die Berufung des Klägers hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.

31

Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Klägers letztlich nicht vor. Rechtsfehler zulasten des Klägers weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen:

1.

32

Das Landgericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der vorliegenden Indizien zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs ein manipuliertes Geschehen zugrunde liegt und mit dem Einverständnis des Klägers erfolgt ist. Dieser Würdigung schließt sich der Senat an.

33

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 13). Wenn diese Grundsätze eingehalten werden, ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Sie muss nicht zwingend sein, nur möglich, so dass sich das Berufungsgericht ihr anschließen kann. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschl. v. 02.07.2013 - VI ZR 110/13 - NJW 2014, 74; BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - NJW-RR 2018, 651; BGH, Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZR 69/17 - NJW-RR 2019, 1343; BGH, Beschl. v. 08.08.2023 - VIII ZR 20/23 - NJW 2023, 3496). Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 08.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - VI ZR 270/04 - NJW 2006, 152; Krenberger, jurisPR-VerkR 2/2025 Anm. 1). Solche konkreten Anhaltspunkte liegen aber nicht vor.

34

Die Beklagten zu 2) und 3) haben das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne bestritten. Sie tragen die Beweislast für ein manipuliertes Unfallgeschehen und die Einwilligung des Klägers. Da dem verklagten Haftpflichtversicherer der Einblick in die Motivation und das Verhalten des Anspruchsstellers regelmäßig fehlt, kann der Beweis eines manipulierten Unfalles im Einzelfall durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Indiztatsachen, die für einen manipulierten Unfall sprechen, erbracht werden. Diese Indiztatsachen sind im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen. Voraussetzung der durch Indizien gewonnenen Überzeugungsbildung ist die volle Überzeugung des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2019, Az VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072, Rn. 9 bei Beck-Online). Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23.09.2016, 7 U 58/16; OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2018, 7 U 18/18, SchlHA 2019, 306 - 308). Unerheblich ist dabei, ob die deliktstypischen Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig gelten. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf die planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2016, 9 U 183/15, OLG Hamm, Urteil vom 14.6.2016 – 9 U 183/15, NJOZ 2018, 13, Rn. 24). Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen.

35

Die Überzeugungsbildung des Landgerichts vom Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens nach Gesamtwürdigung aller vorliegenden Indizien einschließlich der Beweisaufnahme findet die ausdrückliche Billigung des Senats. In der umfassenden Gesamtschau liegt eine eindeutige, nahezu erdrückende Indizienlast vor, die nach dem Beweismaß des § 286 ZPO - den das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat - vernünftigerweise kein anderes Ergebnis zulässt, als dass es sich vorliegend um ein manipuliertes Geschehen in der Form eines sog. gestellten oder abgesprochenen Unfalls handelt. Konkret sprechen hier für einen manipulierten Unfall: Die beteiligten Fahrzeuge, der Ort und die Zeit des Geschehens, die Art der eingetretenen Schäden, die vermeintlich klare Haftungslage, der Anlass der Fahrt und das Verhalten der Beteiligten nach dem Ereignis.

36

Das Klägerfahrzeug war zwar nicht besonders alt und wies keine sehr hohe Laufleistung auf. Es handelte sich um ein hochpreisiges Fahrzeug mit hohem Restwert, das der Kläger erst rund acht Monate vor dem Vorfall erworben hatte. Nur einige Wochen nach dem Erwerb war der Kläger mit dem Fahrzeug bereits in einen anderen Schadensfall verwickelt. Auch dort war es zu einem langgezogenen Streifschaden mit hohen Reparaturkosten gekommen, der fiktiv abgerechnet und der nur oberflächlich repariert worden war. Spätestens mit diesem Vorschaden handelt es sich um ein typisches "Opferfahrzeug" für einen manipulierten Unfall. Das Beklagtenfahrzeug weist alle Merkmale eines typischen "Täterfahrzeugs" bei einem manipulierten Unfall auf: Es handelte sich um einen über 17 Jahre alten Kleinwagen mit hoher Laufleistung, bei dem die Motorkontrollleuchte ein Problem anzeigte und den der Beklagte zu 1) erst zwei Tage vor dem Unfall erworben (und nicht umgemeldet bzw. neu versichert) hatte. Der Unfallort und die Unfallzeit sind ebenfalls auffällig. Zunächst mag ein Supermarktparkplatz während der Öffnungszeit nicht ungewöhnlich erscheinen. Auf den zweiten Blick kann diese Konstellation aber auch bewusst gewählt worden sein, um den Anschein der Unauffälligkeit zu erwecken. Denn bei genauerer Betrachtung fällt zweierlei auf: Zum einen war es kurz vor 21 Uhr und damit kurz vor Geschäftsschluss. Um diese Zeit kaufen - auch und gerade an einem Samstagabend - erfahrungsgemäß nur noch wenige Menschen ein, so dass von einem weitgehend leeren Parkplatz auszugehen ist. Zum anderen erfolgte der angebliche Unfall in einem Bereich des Parkplatzes, der die größtmögliche Entfernung zum Eingang des Supermarktes aufwies. Der Kläger hat angegeben, der PKW Renault sei aus einer Parklücke kurz vor der Ausfahrt zur B-Straße gefahren. Dieser Bereich ist vom Eingang des Supermarktes aus nicht gut einsehbar, zudem ereignete sich der Zusammenstoß auf der dem Eingang abgewandten Seite. Hinzu kommt, dass es zumindest ungewöhnlich ist, dass der Beklagte zu 1) eine Parklücke genutzt haben soll, die so weit entfernt vom Eingang des Supermarktes lag. Es wäre lebensnah gewesen, dass er als einer der wenigen Kunden, die um diese Zeit noch einkaufen, eine freie Parklücke in der Nähe des Eingangs nutzen würde. Die Art des eingetretenen Schadens in Gestalt eines langgezogenen Streifschadens ist ebenfalls typisch für einen manipulierten Unfall. Ein derartiger Schaden umfasst etliche Bauteile (Kotflügel, Türen) und lässt sich in der Regel oberflächlich leicht beheben. Dass im Einzelfall auch weniger einfach zu behebende oder zu kaschierende Baugruppen betroffen sein können, steht der Annahme einer Unfallmanipulation nicht entgegen. Dies liegt im Risiko einer im Einzelnen nicht so genau zu kontrollierenden Kollision. Die Kalkulation von Achs- und Lenkungsteilen im Gutachten sagt im Übrigen auch nichts darüber aus, ob diese Teile im Rahmen einer sog. Billig- oder Teilreparatur tatsächlich ausgetauscht werden. Sie können vielmehr auch den angestrebten Gewinn aus einer Unfallmanipulation erhöhen. Selbst im Falle einer Reparatur durch gebrauchte oder nicht originale Ersatzteile lässt sich bei einer fiktiven Abrechnung dieser Schäden noch ein Gewinn erzielen. Die vermeintlich klare Haftungslage ist ebenfalls typisch für einen manipulierten Unfall. Der Hinweis des Klägers auf die häufig hälftige Haftungsverteilung bei sog. Parkplatzunfällen geht hier fehl. Denn vorliegend soll der Beklagte zu 1) rückwärts aus einer Parklücke gefahren und dabei gegen die Seite des bereits vorbeifahrenden Klägerfahrzeugs gefahren sein. In einer solchen Konstellation, in der der Unfall auch bei langsamer und aufmerksamer Fahrweise des Klägers für diesen nicht vermeidbar wäre und bei dem den Beklagten zu 1) die verschärfte Haftung aus der Rückwärtsfahrt träfe (§ 9 Abs. 5 StVO), wäre die Haftungsfrage eindeutig im Sinne einer vollen Haftung der Beklagten zu 1) und 3) zu beantworten. Zum Anlass der Fahrt wird auf die Ausführungen des Landgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme verwiesen. Der Kläger und der Zeuge B haben sich zum Randgeschehen im Zusammenhang mit dem Anlass der Fahrt in mehreren konkreten Details widersprochen. Gleichzeitig ließ sich der angebliche Anlass der Fahrt - der Kauf und die Abholung eines gebrauchten Kühlschranks - nicht mehr objektivieren. Ein plausibler Anlass, am Abend des 15.01.2022 den Parkplatz des R-Supermarktes in der D-Straße in H zu befahren, ließ sich danach nicht feststellen. Schließlich spricht auch das Verhalten des Klägers und des Beklagten zu 1) nach dem angeblichen Unfall gegen ein "echtes" Unfallgeschehen. Der Kläger hat sich fünf Monate Zeit gelassen, um Ansprüche aus dem Vorfall geltend zu machen. Und dies, obwohl ihm bereits zwei Wochen später das Gutachten vorlag und dieses u.a. Schäden an Reifen, Achs- und Lenkungsteilen attestierte, so dass ihm eine Reparatur dringlich erscheinen musste. Kurze Zeit nach der ersten Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) veräußerte der Kläger das Fahrzeug ins Ausland, so dass es für etwaige Nachuntersuchungen nicht mehr zur Verfügung stand. Auch dies ist ein auffälliges, typisches Vorgehen in vergleichbaren Fällen. Ähnliches gilt für den Beklagten zu 1), der den Schaden zunächst nicht bei der Beklagten zu 3) anzeigte und das Fahrzeug ohne vorherige Schadensmeldung nur drei Wochen nach dem Vorfall - angeblich an "unbekannt" - veräußerte, so dass auch sein Fahrzeug nicht mehr zur Aufklärung des Geschehens herangezogen werden kann.

37

Angesichts dieser gehäuften, verdichteten Indizien bedurfte es zur Überzeugungsbildung von einem manipulierten Unfall auch keiner weiteren Feststellungen, etwa zum Bestehen einer Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vor dem Ereignis. Hätte sich eine solche bestätigt, wäre dies nur ein weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation; hätte sie sich nicht positiv bestätigt, wäre sie jedenfalls nicht auszuschließen und stünde - angesichts der vielen anderen Indizien - der Überzeugung von einer Unfallmanipulation nicht entgegen.

2.

38

Auf die Frage der Kompatibilität der Schäden an den Fahrzeugen kommt es - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - vorliegend nicht an. Das Landgericht hat diesen Umstand offenbar als wahr unterstellt. Bei einem "gestellten" Unfall, bei dem zwei Fahrzeuge absichtlich zur Kollision gebracht werden, besteht stets eine objektive Kompatibilität der Schäden. In einem solchen Fall stünde die positive Feststellung der Kompatibilität der Annahme einer Unfallmanipulation nicht entgegen, sondern wäre beweistechnisch allenfalls neutral. Nur dann, wenn es auf die Frage ankommt, ob überhaupt eine Kollision mit einem bestimmten anderen Fahrzeug stattgefunden hat, könnte ein Sachverständigengutachten über den Unfallhergang bzw. über die Schadenkompatibilität entscheidungserhebliche Erkenntnisse bringen. So liegt es hier jedoch nicht. Die Indizien weisen hier auch unter unterstellter Annahme einer Kollision auf einen manipulierten ("gestellten") Unfall hin.

3.

39

Nicht zu beanstanden ist es schließlich, dass das Landgericht den Beklagten zu 1) nicht gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO persönlich angehört hat.

40

Dabei kann offen bleiben, ob die persönliche Anhörung nach dieser Vorschrift bereits unzulässig ist, wenn die betreffende Partei selbst nicht durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten wird, sondern lediglich aufgrund einer Streitverkündung durch den Rechtsanwalt der beklagten Versicherung im Prozess mitvertreten wird. Zum Meinungsstand in der Rechtsprechung verweist der Senat auf die bereits von den Parteien zitierte Rechtsprechung (Gegen die Zulässigkeit: OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2009, Az. 19 W 22/09; OLG München, Urteil vom 14.03.2014, Az. 10 U 4774/13; für die Zulässigkeit: OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2019, Az. 9 U 93/19). Der Senat hat vor dem Hintergrund der Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG, wonach dieser seinem Versicherungsnehmer u. U. einen eigenen Rechtsanwalt stellen muss, zumindest Zweifel, ob die Anhörung des mitverklagten Fahrers, der keinen eigenen Anwalt hat, zulässig ist (vgl. hierzu näher Röttger in ZfSch 2018, 184, 193).

41

Im vorliegenden Fall bedarf dies allerdings keiner Entscheidung, weil die Anhörung des Beklagten zu 1) durch das Landgericht jedenfalls nicht geboten war. Die Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist kein Beweismittel im engeren Sinne. Sie dient im Wesentlichen der Konkretisierung und Klarstellung des eigenen (schriftsätzlichen) Parteivortrags. Sie hat demgegenüber insbesondere nicht den Zweck, den Parteivortrag der gegnerischen Partei zu bestätigen. Der Beklagte zu 1) hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt, hat keinen eigenen Sachvortrag geleistet und auch nicht selbst um seine persönliche Anhörung ersucht. Es gab deshalb insoweit nichts, was zu konkretisieren oder klarzustellen gewesen wäre. Ein Fall der ausnahmsweise gebotenen Parteianhörung aus Gründen der Waffengleichheit ist hier ebenfalls nicht einschlägig. Erstens beträfe auch diese nur die Anhörung der eigenen Partei, nicht jedoch des Gegners (und der Kläger selbst ist ja persönlich angehört worden). Und zweitens ist der Kläger auch nicht in Beweisnot, weil er mit dem Beifahrer einen Zeugen benannt hat, der vom Landgericht tatsächlich auch vernommen wurde.

42

Nach allem gehen die Angriffe der Berufung ins Leere, so dass die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet ist.


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