Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 W 205/09 - 7

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 2009 – 14 O 24/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte im Mai 2008.

Der Beklagte ist Alleineigentümer des in der in gelegenen Hausanwesens, das er seit der Trennung der Parteien allein weiter nutzt. Während des Zusammenlebens der Parteien tätigte die Klägerin mit ihr aus einem Hausverkauf und sonstigem Vermögen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zwecks Rückführung von Krediten sowie Ausbau- und Umbaumaßnahmen in das Hausanwesen des Beklagten Investitionen in Höhe von 125.000 EUR.

Aus diesem Anlass schlossen die Parteien am 24. April 2005 eine schriftliche Vereinbarung, die wie folgt lautet:

„Die Eheleute sind sich darüber einig, dass die Ehefrau einen Betrag in Höhe von mindestens 125.000 EUR…in das im Alleineigentum des Ehemannes stehende Anwesen zur Abzahlung von laufenden Krediten, sowie Umbau und Ausbaumaßnahmen (Stand 23.04.05) aufgewandt hat.

Im Hinblick auf die unstreitig erfolgten Investitionen der Ehefrau in das erwähnte Anwesen des Ehemannes verpflichtet sich der Ehemann auf 1. Anfordern der Ehefrau eine Summe in Höhe von 120.000 EUR …unverzüglich auf ein von Frau C. Z. benanntes Konto auszuzahlen.

Der auszuzahlende Betrag erhöht sich jährlich um 3 % ab dem 1.05.05.

Die oben genannten Rechte, besonders die Auszahlungssumme von 120.000 EUR sowie die 3%ige Erhöhung p/a wird im Grundbuch des Anwesens…unverzüglich nach Vertragsabschluss eingetragen und abgesichert, auf erstes Anfordern der Ehefrau.

Im Gegenzug verzichtet die Frau C. Z.…auf die anfallenden Rechte bezüglich des Hausanwesens des Ehemannes Herrn D. Z..

….“ (Bl. 6/ 27 d.A.).

Nachdem Verhandlungen zwischen den Parteien über eine Begleichung der Forderung der Klägerin gescheitert waren, setzte die Klägerin dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2008 (Bl. 10/ 29 d.A.) eine Frist zur Zahlung von 120.000 EUR nebst 3% Erhöhung p.a. ab 1. Mai 2005, gesamt 134.000 EUR, sowie zur Erteilung seiner Zustimmung zur Eintragung der Schuld im Grundbuch gemäß der Vereinbarung vom 24. April 2005 bis zum 20. November 2008.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 134.000 EUR nebst Zinsen, auf Erteilung der Zustimmung zur Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 134.000 EUR nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie auf Schadensersatz in Höhe von 2.594,91 EUR in Anspruch. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Beklagte entgegen der vertraglichen Verpflichtung vom 24. April 2005 auf ihre Anforderung weder die geschuldete Summe zurückgezahlt noch der Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch zugestimmt habe. In Folge des Verzugs des Beklagten seien ihr Anwaltskosten in Höhe von 2.594,91 EUR entstanden.

Der Beklagte ist dem Begehren entgegen getreten und erstrebt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klageforderung. Er verweist darauf, dass es der Klägerin bereits wegen des aus § 1353 BGB herzuleitenden Rücksichtnahmegebots verwehrt sei, vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten durchzusetzen. Zudem seien die Ansprüche der Klägerin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung – die Parteien lebten nach wie vor im Güterstand der Zugewinngemeinschaft – auszugleichen. Im Übrigen sei die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung formnichtig, da sie zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Form bedürfe. Auch fehle für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte außergerichtlich habe mitteilen lassen, eine entsprechende Grundschuldurkunde beim Notar zu unterzeichnen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Mai 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 41 ff d.A.), den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung ersichtlich die Forderung der Klägerin nach Grund und Höhe habe unstreitig stellen sollen, so dass diese als Schuldbestätigungsvertrag zu qualifizieren sei. Von daher sei der Beklagte verpflichtet, auf erstes Anfordern die vereinbarten Zahlungen zu leisten und eine dingliche Sicherheit an seinem Grundstück zu bestellen. Die von dem Beklagten vorgebrachten Einwendungen seien nicht erheblich. § 1353 BGB stehe dem Klagebegehren nicht entgegen, zumal keine Pflichten betroffen seien, die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich der Ehe angehörten, sondern sich aus einer vertraglichen Vereinbarung der Eheleute ergäben und – wie hier- durch Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses ersichtlich aus rechtsgeschäftlichem Anlass zum Zwecke der notfalls klageweisen Durchsetzung eingegangen würden. Die Geltendmachung der Forderung sei auch nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Zwar richte sich der Ausgleich des Güterstandes nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich nach den Regeln über den Zugewinnausgleich. Dies gelte jedoch nicht unbeschränkt. Ausgleichsfremde Ansprüche, insbesondere wenn sie aus während der Ehe abgeschlossenen vertraglichen Regelungen resultierten, würden durch die Regelungen über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt und könnten deshalb auch außerhalb des Zugewinnausgleichs geltend gemacht werden. Die Vereinbarung sei auch nicht formnichtig. § 313 b Abs. 1 S. 1 BGB greife nicht ein, da die Verpflichtung zur Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld formfrei möglich sei und auch der Schuldbestätigungsvertrag grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form wirksam abgeschlossen werden könne. Die von den Parteien gewählte Schriftform genüge den Anforderungen (§ 126 BGB). Der Klage fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Klägerin trotz der außergerichtlich erklärten Bereitschaft des Beklagten zur Unterzeichnung einer Grundschuldurkunde ein Interesse an der Erlangung eines vollstreckbaren Titels mit Blick auf das widersprüchliche Verhalten des Beklagten, der sich gegen seine Inanspruchnahme auch insoweit zur Wehr setzt, nicht abgesprochen werden könne.

Gegen den ihm am 28. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit am 10. Juni 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 48/49 d.A.). Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens verweist er darauf, dass es sich, entgegen der Auffassung des Erstgerichts, nicht um einen ausgleichsfremden Anspruch, der der güterrechtlichen Ausgleichung entzogen sei, handele. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise abweichend von der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ausgleichung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden könne, nämlich wenn die Einbeziehung der Zuwendung in den Zugewinnausgleich schlechthin unangemessen und unzumutbar sei, habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Die Formnichtigkeit der Vereinbarung ergebe sich daraus, dass es sich um eine solche über den späteren Zugewinnausgleich handele, die der notariellen Form bedürfe.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 59, 60 d.A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten bietet keine hinreichend Aussicht auf Erfolg.

Den von der Klägerin mit vorliegender Klage geltend gemachten Ansprüchen vermag der Beklagte nach dem sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstande begründete Einwendungen nicht entgegen zu setzen.

Die Parteien haben am 24. April 2005 eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass die von der Klägerin in das im Alleineigentum des Beklagten stehende Hausanwesen getätigten Investitionen für Rückzahlung von Krediten, Umbau- und Ausbaumaßnahmen in Höhe von (mindestens) 125.000 EUR (Stand 23.04.05) auf erstes Anfordern der Klägerin in Höhe von 120.000 EUR zurückzuzahlen sind und sich der Betrag ab dem 1. Mai 2005 um jährlich 3 % erhöht. Ferner hat sich der Beklagte zu einer dinglichen Absicherung des der Klägerin zustehenden Zahlungsanspruchs verpflichtet. Sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, die sowohl Elemente eines Schuldanerkenntnisses betreffend Grund und Höhe der der Klägerin zustehenden Forderung bzw. des der Klägerin zustehenden Rückzahlungsanspruches (auf erstes Anfordern) als auch eines Darlehensvertrages enthält, lassen keinen Zweifel daran, dass die Parteien eine gesonderte, der güterrechtlichen Auseinandersetzung entzogene Vereinbarung getroffen haben.

Bei der Hingabe eines größeren Geldbetrages zwischen Ehegatten handelt es sich dann nicht um eine ehebedingte, der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegende Zuwendung, sondern um einen - gesonderten schuldrechtlichen -Darlehensvertrag, wenn der Rechtsbindungswille deutlich manifestiert ist. Zwar mag durchaus davon ausgegangen werden, dass Ehegatten in einer funktionierenden Ehe ihre Beziehungen zueinander auch bei Zuwendung größerer Geldbeträge in der Regel nicht in den Formen des rechtlich durchsetzbaren Vertragsrechtes regeln wollen, da ihnen innerhalb eines solchen Näheverhältnisses der Rechtsbindungswille meist fehlen wird (BGH FamRZ 1993, 1297, 1298). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Grenze, wo der Rechtsbindungswille in einer Art und Weise zu Tage tritt, dass er nicht mehr zu übersehen ist. Letztlich ist es auch Ehegatten unbenommen, rechtsgeschäftliche Verträge mit den entsprechenden Folgen abzuschließen (BGH aaO; OLG Köln NJW-RR 2000, 818; OLG Celle, OLGR Celle 1995, 91; OLG Schleswig, FamRZ 1988, 165). So liegt es hier. Schon die vom Beklagten und der Klägerin unterschriebene Vereinbarung, die regelt, dass ein genau bezifferter, von der Klägerin investierter Geldbetrag auf erstes Anfordern zurückzuzahlen ist, und in der neben dem zur Rückzahlung festgelegten Betrag auch die Fälligkeit (auf erstes Anfordern) und die Verzinslichkeit (3 % p.a. ab 1. Mai 2005) festgelegt wurden, lässt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Parteien deutlich erkennen. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte weiter verpflichtet hat, zur dinglichen Absicherung des der Klägerin zustehenden Rückzahlungsanspruchs eine Grundschuld an seinem Hausanwesen zu bestellen. Bei dieser Konstellation tritt der Wille der Parteien, die streitgegenständliche Geldhingabe in Form eines Rechtsgeschäftes - Schuldanerkenntnis, Darlehensvertrag - zu regeln, derart deutlich zu Tage, dass von einer ehebedingten Zuwendung nicht mehr ausgegangen werden kann. Ein solch klares Verhalten ist auch keinen korrigierenden Auslegungen mehr zugänglich.

Die Geltendmachung von solchen durch gesonderten schuldrechtlichen Vertrag begründeten Ansprüchen der Ehegatten untereinander ist, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht aus den von ihm genannten Gründen ausgeschlossen.

Aus § 1353 BGB vermag der Beklagte nichts für sich herzuleiten, weil, wie das Landgericht zutreffend ausführt, die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Parteien grundsätzlich nicht entgegensteht und im Streitfall bei der gegebenen Sachlage, insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Vereinbarungen, das Rücksichtnahmeverbot die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche „erst recht“ nicht verbietet (vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1353, Rz. 11).

Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche nicht wegen des Vorrangs der Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist. Zugewinnausgleichsansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass vertragliche Beziehungen zwischen den Ehegatten bezüglich des während der Ehe erworbenen Vermögens regelmäßig nicht bestehen; für deren Ausgleich begründet das eheliche Güterrecht daher Ansprüche. Die zwischen den Parteien im Streit stehenden Ansprüche sind nicht aus dem ehelichen Güterrecht, sondern auf Grund gesonderter schuldrechtlicher Parteivereinbarung entstanden und deshalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch Zugewinnausgleich entzogen. Die von dem Beklagten in seiner Beschwerdebegründungsschrift in diesem Zusammenhang herangezogene Rechtsprechung findet, da es sich nicht um ehebedingte Zuwendungen handelt (s.o.), ebenfalls keine Anwendung.

Aus zutreffenden und vom Senat geteilten Gründen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung auch nicht wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Form der Wirksamkeit ermangelt. Eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung ist nicht geboten. Da die Verpflichtung zur Belastung eines Grundstücks formfrei ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, aaO, § 311 b, Rz. 7), erforderte die Verpflichtung des Beklagten zur Bestellung einer dinglichen Sicherheit nicht die notarielle Beurkundung gemäß § 311 b Abs. 1 BGB. Es liegt offensichtlich auch kein Vertrag vor, der den Zugewinnausgleich der Parteien für den Fall der Scheidung oder die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien regelt (vgl. Palandt/Brudermüller, aaO, § 1408, Rz. 13), so dass eine notarielle Beurkundung auch nicht gemäß § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB bzw. § 1410 BGB erforderlich war. Vereinbarungen, die ein Schuldanerkenntnis (§§ 780 S. 1, 126 Abs. 1 BGB) oder ein Darlehen (§§ 488, 492 BGB) zum Gegenstand haben, bedürfen ebenfalls nicht der notariellen Beurkundung.

Soweit das Landgericht den Einwand des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für nicht begründet erachtet hat, hat der Beklagte im Beschwerderechtszug hiergegen nichts erinnert, so dass eine weitergehende als vom Landgericht vorgenommene Begründung, der der Senat beitritt, entbehrlich ist.

III.

Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

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