Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 WF 27/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 20. Januar 2010 - 21 F 2//10 UG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2., die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, sind die Eltern des am . Januar 2006 geborenen Kindes C., das seit der Trennung der Kindeseltern im Jahr 2008 im Haushalt der Kindesmutter lebt und von dieser betreut wird.

In einem von dem Kindesvater beim Amtsgericht – Familiengericht - Saarlouis eingeleiteten Umgangsverfahren 21 F 92/09 UG trafen die Kindeseltern am 17. Juni 2009 eine zum Beschluss erhobene Vereinbarung über das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind (Bl. 10 ff d.A.).

Mit am 31. Dezember 2009 beim Amtsgericht – Familiengericht - Saarlouis eingegangenem und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag erstrebt der Kindesvater in Abänderung dieses Beschlusses eine Ausweitung der Umgangskontakte.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat das Familiengericht dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe für die I. Instanz ab Antragstellung bewilligt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen, abgelehnt (Bl. 23, 24 d.A.).

Im Termin vom 3. Februar 2010 haben die Kindeseltern in Ergänzung des Beschlusses vom 17. Juni 2009 – 21 F 92/09 UG – eine - näher geregelte - Ausweitung des Umgangsrechts des Kindesvaters mit dem Kind C. vereinbart (Bl. 32, 33 d.A.).

Gegen den ihm am 27. Januar 2010 zugestellten Beschluss vom 20. Januar 2010 hat der Kindesvater mit am 8. Februar 2010 eingegangenem Faxschreiben das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist (Bl. 41 ff d.A.).

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 47 d.A.).

II.

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, als welche sein Rechtsmittel zu behandeln und das zu bescheiden dem Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO vorbehalten ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

In Familiensachen des § 111 Nr. 2 FamFG (Kindschaftssachen), zu denen auch Verfahren gehören, die das Umgangsrecht betreffen (§ 151 Nr. 2 FamFG), ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben (§ 114 Abs. 1 FamFG).Nach der seit September 2009 - also auch für das vorliegende Verfahren - maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen - wie vorliegend - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint (BGH, FamRZ 2009, 857; vgl. auch Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 78 FamFG, Rz. 4 ff).

Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394). Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen. Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt indes eine Herausbildung von Regelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen sei, nur in engen Grenzen zu (BGH, aaO, m.w.N.).

Das Umgangsrechtsverfahren folgt den allgemeinen Verfahrensregeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gericht eine flexible Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten ermöglichen. Die von den Interessen der Eltern möglicherweise divergierenden Belange des Kindes können von einem - vom Gericht in geeigneten Fällen zu bestellenden - Verfahrenspfleger geltend gemacht werden (§ 50 FGG). Zwar werden bei Umgangstreitigkeiten Grundrechtspositionen der Eltern wie auch des Kindes berührt. Daraus lässt sich jedoch weder generell noch als Regel herleiten, dass Umgangsstreitigkeiten besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder doch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern. Im Einzelfall kann der Umgangsberechtigung - etwa bei einem drohenden Entzug - existentielle Bedeutung für einen der Beteiligten zukommen. Dies rechtfertigt indes ebenfalls nicht den Schluss, dass sich ein bemittelter Rechtssuchender bei Umgangsstreitigkeiten vernünftigerweise stets oder doch nahezu ausnahmslos anwaltlichen Beistands versichert hätte (BGH, aaO, m.w.N.).Ein allgemeiner Rechtssatz, dass es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren handele, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebiete, besteht nicht (BGH, aaO).

Nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener Auffassung, der der Senat vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt (vgl. Senat, Beschl.v. 22. Juni 2009, 9 WF 58/09), liegen die Voraussetzungen, die die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gebieten, regelmäßig nicht vor, wenn es in dem betreffenden Verfahren – wie hier - lediglich um die weitere Ausgestaltung eines bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil geht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann in derartigen Fällen nicht von einer die Anwaltsbeiordnung rechtfertigenden Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ausgegangen werden; dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten aus vorausgegangenen Verfahren (21 F 92/09 UG, 21 F 92/09 EAUG, 21 F 1/10 UG, 21 F 234/09 KI) selbst bereits über Vorkenntnisse verfügen (vgl. OLG Celle, Beschl.v. 10. Februar 2010, 10 WF 59/10).

Anhaltspunkte, die die Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu begründen geeignet sind, sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Kindeseltern, wie der Antragsteller vorträgt, nicht mehr miteinander kommunizieren können und die Kindesmutter – so der Antragsteller – nur eine gerichtliche Entscheidung bezüglich des Umgangs akzeptiert, genügt hierfür grundsätzlich und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass sowohl in den vorausgegangen Umgangsverfahren (21 F 92/09 UG, 21 F 92/09 EAUG) als auch im vorliegenden Verfahren Einvernehmen der Kindeseltern über den Umgang erzielt worden ist, nicht. Dass die Beteiligten in einem solchen Verfahren entgegengesetzte Ziele verfolgen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn in diesen Verfahren steht nicht die Durchsetzung der Interessen der sich mit entgegengesetzten Anliegen gegenüberstehenden Eltern im Vordergrund, sondern das Finden einer dem Wohl des Kindes angemessenen Lösung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214) (siehe hierzu auch OLG Rostock, Beschl.v. 23. Dezember 2009, 10 WF 248/09). Auch der Umstand, dass mit dem vorliegenden Verfahren eine Ausweitung der Umgangskontakte für die Ferien erstrebt wird bzw. aus der Verbindung offensichtlich ein weiteres Kind hervorgegangen ist und insoweit ein gesondertes Umgangsverfahren geführt wird, begründet keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in dem zur Entscheidung stehenden Fall.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ihrerseits durch einen - allerdings ihr ebenfalls nicht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten - Rechtsanwalt vertreten wird. Der Gesetzgeber hat bewusst anders als in § 121 Abs. 2 ZPO (der über § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausschließlich in - hier nicht gegebenen - Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung findet) in § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung eines anderen Beteiligten für erforderlich gehalten; insofern vermag das Argument der bloßen (formalen) "Waffengleichheit" im Bereich der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG nicht mehr zu tragen (Zöller- Geimer, aaO).

Von daher hat das Rechtsmittel des Antragstellers insgesamt keinen Erfolg.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 1912 des KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamFG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

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