Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25.5.2010 (Az. 14 O 11/10) aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten mit der im Januar 2010 erhobenen Klage aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Zahlung von rund 45.000 EUR in Anspruch. Mit weiterem Klageantrag begehrt er zudem die Feststellung, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhe. Hintergrund ist ein im Juli 2005 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau als Darlehensgeber und dem Beklagten als Darlehensnehmer geschlossener Darlehensvertrag über 40.000 EUR (Bl. 8 d. A.). Das Darlehen sollte eine Laufzeit von 24 Monaten haben, und die Darlehenssumme sollte am Ende der Laufzeit (zum 1.8.2007) bzw. vorher nach schriftlicher Kündigung mit vierzehntägiger Kündigungsfrist zuzüglich Zinsen in Höhe von 6% p. a. an die Darlehensgeber zurückgezahlt werden. Der Kläger und seine Ehefrau überwiesen vereinbarungsgemäß 40.000 EUR auf ein Konto des Beklagten (Bl. 10 d. A.).
Nachdem der Kläger einem Bericht der "... Zeitung" vom Juli 2007 entnommen hatte, dass der Beklagte "vermisst" sei (Bl. 12, 72 d. A.), forderte er ihn mit Anwaltsschreiben vom 18.7.2007 zur Rückzahlung auf (Bl. 13 d. A.). Das Schreiben konnte nicht zugestellt, der Aufenthaltsort des Beklagten nicht ermittelt werden (Bl. 4, 73 d. A.). Seit dem 27.7.2007 befand er sich in Untersuchungshaft (Bl. 25 d. A., Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 36 Js 1433/07).
Der Kläger hält die Voraussetzungen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung durch eine vorsätzliche Verletzung eines "Anlagevertrags" für gegeben. Er behauptet, der Beklagte habe – wie in einer Vielzahl anderer Fälle auch – von Beginn an nicht die Absicht gehabt, das Geld zurückzuzahlen und sei stattdessen untergetaucht. Er habe Fremdgelder offensichtlich für eigene Zwecke ausgegeben oder zu spekulativen Geschäften eingesetzt. Für ihn und seine Ehefrau sei aber von größter Bedeutung gewesen und mit dem Beklagten auch so abgesprochen worden, dass das Geld nur für absolut sichere und seriöse Anlagegeschäfte eingesetzt würde (Bl. 80 d. A.). Der Kläger meint, der Beklagte sei ihm sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet (Bl. 6 d. A.).
Der Beklagte beruft sich darauf, dass das Darlehen zu dem Zeitpunkt, an welchen er nach dem Vortrag des Klägers nicht mehr auffindbar gewesen sein solle, noch gar nicht zur Rückzahlung fällig gewesen sei. Außerdem wendet er ein, bei Abschluss des Darlehensvertrages geschäftsunfähig gewesen zu sein. Nach dem Tod seines Vaters im Oktober 2004 sei eine schwerwiegende Anpassungsstörung mit reaktiver Depression eingetreten (Bl. 27 d. A.). Im Übrigen sei allein das Versprechen eines Garantiezinses von 6% bei vernünftiger Betrachtung nicht nachvollziehbar und lege den Schluss auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit nahe. Er selbst sei aufgrund der Aktienempfehlungen des angeblichen "Börsenfachmannes M. F." in einer kostenpflichtigen E-Mail-Hotline davon ausgegangen, Anlagen in seriöser und sicherer Form zur Verfügung stellen zu können (Bl. 28 d. A.). Er meint, wegen Unwirksamkeit des Darlehensvertrags weder die Rückzahlung der Darlehenssumme noch Zinsen zu schulden (Bl. 29 d. A.). Der Beklagte weist darauf hin, dass das bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken anhängige Ermittlungsverfahren noch nicht zur Erhebung einer Anklage geführt habe und dass sich dort zeigen werde, ob sein Verhalten strafrechtlich überhaupt relevant sei. Die Investition von zur Verfügung gestelltem Kapital in letztlich zum Totalverlust führende Anlagen sei nicht per se kriminell oder unerlaubt. Der Beklagte behauptet, den ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrag tatsächlich zum Ankauf von Wertpapieren und keineswegs zu eigenen Zwecken verwendet zu haben (Bl. 30/31 d. A.).
Nachdem der Beklagte – der für den Fall einer Rücknahme des Feststellungsantrags eine Anerkennung des Zahlungsanspruchs in Aussicht gestellt hat (Bl. 31 d. A.) – beantragt hatte, den Rechtsstreit bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen, hat das Landgericht vor Durchführung einer Güteverhandlung oder mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 6.5.2010 (Bl. 93 d. A.) mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Saarbrücken 33 Js 862/07) gemäß § 149 ZPO auszusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag werde auf behauptete Straftaten des Beklagten gestützt. Dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue lägen auch für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Fragen zu Grunde. Den Ermittlungsakten lasse sich entnehmen, dass aus dem Strafverfahren ein erheblicher Erkenntnisgewinn für den Zivilrechtsstreit zu erwarten sei, hinter den der Gesichtspunkt der durch die Aussetzung verursachten Verzögerung zurücktrete.
Der Beklagte hat eine Aussetzung mit Schriftsatz vom 19.5.2010 abgelehnt. Er hat gerügt, dass ihm trotz seines Antrags im Schriftsatz vom 3.5.2010 keine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte gewährt worden sei. Ferner hat er in dem Beschluss jede nähere Begründung für die zu erwartenden Erkenntnisse aus dem Strafverfahren vermisst und darauf hingewiesen, dass der Anspruch etwa auch auf § 826 BGB sowie auf eine vertragliche Grundlage gestützt werde. Schließlich hat er eine Verzögerung um deutlich mehr als ein Jahr für wahrscheinlich gehalten und schon aus diesem Grund eine Aussetzung für ausgeschlossen erachtet (Bl. 108 d. A.).
Der Einzelrichter beim Landgericht hat mit Beschluss vom 25.5.2010 den Rechtsstreit im Hinblick auf das Strafverfahren gegen den Beklagten (33 Js 862/07) gemäß § 149 ZPO ausgesetzt und zur Begründung auf den Hinweisbeschluss vom 6.5.2010 Bezug genommen (Bl. 110 d. A.).
Der Kläger hat gegen den am 26.5.2010 zugestellten Beschluss am 28.5.2010 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 114 d. A.). Er sieht seine Argumente aus dem Schriftsatz vom 19.5.2010 nicht berücksichtigt und die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verletzt (Bl. 115 d. A.).
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 8.6.2010 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 119 d. A.).
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss vom 25.5.2010 ist zulässig und begründet.
1.
Sie ist gemäß § 252 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der auf § 149 ZPO gestützte Aussetzungsbeschluss ist rechtsfehlerhaft.
a. Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Die Entscheidung über die Aussetzung steht in seinem Ermessen. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde beschränkt sich die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 252 Rdn. 8).
b. Die Überprüfung des Aussetzungsbeschlusses führt zu seiner Aufhebung.
(1) Es fehlt schon an den – keiner Ermessensausübung zugänglichen (hierzu LAG Köln, Beschl. v. 30.7.2007 – 11 Ta 195/07 –) – tatbestandlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 ZPO.
(a) Zwar ist der Beklagte, wie in § 149 ZPO vorausgesetzt, einer Straftat, verdächtig. Gegen ihn ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil einer Reihe von Geschädigten anhängig. Ausweislich eines vom Kläger als Internetausdruck zur Akte gereichten Berichts aus der "... Zeitung" soll er in einem Brief geäußert haben, insgesamt 500.000 EUR "verspekuliert" zu haben (Bl. 15 d. A.). Entgegen dem zu eng gefassten Wortlaut des § 149 Abs. 1 kommt eine Aussetzung nicht nur dann in Betracht, wenn der Verdacht sich während des Rechtsstreits offenbart, sondern auch, wenn er von Beginn an oder – wie hier – bereits vorher bestanden hat. Es darf mithin auch dann ausgesetzt werden, wenn im Zivilprozess derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist, der den Verdacht der Straftat begründet (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 149 Rdn. 4).
(b) Allerdings muss die Ermittlung der Straftat auf die Entscheidung "von Einfluss" sein. An diesem Tatbestandsmerkmal des § 149 Abs. 1 ZPO scheitert die Aussetzung.
Was in dem für eine Aussetzung relevanten Strafverfahren zu klären ist, muss auf den Inhalt der zivilgerichtlichen Entscheidung einwirken können. Daran fehlt es, wenn das Vorbringen einer Straftat für die zivilrechtliche Lage ohne Bedeutung ist, etwa weil der Anspruch ohnehin aus Vertrag oder Bereicherung begründet ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 3.3.2004 – 2 W 19/04 –; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 149 Rdn. 8). Gerade solches steht aber vorliegend jedenfalls mit Blick auf den Zahlungsantrag im Raum, so dass die insgesamt erfolgte Aussetzung den Anforderungen des § 149 Abs. 1 ZPO nicht Rechnung trägt (zu diesem Aspekt bei einer Aussetzung wegen eines anhängigen Strafverfahrens, obwohl einzelne Teile des Streitgegenstands unstreitig waren, LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ta 160/09 –). Es steht fest, dass die Parteien im Jahr 2005 einen Darlehensvertrag mit einer zum August 2007 endenden Laufzeit abschlossen und dass der Beklagte die Valuta ausgezahlt erhielt. Dass der überlassene Betrag – nach Abtretung der Ansprüche der Ehefrau – an den Kläger nunmehr zurückzuzahlen ist, hängt nicht davon ab, ob er in strafbarer Weise erlangt oder verwendet worden ist. War der Darlehensvertrag wirksam, folgt der Rückzahlungsanspruch nebst Zinsen aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Sollte die vertragliche Willenserklärung des Beklagten wegen Geschäftsunfähigkeit nach § 105 Abs. 1 i. V. m. § 104 Nr. 2 BGB oder nach § 105 Abs. 2 BGB nichtig gewesen sein, wofür der Beklagte – der sich zur Darlegung einer Geschäftsunfähigkeit kaum hinreichend substantiiert auf eine "reaktive Depression" sowie auf die Indizwirkung einer unvernünftigen Vertragsgestaltung beruft – die Beweislast trüge, stünde ein ebenfalls von der Sachverhaltsermittlung im Strafverfahren unabhängiger Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zumindest auf Rückzahlung der Darlehensvaluta im Raum (zum Bereicherungsanspruch bei nichtigem Darlehensvertrag OLG Nürnberg, NJW-RR 1989, 1137).
Ungeachtet des Umstands, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des gesamten Rechtsstreits mithin schon im Hinblick auf den wesentlichen Teil des Klageantrags zu 1 nicht gegeben waren, dürfte Entsprechendes auch für den Feststellungsantrag zu 2 gelten. Die in Betracht kommende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB muss nicht notwendig im Zusammenhang mit einer Straftat stehen. Der Kläger trägt vor, man habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass das über 27 Jahre in einer Lebensversicherung angesparte Kapital nur für eine "absolut seriöse und sichere Anlage" verwendet werden dürfe. Der Beklagte bestreitet das nicht und sucht sich mit dem Vorbringen zu entlasten, er habe bei der Investition der ihm überlassenen Gelder völlig unkritisch Bewertungen eines angeblichen Börsenfachmann übernommen und sich dabei verspekuliert. Wer aber Geldbeträge von Anlageinteressenten entgegennimmt, die erkennbar jede Risikobereitschaft ausgeschlossen haben, und diese Beträge in von einer einzelnen Quelle empfohlene Fonds investiert, über deren Werthaltigkeit man sich nicht weiter erkundigt hat, mag die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf genommen und mit Blick auf die Verschleierung der echten Risiken sittenwidrig agiert haben (zur Vorsatzhaftung desjenigen, der bewusst anlegerwidrige Empfehlungen abgibt und die Schädigung der Anleger billigend in Kauf nimmt, OLG Hamm, Beschl. v. 25.2.2010 – 28 U 78/09 –; siehe zu § 826 BGB in Bezug auf einen leichtfertig unrichtige Auskünfte erteilenden Anlagevermittler auch OLG München, Urt. v. 9.7.2008 – 20 U 5290/07 –).
(2) Dessen ungeachtet hat das Landgericht keine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen.
(a) Das Gericht muss den möglichen Nachteil einer Verzögerung durch eine Aussetzung mit dem voraussichtlichen Vorteil abwägen, den eine Verwertung der Ergebnisse des Strafverfahrens und des Strafurteils für das zivilprozessuale Verfahren bringt.
Die Aussetzungsmöglichkeit nach § 149 ZPO soll die im Grundsatz besseren Erkenntnismöglichkeiten des der Untersuchungsmaxime folgenden Strafprozesses für den Zivilprozess nutzbar machen. Allerdings darf sie das Verfahren nicht verschleppen. Sie hängt deshalb davon ab, dass Umstände, die eine Auswertung der Erkenntnisse der Amtsermittlung als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens auch in Ansehung der Interessen der durch die Verzögerung benachteiligten Partei rechtfertigen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.7.2006 – 4 W 60/06 –; OLG Köln, Beschl. v. 3.3.2004 – 2 W 19/04 –). Um die Ermessensausübung für das Beschwerdegericht nachprüfbar zu machen, muss der Beschluss erkennen lassen, in welcher Weise die Interessen abgewogen wurden (vgl. OLG München, Beschl. v. 22.7.1996 – 20 W 2082/96 –; Wagner in: Münchkomm ZPO, 3. Aufl. 2008, § 149 Rdn. 10; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 149 Rdn. 12).
(b) Die landgerichtliche Entscheidung ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie keine konkreten Ausführungen zu der zu erwartenden Verzögerung enthält. Das Landgericht legt im Nichtabhilfebeschluss vom 8.6.2010 dar, allein aus dem Umstand, dass die Ermittlungen seit 2007 geführt würden, lasse sich nicht entnehmen, dass schon jetzt eine weitere Verzögerung von mehr als einem Jahr zu erwarten sei. Im Übrigen könne nach einem Jahr die Aussetzungsentscheidung zur Überprüfung gestellt werden. Der angefochtene Beschluss – in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses – lässt nicht erkennen, welchen Verfahrensstand dass Ermittlungsverfahren überhaupt aufweist und worauf irgendeine zeitliche Prognose gestützt werden könnte. Der Kläger ist nicht der einzige durch das Verhalten des Beklagten Geschädigte. In dem zur Akte gereichten Internet-Ausdruck eines Zeitungsberichts ist die Rede von 15 Personen und davon, dass der Beklagte nach eigenen Angaben insgesamt 500.000 EUR "verspekuliert" habe. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass außer dem streitgegenständlichen Geschehen eine Vielzahl weiterer Sachverhalte zu klären ist, was einem auch nur einigermaßen zeitnahen Abschluss des Strafverfahrens entgegenstehen könnte. Ist aber mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr zu rechnen, so soll die Aussetzung in der Regel unterbleiben (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.7.2006 – 4 W 60/06 –; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 149 Rdn. 11). Die Ermessensausübung bei der Aussetzung muss das berücksichtigen. Der Beschluss des Landgerichts setzt sich hiermit nicht auseinander.
Auch sonst ist eine hinreichende Berücksichtigung der Interessen des Klägers nicht erfolgt. Es ist nicht erkennbar, warum das Zivilgericht sich nicht selbst ohne besondere Schwierigkeiten Klarheit über den Sachverhalt verschaffen können sollte (vgl. Wagner in: Münchkomm ZPO, 3. Aufl. 2008, § 149 Rdn. 9). Wesentliche Teile des Sachverhalts sind unstreitig. Der Beklagte hat Gelder entgegengenommen und sich zu ihrer Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, die Rückzahlung aber – in welcher Weise im Einzelnen auch immer – gefährdet. Seine Einwände befassen sich im Schwerpunkt mit den behaupteten Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit. In welcher Hinsicht das Strafgericht nun bessere Erkenntnismöglichkeiten gerade in Bezug auf streitige, im Zivilverfahren bedeutsame Umstände haben sollte, legt das Landgericht nicht dar. Auch das macht den Beschluss fehlerhaft (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.7.2006 – 4 W 60/06 –; OLG Köln, Beschl. v. 3.3.2004 – 2 W 19/04 –; OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.3.1997 – 16 W 9/97 –).
3. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, weil entstandene Kosten einen Teil der Kosten des Rechtsstreits darstellen, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO von der in der Sache unterliegenden Partei zu tragen sind (BGH, Beschl. v. 12.12.2005 – II ZB 30/04 – MDR 2006, 704; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.5.2007 – 15 W 22/07 –).