Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 44/11

Tenor

1. Auf die Beschwerde der E. werden die Ziffern 4. und 5. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in S. vom 27. Januar 2011 – 20 F 250/10 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des bei der E., bestehenden Anrechts – Zusatzsicherung – des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8.919,71 EUR bei der V., bezogen auf den 31. Juli 2010, begründet. Die E. wird verpflichtet, diesen Betrag an die V. zu zahlen.

5. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des bei der E., bestehenden Anrechts – Zukunftssicherung – des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12.926,66 EUR bei der V. bezogen auf den 31. Juli 2010, begründet. Die E. wird verpflichtet, diesen Betrag an die V. zu zahlen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 2.220 EUR.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am 28. November 2003 die Ehe geschlossen. Der am 20. Juli 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 12. August 2010 zugestellt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung zweier Anrechte des Ehemannes bei der E. angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer 1. der Entscheidungsformel; insoweit seit dem 16. Februar 2011 rechtskräftig) und in den Ziffern 2. bis 8. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in den Ziffern 4. und 5. – jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Juli 2010 – zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der E. – Zusatzsicherung – zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 8.919,71 EUR und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der E. – Zukunftssicherung – zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 12.926,66 EUR übertragen.

Gegen die Ziffern 4. und 5. dieses Beschlusses wendet sich die E. mit ihrer Beschwerde, mit der sie die externe Teilung der beiden bei ihr bestehenden Anrechte des Ehemannes begehrt.

Die Ehefrau ist dem Antrag der E. beigetreten. Die Ehefrau hat zuletzt mitgeteilt, dass sie das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausübe und beantragt, die Ausgleichsansprüche „an die Versorgungsausgleichskasse zu übertragen“.

Die D. hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der E., die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich der beiden bei der E. bestehenden Anrechte des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2011 – 6 UF 20/11 – m.w.N.), ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet.

Zutreffend und unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. November 2003 bis zum 31. Juli 2010 zugrunde gelegt.

Mit Erfolg verfolgt allerdings die E. ihren erstinstanzlichen Antrag auf externe Teilung der beiden bei ihr bestehenden Anrechte des Ehemannes weiter.

Das Familiengericht hat diese abgelehnt und die beiden Anrechte intern geteilt, weil die Ehefrau der externen Teilung nicht zugestimmt habe. Dies beanstandet die E. zu Recht. Das Familiengericht hat verkannt, dass es sich bei beiden Anrechten um solche im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage handelt, was sich auch aus den erstinstanzlich am 18. Oktober 2010 von der E. erteilten Auskünften ergibt, die unangegriffen geblieben sind und gegen die von Rechts wegen nichts zu erinnern ist.

Die Kapitalwerte der Ausgleichswerte des Anrechts Zukunftssicherung von 12.926,66 EUR und des Anrechts Zusatzsicherung von 8.919,71 EUR überschreiten die mithin maßgebliche Grenze des § 17 VersAusglG i.V.m. §§ 159 f. SGB VI von hier – Ehezeitende 2010 – 66.000 EUR nicht, so dass das Begehren der E., das Anrecht extern zu teilen, auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17 VersAusglG, die gerichtlichem Ermessen keinen Raum geben, begründet ist.

Gemäß §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG sind beide Anrechte daher jeweils durch Begründung eines entsprechenden Anrechts der Ehefrau bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Denn die Ehefrau hat das ihr nach § 15 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich der Zielversorgung zustehende Wahlrecht, auf das der Senat sie gemäß § 222 Abs. 1 FamFG unter Fristsetzung hingewiesen hat, zuletzt ausdrücklich nicht mehr ausgeübt.

Der E. ist nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG aufzugeben, den Ausgleichswert in Höhe eines Kapitalbetrages von 8.919,71 EUR bzw. 12.926,66 EUR an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. Der die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren betreffende Ausspruch beruht auf § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten im Scheidungstermin vom 27. Januar 2011.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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