Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 UF 123/15

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen 6 F 72/15 vom 13.7.2015 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 14.459,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen seine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Erstausstattung seines Sohnes sowie die Verpflichtung zur Bezahlung rückständigen und laufenden Unterhalts gemäß § 1615l BGB an die Kindsmutter.
Die jeweils verheirateten und sonst kinderlosen Beteiligten hatten eine außereheliche Beziehung, aus der der gemeinsame Sohn K., geboren am 4.7.2013, hervorging. Die Antragstellerin hatte sich vorübergehend (ab Mai 2011) wegen des Antragsgegners auch von ihrem Ehemann getrennt, wobei der Antragsgegner die außereheliche Beziehung nach Feststellen der Schwangerschaft aufgegeben hatte. Beide Elternteile leben mittlerweile (wieder) mit ihren jeweiligen Ehepartnern zusammen. Die Vaterschaft des Antragsgegners wurde nach Einholung eines Abstammungsgutachtens im Vaterschaftsanfechtungsverfahren 6 F 1274/13 vom AG Reutlingen festgestellt.
Die Antragstellerin war bis zur Geburt von K. und jetzt wieder seit 1.7.2015 berufstätig bei der K. GmbH & Co. KG, wo sie vor der Geburt des Sohnes rund 2.400,-- EUR netto monatsdurchschnittlich verdient hatte. Ihr Ehemann C. J. verfügt über ein geringeres monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen.
Der Antragsgegner hatte von Juni 2013 bis Mai 2014 seinen Angaben nach ein monatliches (Steuer-)bruttoeinkommen von rund 7.905,-- EUR (netto ca. 4.200,-- EUR) ohne Erfolgsprämie, ebenfalls bei der K. GmbH & Co. KG. Seine teilzeitbeschäftigte Ehefrau verdient bei der D. monatsdurchschnittlich netto ca. 900,-- EUR.
Die Antragstellerin lässt sich das Elterngeld in Höhe von 900,-- EUR in vollem Umfang auf ihren Bedarf anrechnen und macht von ihrem Restbedarf nur die Hälfte in Höhe von 750,-- EUR als Unterhaltsanspruch gegen die Antragsgegner geltend. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung teilte sie dem Antragsgegner (Bl. 203) mit Schreiben vom 4.8.2015 mit, dass sie ab 1.7.2015 keine Unterhaltsansprüche mehr gegen den Antragsgegner geltend mache, da sie mittlerweile wieder einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgehe.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Erstattung der Erstausstattungskosten und einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 750,-- EUR sowie Unterhaltsrückständen für die Zeit von Juli 2013 bis Januar 2015 in Höhe von 3.540,-- EUR verpflichtet.
Dagegen richtet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und Zurückweisung der Anträge.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Ehemann der Antragstellerin im Hinblick auf den Familienunterhaltsanspruch gemäß § 1360 BGB vorrangig unterhaltsverpflichtet sei. Der Beschwerdeführer habe daher die bisherigen Unterhaltsleistungen überzahlt und insoweit auch einen Rückforderungsanspruch gegen die Antragstellerin gemäß § 812 BGB, mit dem er bezüglich der Erstausstattungsforderung aufrechne.
Im Übrigen sei der Antragsgegner im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau, der entsprechend § 1609 Ziff. 2 BGB gleichrangig zu befriedigen sei, nicht leistungsfähig. Aufgrund der langen Dauer seiner am 15.1.1999 geschlossenen Ehe sei demgegenüber der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht vorrangig. Der angefochtene Beschluss sei zeitlich zu begrenzen bis einschließlich 30.6.2015, da die Beschwerdegegnerin ab 1.7.2015 nicht mehr unterhaltsbedürftig sei.
10 
Mit dem Beschwerdeabweisungsantrag beruft sich die Antragstellerin darauf, dass ein voriger Anspruch der Beschwerdegegnerin gegen ihren Ehemann auf Familienunterhalt daran scheitere, dass jener ein geringeres Einkommen erziele. Im Übrigen werde dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch dadurch Rechnung getragen, dass lediglich die Hälfte des Bedarfs in Höhe von 750,-- EUR monatlich geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei auch leistungsfähig, da er bis einschließlich November 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 630,-- EUR bezahlt habe.
11 
Der Senat hat von einer weiteren mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG mangels neuen Erkenntnisgewinnes abgesehen und die Beteiligten auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen.
II.
12 
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Antragsgegner, der weder aufgrund einer Vorrangigkeit des Familienunterhaltsanspruchs gemäß §§ 1360, 1360a BGB gegen den Ehemann der Antragstellerin noch wegen einer Gleichrangigkeit der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Antragsgegners gemäß § 1609 Ziff. 2 oder dessen Leistungsunfähigkeit entfällt. Der Betreuungsunterhaltsanspruch wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes K. ist auch nicht durch die analoge Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB, eine entsprechende Anwendung des § 1608 BGB oder durch den Rechtsgedanken und die analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.
1.
a)
13 
Ein Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche in der Form, dass der Anspruch gegen den Ehemann gemäß § 1360 BGB der stärkere ist und der gegen den nichtehelichen Vater gemäß § 1615 l BGB dahinter zurücktritt, gibt es nicht. Vielmehr wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur anteiligen Haftung analog § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater andererseits (BGH FamRZ 1998, 541) von einem Grundsatz gleichrangiger Unterhaltspflicht ausgegangen (KG NZFam 2015, 721; BGH FamRZ 08, 1739). Anders als in dem vom KG entschiedenen Fall und den zitierten Entscheidungen des BGH zur Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem Ehemann und dem Vater sind die beteiligten Eltern hier in ihren jeweiligen Ehen kinderlos. Im vorliegenden Fall liegt es sogar so, dass, wenn die Antragstellerin kein Kind bekommen hätte, sie auch gegenüber ihrem Ehemann im Falle des Getrenntlebens nicht unterhaltsbedürftig und unterhaltsberechtigt geworden wäre, da sie weiterhin in vollem Umfang erwerbstätig und damit gegenüber ihrem Ehemann in höherem Maße leistungsfähig geblieben wäre. Gerade in diesem Fall ist eine Alleinhaftung des nichtehelichen Vaters sachgerecht (vgl. Viefhus in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., juris PK-BGB, 7. Auflage 2014, § 1615l BGB RZ 214 m.w.N.).
b)
14 
Der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin scheidet auch nicht wegen ihrer nach der Schwangerschaft wieder aufgenommenen und bis heute bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann entsprechend § 1586 Abs. 1 BGB aus. Im Gegensatz zu der Anwendung des §1586 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen das nichteheliche Kind in den Schutzbereich der Ehe durch eine spätere Heirat der Eltern einbezogen wird, liegt hier ein Fall vor, in dem das nichteheliche Kind gerade in eine weiterhin bestehende eheliche Beziehung drängt. Nach der insoweit zutreffenden Rechtsprechung des Kammergerichts( a.a.O.) würde die analoge Anwendung des § 1586 BGB auf Fälle, in denen ein Kind außerehelich gezeugt wird, dies aber gerade nicht zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft mit dem Vater des außerehelich gezeugten Kindes führt, auf eine Doppelanalogie des § 1586 BGB hinauslaufen. § 1586 Abs. 1 BGB setzt nämlich nicht nur eine Wiederheirat voraus, an deren Stelle vorliegend die Fortsetzung der Ehe treten soll, sondern außerdem, dass ein anderweitiger Unterhaltsanspruch bereits besteht, der durch die Wiederheirat zum Erlöschen gebracht wird. Der Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB wird hier aber nicht durch die Fortsetzung der Ehe der Antragstellerin mit dem Ehemann zum Erlöschen gebracht, sondern soll angesichts bestehender Ehe erst gar nicht zur Entstehung gelangen. Insoweit kommt es hier auch nicht nur auf die Interessen- und Versorgungslage der Mutter, sondern auch auf die Sicht des unstreitig nicht leistungsfähigen Ehemannes der Mutter an, der an der Zeugung des Kindes unbeteiligt war und die damit einhergehende finanziellen Belastungen hinnehmen muss, will er weitergehende Auswirkungen auf sein Familienleben - wie etwa die Trennung von der Kindesmutter - vermeiden (so KG a.a.O.).
c)
15 
Auch der in § 1608 Satz 1 BGB normierte grundsätzliche unterhaltsrechtliche Vorrang des Ehegattens der Antragstellerin ist hier aufgrund der in § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB lege specialiter festgelegten Vorrangstellung und primären Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters nachrangig.
d)
16 
Der im Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke führt hier ebenfalls nicht zum Wegfall der Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin. Entgegen der Verwirkungsgründe im Ehegattenunterhaltsrecht setzt § 1615 l Abs. 2 BGB ein (früheres) Zusammenleben und eine daraus resultierende engere Verbundenheit der Eltern gerade nicht voraus (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 735). Insbesondere fehlt es auch an einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1579 BGB, weil die beteiligten Eltern nach der Geburt des Kindes zu keinem Zeitpunkt in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt und ein solches Zusammenleben jedenfalls ab der Schwangerschaft der Antragstellerin auch nicht geplant hatten, so dass ein im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB vorausgesetzten Herauslösen aus der ehelichen Solidarität durch eine neue bzw. hier die „alte“ Lebensgemeinschaft gerade nicht vorliegt, weshalb sich eine analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB verbietet (so auch OLG Nürnberg a.a.O.).
2.
17 
Mit dem Familiengericht (vgl. schon den Hinweisbeschluss vom 1.6.2015, Bl. 149) geht auch der Beschwerdesenat davon aus, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Antragsgegners hier nachrangig ist, da die Voraussetzungen des § 1609 Ziff.2 BGB nicht vorliegen. Eine Gleichrangigkeit gemäß § 1609 Ziff. 2 BGB setzt sowohl das Bestehen einer Ehe von langer Dauer als auch die Feststellung von Nachteilen im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB voraus.
a)
18 
Nachdem, wie unter b) ausgeführt wird, ein ehebedingter Nachteil der Ehefrau des Antragsgegners hier weder dargetan noch ersichtlich ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei der am 15.1.1999 geschlossenen Ehe des Antragsgegners um eine solche von langer Dauer handelt, da sie bis zur Geburt von K. 14,5 Jahre lang dauerte und bis zur Entscheidung über den Unterhaltsanspruch 16,5 Jahre. Nach der Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2009, 348 m.w.N.) dürfte es sich bei der vorliegenden Ehe um eine im unteren Bereich der „langen Dauer“ anzusiedelnden handeln, da eine Ehe erst ab etwa 15 Jahren als „lang“ angesehen wird. Dies ist jedoch hier nicht entscheidungsrelevant, da der 2. Rang jedenfalls nur dann gewahrt ist, wenn über das Zeitmoment hinaus der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat (so jedenfalls der BGH FamRZ 2008, 1911 im Fall eines gemäß §§ 1609 Nr. 2,3 nachrangigen -geschiedenen- Ehegatten).
b)
19 
Nichts anderes muss aber in dem Fall der konkurrierenden verheirateten und -wie hier- kinderlosen Ehefrau gelten. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehefrau selbst bei Vorliegen eines ehebedingten Nachteils, wie er jedoch gerade nicht dargelegt ist, im Gegensatz zur Antragstellerin mangels Kinderbetreuung in der Lage ist, einen möglichen Nachteil z.B. durch Ausweitung ihrer Berufstätigkeit auszugleichen. Bei der Feststellung des ehebedingten Nachteils soll die Rechtsprechung zu § 1578b BGB zu beachten sein und ein solcher Nachteil folglich vorliegen, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. Viefhus a.a.O. § 1609 RZ 49 und 53 m.w.N.).
20 
Zum Bestehen eines ehelichen Nachteils bei seiner teilzeiterwerbstätigen Ehefrau hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die 50jährige Ehefrau weder aus gesundheitlichen noch aus ehebedingten Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Nachdem somit die Voraussetzungen einer Gleichrangigkeit der Antragstellerin und der Ehefrau des Antragsgegners gemäß § 1609 Ziff. 2 BGB nicht vorliegen, kommt eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners auch nicht in Betracht, da eine solche nur im Fall der Gleichrangigkeit durchgeführt wird (vgl. Viefhus a.a.O. § 1615 l RZ 218 ff.).
3.
21 
Auch der Höhe nach gibt es keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, wobei die Zugrundelegung eines (nur hälftigen) Bedarfs in Höhe von 750,-- EUR in Anlehnung an das Einkommen der Antragstellerin vor der Geburt von K. und nicht entsprechend ihrer ehelichen Lebensverhältnisse sich zugunsten des Antragsgegners auswirkt. Darüber hinaus hat der Beschwerdesenat auch keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners und der Wahrung der erforderlichen Deckelung durch den Halbteilungsgrundsatz bei dem geltend gemachten Bedarf der Antragstellerin. Den eigenen Angaben des Antragsgegners nach verfügt er über monatsdurchschnittliche Nettoeinkünfte von 4.138,-- EUR (Bl. 92), abzüglich berufsbedingter
22 
Aufwendungen somit in Höhe von
3.931,00 EUR
        
abzüglich Kindesunterhalt in Höhe von  
390,00 EUR
        
zuzüglich Wohnwert in Höhe von
 1.000,00 EUR
        
insgesamt
4.541,00 EUR
 monatlich.
23 
Selbst bei der Berücksichtigung der behaupteten monatlichen Belastungen und Schulden des Antragsgegners in Höhe von 2.172,54 EUR ist der Antragsgegner damit noch leistungsfähig für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 750,-- EUR.
4.
24 
Soweit der Antragsgegner die Zurückweisung des Unterhaltsanspruchs für den Zeitraum ab dem 1.7.2015 geltend macht, so hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weder den Wegfall der Bedürftigkeit nach dem 1.7.2015 ausdrücklich geltend gemacht (Bl. 241) noch demgegenüber signalisiert, dass bei einem Wegfall des Bedarfs - wie behauptet - der titulierte Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum weiter verfolgt oder gar vollstreckt werden wird (vgl. Bl. 209). Insoweit besteht derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs.
5.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 Satz 2 Ziff.1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.

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