Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (4. Zivilsenat) - 4 U 187/24
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.04.2024 – 17 O 22/23 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen: bis 13.000,00 €
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Unterlassungserklärung und behaupteten Urheberrechtsverletzungen.
1.
- 2
Die Klägerin betreibt die Internetseite www.sxxx.de. Die Beklagte ist eine Gemeinde und betreibt die Internetseite www.Dxxx.de.
- 3
Im Juli 2022 wurde die Beklagte von der Klägerin abgemahnt (Anwaltsschreiben vom 06.07.2022, Anlage B 4 und B 8; Verweise beziehen sich im Folgenden – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – auf die ursprünglich im Verfahren 17 O 22/23 vor dem Landgericht vorgelegten Anlagen) und gab gegenüber dieser nach erneuter Fristsetzung (E-Mail vom 22.7.22, Bl. 112 LGA) am 25.07.2022 folgende Unterlassungserklärung ab (Anlage K 3):
- 4
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 05.09.2022 erneut abmahnen (Anlage K 5). Die Beklagte wies mit Schreiben 08.09.2022 sämtliche Ansprüche zurück (Anlage K 6).
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Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2022 ließ die Klägerin die Beklagte nochmals abmahnen (Anlage K 5 zur Klageschrift im Verfahren 17 O 92/23). Die Beklagte erklärte mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2023 die Anfechtung der Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise die fristlose Kündigung (Anlage K 9).
- 6
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe die Unterlassungserklärung mit E-Mail vom 29.07.2022 (Bl. 112 LGA) angenommen. Der streitgegenständliche Kartenausschnitt sei auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch auf der Internetseite der Beklagten abrufbar gewesen.
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Unter den in der Unterlassungserklärung (Anlage K 3) aufgeführten Links sei noch am 06.09.2022 eine den streitgegenständlichen Kartenausschnitt beinhaltende PDF-Datei mit der Endung „KAS-18-Gutachten_TÜV_11.05.2022.pdf“ abrufbar gewesen (Anlagen K 4, K 11, K 14, K 39, K 43; im Folgenden „TÜV-PDF“). Der in der Unterlassungserklärung zuerst genannte Link habe zu einer Unterseite der Homepage der Beklagten geführt, wo das „TÜV-PDF“ verlinkt und abrufbar gewesen sei. Unter dem zweiten Link habe man das PDF direkt aufrufen können. Am 08.09.2022 habe sich die Verlinkung auf das „TÜV-PDF“ nicht mehr auf der Internetseite der Beklagten befunden (Anlage K 15). Bei dem „TÜV-PDF“ handele sich es um jene Datei, wegen der die Abmahnung ausgesprochen worden sei. Insofern verweist die Klägerin auf Anlage K 13.
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Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass die Beklagte am 12.09.2022 und jedenfalls auch noch am 06.12.2022 den streitgegenständlichen Kartenausschnitt in einer weiteren PDF-Datei genutzt habe. Zu den genannten Zeitpunkten sei über die Internetseite der Beklagten der Abruf einer als „BPlan Exxx_Zxxxweg - Gutachten.pdf“ bezeichneten PDF-Datei mit dem Kartenausschnitt möglich gewesen (Anlagen K 7, K 12 und K 43; im Folgenden „Zxxxweg-PDF“). Insofern verweist die Klägerin darauf, dass sich die Abrufbarkeit des „Zxxxweg-PDF“ im Dezember 2022 mithilfe der „Wayback Machine“ des „Internet Archive“ nachvollziehen lasse (im Einzelnen Bl.199 ff. LGA).
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Beide PDF-Dateien seien mithin nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch in den Internetauftritt der Beklagten eingebunden und erreichbar gewesen. Es gehe nicht um die Aufrufbarkeit einer isolierten URL.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten begehrt, es zu unterlassen den streitgegenständlichen Kartenausschnitt öffentlich zugänglich zu machen wie geschehen unter
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https://www.Dxxx.de/news-leser/inkrafttreten-des-bebauungsplans-undder-satzungueber-oertliche-bauvorschriften-exxx-zxxxweg-oeffentlichebekanntmachung.html
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https://www.Dxxx.de/news-leser/inkrafttreten-des-bebauungsplans-undder-satzungueber-oertliche-bauvorschriften-exxx-zxxxweg-oeffentlichebekanntmachung.html? file=files/Dxxx/20_Aktuelles/2021/ExxxZxxxweg%20mit%20FNP-Aenderung/ BPlan%20Exxx%C3%BChl_Zxxxweg %20-%20Gutachten.pdf
- 13
sowie die Zahlung von zweimal jeweils 5.100,00 € als verwirkte Vertragsstrafe nebst Zinsen.
- 14
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Klägerin sei es faktisch unmöglich, mit der Lizenzierung von Kartenmaterial einen Gewinn zu erwirtschaften. Auf der Internetseite der Klägerin werde gezielt der Eindruck erweckt, dass die Nutzung der Karten unentgeltlich sei. Eine Lizenzierung sei über die Internetseite nicht möglich, da die hierzu erforderliche Registrierung nicht funktioniere. Ein freiwilliger Lizenzerwerb finde nicht statt. Es handele sich um eine Kostenfalle. Das Geschäftsmodell der Klägerin seien Massenabmahnungen.
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Die behaupteten Verstöße hätten nicht stattgefunden. Die Beklagte habe den Kartenausschnitt nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht mehr genutzt. Aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die Internetseite der Beklagten sei falsch archiviert worden.
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Der Unterlassungsvertrag sei aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam. Die Klägerin habe in der Abmahnung (Anlage B 4 und B 8) insbesondere über ihre Aktivlegitimation und im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlichen Zugänglichmachung getäuscht. Die Karten seien weder urheberrechtlich geschützt noch habe die Klägerin an ihnen ein Nutzungsrecht inne. Auch habe die Klägerin in der Abmahnung über die Erstattungsfähigkeit der Dokumentationskosten getäuscht und für sie nachteilige Gerichtsentscheidungen verschwiegen.
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Zudem habe die Beklagte den Vertrag wirksam gekündigt und könne der Forderung der Klägerin den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Im Übrigen werde bestritten, dass der Klägervertreter ausreichend bevollmächtigt sei.
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Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin habe aufgrund der Unwirksamkeit des Unterlassungsvertrags weder vertragliche Unterlassungs- noch vertragliche Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Bei dem Unterlassungsvertrag handele es sich um AGB und die Beklagte werde durch die Bestimmung unangemessen benachteiligt, weil die Strafe evident zu hoch bemessen und unabhängig von einem etwaigen Verschulden sei.
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Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass der Klägerin auch kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Insbesondere sei der streitgegenständliche Kartenausschnitt nicht urheberrechtsschutzfähig. Zudem sei die gesamte Klage wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen. Die Wertungen des Wettbewerbsrechts (§ 8c UWG) fänden über § 242 BGB auch im Urheberrecht Anwendung. In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte unter anderem vor, die Abmahntätigkeit der Klägerin stehe in keinem Verhältnis zu ihrer angeblichen gewerblichen Tätigkeit und diese mache systematisch zu hohe Abmahngebühren geltend.
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Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, die Vertragsstrafe sei jedenfalls nach § 343 BGB auf null herabzusetzen.
2.
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Das Landgericht hat – nach Einvernahme zweier Zeugen – die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung von zweimal 2.000,00 € nebst Zinsen unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt.
- 23
Die Klägerin könne von der Beklagten verlangen, dass diese den streitgegenständlichen Kartenausschnitt nicht der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich mache. Der zwischen den Parteien geschlossene Unterlassungsvertrag sei wirksam. Dessen Unwirksamkeit ergebe sich nicht nach AGB-Recht. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung habe mangels Anfechtungsgrund nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB nicht vor.
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Der Unterlassungsvertrag sei zudem nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB beendet worden. Es fehle an einem wichtigen, zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund. Denn der Klägerin sei kein missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Ferner könne eine Unwirksamkeit des Unterlassungsvertrags nicht auf eine fehlende Vollmacht zur Abmahnung gestützt werden.
- 25
Das Landgericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Kartenausschnitt jedenfalls am 12.09.2022 und damit nach Abgabe der Unterlassungserklärung in dem „Zxxxweg-PDF“, welches zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht nur durch Eingabe eines aus mehr als 70 Zeichen bestehenden Links, sondern auch über die Internetseite der Beklagten aufrufbar gewesen sei, öffentlich zugänglich gemacht habe. Hierzu stützt sich das Landgericht maßgeblich auf die Angaben des vernommenen Zeugen Bxxx. Eine weitergehende Beweisaufnahme, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sei zur richterlichen Überzeugungsbildung nicht erforderlich gewesen, zumal keine komplizierten technischen Vorgänge betroffen seien. Sie sei auch deshalb nicht angezeigt gewesen, weil die Beklagte den Vortrag der Klägerin zur Abrufbarkeit der Datei zwar angezweifelt habe, diesem aber zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten sei und insbesondere nicht hinreichend konkret vorgetragen habe, was es mit der weiteren Datei auf sich habe und wann sie diese angeblich von ihrer Internetseite entfernt habe.
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Darüber hinaus stünden der Klägerin gegen die Beklagte Zahlungsansprüche im tenorierten Umfang zu. Die vereinbarte Vertragsstrafe sei mehrfach verwirkt (§ 339 Satz 2 BGB), weil die Beklagte in zwei Fällen gegen die von ihr eingegangene Unterlassungsverpflichtung schuldhaft verstoßen habe. Das Landgericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt in dem sogenannten „TÜV-PDF“ noch am 06.09.2022 unter den in der Unterlassungserklärung (Anlage K 3) aufgeführten Links aufrufbar gewesen sei. Die erforderliche richterliche Überzeugung vermochte das Gericht auf Grundlage der vorgelegten Anlagen und der Vernehmung der Zeugin Lxxx zu gewinnen. Anhaltspunkte, die gegen die Echtheit der vorgelegten Anlagen oder die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Lxxx sprächen, seien nicht ersichtlich.
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Überdies gelangte das Landgericht – wie dargelegt – zu der Überzeugung, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Kartenausschnitt in einer weiteren PDF-Datei, dem sogenannten „Zxxxweg-PDF“, jedenfalls am 12.09.2022 öffentlich zugänglich gemacht und damit die Vertragsstrafe ein zweites Mal verwirkt habe.
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Allerdings sei die verwirkte Vertragsstrafe nach § 343 Abs. 1 BGB auf 2.000,00 € je Verstoß herabzusetzen. Schwere und Ausmaß der Vertragsverletzung bewegten sich vorliegend ebenso wie die Gefährlichkeit für die Klägerin im unteren Bereich. Letztlich habe es die Beklagte versäumt, die im Zusammenhang mit zwei Bekanntmachungen aus dem Jahr 2021 verlinkten PDF-Dateien nach Abgabe der Unterlassungserklärung von ihrer Internetseite zu entfernen. Diese fortgesetzte Verwendung infolge des fahrlässigen Nichtentfernens bleibe hinter der denkbaren neuen Verwendung des Kartenausschnitts, etwa im Rahmen einer aktuellen Bekanntmachung oder gar unmittelbar auf der Internetseite der Beklagten, zurück.
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Schließlich sei auch kein Rechtsmissbrauch der Klägerin festzustellen.
3.
- 30
Mit ihren Berufungen verfolgen beide Seiten ihre Ansprüche aus erster Instanz unter Wiederholung und Vertiefung des jeweiligen Vortrages weiter.
- 31
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufung die Verurteilung der Beklagten zur vollständigen Zahlung von insgesamt 2 x 5.100,00 € (also weiterer 2 x 3.100,00 €) an. Vom Landgericht seien relevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden, nämlich, dass eine feste Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,00 vereinbart worden sei, die genauen Fundstellen in der Unterlassungserklärung genannt worden seien, die Nutzung unter diesen Fundstellen identisch fortgesetzt worden sei, allein aus prozesstaktischen Gründen die Nutzung bestritten worden sei, obwohl außergerichtlich eingeräumt worden sei, dass keine fachgerechte Überprüfung des Internetauftritts nach der ersten Vertragsstrafe hinsichtlich weiterer Nutzungen erfolgt sei, noch 3 Monate nach der ersten Vertragsstrafe in gleichem Umfang genutzt werde, eine Kündigung des Unterlassungsvertrages erklärt worden sei, das Kartenwerk fortgesetzt als „Schnipsel“ bezeichnet werde, der Urheber fortwährend verunglimpft und die Zeugen eingeschüchtert würden.
- 32
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufung vorrangig die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an, hilfsweise jedenfalls die Abweisung der Klage bzw. die Herabsetzung der Vertragsstrafe.
- 33
Das Landgericht habe sich nicht näher mit der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage befasst. Mangels Annahmeerklärung sei kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Zudem sei der damalige Bürgermeister der Beklagten zum Abschluss des Unterlassungsvertrages nicht berechtigt gewesen. Ohnehin sei ein etwaig geschlossener Unterlassungsvertrag nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zudem greife die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung durch, jedenfalls sei dieser aber durch Kündigung nach § 314 BGB beendet worden.
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Eine wirksame Unterlassungsverpflichtung der Beklagten unterstellt, hätte die Beklagte nicht gegen diese verstoßen. Die landgerichtliche Beweisaufnahme weise diesbezüglich erhebliche Mängel auf. So habe das Landgericht nur zwei der von ihm geladenen vier Zeugen vernommen, was sich schwerwiegend zu Lasten der Beklagten ausgewirkt habe. Die Würdigung der vernommenen Zeugen sei gründlich missraten. Zudem habe das Landgericht der Beklagten den Gegenbeweis gegen die Behauptungen der Klägerin abgeschnitten.
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Die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, erst recht nicht mehrfach. Wenn nur eine Abbildung der in Anlage K 3 wiedergegebenen Grafik vorgelegen habe, nämlich in einer öffentlichen Bekanntmachung eines Drittgutachtens durch die Beklagte, dann könne auch nach Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung nur ein Verstoß begangen worden sein. Darüber hinaus hätten die vom Landgericht angeführten zwei Verstöße der Beklagte nicht stattgefunden. Ohnehin sei die festgesetzte Vertragsstrafe überhöht. Schließlich sei das Urteil alleine wegen einer fehlerhaften Kostenverteilung aufzuheben.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte in teilweiser Abänderung des Urteils vom 30. April 2024 zu verurteilen:
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2. an die Klägerin € 5.100,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 9. Februar 2023 zu zahlen.
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3. an die Klägerin € 5.100,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25. April 2023 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt:
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1. den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts (Az. 17 O 22/23) und des Verfahrens an eine andere Kammer des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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Vorsorglich und hilfsweise:
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2. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 17 O 22/23, vom 30.04.24 wird geändert. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage abgewiesen.
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sowie
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Mit ihrer Berufungserwiderung vom 05.11.2024 vertieft die Klägerin ihren Vortrag.
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Die Berufung der Beklagten sei zu verwerfen. Die Beklagte habe lediglich die Berufung vom 12. Juni 2024 begründet und keine Anschlussberufung eingelegt. Die Berufung sei jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden; das Empfangsbekenntnis sei zurückgehalten worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich nicht im Urlaub, sondern auf einer Dienstreise befunden und habe die elektronische Post gelesen. Angesichts des erheblichen Zeitraums zwischen Übersendung des Urteils und Abgabe des Empfangsbekenntnisses wäre es Sache des Prozessbevollmächtigten gewesen, das beA-Nachrichtenjournal vorzulegen.
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In der Sache habe die Klägerin im Detail vorgetragen, auf welchem Weg an welchen Tagen von welchen Personen auf die Dateien zugegriffen werden konnte, und Screenshots der Internetseiten und der Downloadverzeichnisse der verschiedenen Rechner vorgelegt. Die Beklagte habe demgegenüber nicht einmal vorgetragen, wann die Dateien von wem entfernt worden seien, und dies auch nicht durch einen Auszug aus dem Content-Management-System substantiiert.
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Die allein von der Klägerin benannten Zeugen hätten den Vortrag der Klägerin zur Abrufbarkeit bestätigt. Die Beklagte habe keinen Gegenbeweis angeboten.
- 52
Die Beklagte habe in der ersten Instanz allein die vermeintlich fehlende Annahme der Unterlassungserklärung sowie die Kündigung und Anfechtung eingewandt. Mit dem neuen Vortrag zur fehlerhaften Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters zur Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Beklagte präkludiert. Darüber hinaus wäre dann auch die Kündigung/Anfechtung und Vertretung im Klageverfahren unwirksam, da es hier ebenfalls an einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderats fehle.
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Mit ihrer Berufungserwiderung vom 02.10.2024 vertieft die Beklagte ihr Vorbringen und bringt vor, das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertige keine andere Entscheidung zu deren Gunsten. Weder liege ein wirksamer Unterlassungsvertrag vor, noch liege ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung vor. Die Klägerin ignoriere die Bedeutung von § 343 Abs. 1 BGB und handle rechtsmissbräuchlich.
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Die Abmahntätigkeit der Klägerin stehe nicht annähernd in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu ihrer angeblichen „gewerblichen Tätigkeit“. Die „gewerbliche Tätigkeit“ der Klägerin mit Erlösen aus (freiwilligen) Lizenzverträgen über Karten auf www.sxxx.de strebe gegen Null. Jedenfalls bestehe ein offenkundiges Missverhältnis zwischen den mehr als 10.000 Abmahnungen/Klagen der Klägerin und deren nur unwesentlicher Geschäftstätigkeit. Die Klägerin verlange nicht nur in dem vorliegenden Fall, sondern auch in anderen Fällen systematisch zu hohe Abmahngebühren. An der Verfolgung des beanstandeten, nur angeblichen „Verstoßes“ habe für die Klägerin von Anfang an keinerlei vernünftiges wirtschaftliches Interesse bestanden, außer eben demjenigen, aus dem Fall ein Maximum an Geld herauszuschlagen. Die Klägerin mahne vielfach wegen Bagatellverstößen der hier vorliegenden Art ab. Die Klägerin habe nach eigenen Worten die von ihrem Geschäftsführer kontrollierte, von dem Klägervertreter Dr. Mxxx mitgeführte Gxxx mbH mit der Überwachung/Dokumentation der angeblichen „Verstöße“ beauftragt, obwohl nach ihren eigenen Worten sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter diese Dokumentation auch selbst leisten konnten (unnötige Belastung des Abgemahnten mit Kosten). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe die Massenabmahnungen und anschließende Gerichtsverfahren zumeist ohne Vollmacht und stets in „Eigenregie“ und versuche, das Maximum an Profit für sich herauszuholen. Unabhängig davon bestehe eine enge persönliche Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem stets im Namen der Klägerin auftretenden Klägervertreter. Das geforderte Vertragsstrafeversprechen sei schon im Ausgangspunkt zu hoch. In ihrer Abmahnung Anlage B 8 setzte die Klägerin der Beklagten dieselbe Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und der Zahlung der anwaltlichen Gebühren; auch dies sei ein Indiz für Rechtsmissbrauch. Die von der Klägerin mit Anlage B 8 geforderte Unterlassungserklärung sei verschuldensunabhängig vorformuliert. Zudem lege die häufige Verwendung von Textversatzstücken in den massenhaften Abmahnungen und die Verwendung von Textbausteinen sogar in gerichtlichen Schriftsätzen wie der Berufungsbegründung vom 31.07.22 nahe, dass der Überblick über die Abmahnungen/Verfahren verloren gegangen sei.
II.
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Die Berufungen sind jeweils zulässig, sie wurden insbesondere innerhalb der maßgeblichen Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
1.
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Dies gilt auch für die Berufung der Beklagten. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 30.04.2024 hat die Beklagte mit beim Oberlandesgericht am 12.06.2024 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Ausweislich des bei den landgerichtlichen Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses wurde das Urteil der Beklagten am 21.05.2024 zugestellt, sodass die am 21.06.2024 ablaufende Berufungsfrist damit gewahrt wurde.
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Das Empfangsbekenntnis beweist gemäß § 175 Abs. 3 ZPO n.F. (= § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.) und der darin enthaltenen gesetzlichen Beweisregel (§ 286 Abs. 2 ZPO) das in ihm angegebene Zustellungsdatum. Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen. Nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden. Für Letzteres genügt ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen Verfügung und Zustellung noch nicht (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – IX ZB 41/20 –, Rn. 10 - 11, juris), sodass auch der klägerische Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich nicht im Urlaub, sondern auf einer Dienstreise befunden und habe die elektronische Post gelesen, vorliegend nicht zur vollständigen Entkräftung auszureichen vermag.
2.
- 58
Hinsichtlich der klägerischen Berufung legte der Klägervertreter auf Anforderung des Senates zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Prozessvollmacht für das vorliegende Berufungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren im Original vor. Danach bestanden für den Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit der Prozessvollmacht des Klägervertreters.
III.
- 59
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. Der Klägerin stehen jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die Klage ist insoweit unzulässig.
1.
a.
- 60
Die Frage, ob die Geltendmachung von Ansprüchen im Klageweg rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB. Im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung kann dabei geprüft werden, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei oder nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass die Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. Die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG n.F. (§ 8 Abs. 4 UWG a.F.) einen Rechtsmissbrauch begründen, können auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden (BGH, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23 –, Rn. 8, juris). Die im Wettbewerbsrecht zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entwickelten Rechtsgrundsätze beruhen auf dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung. Sie können daher unter Berücksichtigung der zwischen den beiden Rechtsgebieten bestehenden Unterschiede grundsätzlich auch für das Urheberrecht fruchtbar gemacht werden (BGH GRUR 2020, 1087, Rn. 15, beck-online).
- 61
Nach § 8c Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG n.F. (inhaltsgleich mit § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG a.F.) ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist, wobei eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist von einem Rechtsmissbrauch in diesem Sinne auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23 –, Rn. 9, juris).
- 62
Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 16, beck-online).
- 63
Zwar hat der BGH entschieden, dass eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage führt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 106/10 –, Rn. 12). Der im Wettbewerbsrecht geltende Grundsatz, wonach eine missbräuchliche außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dazu führt, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann und eine nachfolgende - für sich genommen nicht missbräuchliche - Klage unzulässig ist, kann nicht ohne weiteres auf das Urheberrecht übertragen werden, weil die Berechtigung zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Interesse der Allgemeinheit, sondern allein im Interesse des Verletzten besteht. Hätte eine missbräuchliche Abmahnung zur Folge, dass der Verletzte seine Ansprüche auch nicht mehr gerichtlich geltend machen könnte und eine nachfolgende Klage unzulässig wäre, müsste er die Rechtsverletzung endgültig hinnehmen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 106/10 –, Rn. 17 f., juris - Ferienluxuswohnung).
- 64
Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dass lediglich die Abmahnung der Klägerin rechtsmissbräuchlich wäre (dazu sogleich), sondern vielmehr stellt sich das Verhalten der Klägerin als Ganzes rechtsmissbräuchlich dar. Es geht gerade nicht um eine Fallkonstellation, in welcher lediglich eine nachfolgende - für sich genommen nicht missbräuchliche - Klage unzulässig wäre (vgl. dazu aaO., Rn. 16). Insoweit bleibt es dabei, dass auch für urheberrechtliche Ansprüche das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB gilt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 129/19 –, Rn. 15, juris).
b.
- 65
Vorliegend verdichten sich die nachfolgend angeführten Gesichtspunkte in ihrer Gesamtschau zu einem solchen Gesamtbild des Verhaltens der Klägerseite, dass der Senat hier insgesamt ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin im Sinne des § 242 BGB annimmt. Dies gilt selbst dann, wenn man – was hier im Ergebnis offengelassen werden kann – der Auffassung folgt, wonach an einen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 242 BGB grundsätzlich etwas höhere Anforderungen als bei § 8 Abs. 4 UWG a.F. zu stellen sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 U 104/10 –, Rn. 115, juris m.w.N. – auch zur Gegenauffassung).
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Davon auszugehen ist, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer gewerblichen Tätigkeit steht.
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Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Anlage B1 vorträgt, es sei der Klägerin aufgrund der Marktsituation faktisch unmöglich, mit der Lizenzierung von Kartenmaterial (durch Vertragsabschlüsse mit frei und nicht unter Zwang - nach Abmahnungen der Klägerin - handelnden Kunden) einen Gewinn zu erwirtschaften, ist zu beachten, dass die von der Beklagten dargestellte Konkurrenz durch Google (heute Axxx Inc.) zwar ein Indiz dafür sein kann, aber gerade nicht ausschließt, dass die Klägerin dennoch mit der von ihr angebotenen Lizenzierung relevante Einnahmen erzielt. Dies würde auch erklären, warum ausweislich des mit Anlage B1 vorgelegten Berichts nicht nur die Klägerin, sondern auch weitere Marktteilnehmer gegen Google eine kartellrechtliche Klage bereits 2009 angestrengt haben.
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Die Klägerin hat mit den im Anlagenkonvolut K23 für einen Zeitraum von vierzehn Monaten gerademal eine einstellige Zahl an geschwärzten Lizenzverträgen vorgelegt, datierend auf den 21.10.2021, 20.07.2021, 2.12.2020, 27.7.2021, 30.1.2021, 26.4.2021, 9.12.2021 und 9.8.2021. Nachvollziehbaren Vortrag, welche Einnahmen die Klägerin mit der Lizenzierung der von ihr angebotenen Karten erzielt, hat die Klägerin damit nicht gehalten. Auch hat die Klägerin ihren Lizenzierungseinnahmen nicht gegenübergestellt, in welchem Umfang sie Einnahmen durch Abmahnungen erzielt.
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Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs ist zwar der Verletzer, mithin hier die Beklagte. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese zu widerlegen (vgl. BGH, GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an Ärzte; OLG Hamm Urt. v. 11.7.2013 – 4 U 34/13, BeckRS 2013, 14847, beck-online). Dabei obliegt es ihm insbesondere, zur Klärung der in seiner Sphäre liegenden und dem Anspruchsgegner nicht bekannten Umstände vorzutragen (BGH, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23 –, Rn. 12, juris).
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Angesichts des konkreten Vortrags der Beklagten hinsichtlich des Missverhältnisses zwischen der Abmahntätigkeit der Klägerin im Verhältnis zu ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Erlösen aus (freiwilligen) Lizenzverträgen über Karten auf www.sxxx.de war es an der Klagepartei, hierzu konkret vorzutragen – zumal es sich dabei um Erkenntnisse handelt, die in ihrem Einflussbereich bekannt sind.
- 71
Daran fehlt es. Dem konkret gehaltenen Beklagtenvortrag zum Lizenz- und Abmahngeschäft hat die Klägerin keinen substantiierten Vortrag entgegengesetzt. Dies ist auch nicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.05.2025 geschehen; dort hat sich die Klägerin lediglich auf den Standpunkt gestellt, der Vortrag der Beklagten sei ins Blaue hinein gehalten und es sei gegebenenfalls ein Hinweis des Senats erforderlich gewesen. Dies verkennt jedoch, dass zum einen der Beklagtenvertreter mehrfach ausgeführt hat (vgl. etwa Bl. 76, 110 f.), dass viel von ihm Vorgetragenes letztlich unstreitig sei. Dem setzte die Klägerin nur ihren knapp gehaltenen Vortrag entgegen und verhält sich nicht zu Details, die die Beklagte vorträgt. Zum anderen war dieser Gesichtspunkt ausdrücklich Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der der Klägervertreter über die Erklärung hinaus, es treffe zu, dass die Lizenzeinnahmen sinken würden und es gebe noch immer Einzelverträge, keine substantiierten Angaben gemacht hat.
- 72
Hinzu kommt vorliegend, dass die Prozessführung gegenüber der hiesigen Beklagten durch die Klägerin und ihren Klägervertreter so angelegt war, dass damit höhere Kosten in Form von Anwaltshonoraren entstehen, weil Ansprüche nicht in einem einzelnen Gerichtsverfahren anhängig gemacht, sondern mehrere Klagen angestrengt wurden.
- 73
Im vorliegenden Fall wurde zunächst ein- und denselben Sachverhalt künstlich in zwei Klagen aufgespalten; eine übermäßige Gebührenerhöhung wurde durch das Landgericht durch Verbindung des Verfahrens 17 O 92/23 mit dem Verfahren 17 O 22/23 zwar verhindert. Das Vorgehen der Klägerin hätte aber, wenn es dabei sein Bewenden gehabt hätte, zu höheren Anwaltshonoraren geführt. Warum der Zahlungsanspruch (Klage vom 12.01.2023, 17 O 22/23) und der Unterlassungsanspruch (Klage vom 27.04.2023, 17 O 92/23) in getrennten Klagen verfolgt wurden und nicht einfach die ursprüngliche Klage erweitert wurde – wie dies ja im Verfahren 17 O 22/23 hinsichtlich eines weiteren Zahlungsanspruches mit der Klageerweiterung vom 16.04.2023 tatsächlich der Fall war - erschließt sich nicht.
- 74
Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin und ihr hiesiger Prozessbevollmächtigter erst am 06.03.2024 gegen die Beklagte vor dem AG Charlottenburg Klage auf Zahlung von 672,60 € erhoben haben (dortiges Az.: 203 C 57/24). Auch hier ist derselbe Komplex gegenständlich. Die Klägerin verlangt dort von der Beklagten Erstattung ihrer Kosten für die Abmahnung vom 05.09.2022. Die Abmahnung vom 05.09.2022 liegt in dem vorliegenden Verfahren als Anlage K 5 vor.
- 75
Ist es dem Anspruchsberechtigten möglich und zumutbar, mehrere gleichartige oder ähnlich gelagerte Ansprüche mit einem Klageantrag oder einer Abmahnung geltend zu machen, so kann es ein Indiz für einen Missbrauch darstellen, wenn er ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Abmahnungen ausspricht oder Klagen neben- oder nacheinander erhebt bzw. stellt (KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 5 U 69/19 –, Rn. 38 juris – dort: gleichartige oder ähnlich gelagerte Wettbewerbsverstöße; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 –, Rn. 62, juris: dort: Verfolgung kerngleicher oder auch ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße).
- 76
In der Rechtsprechung wurde ebenso als Indiz für einen Rechtsmissbrauch eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt angenommen (OLG Naumburg Urt. v. 13.7.2007 – 10 U 14/07, BeckRS 2007, 19553 Rn. 26, beck-online). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war – wie er im nicht nachgelassenen Schriftsatz und auch bereits in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – zuvor bereits Aufsichtsrat der Exxx-Cxxx AG, also der Rechtsvorgängerin der hiesigen Klägerin. Zudem ist ausweislich des Registerausdrucks des AG Charlottenburg zu HRB 76942 B am 16.02.2023 nicht nur der Geschäftsführer der Klägerin als Geschäftsführer der Gxxx eingetragen, sondern ebenso der klägerische Prozessbevollmächtigte (vgl. Anl. B6). Dabei kann dahinstehen, ob dieser Zustand, also die personelle Verflechtung des Geschäftsführers der Klägerin und des Klägervertreters in der Gxxx - Gxxx für kxxx Axxx- und exxx Vxxx mbH bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen behaupteten Verletzungshandlungen und Abmahnungen vorgelegen hat (aus Anlage K35, LGA ergibt sich die Eintragung des Klägervertreters zum 26.01.2023 als Mitgeschäftsführer), da jedenfalls entscheidend ist, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei oder nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass die Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt und einen Rechtsmissbrauch begründen (BGH, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23 –, Rn. 8, juris).
(1)
- 77
Ein Indiz für Rechtsmissbrauch ist - wie aufgezeigt - zudem, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 16, beck-online). Der Vortrag der Beklagten, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe das Verfahren „in Eigenregie“, ist ebenfalls ohne substanzielle Erwiderung der Klägerin geblieben. Gestützt wird dies zudem durch die Tatsache, dass zwischenzeitlich auch der klägerische Prozessbevollmächtigte Mitgeschäftsführer der Gxxx ist, die mit dem Auffinden und Dokumentieren von etwaigen Verstößen befasst ist. Zudem erfolgte auch schon vor der Tätigkeit des klägerischen Bevollmächtigten als Mitgeschäftsführer der Gxxx zumindest teilweise durch den Klägervertreter direkt die Dokumentation behaupteter Verstöße (vgl. Anl. K43). Dann aber hätte eine Dokumentation auch direkt durch den Klägervertreter oder den Geschäftsführer der Klägerin erfolgen können. Die erteilten Vollmachten seitens der Klägerin sind jedenfalls standardisiert mit Faksimilestempeln und –unterschriften versehen (vgl. Anl. K16), eine inhaltliche Einbeziehung der Klägerin in den vorliegenden Streitfall ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Anderes folgt auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Klägerschriftsatz vom 14.05.2025, wenn dort angeführt wird, der Klägervertreter erhalte für jeden Schritt (Abmahnung, Vertragsstrafe, Klage, Berufung) eine Vollmacht (Anlage K16). Die Originale der Vollmachten seien in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Dies trifft schon in der Sache nicht zu, da es sich bei den im Termin zur mündlichen Verhandlung und den mit Anlage K16 vorgelegten Vollmachten um jeweils unterschiedliche Dokumente handelt: Darauf befindliche Stempel und Unterschriften sind insoweit nicht identisch aufgebracht.
- 78
Mit der Abmahnung vom 6. Juli 2022 (Anl. K8) setzte die Klägerin sowohl hinsichtlich der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch hinsichtlich der Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz in Form u.a. von Rechtsanwaltskosten eine Frist bis zum 15. Juli 2022. Die Klägerin setzte damit der Beklagten für die Begleichung der anwaltlichen Kosten genau dieselbe vergleichsweise knappe Frist wie für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit diesem „Gleichlauf der Fristen“ offenbart die Klägerin, dass sie der Gebührenerzielung einen vergleichbaren Rang einräumt wie den wettbewerblichen Belangen. Denn für eine solche kurze Frist bestand hinsichtlich des Zahlungsanspruchs keine Veranlassung (vgl. OLG Hamm Urt. v. 11.7.2013 – 4 U 34/13, BeckRS 2013, 14847, beck-online – dort sechs Tage). Durch ein solches Verhalten des Abmahnenden wird der unzutreffende Eindruck erweckt, Unterwerfung und Kostenerstattung könnten zusammengehören (Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti WettbProzR/Papenhausen, 2. Aufl. 2022, Rn. 515, beck-online).
- 79
Überdies hat die Klägerin diesen „Gleichlauf der Fristen“ mit der Abmahnung vom 05.09.2022, in der eine gleichlaufende Frist zur Zahlung sowie zur Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe von 7.500 € versehenen Unterlassungserklärung bis zum 15.09.2022 gefordert wurde (Anl. K8), nochmals wiederholt. Dabei wurde zugleich Druck hinsichtlich der Kostenerstattung aufgebaut mit der in den Abmahnungen verwandten Formulierung „Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung erwarten wir innerhalb der gleichen Frist eine Erstattung der Kosten unserer Inanspruchnahme für das Unterlassungsverlangen verbunden mit der Aufforderung, die Vertragsstrafe der Unterlassungserklärung zu erhöhen“ (Anl. K8, Anl. K5).
c.
- 80
Die angeführten Gesichtspunkte zeigen bei einer sorgfältigen Prüfung in ihrer Gesamtschau ein derart rechtsmissbräuchliches Gepräge des klägerischen Gesamtverhaltens im Allgemeinen und ganz konkret im streitgegenständlichen Fall, dass der Senat vorliegend insgesamt ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin annimmt.
d.
- 81
Das rechtsmissbräuchliche Verhalten im Sinne des § 242 BGB hat zur Folge, dass sämtliche Ansprüche, auch der Unterlassungsanspruch, nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können. Es ist daher dem Anspruchsteller verwehrt, für die Durchsetzung der Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für die auf den Unterlassungsanspruch aufbauenden Nebenansprüche (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 5 U 69/19 –, Rn. 99, juris).
2.
- 82
Auf die übrigen im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen kommt es nach alledem nicht mehr streitentscheidend an, da die Klage nach dem Vorstehenden bereits keinen Erfolg hat.
IV.
- 83
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat daher die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
V.
1.
- 84
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
2.
- 85
Die Revision wird nicht zugelassen, denn es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem die maßgeblichen Rechtsfragen – gerade auch zum Rechtsmissbrauch im Allgemeinen, aber auch im Urheberrecht im Besonderen höchstrichterlich geklärt sind.
3.
- 86
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 47, 48 GKG. Der Streitwert war insgesamt auf bis 13.000,00 € festzusetzen.
a.
- 87
Hinsichtlich der beiden geltend gemachten Zahlungsanträge waren jeweils die beiden geforderten Zahlbeträge von 5.100,00 € in Ansatz zu bringen, insgesamt also 10.200,00 €.
b.
- 88
Bezüglich der geltend gemachten Unterlassung erachtet der Senat einen Wert von allenfalls bis 2.800,00 € als zutreffend.
(1)
- 89
Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 –, Rn. 33, juris).
- 90
Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 –, Rn. 34, juris).
- 91
Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 –, Rn. 35, juris).
- 92
Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruchs auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt dabei weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 –, Rn. 38, juris). Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 –, Rn. 40, juris).
(2)
- 93
Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben ist für den Unterlassungsanspruch ein Streitwert von allenfalls 2.800,00 € gerechtfertigt:
- 94
Schwere und Ausmaß des Verschuldens sind wie auch die Gefährlichkeit für die Klägerin - auch bei zwei Verstößen – im unteren Bereich anzusiedeln: Betroffen ist zunächst eine kleine Gemeinde. Es handelt sich um in einem Gutachten eines Dritten enthaltenes Kartenmaterial im Zusammenhang mit einem örtlichen Bebauungsplan, welches die Beklagte im Rahmen der Veröffentlichungen zum Bebauungsplan über ihre Webseite zugänglich machte. Dabei erfolgte auch keine direkte Anzeige des Kartenmaterials auf der Webseite, sondern erst durch die über die Webseite abrufbaren PDF-Dateien. Zwar hat die Beklagte die ursprünglich angemahnte PDF nicht unverzüglich entfernt und zudem eine weitere PDF auf ihrer Webseite verlinkt. Nichtsdestotrotz ist dies nicht vergleichbar mit der völlig neuen Verwendung des Kartenmaterials, sei es unmittelbar auf der Webseite der Klägerin oder im Zusammenhang mit anderen Bekanntmachungen. Eine besondere Gefährlichkeit ist in dem Nichtentfernen auch über einen Zeitraum von drei Monaten ebenso wenig begründet. Eine besonders gesteigerte Gefahr liegt auch nicht in der – auch prozesstaktisch motivierten – Kündigung des Unterlassungsvertrages oder dem Absprechen des Urheberschutzes des Kartenwerks.
4.
- 95
Die Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen beruht auf einer Anwendung von § 63 Abs. 3 S. 1 GKG. Danach kann das Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, die Festsetzung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abändern (OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 255 Rn. 26, Schneider, NJW 2017, 3764 jew. m.w.N).
- 96
Damit hat sich die Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters im Verfahren des erkennenden Senats 4 W 162/24 sachlich erledigt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 17 O 22/23 8x (nicht zugeordnet)
- 17 O 92/23 3x (nicht zugeordnet)
- § 8c UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 7x
- BGB § 343 Herabsetzung der Strafe 3x
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 1x
- BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund 2x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 3x
- BGB § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe 1x
- ZPO § 538 Zurückverweisung 2x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- ZPO § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis 1x
- ZPO § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle 1x
- IX ZB 41/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 8c Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 83/23 4x
- GRUR 2020, 1087 3x (nicht zugeordnet)
- § 8c Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
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- Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 129/19 1x
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
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- §§ 47, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 1/15 5x
- § 63 Abs. 3 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2020, 255 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2017, 3764 1x (nicht zugeordnet)
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