Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 316/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 316/22 VG: 2 K 1260/21 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Berufungsbeklagter – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtliche Richterin Backhaus-Lautenschläger und den ehrenamtlichen Richter Gül aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2024 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 1. Juli 2022 aufgehoben.

2 Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 der Bescheide des Senators für Inneres vom 06.04.2021 und vom 21.05.2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Berufungsurteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren und die Androhung seiner Abschiebung. Der 1975 in Tunis geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Seine Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 11.08.2001 mit einem Visum zu Studienzwecken. Am 18.10.2001 erteilte ihm der Landkreis eine Aufenthaltsbewilligung für einen Sprachkurs und ein anschließendes Maschinenbaustudium an der Universität bis zum 10.08.2002. Am 01.03.2002 zog der Kläger nach Bremen. Das Stadtamt als Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen erteilte ihm für den Zeitraum 29.08.2002 bis zum 31.08.2006 fortlaufend Aufenthaltsbewilligungen zur Durchführung seines Studiums der Produktionstechnik/des Maschinenbaus. Der Kläger schloss sein Studium in Deutschland nicht erfolgreich ab. Er ist nach eigenen Angaben aber im Besitz eines Hochschulabschlusses als Maschinenbauingenieur einer tunesischen Hochschule. Am 12.12.2005 heiratete er die deutsche Staatsangehörige A. . Die Eheleute haben vier 2006 (B. ), 2008 (C. ), 2014 (D. ) und 2016 (E. ) geborene gemeinsame Kinder, die

3 ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Die Familie lebte zunächst langjährig von Sozialleistungen. Von Juli 2015 bis Mai 2016 betrieben die Eheleute selbstständig ein Lebensmittelgeschäft in Bremen . Im Mai 2016 zog der Kläger aus der Familienwohnung aus. Die Eheleute trennten sich im April 2018 endgültig, die Ehe wurde geschieden. Frau A. flüchtete mit den vier Kindern aus Angst vor Nachstellungen und Gewalttätigkeiten durch den Kläger zeitweise in ein Frauenhaus. Außerdem erwirkte sie am 11.03.2019 eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bremen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Kläger, wonach diesem verboten wurde, die Wohnung der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder zu betreten oder sich ihr zu nähern und Frau A. zu kontaktieren. Später verzog sie mit den vier Kindern nach , um weitere Kontaktaufnahmen durch den Kläger zu vermeiden. Der Kläger befand sich von April bis Juli 2018 in Tunesien und nach einer zweimonatigen Rückkehr nach Deutschland ab September 2018 zu Erwerbszecken in Saudi-Arabien, wo er sich bis 2020 aufhielt. Während dieser Zeit bestand kein Kontakt zu seinen Kindern. Im Zeitraum Oktober 2020 bis Ende Februar 2022 fanden vierzehntägig durch den Kinderschutzbund begleitete Umgangskontakte zwischen dem Kläger und seinen Kindern statt. Zu weiteren Umgängen kam es bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 01.07.2022 nicht, weil ein neuer Träger für die Durchführung der Umgangsbegleitungen in Wohnortnähe der Kinder gefunden werden musste. Der Umgang wurde im Anschluss wiederaufgenommen. Seit Dezember 2023 finden unbegleitete Umgangskontakte statt. Der Kläger hat eine Wohnung in als Zweitwohnsitz angemietet. Dort besuchen die Kinder ihn an den Samstagen. Sein ältester Sohn, mit dem der Kläger für die Schule lernt, besucht ihn teilweise öfter. Die Kinder verbringen regelmäßig auch einen Teil der Schulferien beim Kläger. Unterhalt leistet der Kläger nicht. Der Kläger betrieb nach eigenen Angaben bis etwa 2023 ein kleines Gewerbe (Bausanierung). Seit der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit bezieht er dauerhaft Sozialleistungen. Nach eigenen Angaben ist er mittlerweile nach islamischem Recht wiederverheiratet. Der Bundeszentralregisterauszug des Klägers weist eine Eintragung auf. Am 08.08.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Körperverletzung und Bedrohung zulasten seiner geschiedenen Ehefrau zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Danach schlug der Kläger Frau A. am 17.04.2018 im Beisein der gemeinsamen Kinder mit den Händen und beiden Fäusten auf den Kopf, ins Gesicht und auf den Rücken. Anschließend nahm er ein Küchenmesser in die Hand und hielt es ihr mit den Worten: „Ich bringe dich um!" vor. Frau A. flüchtete ins Schlafzimmer. Der Kläger folgte ihr und schlug ihr erneut an den Kopf. Er ließ erst von ihr ab, als sie sich einnässte, woraufhin er sie verspottete. Frau A. erlitt

4 Schwellungen an der linken Schläfe, am linken Auge, am Hinterkopf, ein Schleudertrauma und Schürfungen am linken Ohr und an der Stirn. Seit dem 15.05.2004 gehört der Kläger als Schatzmeister zum Vorstand des e.V. ( ), seit 2006 ist er dort als Imam tätig und hält regelmäßig die Freitagsgebete ab. Vereinszweck des F. ist nach der Satzung die Förderung der Zusammenführung von Personen muslimischen Glaubens, die Bekanntmachung des Islams als Religion, die Zurverfügungstellung von Gebetsräumen für muslimische Gläubige, die Durchführung von Arabischunterricht für Kinder von Personen muslimischen Glaubens sowie die Vermittlung der arabischen Sprache und Kultur an interessierte Personen. Der Verein besteht in dieser Form seit dem Jahr 2003. Der F. steht langjährig unter Beobachtung des Landesamts für Verfassungsschutz (LfV), welches ihn als Moscheeverein mit salafistischer Ausrichtung einordnet. Die Besuchenden und die vom Vorstand eingesetzten Vorbeter und Gastprediger ordnet es mehrheitlich dem salafistischen Glaubensspektrum zu. An den Freitagsgebeten nehmen regelmäßig zwischen 400 und 500 Personen teil. Seit Mitte März 2020 werden die Freitagspredigten auch auf Facebook und auf Instagram live übertragen und stehen dort zum Abruf bereit. Am 13.02.2006 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Ihm wurde mitgeteilt, dass vor einer Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine nachrichtendienstliche Sicherheitsabfrage durchgeführt werde, die noch nicht abgeschlossen sei. Am 04.02.2010 führte das Stadtamt im Beisein von Mitarbeitenden des LfV eine auf § 54 Nr. 6 AufenthG (i. d. F. vom 04.08.2009, § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG n. F.) gestützte Sicherheitsbefragung des Klägers „zur Klärung von sicherheitsrechtlichen Bedenken gegen einen weiteren Aufenthalt […] im Bundesgebiet“ durch. Zu dem Ergebnis der Befragung nahm u.a. am 30.04.2010 das LfV schriftlich Stellung. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger die Sicherheitsbedenken nicht habe ausräumen können. Beim F. handle es sich um ein Beobachtungsobjekt des LfV. Die führenden Vertreter des F. sowie einige Moscheebesucher seien dem Spektrum des politischen Salafismus zuzuordnen. Dieser berufe sich auf die frühislamische Zeit und versuche diese zu kopieren. Die politisch ausgerichteten Salafisten beabsichtigten durch intensive Propaganda und Missionierung einen islamischen Staat zu errichten, in dem ausschließlich die Gesetze Gottes gelten. Dieses Ziel widerspreche der freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere da die von ihnen für verbindlich erachteten religiösen Vorgaben gegenüber Gesetzen, die auf Grundlage der Demokratie geschaffen wurden, als höherwertig angesehen würden. Auch Teile des islamischen Rechtswesens, wie Vergeltungsstrafen

5 und die Ungleichbehandlung der Frau, widersprächen der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Ausrichtung des F. zeige sich auch am vertretenen Frauenbild. Weiterhin sei das F. in die bundesweit agierende salafistische Bewegung „ “ ( ) eingebunden. Deren Anhänger seien Vertreter der Ideologie des politischen Salafismus. Die Einbindung zeige sich anhand der Internetpräsenz von , die auf das F. hinweise. Die Befragung habe gezeigt, dass der Kläger eine ablehnende Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung habe. Das Stadtamt lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 25.11.2010 ab und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Auf die bereits zuvor erhobene Untätigkeitsklage hin, verpflichtete das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen die Stadtgemeinde Bremen durch Urteil vom 28.02.2011 – 4 K 1641/07 – dazu, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Am 20.04.2011 erhielt der Kläger eine bis zum 20.04.2012 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Auf seinen Verlängerungsantrag vom 15.03.2012 erhielt er erneut nur Fiktionsbescheinigungen. Ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis blieb unbeschieden. Das Stadtamt führte erneut eine Sicherheitsabfrage gemäß § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG gegenüber dem LfV durch. Das LfV teilte darauf unter dem 31.01.2017 mit, dass der Kläger weiterhin Schatzmeister des F. sei und dort weiter als Imam auftrete. Der Kläger beeinflusse den Verein maßgeblich; er nehme regelmäßig am Vereinsleben teil und fungiere in der Regel als Prediger der Freitagsgebete. Er organisiere Unterricht und Veranstaltungen. Er bemühe sich als Vertreter des Vereins jedoch um klare Abgrenzungen zu Gruppierungen, die die Grenze strafrechtlicher Relevanz nachweislich überschritten hätten. Er lehne jedoch weiterhin das gesamte politische System der Bundesrepublik Deutschland ab. Seine Predigten enthielten zudem wiederholt Hinweise darauf, dass er befürchte, dass die muslimischen Kinder im öffentlichen Schulunterricht anti-islamisch erzogen werden sollen. Das sei so zu verstehen, dass das demokratische System der Bundesrepublik mit Blick auf das Schulwesen abgelehnt werde. Der Kläger beziehe sich zudem regelmäßig auf Inhalte und Themen des internationalen Dschihad. Der bewaffnete Dschihad werde zwar nie ausdrücklich gutgeheißen oder zur Teilnahme an ihm aufgerufen. Bei den Zuhörenden würden jedoch ggf. bestehende gewalttätige Absichten als legitim bestätigt und der Kläger stelle teilweise Gewalt als legitimes Mittel zur Verteidigung des Glaubens dar. Außerdem richte er sich in den Predigten gegen die Glaubensfreiheit in Deutschland, indem er den Alleinvertretungsanspruch seines Islamverständnisses propagiere und gegen Andersgläubige hetze. Seine Überzeugung stützte das LfV auf eine

6 Aus- und Bewertung verschiedener Äußerungen des Klägers im Rahmen von Freitagsgebeten im Zeitraum September 2014 bis 2016, die es im Einzelnen aufführte. Das Stadtamt erteilte dem Kläger am 09.02.2017 eine bis zum 08.02.2018 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und verlängerte sie später mehrfach. Seine letzte Aufenthaltserlaubnis hatte eine Gültigkeit bis zum 12.06.2023. Unter dem 18.01.2019 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Niederlassungserlaubnis; eine Entscheidung darüber erfolgte nicht. Im Januar 2020 übernahm der Senator für Inneres als Ausländerbehörde der Beklagten formal die ausländerrechtliche Zuständigkeit. Er bat gemäß § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG das LfV um eine Aktualisierung seiner Einschätzung dazu, ob beim Kläger Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Dem kam das LfV mit Schreiben vom 18.07.2019, 29.04.2020 und vom 08.02.2021 nach. Es sei nachrichtendienstlich bekannt geworden, dass sich der Kläger in seiner Funktion als Imam zuletzt vermehrt extremistisch geäußert habe. Er habe sich mehrfach in einer Weise geäußert, die von den Besuchern der Predigten als indirekte Aufforderung zum bewaffneten Kampf verstanden würde. Er richte sich gegen das friedliche Zusammenleben der Völker und rufe zu staatlich bzw. völkerrechtlich nicht legitimierter Gewaltanwendung auf. Im Anschluss an zwei Freitagspredigten habe er zu Bittgebeten für die „Mudschahedin“ überall auf der Welt aufgerufen. Im Rahmen einer weiteren Freitagspredigt habe er die Gläubigen aufgefordert, für den Sieg der „Mudschahedin“ in Burma und Afghanistan zu beten. Er habe bei dieser Gelegenheit auch seine Sympathie für die Muslimbrüderschaft und für Osama bin Laden bekundet. Der Kläger beeinflusse mit seinen extremistischen Aussagen die Gläubigen und treibe die salafistische Lehre voran. Es würden Feindbilder geschaffen und aufrechterhalten. Er habe sich zudem mehrfach abwertend gegenüber Andersgläubigen, die er herabwürdigend als „Kuffar“ bezeichne, und Frauen geäußert und zur Ablehnung des deutschen Schul- und Jugendhilfewesens aufgerufen. Das LfV führte als Beleg für seine Einschätzung Zitate aus und Zusammenfassungen von Predigten des Klägers im Zeitraum 2017 bis Dezember 2020 an. Außerdem ging das LfV auf verschiedene Beiträge des Klägers auf Facebook ein. Hier habe er Beiträge islamistischer und dem Salafismus zuzuordnender Geistlicher geteilt und zustimmend kommentiert. Nach vorheriger Anhörung wies der Senator für Inneres den Kläger mit Bescheid vom 06.04.2021 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren an. Er stützte seine Entscheidung dabei auf insgesamt 36 in den Erkenntnismitteilungen festgehaltene und durch das LfV bewertete

7 Vorkommnisse, insbesondere auf Äußerungen, die der Kläger anlässlich seiner Predigten als Imam des F. im Zeitraum September 2014 bis November 2020 getätigt haben soll. Angeführt wurden u.a. die folgenden Äußerungen: - Am 26.09.2014 habe der Kläger im Rahmen der Bittgebete um Hilfe und Unterstützung für internationale Dschihadisten gepredigt und die Zerstörung von Nichtmuslimen und Andersgläubigen als legitimes Mittel zur Verteidigung des eigenen Glaubens beschrieben. Er habe gesagt: „Oh Allah hilf jedem, der für dich und deine Religion kämpft! Oh Allah, zerstöre deine Feinde, besonders die Koalition von Kuaffar und Murtads. Oh Allah, zerstöre Ihre Flugzeuge und alle Waffen. Oh Allah, bestrafe sie so hart wie möglich im Diesseits und verbrenne sie im Jenseits. Oh Allah, du weißt, dass es ein Krieg gegen deine Religion ist, also zerstöre sie alle, ohne Ausnahme.“ - Am 01.01.2016 habe er für Hilfe und Unterstützung für internationale Dschihadisten gebetet. Er habe ausgeführt: „Oh Allah, hilf unseren Mujahid Brüdern in Syrien, im Irak, in Palästina, in Afghanistan, in Somalia, in Tschetschenien und überall". - Am 03.06.2016 habe er Allah dazu aufgerufen, den Mudschahedin in Falludscha und Anbar beizustehen. Diesen Aufruf habe er zu einem späteren Zeitpunkt in Bezug auf die Gebiete Syrien, Afghanistan und den gesamten Irak wiederholt. Dieser Aufruf könne nach Bewertung des LfV Bremen als indirekte Solidaritätsbekundung zum IS gewertet werden. - Am 15.09.2017 habe er zum Thema „Die Liebe zu Allah“ unter Bezugnahme auf Verse des Koran vorgetragen, welche Regeln man einhalten müsse, um diese Liebe zu verdienen. Dazu würden „Ehrfurcht gegenüber Allah" (Koranvers 3:76), „Allah bedingungslos zu folgen" (Koranvers 3:31) und „für Allah zu kämpfen“ (Koranvers 61:4) zählen. Zur letztgenannten Regel habe er zitiert: „Gott liebt diejenigen, die um seinetwillen in Reih und Glied kämpfen (und) fest (stehen) wie eine Mauer (...). (Koranvers 61:4) „Und kämpft um Gottes willen gegen diejenigen, die gegen euch kämpfen! Aber begeht keine Übertretung (indem ihr den Kampf auf unrechtmäßige Weise führt)! Gott liebt die nicht, die Übertretungen begehen. (Koranvers 2:190).“ Zum Abschluss seiner Predigt habe er erklärt, dass alle Regeln eingehalten werden müssten. Der „Kampf für Allah“ würde den Gläubigen allerdings nach Guantanamo bringen. Die Aussage sei als theoretische Verpflichtung zum militanten Dschihad und als Legitimation für Gewalttätigkeiten gegen vermeintliche Gegner, womit regelmäßig pauschalisierend unter anderem amerikanische, israelische und weitere westliche, demokratische Staaten gemeint seien, die sich

8 an internationalen Antiterroreinsätzen beteiligen, zu verstehen. Sie könne als indirekte Aufforderung zum Kampf gewertet werden und richte sich klar gegen das friedliche Zusammenleben der Völker. Dass der Kläger die Aussage in einem terroristischen Kontext verstanden wissen wollte, ergebe sich aus dem Nachtrag, ein entsprechender „Kampf“ bringe den Gläubigen „nach Guantanamo“. - Am 06.04.2018 habe der Kläger zum Thema „Glauben praktizieren“ referiert und im Anschluss von einer 70-köpfigen Gruppe afghanischer Kinder erzählt, die für das Auswendiglernen des Korans von ihrer Schule ausgezeichnet worden seien, später jedoch einem Angriff durch einen amerikanischen Kampfjet zum Opfer gefallen seien. Erregt über die fehlende Berichterstattung in internationalen Medien habe er im Anschluss sinngemäß gefragt: „Amerika, wo ist deine Demokratie? Amerika, wo sind deine Menschenrechte?". Im Anschluss soll er folgendes Bittgebet gesprochen haben: „Gott möge die amerikanische Armee zerstören, Gott möge die amerikanischen Kriegsschiffe zerstören. und auch alle ihrer Verbündeten“. Dieses Gebet verdeutliche dem LfV folgend, dass der Kläger Gewalt und nicht demokratisch gesetzte Rechtsnormen als ein durch den Glauben legitimiertes Mittel ansehe und auch aktiv zu dessen Anwendung gegen andere Völker bzw. Zusammenschlüsse von Staaten aufrufe. - Am 31.05.2019 habe der Kläger ein Bittgebet gesprochen „für die Mudschahedin überall auf der Welt und gegen alle, die diese verraten, verkauft und im Stich gelassen haben“. Damit werde nach Bewertung des LfV unmissverständlich Unterstützung für alle islamistisch motivierten Kämpfer zum Ausdruck gebracht, die sich nach demokratischen Grundsätzen in nicht legitimierten Kampfhandlungen gegen Unschuldige befinden. - Am 21.06.2019 habe er zum Thema „Ungerechtigkeit“ sinngemäß ausgeführt: „Vor zwei Wochen wurde wieder ein Gelehrter in Algerien wegen Terrorismus im Gefängnis umgebracht - und auch als Osama bin Laden gestorben ist, warum seid ihr da nicht gekommen und habt das Abwesenheitstotengebet gesprochen? Auch bei Al-Sakahwi und warum? Weil denjenigen, die für Osama bin Laden beten, Terrorismus vorgeworfen wird. Falls die Muslimbrüder auch auf diese Liste kommen, ich schwöre bei Gott, dass dann auch keiner kommt, um ein Gebet zu verrichten, weil er ansonsten seinen Namen in den Papieren der Geheimdienste finden wird. Wenn jemand so ein Abwesenheitstotengebet verdient gehabt hätte, dann wäre das Osama bin Laden gewesen. Als sie ihn ins Meer geworfen haben, hat keiner das Totengebet auf seine Seele gesprochen. Die Brüder der Al-Nur- Partei in Ägypten sind auch Verräter, weil sie die Muslimbrüder nach Mursis Machtverlust nicht weiter unterstützt haben. Was haben unsere Brüder in Tunesien

9 gemacht? Wo jetzt Männer auch Männer heiraten können, die lesbische Ehe gilt und eine Frau die gleichen Erbrechte hat wie ein Mann. Lasst uns ein Bittgebet unserer Mudschahedin in Burma und Afghanistan sprechen". Laut dem LfV habe der Kläger dadurch seine Denkweise zu internationalem Terrorismus und Gewalt offengelegt und sich u. a. zu einem der führenden islamistischen Terroristen dieses Jahrhunderts bekannt. Daneben habe er noch seine Unterstützung für die Muslimbruderschaft bekannt, die die Einführung eines rein religiösen, nicht demokratischen Systems fordere, offen gegen Andersgläubige hetze und u. a. den Dschihad als ihr Credo sehe. Zahlreiche zum Teil terroristische Organisationen wie die palästinensische Hamas oder die ägyptische „Gamaa lslamiye“ seien aus der Muslimbrüderschaft hervorgegangen. - Am 15.11.2019 habe er im Anschluss zum Thema „Salman, der erste Perser, der zum islamischen Glauben konvertierte“ folgendes Bittgebet gesprochen: „Steh unseren Brüdern in Gaze bei, gegen unsere Feinde, gegen die Feinde der gesamten Menschheit, wenn wir ein Bittgebet für sie sprechen, ist dies gefährlich für uns, denn in ihren Augen werden wir als Terroristen bezeichnet. Oh Gott steh unseren Brüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, in Palästina, Gaze, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman - und besiege die Enkel der Affen und Schweine. Diese Religion gewinnt mit uns und wenn du in den Zug einsteigen möchtest, dann kannst du es auch schaffen. Wer als Zuschauer bleiben möchte, der kann ins Stadion gehen und Fußball gucken. Besser als den Zug der Männer vorbeifahren zu lassen". Die Passage belege dem LfV zufolge erneut den Aufruf zur Unterstützung diverser terroristischer Gruppierungen, etwa der Hamas im Gazastreifen und unterschiedlicher islamistischer Terroristen in verschiedenen Ländern. Auch wenn sich der Aufruf technisch betrachtet an eine unbestimmte Gottheit richte, erfolge er vor einer Vielzahl Gläubiger innerhalb der Moschee und stelle einen klaren Aufruf zum Hass gegen Andersdenkende und -gläubige dar. Die Bezeichnung von Juden als „Enkel der Affen und Schweine“ finde sich nach Darstellung des LfV im gesamten islamistischen Spektrum wieder, sowohl bei Salafisten, als auch bei der Muslimbruderschaft und der Hamas. - Am 17.01.2020 habe der Kläger am Ende seiner Predigt zum Thema „Die Ehre des Islam“ ein Bittgebet gesprochen: „Oh Allah, hilf unseren Brüdern, den Mudschahedin, überall, hilf ihnen gegen deine und ihre Feinde“. Hiermit werde dem LfV zufolge erneut Solidarität mit bewaffneten Gruppierungen ausgedrückt und nicht zwischen regulären Kampfeinheiten und terroristischen Gruppierungen differenziert.

10 - Am 24.01.2020 habe er zum Thema „Die Würdigkeit des Glaubens“ gesagt: „Wenn ein Gläubiger Ungerechtigkeit sieht, dann muss er dazu klar und deutlich nein sagen. Würdigkeit ist das Handeln mit dem du Gott fürchtest und seinen Befehlen Folge leistest. Wenn jemand für seine Rechte und für seinen Glauben kämpft, für seine Familie oder den Glauben stirbt, dann stirbt er als Märtyrer“. Im Anschluss an die Predigt habe der Kläger von einer Anfrage von Syrern zur Teilnahme an einer Demonstration berichtet. Er habe jedoch die Teilnahme verweigert, weil das einzige, was Syrien befreien könne, das Blut sei. Die Deutschen wüssten genau, wie viele Menschen in Idlib leben würden, wie viel Waffen und Minen dort liegen würden. Trotzdem würden sie Waffen und PKK-Kämpfer dort hinschicken. Weiter habe er sinngemäß ausgeführt, dass wenn jemand von hier nach Syrien gehen wolle, er dort „das Versprechen Gottes“ finden würde. Nach Einschätzung des LfV unterstreiche dies, dass Gewalt nach Auffassung des Klägers ein legitimes und gottgewolltes, mithin gebotenes, Mittel für die Verteidigung des Glaubens sei und er Kämpfe entsprechender islamistischer Vereinigungen unter Glorifizierung des Märtyrertums rechtfertige. - Am 27.11.2020 habe er über die sog. Mohammed-Karikaturen und den Boykott französischer Produkte gesprochen. Er habe sich u.a. für Boykott ausgesprochen und zwar so lange, bis Frankreich sich entschuldige. Er habe ausgeführt: „Allah möge Macron verfluchen“. Die Zuhörer seine aufgefordert worden, zu unterbinden, dass die Kinder das Schimpfen auf den Propheten als Meinungsfreiheit ansehen und der Prophet ehrbarer als die ganze Welt sei. Der Prophet stehe über allem, auch über der Herkunft eines jeden Einzelnen und man müsse stolz auf ihn sein. Weiter soll der Kläger gesagt haben, dass der Islam und der Prophet siegen mögen. Es sei die absolut größte Ehre für alle Muslime, ihren Propheten zu verteidigen und sich für ihn zu opfern. Es sei „die absolut größte Ehre für sie alle, dass sie für ihren Propheten sterben, für ihn abgeschoben werden, für ihn diese Moschee geschlossen wird und sie für ihn bestraft werden“. Seine Predigt könne durchaus als Billigung oder zumindest mangelnde Distanzierung von gewaltsamen Reaktionen auf die Zurschaustellung der Karikaturen gewertet werden. Einzelne Personen könnten sich hierdurch ermutigt fühlen, selbst zur Tat zu schreiten. Der Bescheid führt weiter aus, dass die Ausweisung des Klägers auf Grundlage der § 53 Abs.1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG erfolge. Sein weiterer Aufenthalt im Inland gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Durch seine Äußerungen habe er über einen mehrjährigen Zeitraum gegenüber diversen Gruppen im Hinblick auf deren Religion, Nationalität und Geschlecht mehrfach aggressiv und böswillig zum Hass aufgerufen und so verletzend in das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen

11 Grundordnung eingegriffen. Daneben habe er durch sympathisierendes unterstützendes Werben für Terrororganisationen verletzend in das Schutzgut des inneren und äußeren Friedens der Bundesrepublik Deutschland eingegriffen. Nach Erkenntnissen des LfV habe der Kläger seine Rolle als angesehener Imam im F. genutzt, um verfassungsfeindliche Ansichten unter den zahlreichen Besuchern zu verbreiten und sie im Sinne seiner eigenen, menschenfeindlichen und gruppenbezogenen diskriminierenden Ideologie zu prägen. Durch die Ausweitung seiner Propaganda auf das Internet sei eine zunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung festzustellen. Der Kläger sympathisiere und werbe offen für demokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Positionen und fordere darüber hinaus die Nutzer zur Weiterverbreitung auf. Dadurch betreibe er gezielt dschihadistische Propaganda für terroristische, dem IS nahestehende Organisationen. Angesichts der schwerwiegenden Gefahren von Terrorakten, die von Unterstützern oder Sympathisanten von Terrororganisationen ausgehen und für die er durch Sympathiewerbung den Boden bereite, reiche für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ein vergleichsweise geringer Grad der Beteiligung, der in seinem Fall mindestens ausreichend vorliege. Der Kläger erkenne die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht an, sondern wolle sie abschaffen und durch die Scharia ersetzt wissen. Darüber hinaus wende er sich aggressiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung, billige und werbe für Terrororganisationen und toleriere Gewaltanwendung unter dem Deckmantel des Islam. Angesichts seines bisherigen Verhaltens sei zu befürchten, dass er weiterhin Sympathiewerbung für den bewaffneten Dschihad, Terror und ähnliche Aktivitäten betreiben und somit die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zukünftig in erheblichem Maße gefährden werde. Der Kläger habe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Er habe eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt. Der Kläger habe „Terrorwerbung“ betrieben, indem er sich zu Osama bin Laden, einem der führenden islamischen Terroristen, zu den Mudschahedin und zur Muslimbruderschaft bekannt habe. Die zahlreichen Bittgebete für den Sieg der Mudschahedin bzw. Dschihadisten seien als indirekte Solidaritätsbekundung zum bzw. Sympathiewerbung für den IS zu werten. Die Bittgebete für die Zerstörung von Feinden (Juden, Amerikaner u.ä.) und die Aufforderung zum Kampf „der einen nach Guantanamo bringen“ werde, mache ein billigendes Werben für den militanten Dschihad deutlich. Daneben erfülle der Kläger auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. b) AufenthG. Er habe durch seine Predigten zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgerufen und seine feindselige Haltung gegenüber andersgläubigen Religionsgruppen, darunter u.a. Christen, Juden und Muslime, die nicht

12 der salafistischen Ideologie folgten, in seinen Predigten zum Ausdruck gebracht und zum Hass gegen sie aufgerufen. Durch den Inhalt der Predigten sei eine böswillige Verächtlichmachung und ein Angriff auf die Menschenwürde i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 Alt. 2 lit. b) AufenthG gegeben. Der Kläger treffe regelmäßig pauschalisierend herabwürdigende Aussagen gegenüber bestimmten Volks- und Religionsgruppen, u.a. gegen Juden („Enkel der Affen und Schweine“), und nicht salafistisch gläubige Muslime, die mit den verwendeten Begriffen „kuffar" und „kafir“ mehrfach als sog. Ungläubige bezeichnet würden. Dadurch werde der Persönlichkeitskern jedes angesprochenen Menschen berührt, da durch die Begrifflichkeit eine Unterlegenheit der genannten Gruppen zum Ausdruck komme. Auch schüre der Kläger Hass auf diese Gruppen, da er ihnen u. a. die Verantwortlichkeit für Ungerechtigkeiten zuschreibe, die seiner Ansicht zufolge den Muslimen schadeten. Schließlich liege auch die weitere tatbestandliche Alternative gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. c) AufenthG vor. Der Kläger werbe offen für den bewaffneten Kampf und versuche, die Bereitschaft für die Begehung islamistisch motivierter Taten zu fördern. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Es liege im öffentlichen Interesse, andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Handlungen abzuhalten. Die salafistische, in letzter Konsequenz auf die Errichtung eines islamischen Staatswesens gerichtete Überzeugung stehe im klaren Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik. Sie fördere verfassungsfeindliche Ansichten und trage zum gruppenbezogenen Hass, zur Radikalisierung, Polarisierung und Abschottung der Anhänger bei. Das Sympathisieren mit dem IS und anderen terrorähnlichen Vereinigungen verstärke die Gefahren von Terrorakten innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes. Durch seinen Bekanntheitsgrad und seine hervorgehobene Position als angesehener lmam des F. habe der Kläger großen religiösen Einfluss auf seine Anhänger und durch soziale Netzwerke zudem eine große Außenwirkung und ein hohes Radikalisierungspotential. Das Bleibeinteresse des Klägers wiege schwer, da er eine Aufenthaltserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es bestehe jedoch kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Der Kläger lebe seit fast fünf Jahren von seiner Ehefrau getrennt, eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Auch die Ausübung eines Umgangs- oder Sorgerechts habe er weder dargelegt noch nachgewiesen. Dennoch werde die Vaterschaft zu den vier Kindern dahingehend berücksichtigt, dass er ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 5 AufenthG verwirklicht habe. Das Bleibeinteresse stelle zwar einen durch Art. 6

13 GG und Art. 8 EMRK geschützten gewichtigen familiären Belang dar, auch halte sich der Kläger seit 20 Jahren im Bundegebiet auf und er habe hier soziale und familiäre Bindungen aufgebaut. Ausgehend von der fortgesetzten Begehung der Hasspredigten und wiederholten Verwirklichung besonders schwerwiegender Ausweisungstatbestände überwögen jedoch die Ausweisungsinteressen. In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht sei eine Integration nicht festzustellen. Eine (Re-) Integration in die tunesischen Lebensverhältnisse sei dem Kläger auch in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland möglich und zumutbar. Die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots werde im Ermessenswege auf 20 Jahre festgesetzt. Im Rahmen der Ermessensausübung spreche für ein möglichst langes Einreise- und Aufenthaltsverbot die vom Kläger ausgehende erhebliche Gefahr der Fortsetzung der Predigten als Imam und der Verbreitung seiner salafistischen und demokratiefeindlichen Ideologie mit zunehmender Tendenz zur Billigung terroristischer Gewalt. Es sei von einem sehr hohen Gefahrenpotential auszugehen. Demgegenüber spreche zu seinen Gunsten für ein kürzeres Einreise- und Aufenthaltsverbot der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Tatsache, dass er hier soziale und familiäre Bindungen habe. Dem Umstand, dass der Kläger Vater von vier Kindern sei, könne im Rahmen der Befristung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine fristreduzierende Bedeutung zukommen, da ein tatsächlich gelebter Kontakt nicht vorhanden sei. Der Bescheid vom 06.04.2021, der in der Rechtsbehelfsbelehrung als postalische Anschrift des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen unzutreffend „Am Wall 201, 28195 Bremen“ angibt, wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.04.2021 zugestellt. Unter dem 25.05.2021 wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ein weiterer Ausweisungsbescheid vom 21.05.2021 zugestellt. Der Bescheid ist mit dem Bescheid vom 06.04.2021 inhaltlich deckungsgleich. Jedoch enthält die Rechtsbehelfsbelehrung die zutreffende postalische Anschrift des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (Am Wall 198, 28195 Bremen). Mit Ergänzungsbescheid vom 13.07.2021 drohte der Senator für Inneres dem Kläger für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides nachkommt, die Abschiebung nach Tunesien an. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Androhung der Abschiebung und „der mit Bescheid vom 21.05.2021“ verfügten Ausweisung angeordnet.

14 Der Kläger hat am 21.06.2021 Klage gegen den Ausweisungsbescheid vom 21.05.2021 (Az. 2 K 1260/21) und am 14.07.2021 gegen den Ergänzungsbescheid vom 13.07.2021 (2 K 1424/21) erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klageverfahren durch Beschluss vom 12.10.2021 verbunden. Der Kläger hat geltend gemacht, die verfügte Ausweisung sei rechtswidrig, weil bereits kein Ausweisungsinteresse bestehe. Er unterstütze nicht eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AufenthG. Bei Osama bin Laden handele es sich um eine Einzelperson. Die Muslimbrüderschaft sei keine terroristische Vereinigung, sie verfolge ihre Ziele allein mit legalen Mitteln. Bei den „Mudschahedin“ handele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung. Er benutze den Begriff auch nicht in einem aggressiv-kriegerischen Zusammenhang. Insbesondere werde nicht deutlich, dass er für Selbstmordattentate werbe. Er trete auch nicht für den militanten Dschihad ein und rufe nicht zur Verfolgung von dessen Zielen zu Gewalt auf. Seine Predigten seien so zu verstehen, dass er sich für einen Kampf ohne Gewalt einsetze. Die Beklagte lege weiter nicht dar, inwiefern sich die Predigten positiv auf die Aktionsmöglichkeit einer terroristischen Vereinigung auswirken könnten. Die Predigten seien abstrakt gehalten und ließen viel Raum für Interpretation. Soweit er gesagt habe, dass Osama bin Laden ein Abwesenheitstotengebet verdient habe, sei darin kein Werben für eine bestimmte Ideologie und die Ziele der Terrororganisation al-Qaida zu sehen. Die Aussage habe einen rein religiösen Hintergrund. Seine Bittgebete seien auch nicht als indirekte Solidaritätsbekundungen an den Islamischen Staat zu verstehen. Der IS werde in keinem der zahlreich aufgeführten Zitate genannt. Er, der Kläger, habe sich vielmehr öffentlich über seine Facebook-Seite gegen den IS und gegen Terrorismus positioniert, was er im Einzelnen ausgeführt hat. Allein aus der durch die Beklagte behaupteten salafistischen Ausrichtung des F. lasse sich zudem nicht auf ein Werben für terroristische Handlungen und Ziele schließen. Vielmehr sei zwischen dem dschihadistischen bzw. terroristischen Salafismus auf der einen Seite und dem politischen Salafismus auf der anderen Seite zu differenzieren. Während dschihadistische Salafisten Gewalt als legitimes Mittel ansehen würden, versuchten politische Salafisten ihre islamistische Ideologie durch intensive Propagandaaktivitäten – die sie als „Missionierung" („Dawa") bezeichnen – zu verbreiten und die Gesellschaft in einem langfristig angelegten Prozess nach salafistischen Normen zu verändern. Das F. nutze allein gewaltfreie Mittel wie Vorträge, Predigten und Seminare, um seine Botschaften zu vermitteln. Davon gehe im Übrigen auch das LfV aus, das in seinen Verfassungsschutzberichten Gewalt oder das Werben für Terrorismus durch das F. nicht erwähne.

15 Er gefährde schließlich auch nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Aussagen, die die Beklagte ihm vorhalte, wiesen keinen inhaltlichen Bezug zu der innerstaatlichen Verfassungsordnung auf. Die meisten Aussagen beträfen Konflikte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Es liege auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Deutschlands vor. Dies gelte insbesondere für die Äußerungen, die den Widerstand oder den Verteidigungskampf in anderen Ländern, wie Palästina, Irak, Bosnien usw., zum Gegenstand haben. Die Äußerungen richteten sich allenfalls gegen Israel und die amerikanische Armee, die Bundesrepublik Deutschland und die Streitkräfte der Bundeswehr würden dabei nicht erwähnt. Er richte zudem seinen Appell allein an Allah und verlasse die abstrakt religiöse Ebene nicht. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Er, der Kläger, habe nicht zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgerufen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Zitate genügten dafür nicht. Teilweise seien sie bereits nicht als Aufruf zu verstehen, weil sie sich allein in Form eines Gebetes an Allah richteten. Ein Gebet sei nicht geeignet, Hass zu erzeugen oder zu verstärken, weil es sich schon gar nicht an den Zuhörer richte. Teilweise fehle es auch am erforderlichen Inlandsbezug der Äußerung oder an einer konkret abgrenzbaren Personengruppe. Ein Werben für Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit c) AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Die „Bittgebete" für den Sieg der Mudschahedin und der Muslimbrüderschaft stellten ein Werben nicht dar. Es fehle der Bezug zu einem konkreten Verbrechen oder einer terroristischen Tat. Zu berücksichtigen sei generell, dass die von der Beklagten angeführten Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissene Wortzitate seien. Teilweise werde lediglich ein Satz aus einer 45 Minuten langen Predigt zitiert. Es fehle der Äußerungszusammenhang, sodass eine Kontextualisierung nicht möglich sei. Auch handele es sich zum überwiegenden Teil um Übersetzungen. Transkripte der Reden in der Originalsprache würden nicht vorgelegt. Demnach könne nicht überprüft werden, ob die in der Fremdsprache abgehaltenen Reden mehrere Interpretationen zuließen. Die Ausweisung könne schon aus diesem Grund nicht auf die von der Beklagten aufgeführten Zitate gestützt werden. Die Beklagte habe zudem in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er das Umgangsrecht mit seinen minderjährigen Kindern wieder ausübe. Er halte sich nunmehr seit über 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf und sei im Besitz einer

16 Aufenthaltserlaubnis. Seine gesamten sozialen Bindungen bestünden in Deutschland. Er spreche die deutsche Sprache, habe sich gut integriert und ein rechtstreues Leben geführt. In Tunesien verfüge er hingegen über keine sozialen Bindungen mehr. Da die Ausweisung rechtswidrig sei, sei auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Darüber hinaus erweise sich die Befristungsdauer von 20 Jahren als unverhältnismäßig. Von ihm gehe jedenfalls keine Gefahr aus, die die Sicherheit und Ordnung in sehr hohem Maße gefährde. Die Beklagte setze sich mit kürzeren Fristen für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auseinander. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Bescheide des Senators für Inneres der Beklagten vom 06.04.2021, 21.05.2021 und 13.07.2021 aufzuheben. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Bescheide verteidigt. Der Kläger habe sich über einen längeren Zeitraum hinweg böswillig und verächtlich gegenüber Menschen anderer Religion, Nationalität und anderen Geschlechts geäußert und dadurch zu Hass gegenüber diesen Gruppen aufgerufen. Indem er etwa die Gleichstellung der Frau ablehne und Frauen als Männern untergeordnet darstelle, mache er deutlich, die Rechts- und Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen. Der Kläger erkenne nur Regierungen und Werteordnungen an, die nach den Gesetzen der Scharia aufgebaut seien und sympathisiere mit terroristischen Organisationen wie der Hamas, indem er für deren Mitglieder bete und deren Gewalttaten billige. Er bekenne sich zu Osama bin Laden und zu den Organisationen der Mudschahedin und der Muslimbruderschaft. Soweit er vortrage, diese Organisationen stellten lediglich eine Form des politischen Salafismus dar und wollten eine Veränderung der Staatsordnung durch politische Einflussnahme erreichen, sei dem entgegenzuhalten, dass „Mudschahedin" islamistische Krieger/Kämpfer, die den „Dschihad" betreiben, bezeichne. Der Einwand, der Kläger beziehe sich nur auf Konflikte außerhalb Deutschlands und könne somit weder die innere noch die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen, verfange nicht. Bereits die Anwesenheit möglicher Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtige die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen. Durch seine Predigten werbe er für den militanten Dschihad, indem er die Zerstörung von Feinden „weltweit" billige und den Einzelnen zum Kampf für den Glauben aufrufe. Gerade in einer Predigt bzw. einem Gebet werde der Inhalt vor vielen Zuhörenden leidenschaftlich

17 vorgetragen und der Stellenwert, den ein Gebet einnehme, verleihe dem Gesagten eine erhebliche Tragweite. Das Kindeswohl habe bei der Abwägung Berücksichtigung gefunden, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Familie bestanden habe. Durch Urteil vom 01.07.2022 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Bescheide des Senators für Inneres vom 06.04.2021, vom 21.05.2021 sowie vom 13.07.2021 aufgehoben. Die Klagen gegen den Ausweisungsbescheid und gegen den Ergänzungsbescheid seien zulässig. Insbesondere sei auch die Klage gegen die Ausweisung innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Der Verfügung vom 06.04.2021 komme Regelungscharakter zu, während es sich bei dem Schreiben vom 21.05.2021 um eine wiederholende Verfügung handle, die keine eigene Regelungswirkung entfalte. Es sei lediglich die Rechtsbehelfsbelehrung durch die Korrektur der Adresse des Verwaltungsgerichts Bremen berichtigt worden. Die Klageerhebung am 21.06.2021 habe die Klagefrist gewahrt, weil wegen der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 06.04.2021 die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelte. Die Angabe einer unzutreffenden Anschrift sei objektiv geeignet, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren, weil die Gefahr bestehe, dass der Kläger den Rechtsmittelschriftsatz an die fehlerhafte Adresse versende und der Irrtum nicht mehr fristgerecht korrigiert werden könne. Die Klagen seien auch begründet. Die Ausweisung des Klägers erweise sich mangels einer von ihm ausgehenden relevanten Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als rechtswidrig, ohne dass es auf eine Abwägung gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG ankäme. Sämtliche dem Kläger vorgehaltene Aussagen erfüllten die in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG normierten Ausweisungsinteressen nicht. Das Ausweisungsinteresse der Terrorismusunterstützung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei nicht erfüllt. Bei der Muslimbruderschaft handle es sich um eine legalistisch- islamistische Organisation, aber nicht um eine Terrororganisation. Sie unterliege nachrichtendienstlicher Beobachtung, werde aber nicht als verfassungsfeindlich eingestuft. Sofern dem Kläger die Unterstützung des syrischen al-Qaida Ablegers „Jabhat al-Nusra" unterstellt werde, sei dieser – zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit der vorgeworfenen Aussage des Klägers im Jahr 2020 – nicht (mehr) als Terrororganisation einzustufen. Soweit der Kläger in seinen Predigten und Bittgebeten den bewaffneten Kampf für Allah und den Märtyrertod thematisiere oder sogar zu ihm aufrufe, und Allah um die gewaltsame Bestrafung der „Koalition von Kuffar und Murtads“ und die Zerstörung der

18 amerikanischen Armee, der ihrer Verbündeten und der Feinde des Glaubens bitte, sei dies unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht hinreichend eindeutig als Aufruf zur Unterstützung einer bestimmten Terrororganisation oder als Zustimmung zu einem bestimmten Terrorakt zu verstehen. In Bezug auf eine Reihe der Äußerungen sei im Lichte der Meinungsfreiheit auch eine Auslegung denkbar, die die Zuhörenden jeweils nur in ihrem Glauben bestärken wolle. Allein aus der salafistischen Ausrichtung des F. sei nicht auf eine Unterstützung des Terrorismus zu schließen. In den von der Beklagten zitierten Äußerungen sei insbesondere keine Unterstützung Al- Qaidas zu erkennen. Wenngleich sich der Kläger durch seine Äußerung am 21.06.2019 für Osama bin Laden ausgesprochen haben möge und sich positiv zu seiner Person und ggf. auch zu seinem Wirken verhalten habe, habe er dies im Rahmen seiner Anhörung erläutert. So habe er angegeben, dass die Äußerung aufgrund von Debatten innerhalb der Gemeinde um ein Totengebet für Mohammed Mursi entstanden sei. Er habe damals geäußert, dass er im F. keine Politik betreibe und deshalb auch nicht das Abwesenheitstotengebet gehalten habe. Innerhalb des F. gebe es sowohl Mitglieder aus Ägypten, die Mursi und solche, die Al-Sisi zuzuordnen seien. Um diesen Konflikt nicht zu schüren, positioniere er sich als Imam nicht. Auslegbar sei die Aussage auch dahingehend, dass er lediglich den religiösen Brauch des Totengebetes an sich hervorheben und seinen Zuhörern mitgeben wollte, dass jede Person eine Bestattung nach den muslimischen Traditionen verdient habe. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass er explizit für das Wirken bin Ladens habe werben wollen. Schließlich habe der Kläger den Tatbestand der Unterstützung einer Terrororganisation nicht dadurch verwirklicht, dass er wiederholt den Begriff „Mudschahedin“ verwendet habe. Aus den Zitaten lasse sich keine Unterstützung einer konkreten, den Mudschahedin zuordbaren Terrororganisation ableiten. Es sei ohne konkreten geographischen Bezug zweifelhaft, ob durch die Bittgebete überhaupt für terroristische Taten geworben werde, insbesondere, da der Begriff der Mudschahedin mehrdeutig ausgelegt werden könne und der aggressiv-kriegerische Zusammenhang fehle. Ebenso verhalte es sich mit den Aussagen des Klägers, in denen er zwar auf bestimmte geographisch abgrenzbare Gebiete Bezug nehme, jedoch ebenfalls die einzelne Gruppierung und die ggf. durch diese ausgeübten Taten nicht einzuordnen seien. Wenngleich diese Aussagen unterstützenden Charakter aufwiesen, fehle dennoch jeglicher Zusammenhang zu einer bestimmten Handlung, welche sich als Terrorakt einstufen lasse. Durch die Aussagen des Klägers sei ebenfalls nicht der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1, Alt. 2 lit. b) oder c) AufenthG erfüllt. Wenngleich der Kläger durch seine

19 Äußerungen seine ablehnende Haltung gegenüber Ungläubigen, andersgläubigen Religionsgruppen, darunter u.a. Christen, Juden und Muslimen, die nicht seiner salafistischen Ideologie folgen, sowie gegen andere Nationalitäten zum Ausdruck bringe, könne dies nicht als Aufruf zum Hass verstanden werden. Durch die abwertende Verwendung der Bezeichnung „Kuaffar“ für Ungläubige und „Murtads“ für Apostaten werde zwar seine Ablehnung gegenüber der abgrenzbaren Personengruppe der Ungläubigen deutlich, diese Äußerungen bezögen sich jedoch nicht auf einen Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, sondern nach ihrem Kontext auf Glaubenskriege in anderen Teilen der Welt. Der Kläger stelle zwar seinen eigenen Glauben über den der Juden oder Christen und betone die Wichtigkeit einer Kindeerziehung nach den Regeln des Islam, eine darüberhinausgehende Verächtlichmachung sei jedoch nicht zu erkennen. Soweit er bestimmte Personengruppen als „Enkel der Affen und Schweine“ bezeichnet habe und durch die Einordnung als Tiere diesen Personengruppen das Menschsein absprechen möge, werde hierdurch kein konkreter, in der Bundesrepublik Deutschland lebender Bevölkerungsteil angesprochen. Die Ablehnung anderer religiöser Gebräuche sei von Art. 4 GG gedeckt. Die Bezugnahme auf Menschen anderer Nationalitäten erfülle ebenfalls nicht den Tatbestand des Hassaufrufs, auch insoweit sei kein abgrenzbarer Teil der deutschen Bevölkerung oder eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende, klar abgrenzbare Personengruppe angesprochen. Der Kläger habe auch keine Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder für sie geworben. Insbesondere tangierten die Aussagen wiederum keine Teile der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung. Durch seine Aussagen habe der Kläger auch nicht § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1, Alt. 1 AufenthG erfüllt, wonach das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiege, wenn der Betroffene die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Den von der Beklagten zitierten Aussagen seien keine Bestrebungen zur Gründung einer Parallelgesellschaft oder die Aufforderung zu einer grundlegenden Abschottung gegenüber der deutschen Gesellschaft zu entnehmen. Es fehle an einem konkreten Aufruf an seine Zuhörer, die Grundrechte aktiv zu bekämpfen. Durch die vorgehaltenen Äußerungen sei keine solche Eingriffsintensität erreicht, als dass die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik durch diese gefährdet würde. Dafür seien die Aussagen zu pauschal, sie seien auch (noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt. Zuletzt führe auch die Mitgliedschaft des Klägers im F. , seine Stellung als Imam und Vorbeter, nicht dazu, dass durch die salafistische Ausrichtung des F. an sich eine

20 Gefährdung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch den Kläger begründet wäre. Das F. stehe zwar unter Beobachtung durch den Verfassungsschutz, es sei bislang aber keine Einstufung als verfassungsfeindlich erfolgt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot folge in seinem Schicksal der Ausweisung. Ebenso sei der Aufenthaltstitel des Klägers entgegen der Feststellung in der Verfügung vom 13.07.2021 nicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG erloschen. Mangels vollziehbarer Ausreisepflicht sei daher auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Gegen das am 01.09.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.09.2022 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit einem der Beklagten am selben Tag zugestellten Beschluss vom 13.12.2022 zugelassen. Die Beklagte hat am 05.01.2023 einen Berufungsantrag gestellt. Zur Begründung der Berufung hat sie auf ihren Vortrag im Berufungszulassungsverfahren verwiesen. An den dort vorgebrachten Gründen werde festgehalten. Dem sind die folgenden Berufungsgründe zu entnehmen: Die Ausweisung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtmäßig, weil der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Sein Verhalten erfülle den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Er habe in seinen Predigten wiederholt Sympathien für verschiedene Terrorgruppierungen und deren Aktivitäten bekundet. So habe er unter anderem wiederholt mit Kriegsvokabular unterlegte Bittgebete für die Mudschahedin gehalten. Der Begriff beschreibe jemanden, der den Dschihad, also den „Kampf Gottes“ betreibe bzw. einen „Kämpfer für den Glauben“. Im modernen arabischen Sprachraum existierten keine als Mudschahedin bezeichneten Gruppen, die nicht mit bewaffneten Mitteln für die Durchsetzung ihrer politischen Ziele eintreten würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner abweichenden Auslegung des Begriffs den Kontext der Aussagen verkannt. Der Kläger selbst verwende den Begriff im Zusammenhang gewaltsamer Auseinandersetzungen. Zudem werde in der Konkretisierung auf bestimmte Orte wie Palästina, Gaza, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman deutlich, dass der Kläger sich auf bestimmte, an diesen Orten prominent agierende Terrororganisationen beziehe, etwa Jabhat al-Nusra (bzw. HTS) in Syrien oder auch die Hamas in Palästina. Auch wenn der Kläger diese Organisationen nicht direkt benenne, sei seine Unterstützung für sie sehr wohl dem sprachlichen als auch geografischen Kontext der Aussagen zu entnehmen. Unrichtig sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Muslimbruderschaft handele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung. Nach Ansicht des LfV richte sie sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, weil sie die staatliche Ordnung und Rechtsprechung gemäß der Scharia aufbauen wolle. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass der Kläger mit seiner verbalisierten

21 Wertschätzung für Osama bin Laden das Terrornetzwerk Al-Qaida unterstützt habe. Des Weiteren habe er mit seiner Aussage „wenn jemand von hier nach Syrien gehen will, dann würde er dort das Versprechen Gottes finden“ indirekt zu Terrorangriffen auf syrischem Boden aufgerufen. Es sei allgemein bekannt, dass sich Syrien seit dem Jahr 2011 in einem Bürgerkrieg befinde; einzelne Gebiete würden von Terrororganisationen wie dem IS und der al-Nusra-Front kontrolliert. Beinahe jeden Tag fänden bewaffnete Kampfhandlungen und Angriffe statt. Indem der Kläger nun predige, dass das Versprechen Gottes in einem Kriegsgebiet zu finden sei, das teilweise von Terrororganisationen besetzt sei, deren Ziel die Errichtung eines am Salafismus orientierten sunnitischen Islamischen Staates sei, bringe er seine Identifizierung mit diesen Zielen zum Ausdruck und trage zu einer positiven Wahrnehmung dieser Organisationen und ihrer Ziele bei, die wiederum innerhalb der Gemeinde zu einer Akzeptanz des gewaltsamen Kampfes führe. Vereinzelte Predigten, in denen von einem gewalttätigen Kampf abgeraten werde, sowie die Distanzierung von einzelnen Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung begründeten keine andere Einschätzung. Es handele sich dabei um Schutzbehauptungen des Klägers. Der Kläger erfülle auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Ihm könne mindestens die Billigung terroristischer Taten vorgeworfen werden, womit § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. c) AufenthG verwirklicht werde. Er rufe auch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. b) AufenthG zu Hass auf, indem er Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich mache und dadurch die Menschenwürde anderer angreife. In den Aussagen des Klägers finde sich eine grundsätzliche Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung, einschließlich der Achtung der unantastbaren Würde des Einzelnen. Die vom Kläger propagierte Ablehnung staatlicher Normen zugunsten religiöser Gebote sowie die Herabwürdigung etwa von Frauen oder von Menschen, die sich nicht an diese Gebote halten, gefährde regelmäßig die freiheitliche demokratische Grundordnung. Dies werde besonders in der Predigt vom 15.11.2019 deutlich. Mit der polemischen und diffamierenden Bezeichnung „Enkel der Affen und Schweine“ seien nicht nur Andersgläubige im Allgemeinen, sondern Angehörige des jüdischen Glaubens im Speziellen gemeint. Dabei handele es sich um eine klar abgrenzbare religiöse Gruppe, die auch einen im Bundesgebiet lebenden Bevölkerungsteil ausmache. Darüber hinaus werde durch die Formulierung „gegen unsere Feinde, gegen die Feinde der gesamten Menschheit“ ein veraltetes Narrativ der jüdischen Weltverschwörung aufgegriffen, das unter anderem von den Nationalsozialisten genutzt worden sei. Die Aussage „besiege die Enkel der Affen und Schweine“ könne nur als Aufforderung zur Beseitigung des Judentums verstanden werden. Indem der Kläger antisemitische Ressentiments fördere, erweitere er letztlich auch die Bereitschaft zu gewaltsamen Taten gegenüber Juden und Israelis im Bundesgebiet.

22 Nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht bestrebt, eine Parallelgesellschaft zu gründen oder zu einer grundlegenden Abschottung gegenüber der deutschen Gesellschaft aufzurufen. Der Salafismus überschreite aufgrund seiner nach außen gerichteten Haltung mit dem Ziel einer grundlegenden Veränderung des staatlichen Gemeinwesens, der Abschaffung der Grundrechte und der gänzlichen Ausrichtung der gesamten Gesellschaft am „göttlichen Recht“ die Grenzen der Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG und stelle daher eine Bedrohung für die freiheitlich- demokratische Grundordnung dar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 1. Juli 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, er habe den Begriff Mudschahedin nicht in einem kriegerischen Kontext verwendet. Sofern die Beklagte anführe, dass er sich auf bestimmte, an diesen Orten prominent agierende Terrororganisationen beziehe und dabei beispielhaft die „Jabhat al- Nusra“ nennt, gehe dies fehl. Syrien, wo die „Jabhat al-Nusra“ tätig sei, werde von ihm in diesem Zitat nämlich gerade nicht genannt. Die Ansicht der Beklagten, die Muslimbrüderschaft sei eine Terrororganisation sei falsch. Im aktuellen Verfassungsschutzbericht gelange das LfV vielmehr zu der Einschätzung, dass es sich bei der Muslimbruderschaft um eine legalistisch-islamistische Organisation handele, die eine Veränderung der Gesellschaft über die politische Einflussnahme anstrebe. Er habe sich auch nicht klar antisemitisch geäußert. Zum einen beziehe er sich in dem dafür angeführten Zitat schon nicht auf Juden, zum anderen fehle es an einem Inlandsbezug der Äußerungen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. jur. Dr. h. c. , M.A., …... Wegen der Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss vom 14.03.2024, wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung auf das Gutachten des Sachverständigen vom 24.05.2024 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2024 verwiesen, in der der Senat den Sachverständigen ergänzend angehört hat. Ferner hat der Senat Beweis erhoben über die Umgangskontakte des Klägers zu seinen Kindern durch Vernehmung der beiden ältesten Kinder. Wegen des Ergebnisses der

23 Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat überwiegend Erfolg. I. Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie ordnungsgemäß begründet worden. Der einen konkreten Berufungsantrag enthaltene Schriftsatz der Beklagten vom 05.01.2023 ist innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung entspricht inhaltlich den Vorgaben aus § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Beklagte genügt mit der Bezugnahme auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Schriftsatz vom 01.11.2022 der Obliegenheit, die Berufungsgründe zu benennen. Erfolgt die Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, muss dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ausführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (OVG Bremen, Urt. v. 21.11.2018 – 2 LB 150/18, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 20.03.2019 – 4 C 5/18, juris Rn. 13; Urt. v. 13.03.2008 – 7 C 44/07, BVerwGE 131, 11-19, Rn. 12; Urt. v. 25.10.1988 – 9 C 37.88, BVerwGE 80, 321, Rn. 7 jeweils zur Begründung der Revision). Dem wird der Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren gerecht. Sie hat sich dort ausführlich mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen auseinandergesetzt und ausgeführt, warum sie die Begründung, der Kläger gefährde nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung und erfülle insbesondere nicht die Voraussetzungen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG, als unzutreffend erachtet. Es ist unschädlich, dass die Beklagte dort nicht ausdrücklich zur Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Abschiebungsandrohung vorgetragen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung derselben allein damit begründet, dass sie nicht aufrechtzuerhalten seien, wenn die Ausweisung aufgehoben werde, weil sie das Schicksal der Hauptverfügung teilten. Weitere Ausführungen der Beklagten hierzu erübrigten sich damit. II. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung zu Unrecht aufgehoben. Nur soweit das angefochtene Urteil auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufhebt, ist die Berufung zurückzuweisen.

24 1. Die Anfechtungsklage ist allerdings zulässig. Sie wurde auch gegen die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot fristgerecht erhoben. Die Fristwahrung ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht daraus, dass die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Jahr betrug, weil die Rechtsbehelfsbelehrung im Ausweisungsbescheid vom 06.04.2021 wegen der fehlerhaften Angabe der postalischen Anschrift des Verwaltungsgerichts unrichtig erteilt wurde (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urt. v. 18.11.2021 – 12 B 7/21, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Urt. v. 06.05.2008 – 3 Bf 105.05, juris Rn. 26). Bei verständiger Auslegung handelte es sich vielmehr bei dem weiteren Bescheid des Senators für Inneres vom 21.05.2021 nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne eigene Regelungswirkung, sondern um einen Neuerlass der Ausweisung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter konkludenter Aufhebung (§§ 48, 49 BremVwVfG) der im vorangegangenen Bescheid vom 06.04.2021 getroffenen inhaltlich identischen Regelungen. Das Vorgehen der Beklagten diente ersichtlich der Korrektur der von ihr als unrichtig erkannten Adressangabe in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 06.04.2021. Die Zustellung eines neuen, materiell inhaltsgleichen Bescheides mit korrekter Rechtsbehelfsbelehrung lässt sich nur so verstehen, dass dem Kläger eine neue Klagemöglichkeit binnen der Monatsfrist des § 74 VwGO eröffnet werden sollte, um damit zu verhindern, dass er in den Genuss der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO kommt. Das ist mehr als ein bloßer Hinweis bzw. eine Information auf eine bereits ergangene, möglicherweise schon bestandskräftige Entscheidung, wie sie Merkmal einer wiederholenden Verfügung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2014 – 1 WB 21/14, juris Rn. 38). Die Klageerhebung am 21.06.2021 wahrte die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgehend von der Zustellung dieses Bescheides am 25.05.2021. 2. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die mit Bescheid des Senators für Inneres vom 21.05.2021 verfügte Ausweisung des Klägers aufgehoben hat. Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren an (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 11; OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 – 2 LC 116/23, juris Rn. 31).

25 Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der weitere Aufenthalt des Klägers gefährdet die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Abwägung der Bleibeinteressen mit den Ausweisungsinteressen fällt zuungunsten des Klägers aus. a. Der Kläger erfüllt besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG. Bei den dort beschriebenen Tatbestandsalternativen handelt es sich zum einen um gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG. Zum anderen weisen sie diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, Rn. 26). aa. Der Kläger hat durch die ihm vorgehaltenen Äußerungen anlässlich der Freitagspredigten vom 21.06.2019, vom 15.11.2019 und vom 24.01.2020 jeweils besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hiervon ist nach der hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative des 2. Halbsatzes, 1. Alt. auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt

26 oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. (1.) Der Tatbestand des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ist dem Wortlaut nach weitgehend an den früheren Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) angelehnt. Für seine Auslegung können deshalb dieselben rechtlichen Maßstäbe herangezogen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Regelausweisungstatbestandes nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelt worden sind (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, BVerwGE 159, 270-288, Rn. 19). Demnach gilt weiterhin, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein, wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urt. v. 30.07.2013, 1 C 9.12, BVerwGE 147, 261, Rn. 15 und v. 22.02.2017 - 1 C 3.16, juris Rn. 31 f.). Auf die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung findet ein abgesenkter Gefahrenmaßstab Anwendung, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16, juris Rn. 34 f. m.w.N.; Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, BVerwGE 159, 270-288, Rn. 21). In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein; auf eine darüber hinaus gehende innere

27 Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 31 m.w.N.). Mit Blick auf die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit sind die vereinzelte Bekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des Meinungsklimas ausgerichtete Verhaltensweisen grundsätzlich nicht geeignet, den Ausweisungstatbestand zu begründen. Dienen Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern dem Zweck, jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen vor. Die Freiheit der Meinungsäußerung wird insoweit verhältnismäßig beschränkt (OVG LSA, Beschl. v. 08.08.2022 – 2 M 38/22, juris Rn. 21). Die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen stellen weiter nur dann ein tatbestandsmäßiges Unterstützen dar, wenn die Handlungen erkennbar einen konkreten Bezug zu der inkriminierten Tätigkeit einer bestimmten terroristischen Vereinigung haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.08.2022 – 2 M 38/22, juris Rn. 22 ff.; Thür. OVG, Beschl. v. 18.05.2022 – 4 EO 161/22, juris Rn. 87), wobei es ausreicht, dass sich dieser Bezug jedenfalls für mit den Vereinigungen vertraute Dritte hinreichend sicher feststellen lässt. Die Prüfung, ob ein Ausländer das Merkmal des Unterstützens erfüllt, erfordert eine Gesamtbetrachtung seiner Äußerungen und Aktivitäten. Zu beachten sind dabei nicht nur der Inhalt bestimmter Äußerungen, sondern auch der Kontext und weitere Äußerungsmodalitäten wie beispielsweise der Adressatenkreis und das verwendete Medium (OVG LSA, Beschl. v. 18.07.2024 – 2 L 123/23.Z, juris Rn. 21). (2.) Der Verwertung der Erkenntnismitteilungen des LfV, auf die sich die Beklagte maßgeblich stützt, steht nicht bereits entgegen, dass es sich lediglich um Übersetzungen von Wortlautzitaten aus den Predigten des Klägers handelt. Die Verwaltungsgerichte sind nicht gehindert, bei ihrer Urteilsfindung einfache Behördenzeugnisse einer Verfassungsschutzbehörde, die Feststellungen der Behörde, deren Mitarbeitenden oder ihrer Informanten wiedergeben, zu Beweiszwecken zu verwerten. Bei Behördenzeugnissen handelt es sich um sog. sekundäre Beweismittel. Sie lassen die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse zwar nicht näher erkennen; dies nimmt den Behördenzeugnissen jedoch nicht jeglichen Beweiswert. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dann, wenn die Identität der nachrichtendienstlichen

28 Quelle nicht wiedergegeben wird, keine Möglichkeit besteht, die persönliche Glaubwürdigkeit des unbekannt bleibenden Verfassungsschutzmitarbeiters oder -informanten zu überprüfen (Hess. VGH, Urt. v. 16.11.2011 – 6 A 907/11, juris Rn. 56). Dies ist bei der Bestimmung des Beweiswertes des schlichten Behördenzeugnisses zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 6 A 7/19, juris Rn. 55; Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07, BVerwGE 131, 171-186, Rn. 30). Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung oder der Feststellung anderer Erkenntnisse, die die in den Behördenzeugnissen enthaltenen Angaben bestätigen, bedarf es indes nur dann, wenn die den Behördenzeugnissen zu entnehmenden Tatsachen substantiiert bestritten werden (BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 6 A 7/19, juris Rn. 55). Wann eine Tatsache in diesem Sinne „substantiiert bestritten“ wird, lässt sich nicht unabhängig von dem Beweiswert der Behördenzeugnisse bestimmen. Generell gilt, dass umso detaillierter die vorgelegten Erkenntnismitteilungen der Verfassungsschutzbehörden sind und umso mehr tatsächliche Anhaltpunkte sich aus ihnen für eine Unterstützungshandlung des Betreffenden ergeben, sie umso eher geeignet sind, dem Gericht die volle Überzeugung der Wahrheit der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07, BVerwGE 131, 171-186, Rn. 31, vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 17.02.2009 – 7 A 11063/08, juris Rn. 21). Daran anknüpfend setzt ein substantiiertes Bestreiten einer Mitteilung des Verfassungsschutzes, die detaillierte, hinreichend konkrete und nachprüfbare Angaben zum Sachverhalt enthält, nachvollziehbare Darlegungen dazu voraus, warum sich die in dem Behördenzeugnis enthaltenen Angaben so tatsächlich nicht zugetragen haben. Nach diesem Maßstab hat der Kläger die ihm entgegengehaltenen Äußerungen nicht substantiiert bestritten. Die Mitteilungen des Verfassungsschutzes erschöpfen sich nicht in der pauschalen Behauptung, der Kläger habe sich salafistisch bzw. zugunsten von Terrororganisationen geäußert. Vielmehr werden die Äußerungen nach Übersetzung in die deutsche Sprache im Wortlaut benannt und mitgeteilt, wann und in welchem Kontext sie getätigt worden seien. Das Thema der jeweiligen Predigt wird benannt und die vorgeworfenen Äußerungen werden in einem wortlautgetreuen Gesamtzusammenhang wiedergegeben. Dem hält der Kläger pauschal entgegen, dass die von der Beklagten angeführten Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissene Wortzitate seien, der Äußerungszusammenhang fehle und dass es sich überwiegend um Übersetzungen aus der arabischen Sprache handelt. So könne nicht überprüft werden, ob die in der Fremdsprache abgehaltene Rede mehrere Interpretationen zuließe. Dies stellt ein substantiiertes Bestreiten nicht dar. Zum einen geben die Erkenntnismitteilungen – wie bereits ausgeführt – jeweils den Kontext der

29 entgegengehaltenen Äußerungen wieder, so dass dem Gericht eine eigene Einordnung und Interpretation möglich ist. Ein substantiiertes Bestreiten setzt daher jedenfalls Angaben dazu voraus, dass und inwiefern der Verfassungsschutz die jeweiligen Äußerungen des Klägers falsch wiedergegeben habe bzw. dass sich der Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen sein sollen, anders als vom Verfassungsschutz dargestellt zugetragen habe. Es fehlen auch konkrete Angaben dazu, welche Äußerungen des Klägers falsch übersetzt worden seien. Vielmehr setzt der Kläger wiederholt der Auslegung bestimmter Äußerungen durch die Beklagte bzw. durch den Verfassungsschutz lediglich seine eigene, abweichende Auslegung derselben Äußerung entgegen, so. z.B. hinsichtlich des Bedeutungsgehalts der Begriffe „Mudschahedin“ und „Kuffar“. Dies betrifft aber bereits die rechtliche Würdigung der inhaltlich nicht bestrittenen Tatsache, dass er sich wie vom Verfassungsschutz wiedergegeben geäußert hat. (3.) Aus den Äußerungen des Klägers anlässlich des Freitagsgebets am 21.06.2019 , wie sie sich aus der Erkenntnismitteilung des LfV vom 29.04.2020 ergeben, folgen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung des Terrornetzwerks al-Qaida. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urt. v. 25.10.2011 - 1 C 13.10, BVerwGE 141, 100, Rn. 20 f., Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 9.12, BVerwGE 147, 261, Rn. 13 ff.; Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16, juris Rn. 29; Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16, BVerwGE 159, 270- 288, Rn. 19). § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sieht bereits die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland an, unabhängig davon, ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begeht (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 34). Bei dem durch den islamistischen Extremisten Osama bin Laden aufgebauten Netzwerk al-Qaida handelt es sich um eine sich terroristisch betätigende Organisation in diesem Sinne. Al-Qaida wird von den Vereinten Nationen als terroristische Vereinigung betrachtet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Sanktionen gegenüber Individuen und Vereinigungen durchzusetzen, die mit ihr in Verbindung stehen. Außerdem wird das al-Qaida-Netzwerk von der Europäischen Union als Terrororganisation eingestuft (vgl. Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer

30 restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, in der seit dem 25.11.2023 gültigen Fassung, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP, geändert durch Beschluss (GASP) 2016/1693). Auch wenn sich die Struktur der Al-Qaida seit dem Tod Osama bin Ladens am 02.05.2011 weg von einer zentral gesteuerten Organisation hin zu einem globalen Netzwerk mit verschiedenen autonomen Ablegern verändert hat, sind diesem Terrornetzwerk zuzuordnende Gruppierungen weltweit, so u.a. in Mali, Somalia und Afghanistan, weiterhin aktiv. Bei verständiger Würdigung hat der Kläger durch seinen als Frage formulierten Vorwurf an die Besucher des Freitagsgebets „als Osama bin Laden gestorben ist, warum seid ihr da nicht gekommen und habt das Abwesenheitstotengebet gesprochen?“ in Verbindung mit seiner Bewertung „wenn jemand so ein Abwesenheitstotengebet verdient gehabt hätte, dann wäre das Osama bin Laden gewesen“ seine Sympathien auch gegenüber dem al- Qaida-Netzwerk bekundet. Denn aus den Äußerungen, insbesondere aus der Wendung, dass gerade dieser ein Totengebet verdient habe, ergibt sich zweifellos eine positive Würdigung des Lebens und Wirkens bin Ladens. Das Lebenswerk bin Ladens, der auch heute noch als unumstrittene Führungs- und Symbolfigur der al-Qaida gilt, ist indes nicht zu trennen von den Aktivitäten der Organisation, insbesondere den durch sie seit den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts verübten weltweiten Terroranschlägen. Die Aussage, gerade bin Laden habe das Totengebet verdient, und der Vorwurf, die Gemeinde habe es ihm allein aus der Angst heraus, selbst in das Visier der (westlichen) Ermittlungsbehörden zu geraten, verwehrt, kann daher nur zugleich als öffentliche Billigung der terroristischen Bestrebungen des Terrornetzwerks im Sinne einer Sympathiewerbung verstanden werden. Bei Berücksichtigung der Angaben des Klägers anlässlich seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und seiner weiteren Anhörung in der Berufungsverhandlung ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Der Kläger hat auch in der Berufungsverhandlung seinen Vortrag wiederholt, die Äußerung sei gefallen, kurz nachdem der ehemalige ägyptische Staatspräsident Mohammed Mursi gestorben war. Er sei von einigen Gemeindemitgliedern regelrecht gedrängt worden, ein Totengebet für Mursi zu sprechen. Darauf habe er erwidert, für Mursi sei das Totengebet schon von anderen gesprochen worden, er mache keine Politik für eine Seite und das F. werde von Menschen mit unterschiedlichen Einstellungen besucht. Deswegen habe er die Leute gefragt, warum sie nicht für Osama bin Laden gebetet hätten, obwohl für den kein anderer gebetet habe, doch deswegen, weil es Probleme bringen würde. Daraus folgt gerade keine Klarstellung der vorgehaltenen Äußerung bzw. eine Erklärung, die es rechtfertigen könnte, deren Aussagegehalt anders zu bewerten. Der Kläger hat seiner Gemeinde nicht vorgeworfen, für Osama bin Laden

31 kein Totengebet gesprochen zu haben, weil noch niemand für ihn ein Totengebet gesprochen habe, vielmehr hat er der Gemeinde vorgeworfen, kein Totengebet für bin Laden gesprochen zu haben, obwohl gerade dieser es verdient gehabt hätte. Seine Äußerung über das Totengebet für Osama bin Laden steht auch nicht in einem inneren Zusammenhang zu seinen Ausführungen, warum er es abgelehnt habe, für Mursi ein Abwesenheitstotengebet zu sprechen. Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht dahingehend zu folgen, dass die Äußerung zu bin Laden dahingehend auslegbar sei, dass er lediglich den religiösen Brauch des Totengebetes an sich hervorheben und seinen Zuhörern habe mitgeben wollen, dass jede Person – gleich welche Taten sie begangen haben mag – eine Bestattung nach den muslimischen Traditionen verdient habe. Denn der Äußerung ist weder eine Auseinandersetzung mit dem Ritus „muslimisches Totengebet“ noch eine kritische Würdigung der Person Osama bin Ladens zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger bin Laden durch die Aussage, gerade dieser habe ein Totengebet verdient, aus der Gruppe der verstorbenen Muslime positiv (und nicht negativ) hervorgehoben. (4.) Das Bittgebet des Klägers zum Abschluss des Freitagsgebets am 15.11.2019 „Steh unseren Brüdern in Gaze bei, gegen unsere Feinde, gegen die Feinde der gesamten Menschheit, wenn wir ein Bittgebet für sie sprechen, ist dies gefährlich für uns, denn in ihren Augen werden wir als Terroristen bezeichnet. Oh Gott steh unseren Brüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, in Palästina, Gaze, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman - und besiege die Enkel der Affen und Schweine. Diese Religion gewinnt mit uns und wenn du in den Zug einsteigen möchtest, dann kannst du es auch schaffen. Wer als Zuschauer bleiben möchte, der kann ins Stadion gehen und Fußball gucken. Besser als den Zug der Männer vorbeifahren zu lassen" stellt eine Unterstützung der propalästinensischen Terrororganisation Hamas dar. Die dem Kläger vorgehaltene Äußerung erfüllt den Tatbestand der Terrorwerbung zugunsten dieser Organisation. Er hat durch die Bezugnahme auf die „Brüder in Gaze“ bzw. die „Dschihadisten und Mudschahedin […] in Palästina und Gaze“ hinreichend konkret seine Sympathie für den bewaffneten Kampf der Hamas gegen den Staat Israel geäußert, den es nach dem von ihm gewählten Narrativ zu besiegen gelte. (a.) Der erkennende Senat ist überzeugt, dass der Kläger mit seiner Bitte um göttlichen Beistand für die Dschihadisten und Mudschahedin auf den bewaffneten Kampf mit terroristischen Mitteln im Nahen Osten Bezug nimmt.

32 Der Ausdruck „Mudschahedin“ bzw. „Dschihadist“ ist von dem arabischen Wort „gahada“ (= sich bemühen, streben, sich anstrengen“) abgeleitet und bedeutet „jemand, der Dschihad betreibt“. Die Begriffe werden, wie sich dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.05.2024 entnehmen lässt, vielschichtig verwendet (vgl. dort S. 25 f.). Sie können sich allgemein auf Personen beziehen, die sich um die Verbreitung oder Verteidigung des Islam bemühen oder individuell bestrebt sind, im Wege der inneren menschlichen Läuterung „Gottes Weg zu folgen“. In diesem Sinne kann jemand, der seinen Glauben (z. B. den Islam) studiert und diesen reinen Gewissens lebt, ebenfalls ein Mudschahid sein. Dagegen stehen extremistische Interpretationen im politischen Islamismus, die den Dschihad als eine expansiv-kämpferische Aufgabe der Muslime verstehen. Dem liegt ein Verständnis des Dschihad als „Kampf der Muslime gegen den Feind/gegen die Ungläubigen“ zugrunde; im dschihadistischen Kontext bezeichnet der Begriff des Mudschahid einen Dschihad Kämpfer, der bewaffnet agiert. Nach diesem Verständnis ist ein Mudschahid ein islamistischer Kämpfer. So bezeichnen sich islamische Widerstandskämpfer und Terrorgruppen selbst als Mudschahedin. Nach der nachvollziehbaren Darstellung im Sachverständigengutachten wird im politischen Islamismus zwar auch der nicht gewaltsame Einsatz für den wahren Islam als Dschihad anerkannt, etwa durch Predigten oder Spenden. Auch in diesem Spektrum gilt der bewaffnete Dschihad aber als höchste Form des Dschihad (vgl. S. 28 des Gutachtens). Welchen Bedeutungsgehalt der Kläger seinen Bittgebeten für die Mudschahedin und Dschihadisten ausgehend von dem dargestellten Begriffsverständnis zugrunde gelegt hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Für eine expansiv-kämpferische Interpretation spricht etwa, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit zur Zeit der Predigt maßgeblichen Krisengebieten und Zentren terroristischer Anschläge bestand (vgl. OVG Bln-BbG, Urt. v. 22.01.2015 - OVG 3 B 16.09, juris Rn. 49 zu § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG a.F.; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 02.07.2021 – 10 K 1661/19, juris Rn. 74). „Allenfalls assoziative Bezüge“ dergestalt, dass es nicht auszuschließen ist, dass einzelne Zuhörer der Bittgebete an Terroranschläge oder Selbstmordattentate gedacht haben könnten, sind hierfür hingegen nicht ausreichend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2005 – 2 BvR 485/05, BVerfGK 5, 328- 336, Rn. 25 f.). Bei verständiger Würdigung bestehen keine Zweifel, dass der Kläger sich mit seinem Bittgebet für die Dschihadisten und Mudschahedin vom 15.11.2019 positiv zugunsten der in Gaza und Palästina operierenden islamistischen Kämpfer geäußert hat. Dies folgt hinreichend deutlich daraus, dass er nicht nur am 15.11.2019, sondern auch anlässlich weiterer Freitagspredigten über Jahre hinweg Bittgebete für die Mudschahedin

33 gesprochen und sich dabei wiederholt auf Staaten und Gebiete bezogen hat, in denen sich im zeitlichen Zusammenhang mit den Äußerungen islamistische Kämpfer bzw. Organisationen gewaltsame Auseinandersetzungen mit verschiedenen staatlichen Armeen geliefert haben, so am 01.01.2016, am 03.06.2016 und am 21.06.2019 (Bittgebete für die Mudschahedin u.a. in Syrien, Irak, Afghanistan, Somalia und Tschetschenien). Implizit wird damit, wie auch in der Äußerung vom 15.11.2019, die Bitte um göttlichen Beistand für die Mudschahedin mit dem bewaffneten Kampf islamistischer Gruppierungen in verschiedenen Ländern verknüpft und sich mit muslimischen Akteuren, die durchgehend als unterdrückt und verfolgt wahrgenommen werden, solidarisiert. Der Kläger hat zudem in weiteren Predigten verschiedentlich explizit auf islamistische Kämpfer und auf Gewalt- und Terrorakte Bezug genommen. So hat er am 26.09.2014 für die Zerstörung der „Flugzeuge und Waffen“ der Kuaffar und Murtads, am 06.04.2018 für die Zerstörung der amerikanischen Armee, ihrer Kriegsschiffe und die ihrer Verbündeten gebetet, am 21.06.2019 hat er – wie bereits dargestellt - Sympathien für das Terrornetzwerk al-Qaida zum Ausdruck gebracht, am 24.01.2020 hat er ausgeführt, Syrien könne nur „das Blut“ befreien. Schließlich wird nach der gutachterlichen Expertise im politischen Islamismus und auch insgesamt in arabischsprachigen Quellen der Begriff „Mudschahedin“ ausschließlich für Beteiligte an Kampfhandlungen gebraucht (vgl. S. 28 des Gutachtens). Dazu hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung ergänzt, dass dies auch gelte, wenn diese arabische Vokabel im deutschen Sprachkontext verwendet wird. Es ist als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Kläger dieser Interpretation entgegenhält, seine Bittgebete für die Mudschahedin hätten sich allein auf die muslimische Zivilbevölkerung bezogen, die in den von ihm in Bezug genommenen Gebieten besonders unter den kriegerischen Auseinandersetzungen gelitten habe, was sich bereits daraus ergebe, dass er an einer Stelle ein Bittgebet für die Mudschahedin „überall“ gesprochen habe. Eine Auslegung als Bezeichnung für die (leidende) Zivilbevölkerung entspricht keiner der zuvor dargestellten Deutungsweisen des Begriffs. Dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung bestätigt. Angehörige der Zivilbevölkerung würden in diesem Kontext teilweise als „Märtyrer“ bezeichnet. Mudschahid sei hingegen immer der, der kämpft. (b.) Aus den Umständen ergibt sich weiter, dass der Kläger mit seiner Äußerung am 15.11.2019 die Hamas unterstützt hat. Die Hamas ist insgesamt als eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anzusehen, weil sie Gewalttaten gegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern ausübt, die friedliche Verständigung des

34 israelischen und des palästinensischen Volkes beeinträchtigt und Israel das Existenzrecht abspricht (vgl. ausführlich zuletzt BVerwG, Urt. v. 21.08.2023 – 6 A 3/21, juris Rn. 180 ff. m.w.N.). Der Kläger hat mit den „Enkeln der Affen und Schweine“, die in Palästina bzw. in Gaza zu besiegen seien, für die Moscheebesucher hinreichend deutlich Bezug genommen auf die jüdische Bevölkerung Israels. Nach den überzeugenden und umfangreichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, enthält der Koran insgesamt drei Lehrerzählungen, in denen Menschen von Allah zur Strafe in Affen und Schweine verwandelt werden. Eine dieser Koranstellen sei hinsichtlich der betroffenen Personen sehr allgemein. Die beiden anderen Stellen bezögen sich hingegen sehr konkret auf Menschen vor allem jüdischen, in geringerem Maße auch christlichen Glaubens (S. 3 bis 7 des Protokolls der Berufungsverhandlung). Der Begriff werde auch in der Gegenwart von Muslimen als abwertende, sehr deutlich antisemitisch geprägte Bezeichnung für Jüdinnen und Juden verwendet, indem sie als Nachkommen und Enkel der Affen und Schweine betitelt würden. Der Gutachter hat diesbezüglich konkrete Beispiele benannt (vgl. S. 30 bis 32 des Gutachtens). Ausgehend hiervon assoziiere jeder Muslim, der über Grundkenntnisse koranischer Inhalte verfügt, mit dieser Formulierung vor allem Juden. Die Dämonisierung des Judentums, nicht nur beschränkt auf den Staat Israel, stelle einen wesentlichen Bestandteil salafistischer Narrative dar, in dem die Juden als größte und gefährlichste Feinde der islamischen Gemeinschaft (Umma) stilisiert würden (S. 29 ff. des Gutachtens). Die Erzählung einer jüdischen Weltverschwörung sei typisch für salafistische Theorien. Soweit der Kläger geltend macht, der Begriff „Affen und Schweine“ werde in der islamischen Glaubenslehre nicht nur für Juden, sondern verschiedentlich – z.B. in einem von ihm vorgelegten Hadith – auch für Sünder muslimischen Glaubens verwendet, steht fest, dass er diesen Begriff jedenfalls nicht in diesem Sinne verwendet hat, sondern als abfällige Bezeichnung für Angehörige des Judentums. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Kontext der Äußerung. Dadurch, dass der Kläger die „Dschihadisten“ und „Mudschahedin“ als „unsere Brüder“ bezeichnet und für diese „Brüder“ in Gaza um Gottes Beistand betet, die „Enkel der Affen und Schweine zu besiegen“, stellt er einen Zusammenhang zwischen den im Koran genannten „Affen und Schweinen“ einerseits und den Gegnern der islamistischen Kämpfer an diesen Orten andererseits her. Die muslimischen Zuhörenden des Freitagsgebets konnten dies nur so verstehen, dass der Kläger dadurch seine Sympathie für die zum damaligen Zeitpunkt den Gazastreifen kontrollierende Terrororganisation Hamas zum Ausdruck bringen wollte, auch wenn er sie nicht ausdrücklich benennt.

35 Dadurch, dass er sich im weiteren Verlauf der Predigt persönlich an die Moscheebesucher gewendet und ausgeführt hat, „diese Religion gewinnt mit uns und wenn Du in den Zug einsteigen möchtest, dann kannst Du es auch schaffen. Wer als Zuschauer bleiben möchte, der kann ins Stadion gehen und Fußball gucken. Besser als den Zug der Männer vorbeifahren zu lassen" hat er sie zudem unzweideutig aufgefordert, sich im Namen der Religion dem Kampf der Hamas anzuschließen. Eine andere Auslegung ist auch bei Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers, namentlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, nicht überzeugend. Der Senat teilt die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, wonach die Formulierung „Zug der Männer“ starke Assoziationen an einen mit Mut und Opferbereitschaft verbundenen Männlichkeitsbegriff weckt und eine andere Deutung als diejenige einer Ermunterung zum Kampf und dessen Billigung kaum vorstellbar ist. Der Gutachter hat zudem ausgeführt, dass die Formulierung „in den Zug der Männer einsteigen“ sehr nahe an dem Titel der Schrift „Join the caravan“ des dschihadistischen Vordenkers Abdullah Yusuf Azzam von 1987/88 liege, in der der Autor 16 Hauptgründe benennt, weswegen Muslime im Dschihad kämpfen müssten. Dem Kläger gelingt es auch nicht, eine andere, wenigstens plausible Deutung des Bittgebets aufzuzeigen. Sein Erklärungsversuch, er habe nicht vom Zug der Männer, sondern vom Zug der Muslime gesprochen, dass sich das arabische Wort „Männer“ im Plural auch auf eine Gruppe, die aus Männern und Frauen bestehe, beziehen könne und dass er sich auf eine Überlieferung des Propheten Mohammed bezogen habe, nach der die Wendung „in den Zug der Muslime einsteigen“ als „metaphorische Darstellung der Autorität und Führung der Gelehrten“ verstanden werde, die „das rechte Verständnis des Islam bewahren und verbreiten“, ist im Gesamtzusammenhang des ihm entgegengehaltenen Wortlautzitats nicht nachvollziehbar. Der Kläger selbst hat mit dem Bittgebet für die Brüder in Palästina und Gaza, die den bewaffneten Dschihad gegen die jüdische Bevölkerung Israels betreiben, einen Bezug zum bewaffneten Kampf der Hamas geschaffen. Es ist fernliegend, die sich daran unmittelbar anschließende Aufforderung, sich dem Zug der Männer oder Muslime anzuschließen, damit „die Religion gewinnt“, lediglich als metaphorische Bitte um religiöse Führung zu verstehen. Das öffentliche Werben für die Ziele der Hamas im Rahmen des Freitagsgebets mit regelmäßig mehreren Hundert Besuchern ist geeignet, sich positiv auf den Aktionsradius dieser Organisation auszuwirken und ihr öffentliches Ansehen zu steigern. Die Möglichkeit der Organisation, mit terroristischen Bestrebungen weitere Mitglieder und Sympathisanten zu gewinnen bzw. Kämpfer anzuwerben, erhöht sich hierdurch (Thür. OVG, Beschl. v.

36 18.05.2022 – 4 EO 161/22, juris Rn. 85). Dies genügt für die Einordnung als potentiell gefährliche Vorfeldunterstützung des anti-israelischen Terrorismus. (5.) Schließlich hat der Kläger durch die Äußerungen im Anschluss an das Freitagsgebet vom 24.01.2020 den Tatbestand der Terrorismusunterstützung zugunsten der Hai’at Tahrir asch-Scham (HTS) als Nachfolgeorganisation der Jabhat al Nusra erfüllt. Seine Äußerung, Syrien könne nur durch „Blut“ befreit werden, und wenn jemand nach Syrien gehen wolle, werde er dort „das Versprechen Gottes finden“, ist als Aufruf an die Gemeinde zu verstehen, sich der HTS in Syrien anzuschließen, auch wenn er diese Organisation nicht konkret benennt. (a.) Die „Jabhat al-Nusra“ ("Jabhat al-nusra li-ahli ash-sham“ [Hilfsfront für das Volk Großsyriens], JaN) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation "Islamischer Staat im Irak" (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Bereits im April 2013 kam es aber zum Bruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al-Nusra im neu ausgerufenen „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG) verkündete. Al- Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf den Emir der Kern-al-Qaida, Ayman al- Zawahiri, ab; die Jabhat al-Nusra fungierte danach als Regionalorganisation von al-Qaida in Syrien. In der Folgezeit kam es in Syrien zu Gefechten zwischen diesen beiden Organisationen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 19.04.2022 – AK 13/22, juris Rn. 6 ff.). Die HTS ist ein Zusammenschluss verschiedener Gruppierungen militant- fundamentalistischer Ausrichtung, insbesondere unter Beteiligung der JaN. Nachdem sich die JaN im Juli 2016 von al-Qaida getrennt und sich in „Jabhat Fath al-Sham“ umbenannt hatte, gründete diese Organisation Anfang des Jahres 2017 mit weiteren extremistisch- islamistischen Milizen das hierarchisch organisierte Bündnis HTS, das jegliche Friedensgespräche ablehnte, die nicht den Rücktritt Assads beinhalten. Wie die JaN hat sich die HTS zum Ziel gesetzt, das Assad-Regime zu stürzen und einen das Gebiet des Staates Syrien umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden Gottesstaat zu errichten. Das Bündnis bekämpfte im Laufe des Jahres 2017 die Regierungstruppen und oppositionelle Gruppen und konnte im Sommer 2017 die Vorherrschaft im Gebiet um Idlib erringen. Seitdem kontrollierte die HTS im Nordwesten Syriens Teile der Regionen um Idlib und Aleppo (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.2021 - StB 8/21, juris Rn. 6; BMI, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 199, 237). Die HTS ist in der Provinz Idlib militärisch, wirtschaftlich und politisch stark vertreten. Sie befand sich zwischen 2018 und 2021 im Kampf mit dem IS, ohne dass der IS aus den von der HTS kontrollierten Regionen

37 vollständig verdrängt werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2023 - AK 10/23, juris Rn. 15). Sie übte die Herrschaft in dem von ihr kontrollierten Gebiet durch nach außen formal unabhängige Strukturen aus, die ihr faktisch unterstellt waren (BMI, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 212). Damit erfüllt die HTS ebenfalls die Voraussetzungen einer Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 25.07.2019 - AK 36/19, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 21.08.2023 – 6 A 3/21, juris Rn. 137). (b.) Anfang 2020 war Idlib Schauplatz einer großangelegten Militäroffensive der syrischen Streitkräfte. Dem syrischen Präsidenten Baschar al-Assad wird vorgeworfen, hierbei schwere Kriegsverbrechen begangen und gezielt Zivilisten angegriffen zu haben (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Idlib). Die vom Kläger am 24.01.2020 – unmittelbar nach einer Gegenoffensive unter Beteiligung von Kämpfern der HTS am 22. und 23.01.2020 (https://de.wikipedia.org/wiki/Chronik_des_B%C3%BCrgerkriegs_in_Syrien_2020) – anlässlich der Frage einiger Besucher des Freitagsgebets im F. dazu, ob er an einer Demonstration in Solidarität mit den während dieser Militäroffensive in Idlib Getöteten teilnehmen werde, getätigte Äußerung, er lehne dies ab, weil Syrien nur „durch das Blut“ befreit werden könne, ist nach ihrem Kontext eindeutig als Unterstützungshandlung zugunsten der HTS zu werten. Der Kläger hat damit seine Meinung kundgetan, dass es legitim sei, zur „Befreiung“ Syriens und in Unterstützung der damaligen Machthaber der HTS in Idlib Blut zu vergießen, also zu kämpfen. Er hat darüber hinaus dadurch, dass er im direkten Anschluss an die Erklärung, Syrien könne nur „durch das Blut befreit“ werden, erklärt hat, dass wenn jemand nach Syrien gehen wolle, er dort „das Versprechen Gottes finden“ werde, sich zugunsten der HTS für die Teilnahme der Moscheebesucher an Kampfhandlungen in Syrien ausgesprochen. Der Sachverständige hat bei Berücksichtigung des Kontexts der Erklärung nachvollziehbar dargelegt, dass sich das „Versprechen Gottes“ in diesem Zusammenhang auf „die den im Kampf getöteten „Blutzeugen/Märtyrern (arab. Schahid, Pl. Schuhada`)“ versprochenen Verheißungen im Jenseits“ bezieht (S. 35 des Gutachtens). Fernliegend erscheint hingegen der Erklärungsversuch des Klägers, er habe allein die Waffenlieferungen westlicher Staaten an die PKK kritisieren wollen und die Formulierung „das Versprechen Gottes finden“ sei als Warnung an die Gemeindemitglieder gedacht, dass jemand, der darüber nachdenke nach Syrien zu gehen, dort vermutlich sterben werde bzw. sich seine Äußerung auf die PKK-Kämpfer beziehe, die planten, nach Syrien zu gehen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum er entweder – nach seinem ersten Erklärungsversuch – seine Gemeindemitglieder ausgerechnet mit dem In-Aussicht-Stellen göttlicher Verheißung von der Ausreise abhalten will oder er – nach seinem zweiten Erklärungsversuch – aussagen

38 wollte, dass die von ihm als Feinde eingestuften PKK-Kämpfer dann, wenn sie in Idlib kämpften und dabei getötet würden, im Jenseits durch Allah für ihre Taten belohnt werden sollten. (6.) Der Kläger hat durch die genannten Handlungen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beitragen. Die Äußerungen waren vielmehr geeignet, in einem relevanten Ausmaß den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung der Organisationen zu fördern. Dabei ist zunächst der erhebliche Wirkungsbereich seiner Erklärungen zu berücksichtigen. Der Kläger hat als anerkannter Imam seiner Gemeinde jeweils vor mehreren Hundert Gläubigen gesprochen. Insbesondere die Äußerungen vom 15.11.2019 und vom 24.01.2020 gingen durch ihren Appellcharakter, sich dem terroristischen Kampf im Nahen Osten bzw. in Syrien anzuschließen, zudem über eine bloße Sympathiewerbung hinaus, so dass ihnen eine besondere Gefährlichkeit innewohnt. (7.) Das Ausweisungsinteresse ist nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 letzter Halbsatz AufenthG entfallen. Der Kläger hat bislang nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand genommen. Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf stellen kein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen dar. Es bedarf eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen, die zum Ausdruck bringen, dass der Betreffende sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung glaubhaft distanziert (Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 46 m.w.N.). Solche Handlungen werden nicht vorgetragen. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es zudem, dass der Ausländer einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11/18, juris Rn. 12). Der Kläger bestreitet indes weiterhin einen Bezug seiner Predigten zum bewaffneten Kampf einzelner Terrororganisationen. bb. Daneben erfüllen die dem Kläger vorgehaltenen Äußerungen vom 15.11.2019, vom 24.01.2020 und vom 25.09.2017 auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Die Vorschrift zielt auf die Abwehr von Bestrebungen, politische

39 oder religiöse Ziele nicht allein mit friedlichen Mitteln zu verfolgen, und soll nach dem Willen des Gesetzgebers Ausländer erfassen, die im politischen oder im religiös-politischen Spektrum agieren (BT-Drs. 18/4097, 51). (1.) § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG knüpft an den strafrechtlichen Begriff der Aufforderung in § 111 Abs. 1 StGB und § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB an (vgl. Cziersky-Reis, in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 54 Rn. 36). Ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung setzt ein über bloßes Befürworten oder Gutheißen hinausgehendes, bestimmtes und ernstliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (BGH, Urt. v. 14.03.1984 – 3 StR 36/84 –, BGHSt 32, 310-313, Rn. 13). Dieses Einwirken kann auch durch konkludente Erklärungen erfolgen, solange das Ziel, andere zu Gewalttätigkeiten zu bewegen, eindeutig erkennbar ist (so auch Fleuß, in: BeckOK AuslR, 42. Ed., 01.07.2024, § 54 Rn. 114; ähnl. („implizit“) Bergmann/ Dienelt, § 54 Rn. 60; zu § 130 StGB Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Rn. 5b). Soweit in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise ein „ausdrückliches Einwirken“ verlangt wird (OVG LSA, Beschl. V. 08.08.2022 – 2 M 38/22, juris Rn. 37; NdsOVG, Beschl. v. 16.06.2022 - 13 ME 367/21, juris Rn. 8; OVG Bremen, Urt. v. 15.01.2013 – 1 A 202/06, juris Rn. 42 zu § 54 Nr. 5a AufenthG a.F. unter fehlerhafter Zitierung von BGH, Urt. v. 14.03.1984 – 3 StR 36/84 –, BGHSt 32, 310-313, Rn. 13, der gerade kein ausdrückliches Einwirken verlangt), ist dies nicht so zu verstehen, dass die Tatbestandsverwirklichung bei auslegungsbedürftigen Handlungen oder Erklärungen ausscheidet. Entscheidend ist vielmehr die Ernstlichkeit des Einwirkens und die Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses: Die bloße Möglichkeit der entsprechenden Interpretation einer öffentlichen Äußerung reicht nicht aus; der Sicherheitsschutz ist hier – anders als bei § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG oder im Staatsangehörigkeitsrecht (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) – nicht auf die Ebene eines bloßen Gefahrenverdachts vorgelagert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.02.2009 – 19 CS 08.1175, juris Rn. 88 f.; VG Darmstadt, Urt. v. 18.11.2009 – 6 K 516/06.DA, juris Rn. 27; VG Berlin, Urt. v. 26.04.2007 – 35 A 426.04, juris jeweils zu § 54 Nr. 5a AufenthG a.F.). Ein Gewaltaufruf dient politischen Zielen, wenn dadurch auf gesamtgesellschaftlich relevante Entscheidungen eingewirkt werden soll, indem etwa die Öffentlichkeit auf bestimmte Zustände aufmerksam gemacht oder öffentlicher Protest gegen bestimmte Zustände artikuliert wird (vgl. Hailbronner, AuslR, 113. Akt. 01.2020, § 54 Rn. 77; Fleuß, in: BeckOK Ausl.R, 39. Edition, Stand: 01.10.2023, § 54 Rn. 107). Religiöse Ziele stellen eine Untergruppe der politischen Ziele dar. Ihre Erfassung soll der Existenz extremistischer

40 Netzwerke im religiös-politischen Spektrum, wie insbesondere der Szene der gewaltbereiten Salafisten, Rechnung tragen (BT-Drs. 18/4097, S. 51). Der Aufruf zu Gewalttätigkeiten ist öffentlich, wenn er für eine größere oder unbestimmte Anzahl von Menschen bestimmt und wahrnehmbar ist. Das ist für die Predigten eines Imans in einer öffentlich zugänglichen Moschee oder einem Gemeindezentrum ohne weiteres anzunehmen. Darüber hinaus ist nicht erforderlich, dass der Gewaltaufruf einen „Inlandsbezug“ haben, also auf die Begehung von Gewalttaten im Inland gerichtet sein muss. Soweit das erkennende Gericht zu der weitgehend identischen Vorgängerregelung in § 54 Nr. 5a AufenthG eine andere Auffassung vertreten hat mit der Begründung, dass das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bei dem Aufruf zu Gewalttaten im Ausland nicht gefährdet sei, (OVG Bremen, Urt. v. 15.01.2013 – 1 A 202/06, juris Rn. 43 f.; 40), wird daran nicht festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 15.01.2013 angeregt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG a.F. überdenken möge. Bedrohungen der durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgüter könnten möglicherweise auch dadurch entstehen, dass terroristische Gewalttäter zwar nicht Straftaten auf deutschem Hoheitsgebiet begehen, aber auf ein Tätigwerden im Ausland in Deutschland vorbereitet und motiviert würden (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 – 1 B 8/13, juris Rn. 24). Dem dadurch angedeuteten Normverständnis schließt sich der Senat für § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG an. Der Gesetzgeber führt die Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr in § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, sondern in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich auf. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Begriff der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Erweiterung erfahren habe. Denn der Gesetzgeber habe mit § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nunmehr kraft Gesetzes definiert, wann von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist, nämlich (jedenfalls) dann, wenn eine der dort genannten Tatbestandsalternativen erfüllt sei. Es gelte damit nunmehr, dass das Gesetz bereits die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ansehe, unabhängig davon ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begehe (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, Rn.

41 34). Für § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, der (anders als § 54 Nr. 5a AufenthG a.F.) diese Schutzgüter gar nicht mehr ausdrücklich benennt, gilt nichts Anderes. Der Ausländer verwirklicht bereits dann ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG, wenn er zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele vom Inland aus zu Gewalttätigkeiten im Ausland aufruft. (2.) Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs erfüllt die dem Kläger entgegengehaltene Predigt anlässlich des Freitagsgebets vom 15.11.2019 den Tatbestand des Gewaltaufrufs. In der gedanklichen Verknüpfung des mit terroristischen Mitteln geführten Kampfs gegen den Staat Israel mit der Aufforderung an die Moscheebesucher, sich dem „Zug der Männer“ anzuschließen, liegt ein ausreichend bestimmtes und ernstliches Einwirken auf diese, sich dem bewaffneten Kampf der Hamas in Israel bzw. im Gaza-Streifen anzuschließen. Das Einwirken dient auch der Durchsetzung politischer, möglicherweise auch religiöser Ziele, nämlich der Beseitigung des Staates Israel bzw. zumindest der Gründung eines Palästinenserstaats. Der Annahme eines Gewaltaufrufs steht nicht entgegen, dass der Kläger die Äußerungen in Form eines Gebets getätigt hat bzw. sie teilweise formal auf eine Bestrafung durch Gott gerichtet sind. Maßgebend bleibt, ob er damit erkennbar Einfluss auf den Willensentschluss der Besucher nehmen wollte (vgl. Bosch, in: MüKO StGB, 4. Aufl. 2021, § 111 Rn. 10). Dass die Aussagen nicht zu einer ganz bestimmten, konkret umrissenen Gewalttat auffordern, steht der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegenstehen. Ausreichend ist, dass sich der Appell auf die Teilnahme an unrechtmäßigen bzw. mit terroristischen Mitteln geführten Gewalthandlungen bezog. Die Gewalttätigkeiten, zu denen aufgerufen wird, müssen nicht in der Weise konkretisiert sein, wie dies bei der Anstiftung zu einer Straftat verlangt wird, auch eine Bestimmung von Ort und Zeit ihrer Begehung ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 14.03.1984 – 3 StR 36/84 -, BGHSt 32, 310-313, Rn. 16 zu § 111 StGB). Dadurch, dass der Kläger den Begriff der Mudschahedin bzw. Dschihadisten im aggressiv- kämpferischen Sinn verwendet und er auf den Kampf gegen „die Enkel der Affen und Schweine“ in Gaza in Bezug nimmt, folgt hinreichend deutlich, dass sich sein Appell auf die Beteiligung an aggressiv gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder fremden Sachen gerichtete Handlungen (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.10.2023, AufenthG § 54 Rn. 110) bezieht. (3.) Der Kläger hat weiter auch durch seine Äußerungen im Anschluss an seine Predigt zum Thema „Die Würdigung des Glaubens“ vom 24.01.2020 zu Gewalt aufgerufen. Seine Aussage, das einzige, was Syrien befreien könne, sei das Blut, und dass, wenn jemand

42 von hier nach Syrien gehen wolle, er dort das Versprechen Gottes finden würde, stellt ein Einwirken auf die Moscheebesucher dar, sich dem bewaffneten Kampf in Syrien in der von der islamistischen HTS besetzten Stadt Idlib anzuschließen, mit dem Ziel, den Einfluss der Islamisten über die Stadt zu wahren bzw. wiederherzustellen (vgl. bereits oben 2. a. aa. (5.)) (4.) Einen Gewaltaufruf beinhaltet schließlich auch die Predigt vom 15.09.2017 zum Thema „die Liebe zu Allah“. Der Kläger hat hier öffentlich in seiner Rolle als Imam des F. zum Ausdruck gebracht, dass der bewaffnete Kampf im Islam grundsätzlich eine Regel darstelle, die man befolgen müsse, um die Liebe Allahs zu verdienen. Seine Bezugnahme auf Koranvers 61:4, dessen Inhalt „Gott liebt diejenigen, die um seinetwillen in Reih und Glied kämpfen (und) fest (stehen) wie eine Mauer (....)“ er zitiert hat, ist nach der überzeugenden Darstellung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens als Bezugnahme auf den bewaffneten Kampf im Namen der Religion zu verstehen. Hierzu führt das Sachverständigengutachten aus, dass der Vers sich, ebenso wie die vom Kläger ebenfalls zitierte Sure 2:190, „Und kämpft um Gottes Willen gegen diejenigen, die gegen Euch kämpfen! Aber begeht keine Übertretung (indem ihr den Kampf auf unrechtmäßige Weise führt)! Gott liebt die nicht, die Übertretungen begehen“ zweifelsfrei auf den bewaffneten Kampf beziehe. Es gehe in Sure 61:4 um den Kampf in einer geordneten Formation. Die Sure werde mit dem Schlüsselbegriff „Reihe“ (arab: al- saff) überschrieben, der primär eine räumliche Anordnung von Menschen oder Gegenständen in einer Linie bezeichne und in manchen Übersetzungen des Koran mit „Schlachtreihe“ übersetzt werde. Auch die Entstehungsgeschichte der Sure, die nach der Schlacht von Uhud im Jahr 625 offenbart worden sein soll, belege ihren Bezug zum bewaffneten Kampf. Ihre Verwendung in dschihadistischen Zusammenhängen zur Legitimierung von Gewalt und Terror ist nach den Ausführungen des Gutachtens wiederholt dokumentiert, wofür das Gutachten Beispiele anführt. Bei Sure 2:190 ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters der eindeutige Bezug zum bewaffneten Kampf aus dem Folgevers (2:191), der lautet: „Und tötet sie, wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie Euch vertrieben haben (S. 21 ff. des Gutachtens; S. 8 f. des Protokolls der Berufungsverhandlung). Soweit der Kläger dagegen anführt, aus seinem an das Zitat von Sure 61:4 anschließenden Zitat der Sure 2:190, die

43 dazu auffordere, im Kampf keine Übertretung zu begehen und ihn nicht auf unrechtmäßige Weise zu führen, ergebe sich, dass er nicht dazu auffordere, den Islam mit Waffengewalt zu verbreiten, folgt der Senat der Ausführung des Sachverständigengutachtens. Demnach bezieht die in der Sure zum Ausdruck gebrachte Einschränkung, den bewaffneten Kampf nicht auf unrechtmäßige Weise zu führen, sich nur auf bestimmte Kampfhandlungen, die oft schon in vorislamischer Zeit verboten waren, wie z.B. auf die Tötung von Frauen, Kleinkindern, alten Männern und geistig Behinderten (S. 22 des Gutachtens; S. 8 f. des Protokolls der Berufungsverhandlung). Der Kläger selbst hat die Verse zudem in einem Kontext zu islamistisch motivierten Anschlägen gestellt, wenn er ausführt, der Kampf für Allah werde den Gläubigen „nach Guantanamo“ bringen. Der Kläger wollte die von ihm zitierten Koranverse daher nicht nur in einem übertragenen Sinn, standhaft im Glauben zu sein, verstanden wissen, sondern, er hat damit auf den militanten Dschihad Bezug genommen. Der Hinweis auf eine drohende Inhaftierung in Guantanamo kann bei Betrachtung des Gesamtzusammenhangs nicht als ein Abraten von der Beteiligung an terroristischen Taten verstanden werden (so aber das Verwaltungsgericht, S. 26 des angefochtenen Urteils). In dem Kontext, in dem der Kläger und die ihm Zuhörenden sich bewegen, ist die Gefahr, für die Sache Gottes in einem Gefangenlager interniert zu werden, nicht abschreckend, sondern unterstreicht die Größe des Opfers, das man um Gottes Willen zu erbringen bereit ist. So hat der Kläger in einer anderen Predigt am 27.11.2020 ausgeführt, es sei die absolut größte Ehre für Muslime, für ihren Propheten zu sterben, für ihn abgeschoben zu werden und für ihn bestraft zu werden. cc. Das Bittgebet vom 15.11.2019 erfüllt zudem § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt, lit. b) AufenthG, wonach ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift. Die Tatbestandsalternative ist § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB angelehnt, ohne jedoch die Handlungsweisen des Beschimpfens oder Verleumdens zu übernehmen (Kratzer, in: BeckOK MigR, 17. Ed. 15.10.2023, AufenthG § 54 Rn. 55). Zur Konkretisierung des Tatbestands kann daher – auch wenn eine Strafbarkeit oder gar strafgerichtliche Verurteilung nicht vorausgesetzt wird – auf die zu den entsprechenden Straftatbeständen insbesondere in § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 20.05.2021 - 2 M 25/21, juris Rn. 21; VG Freiburg, Urt. v. 02.07.2021 - 10 K 1661/19, juris Rn. 52). Danach betrifft das böswillige Verächtlichmachen Äußerungen, in denen die Betroffenen, und zwar Teile der

44 Bevölkerung, aus verwerflichen Beweggründen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt werden (vgl. BGH, Urt. 07.01.1955 - 6 StR 185/54, BGHSt 7, 110, 111 f.; Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl. 2019, § 130 Rn. 5d m.w.N.; NdsOVG, Beschl. vom 16.06.2022 – 13 ME 367/21, juris Rn. 24; Fleuß, in: BeckOK, AuslR, Stand: 01.10.2023, § 54 Rn. 142). Dem Begriff „Teil der Bevölkerung“ unterfallen von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppen von Personen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind. Die dort angesprochene Personengruppe muss in einem Maße durch gemeinsame individuelle Merkmale geprägt sein, die sie nach außen als Einheit erscheinen lassen und eine hinreichend sichere Unterscheidung von der übrigen Bevölkerung ermöglichen (OVG LSA, Beschl. v. 08.08.2022 – 2 M 38/22, juris Rn. 55). Zielt die Äußerung auf Gruppen im Ausland, so kommt es darauf an, ob damit zugleich eine entsprechende Gruppe im Inland betroffen ist. Hetze gegen eine einzelne Person erfüllt den Tatbestand nicht, es sei denn, diese Person steht symbolisch für eine bestimmte Gruppe. Staaten, Regierungen und sonstige Institutionen als solche bilden keine Bevölkerungsteile und sind somit keine tauglichen Angriffsobjekte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 16.06.2022 – 13 ME 367/21, juris Rn. 22; Hess. VGH, Urt. v. 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, juris Rn. 45 f.; VG Freiburg, Urt. v. 02.07.2021 - 10 K 1661/19 -, juris Rn. 51; Fleuß, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 124 (Stand: 1.4.2024) jeweils m.w.N.). Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs hat der Kläger dadurch, dass er am 15.11.2019 um göttlichen Beistand für den Sieg der Dschihadisten über die „Enkel der Affen und Schweine“ gebetet hat, auch die in Deutschland lebenden Personen jüdischen Glaubens böswillig verächtlich gemacht. Bei der Wendung „Enkel der Affen und Schweine“ handelt es sich in dem Kontext, in dem der Kläger sie verwendet hat, wie bereits ausgeführt (2. a. aa. (4.)) um eine abfällige, sehr deutlich antisemitisch geprägte Bezeichnung für Menschen jüdischen Glaubens. Die Aussage stellt eine Herabwürdigung von Jüdinnen und Juden dar. Durch die Gleichsetzung mit als besonders „unrein“ geltenden Tieren werden sie in ihrem Persönlichkeitskern angegriffen und wird ihnen das Menschsein abgesprochen, so dass darin zugleich ein Angriff auf die Menschenwürde zu sehen ist. Auch wenn die Äußerung im geopolitischen Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen in Israel und im Gazastreifen steht, wird damit zugleich die Gruppe der in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden betroffen. Der Kläger hat sich gerade nicht auf die Bitte um göttlichen Beistand für einen Sieg der Hamas über den Staat Israel beschränkt, sondern eine pauschalisierende Formulierung gewählt, die von den Zuhörerinnen und Zuhörer nur als verallgemeinernde Verächtlichmachung aller Jüdinnen und Juden verstanden werden

45 konnte. Der über den israelisch-palästinensischen Konflikt hinausreichende Bedeutungsgehalt zeigt sich besonders deutlich an der – vom Kläger unmittelbar vor dem Begriff „Enkel der Affen und Schweine“ verwendeten – Formulierung, die „Brüder in Gaza“ würden gegen die „Feinde der gesamten Menschheit“ kämpfen. Die Erzählung einer „jüdischen Weltverschwörung“ und eines weltweiten Kampfes zwischen Gut und Böse, bei dem das Judentum (auf der Seite des „Bösen“) die Fäden in der Hand hat, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters ein salafistisches Metanarrativ (vgl. S. 4 und S. 7 des Protokolls der Berufungsverhandlung; ähnl. S. 31 des Gutachtens). dd. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger durch die Äußerungen vom 15.11.2019 und vom 24.01.2020 jedoch nicht auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt. lit. c) AufenthG verwirklicht. Danach ruft zu Hass gegen Teile der Bevölkerung auf, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören, Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. Anders als der Grundtatbestand der Nr. 5, 1. Halbsatz AufenthG nahelegt, setzt § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. c) AufenthG nicht voraus, dass durch das Verbrechen bzw. die Tat für die geworben bzw. die gebilligt wird, eine in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe („Teil der Bevölkerung“) betroffen wird. Dafür gibt der Wortlaut der Regelung, der dem des § 55 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG a.F. entspricht und der Taten im In- und Ausland erfasste, keinen Anhalt. Die Anknüpfung an den Hassaufruf ist daher regelungssystematisch missglückt (so VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 02.07.2021 – 10 K 1661/19, juris Rn. 51; vgl. auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 66). Zur Bestimmung des Begriffs des „Billigens“ einer terroristischen Tat kann auf die zu § 140 Nr. 2 StGB entwickelten Grundsätze zurückgriffen werden, der eine Strafbarkeit desjenigen postuliert, der bestimmte Taten „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich ... billigt“. „Billigen“ heißt somit eine konkrete Tat nach ihrer Begehung gutheißen (VG Berlin, Urt. v. 22.04.2008 – 35 A 397.07, juris Rn. 64 m.w.N.). Das Werben für eines der vorbezeichneten Verbrechen zielt darauf, die Bereitschaft anderer zur Begehung oder Förderung gleichartiger Taten zu wecken oder zu stärken. Es muss nicht notwendig mit einem tatsächlichen Erfolg verbunden sein (VG Berlin, Urt. v. 22.04.2008 – 35 A 397.07, juris Rn. 64; vgl. zum Ganzen Fleuß, in: BeckOK, AuslR, Stand: 01.10.2023, § 54 Rn. 150). Das Werben oder Billigen ist geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, wenn das psychische Klima aufgeheizt und ein die Begehung

46 gleichartiger Taten begünstigendes Klima geschaffen wird (VG Berlin, Urt. v. 22.04.2008 – 35 A 397.07, juris Rn. 67 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 02.07.2021 – 10 K 1661/19, juris Rn. 70). Bei Berücksichtigung dessen liegt in den Äußerungen des Klägers vom 15.11.2019 und vom 24.01.2020 kein tatbestandliches Werben oder gar Billigen, weil sie sich jeweils nicht auf hinreichend klar umrissene terroristische Taten beziehen. In Abgrenzung zum Gewaltaufruf des § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG, der es für die Tatbestandsverwirklichung genügen lässt, dass das Einwirken auf die Beteiligung an aggressiv gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder fremden Sachen gerichtete Handlungen abzielt, ohne dass die Tat selbst konkretisiert werden muss, ist für ein Werben oder Billigen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. c) AufenthG ein größeres Maß an Konkretisierung der in Bezug genommenen Tat erforderlich. Das folgt zum einen daraus, dass es sich bei den Taten, für die geworben, oder die gebilligt werden, um Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, auf Kriegsverbrechen oder auf terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht handeln muss. Das setzt ein erhebliches Maß an Bestimmtheit bzw. – in Bezug auf die Frage, ob die terroristischen Taten ein den ausdrücklich aufgeführten Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen vergleichbares Gewicht aufweisen – Bestimmbarkeit voraus. Die Taten müssen konkret benannt werden oder doch durch die gewählten Bezüge ausreichend eingrenzbar sein (ähnlich VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 02.07.2021 – 10 K 1661/19, juris Rn. 70). Nicht ausreichend ist es daher, wenn aus den Äußerungen lediglich eine deutliche Parteinahme und Unterstützung terroristischer Kämpfer in bestimmten Krisengebieten folgt, solange bei mehrdeutigen Äußerungen andere, nicht völlig fernliegende Deutungen als die vom Gericht zugrunde gelegte, mit schlüssigen Gründen auszuschließen sind (so aber OVG Bln-BBG, Urt. v. 22.01.2015 – OVG 3 B 16.09, juris Rn. 49). Das folgt zum anderen auch aus systematische Erwägungen. Der Gesetzgeber hat dem Aufruf zu Gewalthandlungen in § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und dem öffentlichen Billigen terroristischer Taten jeweils das Gewicht eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses zugemessen. § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt. lit. c) AufenthG liegt dabei die Intention des Gesetzgebers zugrunde, sogenannte „Hassprediger“ bzw. „geistige Brandstifter“ ausweisen zu können. Für ein tatbestandliches „Werben“ reicht daher – wie bereits dargelegt – bereits aus, dass durch die Äußerungen ein Anreiz zum Handeln durch „psychologisch berechnete Stimmungsmache“ geschaffen wird. Damit bleibt die Intensität der zu fordernden Tathandlung deutlich hinter der des Gewaltaufrufs aus § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG zurück, wonach gerade mehr als ein bloßes Befürworten oder Gutheißen von Gewalthandlungen erforderlich ist. Seinen eigenständigen Anwendungsbereich behält § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG in

47 Abgrenzung zu der Billigung bestimmter terroristischer Taten nach § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt. lit. c) AufenthG über die Qualifizierung des Handlungsobjekts, also das im Vergleich deutlich geringere Maß an Konkretisierung der Gewalthandlungen, zu denen aufgerufen wird. Umgekehrt wird ein „weniger“ an öffentlicher Einflussnahme in § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt., lit. c) AufenthG durch ein „mehr“ an Konkretisierung im Hinblick auf die terroristischen Taten, die gebilligt bzw. für die geworben wird, ausgeglichen. Der Kläger hat in seinen Äußerungen vom 15.11.2019 und vom 24.01.2020 jeweils keine terroristischen Taten konkret benannt. Auch über den Sinnzusammenhang seiner Äußerungen oder über die regionale Zuordnung wird kein größeres Maß an Bestimmbarkeit der Taten, für die geworben wird, erreicht. Den Äußerungen lässt sich zwar – wie bereits dargelegt – der Appel des Klägers an seine Gemeindemitglieder entnehmen, sich den Kampfhandlungen der Dschihadisten in Gaza bzw. in Syrien anzuschließen. Ein Bezug zu bestimmten nach dem Völkerstrafgesetzbuch als Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen strafbaren Taten oder zu konkreten Terroranschlägen ist hingegen nicht erkennbar. b. Ob ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG nur dann gegeben ist, wenn eine konkrete Prognose ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (vgl. zum Streit bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 – 2 B 328/20, juris Rn. 27) und ob eine solche Prognose über die Feststellung, dass ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von dem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht vorliegt, hinausgehen muss (für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahend OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 25), kann vorliegend offenbleiben. Denn vom Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet geht weiterhin ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse aus. Der Kläger ist weiterhin als Imam des F. tätig. Für einen Gesinnungswechsel gibt es keine Anhaltspunkte. Er streitet immer noch jegliche Bezugnahme auf den militanten Dschihadismus in seinen Predigten ab. Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen begründet darüber hinaus auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 4). c. Die festgestellten Ausweisungsinteressen überwiegen das Bleibeinteresse des Klägers.

48 aa. Nach der gesetzlichen Typisierung in §§ 54, 55 AufenthG stehen den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen aus § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 2. Alt. und Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt. lit. b) AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Der Kläger ist Vater von vier minderjährigen deutschen Kindern, mit denen er ein Umgangsrecht ausübt. Zwar lebt die Kindesmutter mittlerweile mit den Kindern in ( ) und zwischen Februar 2019 und Oktober 2020 bestand kein Kontakt. Die Beweisaufnahme hat indes ergeben, dass seine Kinder den Kläger gegenwärtig regelmäßig samstags in dessen Wohnung in besuchen und teilweise die Schulferien bei ihm verbringen. Ob der Kläger darüber hinaus ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für sich beanspruchen kann, weil ihm quasi in der juristischen Sekunde vor der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung ein Anspruch auf Erteilung der von ihm zuvor beantragten Niederlassungserlaubnis zugestanden hätte (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 01.07.2021 – 2 LA 189/21, juris Rn. 19), kann dahinstehen. Entscheidend bleibt stets die einzelfallbezogene Abwägung (§ 53 Abs. 2 AufenthG) (BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 1 C 32/22, juris Rn. 13). Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 f. – Rn. 55]; Urt. v. 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{% 22itemid%22:[%22001-87156%22]}; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 52, 55, 57 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 18; Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 15; Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 32), dass der besonderen Eingriffsintensität von Maßnahmen, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 15.12.2021 – 2 LC 269/21, juris Rn. 60). Deswegen kann auch offenbleiben, ob die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegen, oder ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers aufgrund seines Auslandsaufenthalts in Saudi-Arabien in den Jahren 2019/2020, von dem er in der Berufungsverhandlung berichtet hat, zuvor nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen war. bb. Die einzelfallbezogene Abwägung hat unter Berücksichtigung insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK zu erfolgen. Im Wesentlichen gleiche Rechtfertigungsmaßstäbe wie aus Art. 8 EMRK ergeben sich aus dem nationalen Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24, wo das BVerfG für die

49 Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 2 Abs. 1 GG durch Ausweisungen ausdrücklich auf die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere deren Art. 8, und die Rechtsprechung des EGMR verweist). Die Ausweisung des Klägers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59). Der Kläger unterhält soziale Beziehungen in Deutschland. Er lebt hier seit 23 Jahren und ist als Imam und Schatzmeister des F. in Bremen und auch überregional aktiv. Über den Verein unterhält er eine Vielzahl von Kontakten zu in Bremen und in anderen deutschen Städten lebenden Muslimen; familiäre Kontakte hat er zumindest zu seinen vier minderjährigen Kindern, die er regelmäßig einmal die Woche und in den Ferien persönlich trifft. Nach seinen eigenen Angaben ist er zudem nach islamischem Ritus wiederverheiratet. Im Hinblick insbesondere auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen minderjährigen Kindern ist neben dem „Privatleben“ auch der Schutzbereich des „Familienlebens“ aus Art. 8 EMRK betroffen (vgl. Pätzold, in: Karpenstein/ Mayer, EMRK, 3. Aufl 2022, Art. 8 Rn. 41 m.w.N.). cc. Die Ausweisung des Klägers ist von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie ist in § 53 AufenthG gesetzlich vorgesehen und dient einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele, nämlich der „nationalen und öffentlichen Sicherheit“. Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere des ausweisungsrelevanten Verhaltens des Ausländers; die seither vergangene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers; die familiäre Situation und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Aufenthaltsstaat und zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281] – Rn. 57 f.]). Bei Berücksichtigung dessen stehen dem Kläger ganz erhebliche Bleibeinteressen zur Seite, die sich aus seinem langjährigen rechtmäßigen Voraufenthalt im Inland, vor allem aber aus seiner familiären Beziehung zu seinen minderjährigen deutschen Kindern ergeben.

50 Der Kläger lebt seit 23 Jahren im Inland, wobei der Senat zu seinen Gunsten unterstellt, dass sein Aufenthalt bis zu seiner Ausweisung durchgängig rechtmäßig war. Er ist hier in das F. eingebunden, in dem er als Imam und Schatzmeister eine hervorgehobene Position einnimmt, wobei jedoch auch in Rechnung zu stellen ist, dass er seinen Einfluss dort ausgenutzt hat, um wiederholt unterstützend bzw. werbend zugunsten militanter dschihadistischer Organisationen tätig zu werden und Hassbotschaften zu verbreiten. Nach dem Eindruck, den sich der Senat von ihm in der Berufungsverhandlung machen konnte, beherrscht der Kläger die deutsche Sprache mittlerweile ausreichend. Soweit der Kläger nach dem Abbruch seines Maschinenbaustudiums im Bundesgebiet erwerbstätig war, war er vor allem selbstständig tätig. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, im Inland dauerhaft wirtschaftlich Fuß zu fasse, so dass er immer wieder – und auch aktuell – öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen musste und sich teilweise zu Erwerbszwecken in Saudi-Arabien aufgehalten hat. Unterhalt für seine Kinder leistet er nicht. Mit Tunesien verbindet ihn nach wie vor einiges. So hat er die ersten 27 Jahre seines Lebens dort verbracht, die arabische Sprache ist seine Muttersprache, als Sunnit gehört er der Mehrheitsreligion des Landes an und er ist mit den dortigen Bräuchen vertraut. Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung oder sonstige aus seiner fundamentalistisch- islamistischen Einstellung resultierende Probleme mit den tunesischen Behörden bestehen nicht. Der Kläger ist bis zu seiner Ausweisung auch wiederholt nach Tunesien gereist und hielt sich über mehrmonatige Zeiträume dort auf. In Tunesien leben noch seine Mutter, eine Schwester und zwei seiner Brüder (vgl. S. 9 bis 12 des Protokolls der Berufungsverhandlung). Die Reintegration in die dortigen gesellschaftlichen Verhältnisse wäre ihm ohne größere Probleme möglich. Schwer wiegt aber die Beziehung des Klägers zu seinen vier 17, 16, 9 und 7 Jahre alten deutschen Kindern. Der Kläger nimmt wieder einen konstanten und verlässlichen Umgang mit ihnen wahr. Es finden regelmäßige Umgangskontakte an den Samstagen und in den Ferien statt, an denen z.B. gemeinsam gekocht, Spiele gespielt und etwas gemeinsam unternommen wird. Außerdem unterstützt der Kläger seinen ältesten Sohn in der Schule. Die älteste Tochter des Klägers, die der Senat als Zeugin vernommen hat, hat zudem nachvollziehbar geschildert, dass sich insbesondere seine jüngste Tochter sehr auf die Besuche bei ihrem Vater freue und häufig frage, wann sie ihn wieder besuchen dürfe. Der Senat ist davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern wieder eine gefestigte familiäre Beziehung besteht, deren Aufrechterhaltung insbesondere auch den Interessen der Kinder entspricht. Diese Beziehung genießt nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und auch nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG einen hohen (grundrechtlichen) Schutz. Es gelten die hergebrachten Grundsätze, dass bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist und

51 der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13 und v. 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 46). Deswegen spielt es auch keine Rolle, dass die Schwierigkeiten und Einschränkungen im Kontakt des Klägers mit den Kindern in der Vergangenheit maßgeblich auf das gewalttätige Verhalten des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zurückzuführen seien dürften. Nach einer Aufenthaltsbeendigung könnten die derzeitigen Umgangskontakte mit den Kindern nicht mehr wahrgenommen werden. Ob und in welchem Umfang es zu Besuchskontakten in Tunesien kommen würde, ist ungewiss. Dass die Kindsmutter mit den Kindern nach Tunesien reisen würde, erscheint angesichts der Vorgeschichte fraglich. Nach der durch den Kläger vorgelegten Umgangsvereinbarung sind Reisen der Kinder mit ihrem Vater außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zudem zu unterlassen. Nach der Aufenthaltsbeendigung würden Besuchskontakte im Inland jedenfalls für mehrere Jahre voraussichtlich nicht möglich sein. Auch wenn die Beklagte – was noch auszuführen sein wird – aus Verhältnismäßigkeitsgründen verpflichtet ist, eine erneute Entscheidung über die Befristungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu treffen, steht doch eine mehrjährige Trennung zu erwarten, und es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger deutlich vor der Volljährigkeit seines jetzt sieben Jahre alten jüngsten Kindes in das Bundesgebiet zurückkehren könnte. Persönliche Kontakte des Klägers mit seinen Kindern würden, jedenfalls solange diese noch minderjährig sind, nach seiner Abschiebung bzw. freiwilligen Ausreise absehbar nicht mehr stattfinden können, ein Umstand, der durch die heute gegebenen Möglichkeiten der Fernkommunikation mit den nicht mehr ganz kleinen Kindern nur wenig abgemildert wird. Gleichwohl überwiegt im Ergebnis das öffentliche Sicherheitsinteresse daran, dass der Kläger nicht weiter als Imam aus dem Inland zugunsten ausländischer Terrororganisationen auf seine Gemeindemitglieder Einfluss nehmen sowie zu Gewalt und Hass aufrufen kann, das Interesse des Klägers und seiner Kinder an einer Aufrechterhaltung der Umgangskontakte im Inland. Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132; Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 <402 f.>; BVerwG, Beschl. v. 16.01.2018 – 1 VR 12/17, juris Rn. 73). Zu diesem Zweck erlassene aufenthaltsrechtliche Maßnahmen vermögen auch dann sehr weitreichende Eingriffe in die

52 Rechte Einzelner zu rechtfertigen, wenn sie zur Abwehr der latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfolgen, um der auch völkerrechtlich begründeten Zielsetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <127 ff.>; Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, Rn. 35). Gleichwohl ist im Rahmen der Gesamtabwägung das Ausmaß und die Schwere des gefahrbegründenden Verhaltens von Bedeutung. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen z.B. lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position, zur Last gelegt werden können (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16, BVerwGE 159, 270- 288, Rn. 39; ThürOVG, Beschl. v. 18.05.2022 – 4 EO 161/22, juris Rn. 92). Es sind daher Art, Intensität und Anzahl möglicher Unterstützungshandlungen in den Blick zu nehmen, zu bewerten und den bereits dargestellten Bleibeinteressen gegenüberzustellen. Bei Berücksichtigung dessen hat der Kläger auch bei konkreter Betrachtungsweise Ausweisungsinteressen von erheblichem Gewicht verwirklicht. Zwar hat er sich niemals ausdrücklich zugunsten einer Terrororganisation positioniert oder konkrete Terroranschläge ausdrücklich positiv gewürdigt. Seine Äußerungen waren vielmehr durchgängig von einer gewissen Vorsicht geprägt, indem er es seinem verständigen Publikum überlassen hat, ihren jeweiligen Bedeutungsgehalt zutreffend zu erfassen und die verdeckten Bezüge zu den jeweiligen Akteuren des internationalen Terrorismus herzustellen. Dafür hat der Kläger über Jahre hinweg seine exponierte Position im F. ausgenutzt, um unterstützend zugunsten von dschihadistischen Organisationen im Ausland tätig zu werden. Er hat als „geistiger Brandstifter“ gezielt auf die Besucher der Freitagsgebete des F. eingewirkt und gegenüber seinem ohnehin in weiten Teilen dem salafistischen Spektrum zuzurechnenden tiefreligiösen Publikum den bewaffneten Dschihad wiederholt als Allahs Wille bzw. als Verpflichtung jedes Moslems dargestellt. Damit hat er die Gefahr einer Radikalisierung der Gemeindemitglieder – bis hin zur Ausreise ins Ausland zur Beteiligung an terroristischen Anschlägen und illegitimen Kampfhandlungen in Syrien und im Gazastreifen – geschaffen. Zudem hat er mehrfach vor einer großen Zuhörerschaft zu politisch-religiöser Gewalt aufgerufen. Des Weiteren hat er zum Hass gegen jüdische Menschen aufgerufen und deren Menschenwürde durch böswilliges Verächtlichmachen angegriffen. Es ist nicht hinzunehmen, dass der Kläger sich auch zukünftig in ähnlicher Weise äußern könnte. Der Senat stellt zu seinen Lasten eine erhebliche Wiederholungsgefahr in Rechnung. Der Kläger ist weiterhin als Imam des F. tätig. Für einen Gesinnungswechsel gibt es keine Anhaltspunkte. Er streitet immer noch jeden Bezug seiner Predigten zum militanten Salafismus ab. Dadurch, dass seine

53 Predigten seit Mitte 2020 nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten zusätzlich online übertragen werden, kommt ihnen zudem nunmehr eine noch größere Reichweite zu, was die Wirkung zukünftiger Unterstützungshandlungen weiter verstärken würde. Darüber hinaus wiegt auch das generalpräventive Ausweisungsinteresse schwer. Angesichts der langjährigen, auch überregionalen und herausgehobenen Aktivitäten des Klägers als in salafistischen Kreisen angesehener Imam des F. ist seine Ausweisung in besonderer Weise geeignet, andere Ausländer – und insbesondere andere militant- salafistische Prediger – von der Unterstützung islamistischer Terrororganisationen abzuschrecken. Dieses kombinierte spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse rechtfertigt auch bei Berücksichtigung der erheblichen Bleibeinteressen des Klägers die Ausweisung. 3. Die Berufung ist auch begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung aufgehoben hat. Durch die Ausweisung wird der Kläger ausreisepflichtig, §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG genannten Belange stehen einer Abschiebung nicht entgegen; insoweit wird auf die Interessenabwägung im Rahmen der Ausweisung verwiesen. 4. Ohne Erfolg bleibt die Berufung gegen die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Insofern erweist sich das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis als richtig. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Länge der auf 20 Jahre festgesetzten Frist erweist sich als zulasten des Klägers ermessensfehlerhaft. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Frist mit der Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Nach § 11 Abs. 5a AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zu Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde.

54 Der Anwendungsbereich dieser Fristenregelung ist grundsätzlich eröffnet. Dem mit § 11 Abs. 5a AufenthG (teil-)identischen Wortlaut der Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lässt sich entnehmen, dass eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland von einem Ausländer ausgeht, der den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses der Terrorismusunterstützung erfüllt (so VG Hannover, Urt. v. 11.05.2023 – 12 A 414/19, juris Rn. 95; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.03.2021 - 11 L 202/21, juris Rn. 80; im Ergebnis auch VG Würzburg, Urt. v. 26.07.2021 - W 7 K 20.612, juris Rn. 76; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand Oktober 2022, § 11 Rn. 127; anders nur VG Magdeburg, Urt. vom 14.12.2020 – 8 A 243/19 -, juris Rn. 101). Das ist im Falle des Klägers – wie bereits zur Ausweisung dargelegt – der Fall. Die Vorschrift sieht ein intendiertes Ermessen vor („soll“), das die Behörde bei ihrer Befristungsentscheidung für den Regelfall an die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge bindet (VG Frankfurt O., Beschl. v. 12.05.2021 – 3 L 628/20, juris Rn. 84; VG Würzburg, Urt. v. 26.07.2021 – W 7 K 20.612, juris Rn. 76, juris; VG Berlin, Urt. v. 25.08.2022 – 13 K 41.19, juris Rn. 80; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2023 – 8 K 702/21, juris Rn. 133; Maor, in: BeckOK MigR, 42. Ed. 01.07.2024, AufenthG § 11 Rn. 42). Die Vorschrift erlaubt und verlangt gleichwohl die Berücksichtigung atypischer Umstände im Einzelfall, die zu einer kürzeren oder längeren Befristung führen können (vgl. Dollinger, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022 § 11 AufenthG Rn. 69; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2023 – 8 K 702/21, juris Rn. 133 m.w.N.). Die Berücksichtigung besonderer Einzelfallumstände gebietet zudem Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG, der bestimmt, dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (vgl. Maor, in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 01.07.2024, AufenthG § 11 Rn. 42; Lutz, in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 01.09.2021, RL 2008/115/EG Art. 11 Rn. 10). Darauf weist zudem die Gesetzesbegründung hin, wonach auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5a AufenthG „die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen“ sind (BT-Drs 19/10047, S. 32). Wann besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Regelfrist aus § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG gebieten, bemisst sich nach Folgendem (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2024 – 2 LA 68/23, juris Rn. 17 f.): Mit der „Soll“-Regelung des § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es in den dort genannten Fallgruppen in Abwägung mit den schwerwiegenden Sicherheitsinteressen regelmäßig verhältnismäßig – nämlich zur Gefahrenabwehr erforderlich und bei Berücksichtigung der im Regelfall in Rechnung zu stellenden privaten Interessen auch angemessen – ist, den Betreffenden für einen sehr

55 langen Zeitraum, der deutlich oberhalb der Fünfjahresfrist des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG liegt, aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Die Vorschrift bezweckt eine Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis und gewährleistet eine restriktive Handhabung der Befristungsentscheidungen gegenüber den dort genannten Straftätern und terroristischen Gefährdern (Oberhäuser, in: NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 11 Rn. 81 f.). Durch die Möglichkeit, im Ausnahmefall von der 20-jährigen Befristungsdauer nach unten abzuweichen, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen (Oberhäuser, in: NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 11 Rn. 9; vgl. zu Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG zudem Lutz, in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 1.9.2021, RL 2008/115/EG Art. 11, Rn. 10, 14). Eine Ausnahme von der Regelfrist ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten immer dann anzunehmen, wenn die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 20 Jahre unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung entweder ersichtlich nicht zur Gefahrenabwehr erforderlich oder aufgrund des Bestehens besonderer schützenwerter Bindungen im Inland in Abwägung mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen unangemessen ist. Ob nach diesen Grundsätzen ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. zur Annahme einer Atypik bei § 5 Abs. 1 AufenthG BVerwG, Urt. v. 22.05.2012 - BVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 = Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 3, jeweils Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16/12, juris Rn. 16). Das Vorliegen eines Ausnahmefalls führt vielmehr erst dazu, dass das behördliche Befristungsermessen aus § 11 Abs. 3 AufenthG unbeschränkt eröffnet ist. Schützenswert sind insbesondere solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 1 C 47.20, juris Rn. 14 f. m.w.N.; Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, BVerwGE 175, 16-46, Rn. 57). Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen (BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 1 C 47.20, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Bei Berücksichtigung dessen erweist sich die 20jährige Befristungsentscheidung der Beklagten in Abwägung mit den familiären Belangen des Klägers und seiner minderjährigen Kinder als unangemessen. Die vom Kläger unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ausgehende Gefahr (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 2008/115/EG)

56 rechtfertigt keine derart lange Frist. Wie bereits zur Ausweisung dargelegt, werden Besuchskontakte zwischen dem Kläger und seinen Kindern in Tunesien bis zu deren Volljährigkeit nicht oder zumindest nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein. Während dieser Zeitraum für die beiden 16 und 17 Jahre alten älteren Kinder absehbar ist, ist er für die beiden sieben und neun Jahre alten jüngeren Kinder von ganz erheblicher Länge. Bei Berücksichtigung des besonderen Schutzes, den die Beziehung eines Elternteils zu seinen minderjährigen Kindern genießt, erscheint es geboten, der Familie zumindest längerfristig die Perspektive für Besuchsaufenthalte des Klägers im Bundesgebiet zu eröffnen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass von dem Kläger selbst nicht die Gefahr der Begehung von Terroranschlägen und auch nicht die Gefahr der Begehung eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausgeht, sondern sich die Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unter spezialpräventiven Gesichtspunkten auf die Vorfeldunterstützung des Terrorismus beschränkt. Im Vergleich zu den weiteren in § 11 Abs. 5a AufenthG aufgeführten Anknüpfungstatbeständen, in denen die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen soll, und zu den denkbaren Verhaltensweisen, die diese Tatbestände erfüllen können, ist die vom Kläger drohende Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Bunderepublik Deutschland sowohl bei abstrakter als auch bei konkreter Betrachtungsweise jedenfalls nicht im oberen Bereich anzusiedeln. Eine Befristungsentscheidung, die dem Kläger Besuchsaufenthalte im Inland noch vor Volljährigkeit jedenfalls des jüngsten Kindes ermöglichen würde, ist mit den gegenläufigen Sicherheitsinteressen zu vereinbaren und begründet daher das Vorliegen eines atypischen Falls. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen

57 einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel

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