Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 So 70/14

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

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Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, will erreichen, dass gegen ihn aus dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2001 über die Erstattung von Kosten mehrerer Abschiebungen (Forderungsbetrag: 21.096,50 DM) nicht weiter vollstreckt wird. Er verweist darauf, dass er am 30. September 2008 gegenüber der damals noch in Höhe von 3.609,68 Euro bestehenden Restforderung mit einer Gegenforderung in Höhe von 7.464,86 Euro aufgerechnet habe. Unstreitig war er bei seiner ersten Inhaftierung im Oktober 1993 im Besitz von 17.600 DM und 1.900 US-Dollar, die ihm zwecks Verwahrung abgenommen wurden. In Hamburg seien hiervon 3.000 DM zur Sicherung der Abschiebungskosten sichergestellt worden; Entsprechendes sei Ende 1995 in Lübeck (im Rahmen einer weiteren Abschiebung) mit 1.900 US-Dollar geschehen. Der verbleibende Betrag von 14.600 DM (entsprechend 7.464,86 Euro) sei ihm indes nie wieder zurückgegeben worden.

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Am 27. November 2013 hat der Kläger "Vollstreckungsabwehrklage" erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2014 – unter Bezugnahme auf einen Beschluss vom gleichen Tag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – abgelehnt. Schon aus Rechtsgründen sei es zweifelhaft, ob der Kläger mit seinem Begehren durchdringen könne: Mit materiellen Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt sei er in der Vollstreckung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG grundsätzlich ausgeschlossen. Im übrigen seien gegen den betreffenden Anspruch geltend gemachte Gründe nur berücksichtigungsfähig, wenn sie nach Entstehung des zu vollstreckenden Titels entstanden seien; das sei hier nicht der Fall. Jedenfalls habe das Begehren aber aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg. Der Kläger habe weder das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung glaubhaft gemacht noch dargetan, dass die Beklagte nach Treu und Glauben gehindert sei, gegen ihn weiter zu vollstrecken. Infolge des Zeitablaufs sei es der Beklagten nicht mehr möglich, ihr ordnungsgemäßes Verhalten zu belegen. Der Kläger habe das angeblich nicht zurückerstattete Geld erstmals im Sommer 2008 erwähnt. Er könne auch der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nachkommen. Seine Angaben im Ende 1995 betriebenen Asylverfahren und sein sonstiges Verhalten sprächen gegen die Wahrheit seines Vortrags, ihm sei sein Geld nie zurückgewährt worden.

II.

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Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für das anhängige Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

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1. Es bleibt dahingestellt, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Hierfür kommt es – anders als für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an, im Fall einer Beschwerde auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2003, 4 So 3/02, NordÖR 2004, 201, juris Rn. 9 m.w.N.; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 132 m.w.N.). Dem Gericht liegt lediglich eine fast drei Jahre alte und somit nicht mehr aktuelle Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Bereits in der Klageschrift vom 21. November 2013, mit der diese Erklärung vorgelegt wurde, kündigte der Bevollmächtigte des Klägers an, evtl. noch aktualisierte Unterlagen vorzulegen, da der Kläger "soeben" eine Beschäftigung aufgenommen habe. Auf die vorsorgliche Bitte des Beschwerdegerichts, eine neue Erklärung nebst aktuellen Unterlagen einzureichen, hat der Kläger nicht reagiert. Allerdings wurde dem Kläger keine förmliche Aufforderung unter Fristsetzung zugestellt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2011, 2 So 106/11, NJW 2012, 551).

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2. Dem Kläger ist jedenfalls deshalb keine Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussichten auf Erfolg sind zwar bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Nach diesem Maßstab sind aber weder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts hinreichende Erfolgsaussichten gegeben.

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a) Gegen die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten spricht noch nicht zwingend, dass die vom Kläger erhobene Vollstreckungsgegenklage als solche hier nicht die statthafte Klageart sein dürfte. Zwar erstreckt sich die in § 167 Abs. 1 VwGO enthaltene Verweisung auch auf § 767 ZPO, doch gilt diese Verweisung nur, soweit es um die Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln geht; ein verwaltungsbehördlicher Leistungsbescheid gehört nicht dazu (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.4. 2007, 2 M 53/07, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2011, 3 S 1317/11, NVwZ-RR 2012, 129). Es ist aber nicht ausgeschlossen, die Klage gemäß § 88 VwGO in eine statthafte Klage umzudeuten. Das Ziel der Klage ist erkennbar auf Einstellung der Vollstreckung (wohl nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVG) wegen Erlöschens des Anspruchs infolge Aufrechnung gerichtet, vielleicht hilfsweise auf einstweilige Einstellung nach § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 258 AO. Es braucht nicht entschieden zu werden, welche Klageart hier vorrangig in Betracht kommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.4.2007, a.a.O. m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 6.4.1976, II A 242/74, DÖV 1976, 673, 675 - Feststellungsklage nach § 43 VwGO; BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, 8 C 43.81, NVwZ 1984, 168, juris Rn. 21 f. - Feststellungs- oder Unterlassungsklage).

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b) Dem Kläger kann auch nicht unter Hinweis auf § 29 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVG entgegengehalten werden, er sei mit dem Aufrechnungseinwand ausgeschlossen. Zwar sind begonnene Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des neuen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu Ende zu führen (Art. 16 des Gesetzes zur Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsrechts vom 4.12.2012, HmbGVBl. S. 510, 519). § 29 HmbVwVG ist hier indes schon nicht einschlägig. Anders als Art. 21 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, dem § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG der Gesetzesbegründung zufolge nachgebildet ist (Bü.-Drs. 20/4579 vom 26.6.2012, S. 32 f.), steht § 29 HmbVwVG nicht im Teil 1 "Allgemeine Vorschriften" des Gesetzes, sondern im Teil 2 "Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen". Vorliegend geht es aber um die Beitreibung von Geldleistungen, die im Teil 3 des Gesetzes geregelt ist. Abgesehen davon könnte dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, er berufe sich auf Umstände, die schon vor Entstehung des zu vollstreckenden Titels entstanden seien. Als Grund für die verlangte Einstellung der – weiteren – Vollstreckung beruft sich der Kläger nicht primär auf das Bestehen eines eigenen Anspruchs gegen die Beklagte, sondern auf das Erlöschen von deren Forderung infolge seiner Aufrechnung mit der von ihm behaupteten Gegenforderung; die Aufrechnung wurde aber erst 2008 erklärt (§ 388 BGB), während der in Vollstreckung befindliche Bescheid vom 21. Juni 2001 datiert.

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c) Ferner wird die Berücksichtigung der vom Kläger erklärten Aufrechnung nicht daran scheitern, dass seine behauptete Forderung von der Beklagten bestritten wird und erst in einem anderen Rechtsweg zu klären wäre (vgl. zum Vorgehen bei Aufrechnung mit einer bestrittenen "rechtswegfremden" Forderung Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 17 GVG Rn. 44 ff., § 107 Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 7.10.1998, 3 B 68.97, NJW 1999, 160, 161, juris Rn. 17 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.7.2008, 3 E 270/08, juris Rn. 25 ff.; BFH, Beschl. v. 9.4.2002, VII B 73/01, NJW 2002, 3126). Für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 40 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO). Allerdings liegt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis dann nicht vor, wenn nicht bestimmte Geldscheine und/oder Münzen aufbewahrt werden, sondern Geldbeträge gutgeschrieben und später ausgezahlt werden (BGH, Urt. v. 9.3.1961, III ZR 44/60, BGHZ 34, 349, 355; Beschl. v. 27.4.1989, III ZR 42/88, juris Rn. 4; Ziekow in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 40 Rn. 553). Zumindest der DM-Betrag, soweit er nicht im Wege eines dinglichen Arrests in Höhe von 3.000 DM sichergestellt worden war (vgl. Ausl.-Akte S. 221 ff.), wurde in der Untersuchungshaftanstalt (UHA), in der die Abschiebehaft gegen den Kläger vollzogen wurde, nicht in der konkreten Geldschein- und Münzenstückelung, wie das Geld beim Kläger aufgefunden wurde, aufbewahrt. Vielmehr wurde das Geld auf das Geschäftskonto der UHA bei der Postbank eingezahlt, soweit es nicht unter Vermischung mit anderen Bargeldbeständen im Tresor der UHA aufbewahrt wurde, um die Auszahlungen an die zu Entlassenden vornehmen zu können. Das ergibt sich aus Auskünften der Personal- und Verwaltungsleiterin der UHA an das Beschwerdegericht. Damit dürfte insoweit kein Fall einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung gegeben sein.

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d) Eine Aufrechnung mit der vom Kläger behaupteten Forderung scheitert aber an der Vorschrift des § 395 BGB. Danach ist die Aufrechnung gegen eine Forderung eines Landes nur zulässig, wenn die Leistung (des Schuldners, hier des Klägers) an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. An dieser Kassenidentität fehlt es hier.

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Unter dem Begriff der Kasse im Sinn von § 395 BGB ist jede Amtsstelle des Bundes, eines Bundeslandes etc. zu verstehen, die für bestimmte Zwecke des Bundes, eines Bundeslandes etc. dienende Geldbestände selbständig verwaltet, insbesondere die zufließenden Einnahmen entgegennimmt, die nach dem Zweck der Geldbestände daraus zu bestreitenden Ausgaben bewirkt und über die Einnahmen und Ausgaben amtliche Bücher führt (grundlegend RG, Urt. v. 3.5.1913, RGZ 82, 232, 235 f.; vgl. ferner Staudinger-Kaduk, BGB, 12. Aufl. 1994, § 395 Rn. 4 ff.).

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Der Kläger hat den im Kostenfestsetzungsbescheid vom 21. Juni 2001 bezeichneten Betrag an die Landeshauptkasse Hamburg (jetzt Kasse. Hamburg) zu leisten. Die behauptete Gegenforderung des Klägers wäre hingegen aus dem oben erwähnten Geschäftskonto der UHA bei der Postbank zu berichtigen. Hierbei mag es sich zwar streng genommen nicht um eine Kasse im Sinn der Definition des Reichsgerichts handeln, weil die auf dem Postbankkonto liegenden Beträge im Grunde nicht für Zwecke der Freien und Hansestadt Hamburg verwaltet werden; eher erfüllt das Konto den Zweck eines "Anderkontos". Nach Mitteilung der Personal- und Verwaltungsleiterin der UHA an das Beschwerdegericht dient das Geschäftskonto der Aufbewahrung desjenigen Geldes, das Häftlinge in die Haftanstalt mitbringen, und wird ferner für Einzahlungen durch Angehörige Gefangener und für die Begleichung von Rechnungen z.B. des Anstaltskaufmanns benötigt. Der Zweck, welcher der Aufrechnungsbeschränkung des § 395 BGB zugrunde liegt, ist hier indes eher noch stärker gegeben. Er beruht auf Gründen der administrativen Zweckmäßigkeit und der Organisation der Staatsbehörden (so RG, Urt. v. 3.5.1913, a.a.O., S. 236 f.; ebenso BGH, Beschl. v. 20.6.1951, GSZ 1/51, BGHZ 2, 300, 309 jeweils unter Verweis auf die Motive zum BGB, Bd. 2, S. 114). § 395 BGB bezwecke, "eine Verwirrung im öffentlichen Kassen- und Rechnungswesen zu verhüten"; andernfalls "müsste, um die Kassen auf einen den Verwaltungsverordnungen entsprechenden Bestand zu bringen, ein Ausgleich zwischen den Kassen unter mehrfachen Umbuchungen in den Kassenbüchern stattfinden" (RGZ 82, 237). Gerade letzteres müsste auch hier geschehen; so führt die UHA für die einzelnen Gefangenen anstaltsinterne Konten.

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e) Die Unzulässigkeit der Aufrechnung stellt den Kläger hinsichtlich seiner behaupteten Forderung nicht schutzlos. Er ist nicht gehindert, durch eine eigenständige Klage die Erstattung des ihm seinerzeit abgenommenen Geldbetrags (abzüglich der sichergestellten Teilbeträge) zu verlangen. Eine solche Klage muss nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Wenn die UHA die für Häftlinge aufbewahrten Geldbeträge auf ein Konto der Postbank eingezahlt hat, muss es selbst nach der im Fall des Klägers verstrichenen sehr langen Zeit noch nicht völlig ausgeschlossen sein, bei der Postbank eine Aufstellung über die Bewegungen auf dem UHA-Geschäftskonto für den Zeitraum zwischen der Festnahme des Klägers im Oktober 1993 und seiner Abschiebung im November 1993 zu erhalten und zumindest Anhaltspunkte dafür zu finden, ob dem Kläger ein immerhin fünfstelliger DM-Betrag bei der Entlassung aus der Abschiebehaft ausgehändigt wurde.

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Ob aus den nicht immer den Tatsachen entsprechenden Darstellungen des Klägers in anderem Zusammenhang der Schluss gezogen werden darf, der Kläger sage hinsichtlich der Nichtrückgabe des Geldes die Unwahrheit, erscheint fraglich. Das Verhalten des Klägers erscheint auch in anderem Zusammenhang nicht immer nachvollziehbar: So hätten z.B. wahrheitsgemäße Angaben im Zusammenhang mit seinen Visumsanträgen in den Jahren 2000 und 2002 voraussichtlich viel eher zur letztlich erteilten Einreiseerlaubnis geführt.

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Schließlich besteht Anlass zu dem Hinweis, dass nicht der Kläger für die Tatsache der Rückerstattung des ihm abgenommenen Geldes beweisbelastet wäre; "negative Tatsachen" – das Geld nicht erhalten zu haben – lassen sich im allgemeinen nicht beweisen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Umstand hat, dass der Kläger nach Aktenlage erstmals im Sommer 2008 die Rückerstattung des ihm im Jahr 1993 abgenommenen Geldes verlangt, muss hier nicht entschieden werden.

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Aus all dem folgt aber auch, dass kein Anlass besteht, die weitere Vollstreckung des Restbetrags aus dem Kostenfestsetzungsbescheids vom 21. Juni 2001 wegen "Unverhältnismäßigkeit" nach § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 258 AO einzustellen.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt.

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