Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 59/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln selbst. Der Kläger trägt ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau E. T. erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001.

2

Die am 17. November 1922 geborene Frau E. T. leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Behinderung sowie an Durchblutungsstörungen des Herzens. Sie ist ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 2000 körperlich und geistig wesentlich behindert und nach einem Entwicklungsbericht der H. Anstalten L. vom 21. Januar 2002 auf weitgehende Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben angewiesen.

3

Am 24. Juni 1961 wurde sie in die Wohnstätte Heim "G." der H. Anstalten L. in 1.. E. aufgenommen, wo sie seitdem lebt. Davor war sie nach einer Auskunft des Amtes G. ausweislich einer alten Meldestellenkartei aus dem Kreisarchiv vom 20. November 1947 bis zum 09. Juni 1961 in Sch. im heutigen Kreisgebiet des Beklagten wohnhaft.

4

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau T. in der Einrichtung in E. trägt seit 1995 der Kläger.

5

Mit Schreiben vom 05. November 1999 meldete der Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an, der in der Folgezeit vom Beklagten bearbeitet wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe. Ein Schreiben der Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 1999 nimmt u.a. auf den Hilfefall der Frau T. Bezug.

6

Am 23. Dezember 1999 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 5 A 3064/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

7

Die Klage war zunächst gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. In Folge dessen hat das Verwaltungsgericht Greifswald sich mit Beschluss vom 17. August 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

8

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Schwerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - hat der Kläger mit am 20. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Passivrubrum zu ändern. Zuständiger Sozialhilfeträger und Beklagter sei der Landkreis Ostvorpommern. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellt.

9

Nach entsprechender Umstellung des Passivrubrums hat das Verwaltungsgericht Schwerin sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Dort hat das Verfahren das Aktenzeichen 5 A 634/04 erhalten.

10

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

11

dass er gemäß den §§ 2, 2a des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Lande Brandenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T., geb. am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

14

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01.01.1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zu erstatten.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten verurteilt, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Übernahme des Hilfefalls zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; ferner hat es die Berufung zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Daran würde es in Fällen, in denen wie hier die Erstattungspflicht nur hinsichtlich der rechtmäßig aufgewendeten Kosten festgestellt werden soll, fehlen, wenn offensichtlich sei, dass die Kosten insgesamt durch rechtswidrig an den Hilfeempfänger erbrachte Leistungen entstanden seien und ein Erstattungsanspruch daher schon dem Grunde nach nicht bestehe. So liege es hier aber nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Frau E. T. durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung lägen vor. Die Hilfeempfängerin leide an einer geistigen Behinderung aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung sowie zusätzlich an einer körperlichen Behinderung und erfülle damit die Voraussetzungen für Hilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ihre Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, sei deswegen wesentlich eingeschränkt, § 3 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (EinglVO). Die Notwendigkeit der stationären Hilfe stelle auch der Beklagte nicht in Abrede.

19

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der Kläger könne zwar verlangen, dass der Beklagte den Hilfefall in eigene Zuständigkeit übernehme. Kostenerstattung könne er vom Beklagten jedoch erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 beanspruchen.

20

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ergebe sich aus §2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch den Kläger an Frau T. erbrachten Leistungen habe durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 gewechselt. Nach Maßgabe von § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG i.d.F. ab dem 27. Juni 1993 habe die örtliche Zuständigkeit vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in E. zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort Sch. in Mecklenburg-Vorpommern, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. bei der erstmaligen Heimaufnahme gelegen habe, gewechselt. Es sei nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. vor der ersten Heimaufnahme woanders als in Sch. gewesen sein könnte oder Frau T. später noch einmal anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung i.S. von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. § 109 BSHG) begründet habe. Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit sei gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig sei. Dies sei nach § 3 AG-BSHG vom 17.12.2001 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seit dem 01.Januar 2002 der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

21

Dem Kläger mangele es im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Brandenburg auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation.

22

Der Kostenerstattungsanspruch sei gegen den Beklagten jedoch nur zum Teil, nämlich erst für die Zeit ab 01. Januar 2002 aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründet. Der Beklagte sei erst seit dem 01.Januar 2002 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sachlich zuständig. Bis zum 31. Dezember 2001 sei in Mecklenburg-Vorpommern der überörtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig gewesen. Der sich vor dem 01. Januar 2002 gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern richtende Kostenerstattungsanspruch habe durch § 3 AG-BSHG n.F. keine Änderung erfahren. § 3 Satz 1 AG-BSHG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Kostenerstattungen nur die Durchführung des kostenerstattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffe. Der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht nach §111 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen.

23

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2004, dem Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.

24

Am 24. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Der Kläger trägt vor,

26

er verfolge mit der Berufung den Kostenerstattungsanspruch ab dem 05. November 1998 weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis 31. Dezember 2001 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtlich geltend gemacht werden müssten bzw. die Auslegung des Verwaltungsgerichts Greifswald hinsichtlich des § 3 AG-BSHG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie § 100 BSHG und § 103 BSHG widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte sei sowohl sachlich als auch örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und somit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 1, 3 AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig, auch für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002.

27

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers werde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit in Brandenburg stattgefundenen landesinternen Zuständigkeitswechsel vom Landesamt zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Funktionsnachfolge eingetreten sei, derzufolge die örtlichen Träger der Sozialhilfe neben der Hilfefallbearbeitung auch die Kostenerstattungsansprüche geltend machen dürfen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit ab dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten,

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor,

33

er vertrete die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städten im Land Brandenburg nicht befugt seien, Kostenerstattung für die sogenannten Altfälle im Sinne des § 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz geltend zu machen.

34

Unter dem 11. Januar 2007 hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 habe der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin die Klage eingereicht, die am 12. Februar 2004 dem Landkreis Ostvorpommern zugestellt worden sei. Dieses Datum sei für die Berechnung der Erstattungskosten gegenüber dem Beklagten maßgeblich. Der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem beklagten Landkreis vor Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Schwerin Kostenerstattung geltend gemacht habe. Dass der Kläger bereits gegen das Sozialministerium des Landes geklagt habe, könne nicht zu Lasten des nunmehr beklagten Landkreises gehen. Die Einrede der Verjährung könne nicht durch Verlagerung und Bekanntwerden gegenüber einem Dritten dem Beklagten zugerechnet werden. Unstreitig dürfte in diesem Zusammenhang der Anspruch dem Grunde nach bestehen, aber nicht hinsichtlich des beantragten Zeitraumes.

35

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

37

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 2. Satz 1, Abs. 3 und 4 VwGO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 82; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - jeweils zitiert nach juris).

38

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, seiner Feststellungsklage möge unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit auch hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001 stattgegeben werden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in Ansehung dieses Erstattungszeitraumes zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch für diesen Zeitraum dem Grunde nach zusteht.

39

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61; Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

40

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGBX. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor. Es ist folglich antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach auch verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin Frau E. T. in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung in der Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

41

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

42

Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris; Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses - aus Sicht des Beklagten nachvollziehbarer Weise wünschenswerte - Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

43

Rechtskräftig entschieden ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zur Übernahme des Hilfefalles der Frau E. T. verpflichtet ist. Damit ist zugleich seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung rechtskräftig festgestellt. Dass ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG in der ab dem 27. Juli 1993 geltenden Fassung eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung dargetan (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17).

44

Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß §3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach §2 Abs. 3 Satz2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

45

Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (§ 111 SGB X) oder verjährt (§ 113 SGB X).

46

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat der Kläger eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

47

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X findet auch auf die Fälle des § 2 Abs.3 Satz 2 SGB X Anwendung (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

48

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe von § 100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31.01.1992 (GVOBl. M-V, S. 60) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständigen Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Sozialminister als dessen Behörde (vgl. § 2 AG-BSHG v. 31.01.1992) mit dem inzwischen vorliegenden Schreiben vom 05. November 1999 angemeldet bzw. geltend gemacht.

49

Das Schreiben ist ausweislich des Schreibens des Sozialministeriums vom 22. November 1999, in dem der Hilfefall der Frau E. T. ausdrücklich erwähnt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt dort eingegangen. Der Anspruch muss gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden. Die damals erfolgte Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl.M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31.01.1992, die keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11), berührt die Frage des Adressaten der Anmeldung nicht. Die Anmeldung konnte bzw. musste jedenfalls gegenüber dem damals hinsichtlich der Kostenerstattung als Aufgabe zuständigen überörtlichen Träger erfolgen. Diese Anmeldung muss der Beklagte nach der späteren landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung für die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen bzw. dem Übergang dieser Aufgabe/Zuständigkeit auf sich gegen sich gelten lassen.

50

Dem Anmeldeschreiben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe.

51

Die insoweit zunächst falsche Ortsbezeichnung "Sch..." ist dabei unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf die Angabe "Krs. Gr." schon eine sowohl hinsichtlich der Bestimmung des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Lande Mecklenburg-Vorpommern ausreichende Konkretisierung bzw. Angabe, warum der betreffende Träger in Anspruch genommen werden soll, vorlag. Der Umstand, dass die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Hilfeempfängern vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung oftmals insbesondere für die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesiedelten Anspruchsteller nicht einfach war, zeigt, dass im Übrigen die entsprechende Angabe in dem Anmeldeschreiben noch nicht vollständig richtig sein musste bzw. insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt vor allem auch für die Frage der Substantiierung der Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend ist später die Ortsangabe auf "17... Sch." korrigiert worden, womit sich die ursprünglich geltend gemachten Zuständigkeiten jedenfalls bewahrheitet haben.

52

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat der Kläger ersichtlich eingehalten.

53

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren.

54

§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist anwendbar, da das Erstattungsverfahren noch nicht am 01. Juni 2000 abschließend entschieden war (§ 120 Abs. 2 SGBX).

55

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur nach Erhebung der entsprechenden Einrede (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

56

Verjährung ist allerdings zum einen wegen der Klageerhebung am 23. Dezember 1999 und der damit eingetretenen Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eingetreten, zum anderen deshalb nicht, weil die Verjährungsfrist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

57

Die Verjährungsfrist kann gemäß § 113 Abs. 2 SGB X vor ihrem Ablauf in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB gehemmt bzw. unterbrochen worden sein: Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.d.F. ab dem 01. Januar 2002 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. In der bis zum 31. Dezember 2001 wirksamen Fassung des § 113 Abs. 2 SGB X galten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. § 113 Abs.2 SGB X ist zum 01. Januar 2002 insoweit an die - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte - Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB angepasst worden, insbesondere an den Wegfall des Begriffs der Unterbrechung.

58

Im Falle der Unterbrechung kam die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung konnte erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.), die fortdauerte, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war (§211 Abs.1 BGB a.F.). Gemäß § 209 BGB n.F. bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wobei die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

59

Spätestens mit der Klageerhebung und der darin erfolgten Geltendmachung ist grundsätzlich von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., §113 Rn. 6).

60

Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, die seit dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erbracht worden sind, offensichtlich - selbst wenn man auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, der Erbringung der Leistung, abstellt - noch nicht eingetreten.

61

Der Beklagte wendet allerdings sinngemäß ein, die ursprüngliche Klageerhebung gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern könne sich ihm gegenüber nicht als Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auswirken. Vor Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2004 mit dem Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei ihm gegenüber der Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht worden.

62

Das Argument des Beklagten geht jedoch grundsätzlich fehl: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit Blick auf §100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31. Januar 1992 passiv legitimiert, da - wie gesagt - die Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG v. 04. August 1992 i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31. Januar 1992 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn.11). Die Klage musste folglich gegen den überörtlichen Träge gerichtet werden.

63

Wenn dann nach Klageerhebung die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an die Stelle derjenigen des überörtlichen getreten ist, führt dies im Prozess zu einem Eintritt des Rechtsnachfolgers bzw. des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe in den Prozess Kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. den §§ 239 ff. ZPO; dieser gesetzliche Parteiwechsel stellt keine (subjektive) Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - 4 C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, S. 13, juris). Insoweit ist der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2004 zutreffend als Antrag auf Rubrumsberichtigung formuliert und ist diese Rubrumsberichtigung vom Verwaltungsgericht entsprechend zutreffend vorgenommen worden. Das hat zwingend zur Konsequenz gehabt, dass der neue Beklagte bzw. die nunmehr zuständige Behörde als Rechtsnachfolger in die - insbesondere prozessuale - Rechtsposition des bisherigen Beklagten eingetreten ist. Er muss folglich auch die vorherige Klageerhebung gegen diesen gegen sich gelten lassen. Anders - ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben - verhielte es sich dann, wenn nach Wirksamwerden der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zunächst - fälschlich - noch der vorher zuständige Träger verklagt wird; dann kann ein gesetzlicher Parteiwechsel nicht Platz greifen, sondern ist schlicht der falsche Träger Beklagter. Eine Umstellung auf den neuen, richtigen Träger als Beklagten wäre als eine subjektive Klageänderung zu qualifizieren.

64

Unabhängig von diesen Erwägungen war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen.

65

Dabei ist zunächst hinsichtlich der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthaltenen Anknüpfung des Beginns der Verjährung an das Kalenderjahr, "in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat", darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift damit eine Entscheidung des betreffenden Leistungsträgers im Verhältnis zur Person des sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten meint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Für Erstattungsfälle der vorliegenden Art passt dieser Ansatz ersichtlich nicht, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe jedenfalls bis zur - ggfs. erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erfolgten - Übernahme des Hilfefalles eine positive Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 1 SGBX nicht trifft. Stellte man dennoch auf diesen Zeitpunkt ab, hätte dies zur Folge, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art faktisch nicht verjähren würden, da die erstattungsberechtigten Träger regelmäßig spätestens mit der Übernahme ihre Ansprüche geltend machen würden, wenn sie diese nicht ohnehin - wie regelmäßig - im Streifall zugleich mit der Übernahme gerichtlich geltend machen.

66

Im Hinblick auf die damit erforderliche (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.) Auslegung der Vorschrift verjährt ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. nach Auffassung des Senats in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlang hat. Dazu gehört auch, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger von dem "richtigen" erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger Kenntnis erhält (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris, Rn. 30). Diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen - wie sie beispielsweise im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern zunächst ungeklärte Frage, gegen wen eine Kostenerstattungsklage zu richten ist, existierten - nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gingen. Dieser Umstand hat dabei umso mehr Gewicht, als der Erstattungsberechtigte ansonsten zu Vermeidung eines Rechtsverlusts durch Verjährung gezwungen wäre, alle in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen auf den vollen Erstattungsanspruch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Dabei würde er naturgemäß im gerichtlichen Verfahren gegenüber nur einem Beklagten obsiegen können. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Gerichtskostenfreiheit im Erstattungsstreit (§ 188 Satz 2, 2.Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kann dies dem Erstattungsberechtigten nicht ohne Weiteres angesonnen werden. Zudem entspricht die subjektive Komponente der Kenntniserlangung gegenüber einem Abstellen auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs eher dem Wortlaut des § 113 SGB X.

67

Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre. Denn es war jedenfalls selbst im Entscheidungszeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hatte. Es käme folglich nicht auf die Frage der Unterbrechung oder Hemmung an.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs.5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; da eine Feststellungsklage Gegenstand des Verfahren war, kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten in Betracht.

70

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

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