Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 8/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 64/04 "Gewerbegebiet Molkerei-Viertel" der Antragsgegnerin.
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Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers zu 1 befindet sich ca. 100 m entfernt vom Plangebiet. Das Grundstück des Antragstellers zu 2 (A Straße 6 b) grenzt unmittelbar an das Plangebiet und das Molkereigrundstück. Er betreibt hierauf eine Zimmerei und wohnt auch auf diesem Grundstück.
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Ziel des Bebauungsplanes ist es, der Beigeladenen die Erweiterung ihres Betriebs durch Aufbau einer eigenen Verpackungs- und Lagerlinie zu ermöglichen.
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Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Wismar Ost. In den angrenzenden Straßen H- Straße, B-Straße und P.straße entstanden nach dem 2. Weltkrieg ca. 440 Wohnungseinheiten. Es handelt sich vorwiegend um 2-Raum-Wohnungen zur Größe von etwa 55 m². Sie zeigen nach den Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplanes im wesentlichen einen bauphysikalischen und Ausstattungszustand aus dem Jahre 1950. Nach dem integrierten Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin - ISEK - sind die Blöcke der H-Straße und der P.straße in die Abrissplanung aufgenommen worden.
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Der Betrieb der Beigeladenen ist am jetzigen Standort seit dem Jahre 1958 tätig. Er hat sich seit dem Jahre 1995 an diesem Standort verfestigt. Zwischenzeitlich ist eine nahezu 100 %ige Überbauung des Grundstücks eingetreten.
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Am 26.08.2004 fasste die Bürgerschaft der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans. Seine Plangrenze wird im Norden durch die A Straße, im Osten durch die Kleingartenanlage E.platz, im Süden durch den F.weg und im Westen durch Wohnbebauung der B-Straße sowie die K.allee begrenzt.
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Es wurde eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange durchgeführt, gleichermaßen eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 27.09. bis 01.10.2004.
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Im Rahmen des weiteren Aufstellungsverfahrens wurden mehrere Gutachten eingeholt: Unter dem 07.01.2005 erstellte die HGN Hydrogeologie GmbH, Schwerin ein hydrogeologisches Gutachten. Das Institut für technische und angewandte Physik GmbH Oldenburg erstellte unter dem 30.11.2005 ein schalltechnisches Gutachten. Die Braunschweiger Umwelt-Biotechnologie GmbH - BUB - erarbeitete unter dem 11.04.2005 ein Geruchsgutachten. Diese Gutachten wurden sämtlich durch die Beigeladene in Auftrag gegeben.
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Im Rahmen des Verfahrens schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen mehrere städtebauliche Verträge: Durch Vertrag vom 23.01./07.02.2006 verpflichtete sich die Beigeladene zur regelmäßigen Durchführung eines Grundwassermonitorings. Durch Vertrag vom 25.07./08.08.2006 verpflichtete sich die Beigeladene beim Betrieb ihrer Anlagen, bei der geplanten Maßnahme zur Betriebserweiterung sowie bei allen sonstigen Änderungen des jeweiligen Anlagenbestandes die Betreiberpflichten gemäß § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung und der einzuholenden Genehmigung einzuhalten. Unabhängig davon wird am Immissionsstandort "B-Straße 14" für die Altanlagen ein Beurteilungspegel nachts im Jahre 2006 von weniger als 46 dB(A) und ab dem Jahr 2008 von weniger als 45 dB(A) und für die Neuanlagen auf der Erweiterungsfläche ab dem Jahre 2006 von weniger als 39 dB(A) und ab dem Jahre 2008 ebenfalls von weniger als 39 dB(A) eingehalten werden. Durch Vertrag vom 18.04.2006 verpflichtete sich die Beigeladene die Kosten für naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen (Herstellungskosten, drei Jahre Entwicklungspflege) zu übernehmen.
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Am 19.01.2006 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Dem Planentwurf wurden die Begründung, der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung sowie umweltbezogene Stellungnahmen wie das hydrogeologische Gutachten, das Geruchsgutachten, das schalltechnische Gutachten sowie weitere umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange beigefügt. Der Plan wurde vom 19.04. bis 22.05.2006 ausgelegt. Zugleich wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
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Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben die Wohnungseigentümergemeinschaften "M.teich 2 bis 4" und "M.teich 5 a/b" durch die Prozessbevollmächtigten der jetzigen Antragsteller Einwendungen. In dem Einwendungsschreiben vom 22.05.2006 treten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für Herrn S. sowie Dr. Winfried C. auf. Sie machten im Wesentlichen geltend: Die Planung enthalte unzulässige Festsetzungen, da die beabsichtigte Erweiterung des Molkereibetriebes in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Auch würden die Vorschriften über das zulässige Höchstmaß der baulichen Nutzung nach § 17 Baunutzungsverordnung verletzt werden. Die bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu beachtenden Anforderungen an die Konfliktbewältigung seien nicht erfüllt. Die Erweiterung des Gewerbebetriebes werde zu einer drastischen Verschlechterung der Wohnverhältnisse in den angrenzenden Wohngebieten führen. Andererseits ließe sich das jetzige Grundstück der Beigeladenen nach einem Abriss der Molkerei für eine Neubebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern problemlos füllen. Die Grundsätze der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse seien nicht beachtet, da sowohl das Lärmgutachten wie das Geruchsgutachten an im einzelnen benannten Fehlern leiden würden. Außerdem gingen sie unzulässigerweise von einer Gemengelage aus, sodass die einzuhaltenden Grenzwerte für Wohngebiete nicht hätten reduziert werden dürfen. Auch der Belang der Naherholung werde nicht berücksichtigt, weil das angrenzende Kleingartengebiet beeinträchtigt werden würde. Gleiches gelte für das geplante hohe und große Gebäude in Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild. Die erkennbaren Konflikte in Hinblick auf die Grundwasserversorgung seien nicht gelöst. Insgesamt verstoße der Plan auch gegen das Abwägungsgebot. Im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen der Wohnbebauung und dem Gewerbe würden die Abstandsflächen, wie sie sich aus der nordrhein-westfälischen Abstandsrichtlinie ergeben, nicht eingehalten. Es werde auch gegen das Trennungsprinzip nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz verstoßen. Schließlich werde das Vorhaben erdrückende Wirkung auf die umgebende Wohnbebauung haben.
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Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur - StAUN - Schwerin führte in seiner Stellungnahme vom 29.09.2004 unter anderem aus, die Fläche westlich des Planungsgebiets (B-Straße/K.allee) sei als Wohnbaufläche ausgewiesen. Es sei daher eine Sonderfallprüfung durchzuführen. Dabei sei zu prüfen, ob hier nach wie vor eine Wohnbebauung zulässig sein könnte, wenn es zu den beabsichtigten Festsetzungen in dem streitbefangenen Bebauungsplan komme. In der Stellungnahme vom 27.01.2006 weist das StAUN darauf hin, dass in der immissionsrelevanten Umgebung auch die M. Fleischwaren GmbH mit einer kombinierten Rauch-Kochanlage stehe. Diese wie der Betrieb der Beigeladenen genössen Bestandsschutz.
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In seiner Sitzung vom 28.09.2006 befand die Bürgerschaft der Antragsgegnerin über die Abwägung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan setzt für die gesamte bislang vorhandene Betriebsfläche und den angrenzenden südlichen, bisher mit Wohnbebauung bestandenen Bereich im Wesentlichen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest. Im südlichen und östlichen Bereich wird diese Fläche von einer Grünfläche "Zweckbestimmung: private Ausgleichsfläche" umgrenzt. Teil B Nr. 8 enthält als textliche Festsetzung Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO. Hiernach ist zum Schutz vor gewerblichen Geräuschimmissionen die Errichtung einer absorbierenden (alpha < 0,3) Lärmschutzwand (Höhe: 5 m über OK Gelände) zwischen der Wohnbebauung (B-Straße, K.allee und A Straße) und dem Gewerbegebiet (Molkerei) festgesetzt. Zudem ist festgesetzt: "Anordnung des Kühllagers der Molkerei als abschirmende Maßnahme für die Geräusche der Kühlaggregate/Verdampfer als auch aus dem Versandbereich". Zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen ist festgesetzt: "Errichtung einer Sichtschutzwand entlang der Planstraße A, die westlich abzweigend von der A Straße der Plangebietsgrenze entlanggeführt wird mit einer Höhe von 2 m über OK Gelände. Die Einfügungsdämpfung der Wand (Minderung der Verkehrsgeräusche der Planstraße A in Richtung Kleingarten, Bezugshöhe: 1,8 m) muss mindestens 2 dB betragen". Unter Nr. 8 ist weiter aufgeführt:
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Hinweis:
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Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird eine Lärmsanierung für die direkt angrenzende schutzbedürftige Wohnnachbarschaft herbeigeführt. Die Lärmsanierung bezieht sich sowohl auf die bereits vorhandenen Geräuschimmissionen aus gewerblichen Anlagen (hier Molkerei) als auf die Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr.
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Das Lärmsanierungskonzept bezüglich gewerblicher Geräuschimmissionen beinhaltet einen Stufenplan mit zeitlich gestaffelten Immissionszielen, die durch Schallschutzmaßnahmen am Altbestand als auch bei den Neuanlagen der Molkerei erreicht werden müssen. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Schallschutzmaßnahmen ist ein schalltechnisches Monitoring vorzunehmen.
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Die Umsetzung des Stufenplans zur Erreichung des Immissionsziels ist in einem städtebaulichen Vertrag planungsrechtlich geregelt."
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In der Abwägungsdokumentation werden die Bedenken, die seitens der genannten Öffentlichkeit durch die Prozessbevollmächtigten der jetzigen Antragsteller vorgebracht worden sind, wie folgt behandelt: Die beabsichtigte Erweiterung der Molkerei sei mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets vereinbar, da sich aus den eingeholten Lärm- und Geruchsgutachten ergebe, dass es sich um einen nicht wesentlich störenden Betrieb handeln werde. Die Bedenken gegen den geplanten Betrieb im Einzelnen würden nicht den Bebauungsplan betreffen sondern die nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die vorgeschlagene Alternative, den Betrieb zu verlagern sei nicht realisierbar. Durch die Lärmschutzgutachten sei nachgewiesen, dass weder das Naherholungsgebiet noch die angrenzende Wohnbebauung bei Einhaltung der Vorgaben aus der Planung und aus den Vereinbarungen mit der Beigeladenen beeinträchtigt würden. Gleiches gelte für die Geruchsimmissionen. Die Einzelanwendung des sogenannten Abstandserlasses aus Nordrhein-Westfalen ergebe, dass dessen Anforderungen eingehalten würden. Das Trennungsgebot nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sei eingehalten, da von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen würden. Die Einzelheiten der Ermittlung des Lärms seien im Ergebnis zutreffend vorgenommen worden. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Erörterung wird auf Teil 4 "Beteiligung der Öffentlichkeit" Nr. 1 der Abwägungsdokumentation als Anlage zur Vorlage vom 10.07.2006 verwiesen.
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Der Bebauungsplan ist nach Bekanntmachung am 25.11.2006 in Kraft getreten.
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Am 29.05.2007 haben die Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle erhoben. Sie vertiefen im Wesentlichen die von ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Bedenken gegen die Planung.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. 64/04 "Gewerbegebiet Molkerei-Viertel" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie vertieft im Wesentlichen ihre Darlegungen, die sie bereits in der Abwägung niedergelegt hatte.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass die Einwendungen der Antragsteller sich auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren, nicht aber auf die Abwägung des Bebauungsplanes beziehen. Sie hält im Übrigen die Einwendungen für unbegründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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A. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, namentlich die Antragsbefugnis bestehen angesichts der Lage der Grundstücke der Antragsteller nicht.
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Das gilt auch für den Antragsteller zu 1. Indem er geltend macht, aus dem sogenannten Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 - MBl. NW 1998 S. 744 - ergäben sich erforderliche Abstände, die das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht einhalten werde, macht er die Möglichkeit der Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner Belange hinreichend geltend.
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B. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Fehlern, die erheblich sind und zur Unwirksamkeit des Plans führen.
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I. Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht und ersichtlich.
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II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingendes Recht. Insbesondere ist der Plan erforderlich (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB).
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1. Die Motivation der Planung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Fortbestand und die Erweiterung der Molkerei der Beigeladenen zu schaffen, ist grundsätzlich nach § 1 Abs. 6 Nr. 8a und c BauGB legitim und vermag bereits für sich die städtebauliche Planung der Antragsgegnerin zu rechtfertigen (vgl. OVG Münster, U. v. 13.09.2007 - 7 D 91/06.NE - juris Rn. 60).
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Diese Zielrichtung ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 1.1 "Planungsabsichten und Ziele". Danach soll der Bebauungsplan zur Vervollständigung der Betriebsstruktur der Molkerei den Aufbau einer eigenen Verpackungs- und Lagerlinie ermöglichen. Für eine Umsiedlung des gesamten Molkereikomplexes an einen neuen Gewerbestandort fehlten die finanziellen Möglichkeiten. Aus der Begründung wird zugleich deutlich, dass mit dem Bebauungsplan eine städteplanerische Entscheidung über die künftige Nutzung der benachbarten Wohnflächen der H-Straße sowie der P.straße herbeigeführt werden soll. Städteplanerisches Konzept der Antragsgegnerin ist, diese Fläche einer anderweitigen Nutzung zuzuführen, da einerseits die vorhandenen Wohnungen dem heutigen Standard nicht mehr entsprechen und andererseits der Bedarf an Wohnraum aus der Sicht der Antragsgegnerin erfüllt ist.
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Damit erschöpft sich der Bebauungsplan nicht darin, private Interessen zu befriedigen, sondern er dient auch dazu, das bestehende Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen zu ordnen und weiter zu entwickeln.
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2. An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans fehlt es nicht deswegen, weil Anlass der Planung die Erweiterungswünsche der Beigeladenen sind.
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Die Gemeinde darf einen bestimmten Bauwunsch zum Anlass nehmen, ein diesem günstiges Städtebaurecht planerisch zu schaffen. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum (vgl. OVG Münster, U. v. 7.12.2000 - 7a D 60/99 - NVwZ-RR 2001, 635). Dass eine Bauleitplanung erst aus Anlass der Förderung eines konkreten Bauvorhabens erfolgt, ist für sich genommen noch kein Umstand, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt (VGH Mannheim, U. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 - NVwZ-RR 2002, 630). Öffentliche Belange können auch durch einen privaten Investor "angeschoben", d.h. durch dessen Bauwünsche begründet werden (OVG Lüneburg,, B. v. 11.07.2003 - 1 MN 165/03 - BRS 66 Nr. 26 = NordÖR 2003, 452). Die Gemeinde kann somit Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungswünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen, insbesondere des § 1 Abs. 5, 6 und Abs. 7 BauGB, letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen (OVG Lüneburg, U. v. 28.03.2006 - 9 KN 34/03 - zit. nach juris).
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin führt in der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 1.5 aus, Ziel des Bebauungsplans sei die städtebauliche Konfliktbewältigung der entstandenen Entwicklung des Wohn- und Gewerbebereichs in unmittelbarer Nachbarschaft der Molkerei. Der Wohnstandort Wismar Ost sei auf Grund seiner Lage nördlich des M.teichs, eingebettet in Kleingartenanlagen und doch stadtnah gelegen als guter Standort für ein Wohngebiet in Form von Eigenheimen einzustufen. Allerdings vermindere die unmittelbare Nachbarschaft zur Molkerei und die damit verbundene Immissionsbelastung die Wohnqualität. Da im Bereich der Gemeinde genügend Wohnraum angeboten werde, werde die Umwandlung von Wohnbauland in gewerbliche Baufläche als möglich angesehen.
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Wie § 1 Abs. 10 BauNVO mit der Möglichkeit zeigt, sogar einem nicht aussiedlungsfähigen Fremdkörper Entwicklungsmöglichkeiten zu geben und zugleich für eine gewisse Bereinigung ungeordneter städtebaulicher Verhältnisse zu sorgen, darf die Gemeinde in diesem Zusammenhang auch private Interessen mitfördern. Erst recht gilt dies dann, wenn dieser Betrieb - wie hier - die Gegend sogar mitprägt, d. h. nicht (mehr) als Fremdkörper in einer homogen andersgearteten Umgebung angesehen werden kann und sich Konflikte mit angrenzender, schutzwürdiger(er) Bebauung ergäben (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2006 - 1 KN 278/03 - BauR 2007, 758 LS).
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3. Der Bebauungsplan ist auch nicht von vorneherein ungeeignet, die verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Gemeinde ist ein Bebauungsplan nur dann nicht erforderlich, wenn es sich um einen groben und offensichtlichen planerischen Missgriff handelt, der von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragen wird (vgl. OVG Koblenz, U. v. 15.01.2007 - 8 C 11341/06 -, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
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Entgegen der Einschätzung der Antragsteller kann durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets die beabsichtigte Sicherung der Erweiterungsmöglichkeiten des Milchverarbeitungsbetriebs der Beigeladenen erreicht werden. Die Antragsteller gehen davon aus, dass gemäß § 8 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Dem gegenüber sind erheblich belästigende Gewerbebetriebe gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO in Industriegebieten unterzubringen. Hierunter falle der Betrieb der Beigeladenen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
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a) Ausgangspunkt ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Daraus folgt zwar, daß eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einem Gewerbegebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtlich bedeutsames Konfliktpotential in sich birgt. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, solche Anlagen gehörten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen nicht in Gewerbegebiete und dürften dort allenfalls im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Denn nach § 15 Abs. 3 BauNVO ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm schließt es aus, bereits den Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, als absolutes Zulassungshindernis anzusehen. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnunggebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet, allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, dass sie - neben anderen Gesichtspunkten - Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können (BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - NVwZ 1993, 987).
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Darüber hinaus darf nach Auffassung des BVerwG (U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - a.a.O.) nicht übersehen werden, dass auch die Bauleitplanung nicht ohne eine typisierende Betrachtungsweise auskommt. Augenfällig wird dies durch die Vorgabe bestimmter Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO mit Katalogen der jeweils allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulassungsfähigen Arten von Nutzungen. Unvermeidbar und sachgerecht ist diese Typisierung vor allem auch im Hinblick auf die Aufgabe des Bauplanungsrechts, vorsorgend den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen. Die im jeweiligen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen ergeben eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefaßt und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt werden. Dabei sind insbesondere die Konflikte zu bewältigen, die sich aus der Nachbarschaft emittierender Anlagen zur Wohnbebauung ergeben können. Diese Problematik stellt sich zwar regelmäßig nicht innerhalb eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO, das - abgesehen von den zulässigen Sportanlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) - nur ausnahmsweise anderen als gewerblichen Zwecken dient (§ 8 Abs. 3 BauNVO). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen gebietet jedoch über die Zusammenfassung miteinander verträglicher Nutzungen in einem Baugebiet hinaus, bei der Planung benachbarter Baugebiete und dem Vollzug der Bauleitplanung sich beeinträchtigende Nutzungen angemessen räumlich zu trennen (§ 50 BImSchG). Gefordert ist daher eine Planung, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtigt, und eine Genehmigungspraxis, die Rücksicht auf die bauliche Nutzung in den benachbarten Baugebieten nimmt.
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Das bedeutet konkret, dass die Errichtung und der Betrieb emittierender Anlagen in einem Gewerbegebiet dem Umstand Rechnung tragen muss, dass dieses Gebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO durch nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also nichtindustriell geprägt sein soll. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens erfordert daher eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche - begrenzte - Typisierung, welche die durch § 8 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in der Nachbarschaft von Gewerbegebieten zu schutzwürdigeren Grundstücksnutzungen angelegt sind.
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Unter diesem Blickwinkel ist es geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 BauNVO heranzuziehen. Die Typisierungen des Immissionsschutzrechts dürfen jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen Worten: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gilt dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten läßt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - a.a.O.; OVG Münster, U. v. 11.01.2001 - 7a D 148/98.NE - juris).
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Bei der Frage des Störungsgrads ist in erster Linie auf das Gewerbegebiet selbst abzustellen. Geschützt werden nämlich primär die immissionsempfindlichen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude innerhalb eines Gewerbegebiets, die dort grundsätzlich zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Diese müssen in den üblichen Bürostunden unter noch zumutbaren Bedingungen genutzt werden können (Stock in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. § 8 Rn. 10 m.w.N.).
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b) Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall wegen der Besonderheit der Gesamtumstände dazu, dass das Vorhaben der Beigeladenen auf der Grundlage des streitbefangenen Bebauungsplans realisierbar erscheint.
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Allerdings gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Anlage insgesamt eine solche ist, die nach Ziffer 7.3.2 Spalte 1 der 4. BImSchV als Anlage "zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert" anzusehen ist, während unter Spalte 2 "Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden" fallen.
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Damit ist zunächst typisierend davon auszugehen, dass sowohl der vorhandene Betrieb wie auch der Betrieb in der beabsichtigten Erweiterung, wie durch die Beigeladene projektiert, in einem Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Erweiterung möglicherweise gemäß § 1 Abs. 5 der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz nicht die Genehmigungspflicht der gesamten Anlage, sondern nur die der Erweiterung auslöst. Im vorliegenden Zusammenhang der Beurteilung, ob das Vorhaben nach § 8 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich genehmigungsfähig ist, kommt es nach der oben dargelegten Rechtslage allein auf die Klassifizierung des Gesamtvorhabens im Rahmen des Immissionsschutzrechts an.
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Die Beigeladene steht des Weiteren auf dem Standpunkt, dass diese Frage erst im Genehmigungsverfahren zu behandeln sei. Dies ist nach dem oben Dargelegten unzutreffend.
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Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans als solche ist auch nicht sichergestellt, dass der konkrete Betrieb nicht erheblich belästigend auf andere Nutzungen wirken wird. Denn in dem vorgesehenen Gewerbegebiet sind auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Zwar enthält der Bebauungsplan unter Ziffer 1.2 die Festsetzung, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO seien innerhalb des Gewerbegebiets ausschließlich eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter je Unternehmen in Betriebsgebäude gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Damit wird auf Abs. 3 Nr. 1 verwiesen, sodass eine Beschränkung der Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BauNVO nicht vorgesehen ist.
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Im vorliegenden Fall liegt aber deswegen ein atypischer Sonderfall vor, weil durch die konkreten Verhältnisse dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, dass innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets ein anderer Betrieb durch den der Beigeladenen nicht gestört werden wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planung davon ausgehen konnte, dass das gesamte Gewerbegebiet alleine durch den Betrieb der Beigeladenen beansprucht wird. Insoweit kann auch davon gesprochen werden, dass die Antragsgegnerin als Plangeberin selbst durch die Standortwahl und die Planung davon ausgehen durfte, dass allein die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens in einem Gewerbegebiet führen würde (vgl. Schütz VBlBW 2000, S. 355/357).
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Die Realisierbarkeit des zu Grunde liegenden Vorhabens erscheint auch deswegen möglich, weil unter den gegebenen Umständen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB als eine "industrietypische" Anlage im Gewerbegebiet nicht ausgeschlossen ist. Danach kommt eine Befreiung unter anderem dann in Betracht, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
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Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung ist sicher gestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf weiterhin nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluß auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, B. v. 05.03.1999 - 4 B 5/99 - NVwZ 1999, 1110). Die Genehmigung eines Vorhabens, wie es der Planung der Antragsgegnerin zu Grunde liegt, würde danach den Grundsätzen der Planung nicht widersprechen. Sie beruhen vielmehr gerade darauf, ein derartiges Vorhaben, auch dann wenn es nach § 8 Abs. 1 BauNVO nicht genehmigungsfähig wäre, zuzulassen. Die Struktur der Planung und die gesamte Abwägung beruhen auf dieser Voraussetzung.
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Was im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Letzteres ergibt sich vor allem daraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - NVwZ 1999, 981). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die beabsichtigte Nutzung mit der typischen Funktion des festgesetzten Gebietstyps unvereinbar ist (BVerwG, B. v. 24.02.2000 - 4 C 23/98 - NVwZ 2000, 1054).
- 58
Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die von der Antragsgegnerin gefundene städtebauliche Lösung mit den Vorgaben des Baugesetzbuches für eine geordnete städtebauliche Entwicklung vereinbar. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass das festgesetzte Gewerbegebiet alleine von dem Betrieb der Beigeladenen bebaut werden wird und dies Grundlage der Planung ist, ist insoweit auch eine etwaige Abweichung von den Vorgaben des § 8 Abs. 1 BauNVO städtebaulich vertretbar. Hinzu kommt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes dann, wenn das zu Grunde gelegte Vorhaben nicht realisiert werden kann, die Ansiedlung anderer Gewerbebetriebe und Nutzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO ermöglicht, die dann allerdings hinsichtlich Gewerbebetrieben die Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Vorschrift einhalten müssen.
- 59
Grundsätzlich wäre die Genehmigung des Vorhabens auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Darlegungen in Hinblick auf die hier in Betracht kommenden Immissionen durch Lärm und Geruch auf die benachbarten Grundstücke. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass durch die Gestaltung des Vorhabens im einzelnen eine Beurteilung in Betracht kommt, wonach die für die Befreiung sprechenden Belange wesentlich schwerwiegender sind als die nachbarlichen Verschonungsinteressen. Selbst wenn man bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach wie vor als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine atypische Grundstückssituation fordert (vgl. zum Streitstand Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch 10. Aufl. § 31 Rn. 26), so könnte diese im vorliegenden Fall bejaht werden. Die Gründe, die zu einer Befreiung führen, müssen danach - vor allem unter städtebaulichen Gesichtspunkten - ein Abweichen im Planbereich unter Hintenansetzung des Vertrauens anderer Grundeigentümer in den Bestand der bauplanerischen Festsetzung als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 14.02.1991 - 4 C 51/87 - BVerwGE 88, 24 = NJW 1991, 2783). Angesichts der mehrfach erwähnten Besonderheit, dass außer dem Betrieb der Beigeladenen keine gewerbliche Nutzung eines Dritten vorgesehen ist, ist eine derartige atypische Lage gegeben.
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4. Die Antragsteller stellen weiter in Frage, ob durch die Festsetzungen die Grundflächenzahl von 0,8 eingehalten wird. Sie gehen davon aus, dass das Bauland insgesamt 50.150 m² betrage, was 86,46 % der Fläche ausmache. Damit sei die nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässige Obergrenze überschritten, ohne dass die Voraussetzungen einer Überschreitung nach Abs. 3 dieser Vorschrift vorlägen.
- 61
Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in Gewerbegebieten eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschossflächenzahl von 2,4 und eine Baumassenzahl von 10,0 nicht überschritten werden. Der Bebauungsplan Nr. 64/04 erläutert unter Nr. 2 die Nutzungsschablone. Diese enthält die Grundflächenzahl von 0,8 und ein Gebäudehöchstmaß von 15 m. Es werden außerdem lediglich Baugrenzen, keine Baulinien festgesetzt. Damit ist nicht erkennbar, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans eine Überschreitung der Grenzen des § 17 BauNVO zwingend erreicht wird. Ob dies durch die möglicherweise beabsichtigte bauliche Ausnutzung eintritt, ist eine Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.
- 62
Durch die Erläuterungen des Sachverständigen Ewert in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist im Übrigen klargestellt, dass das Erfordernis der Versiegelung aus grundwasserschutzrechtlichen Gründen nur für diejenigen Flächen gilt, auf denen bestimmungsgemäß mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden soll. Somit ist auch aus diesem Grunde eine Planung nicht ausgeschlossen, die der maßgebenden Festsetzung der Grundflächenzahl entspricht.
- 63
5. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist auch nicht verletzt, weil der Bebauungsplan wegen der erforderlichen wasserrechtlichen Ausnahme im Hinblick auf das Grundwasserschutzgebiet aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig wäre und somit nicht die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung zu erfüllen vermag.
- 64
Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ist danach nichtig (BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509). Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Trinkwasserschutzverordnung nicht zu vereinbaren, bestünde ein inhaltlicher Widerspruch im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwischen dem Bebauungsplan und der Trinkwasserschutzverordnung, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Für die geplante bauliche Nutzung ist indes die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der wasserrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.2004 - 4 BN 28/03 - NVwZ 2004, 1242).
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Die Sicherung der Erforderlichkeit im Sinne der Realisierbarkeit der Planung erfordert, dass die Antragsgegnerin eine vertretbare Prognose darüber angestellt hat, ob die auch von ihr für erforderlich gehaltene Ausnahmegenehmigung nach § 136 Abs. 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LWaG M-V - zu erwarten ist. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan galt § 136 LWaG M-V in der Fassung des Gesetzes vom 11.08.2006 (GVOBl M-V S. 634, 635). Gemäß § 136 Abs. 1 LWaG bleiben die auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete, bei denen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, bestehen. Abs. 2 sieht nunmehr vor, dass Trinkwasserschutzgebiete und -vorbehaltsgebiete, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, aufgehoben sind. Die aufgehobenen Gebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. Nach Abs. 3 der Vorschrift kann die Wasserbehörde auf Antrag von den Verboten oder Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen oder einer Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Für die Zulassung von Ausnahmen sind § 4 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 6 und 8 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. In der zuvor gültigen Fassung hatte § 136 LWaG bestimmt, dass die auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und -vorbehaltsgebiete bestehen bleiben. Abs. 2 entsprach hinsichtlich der Ausnahmen dem jetzigen Abs. 3.
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Die Annahme, dass die Bebauung des Plangebiets in der vorgesehenen Form dem Schutzziel der Trinkwasserverordnung nicht zuwiderlaufen wird, ist hinreichend gesichert.
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Durch das hydrogeologische Gutachten der HGN Hydrogeologie GmbH Schwerin vom 07.01.2005 ist nachgewiesen, dass unter Einhaltung der dort unter Ziffer 13.1 genannten Auflagen, die auf S. 40 des Gutachtens zusammengefasst sind, in Verbindung mit dem dort vorgesehenen Grundwassermonitoring der gebotene Schutz des Hauptgrundwasserleiters gewährleistet ist. Die Antragsgegnerin hat die Festsetzungsvorschläge unter Ziffer 14 des Gutachtens übernommen. Es kann dahinstehen, ob sämtliche, unter Ziffer 7 aufgenommenen textlichen Festsetzungen eine Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB finden. Die wesentlichen Festsetzungen lassen sich allerdings auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB stützen. In Hinblick auf die hier gebotene Prognose ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, einen städtebaulichen Vertrag mit der Antragsgegnerin über entsprechende ergänzende Erfordernisse in hydrogeologischer Hinsicht abzuschließen. Außerdem können in der erforderlichen Ausnahme nach § 136 LWaG entsprechende Auflagen gemacht werden. Fachliche Bedenken gegen die Annahmen und Schlussfolgerungen des Gutachters Ewert haben die Antragsteller nicht vorgetragen; sie sind dem Senat auch nicht ersichtlich geworden.
- 68
III. Die planerische Abwägung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich die Antragsgegnerin vorab unzulässig gebunden hätte.
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Die Antragsgegnerin hat sich nicht in einer Weise den Nutzungsvorstellungen der Beigeladenen unterworfen, dass dies als eine unzulässige Vorabbindung zu qualifizieren wäre, die mit dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB nicht vereinbar wäre. Das Bebauungsplanverfahren gilt im Allgemeinen nicht einem bestimmten Vorhaben. Ist der künftige Investor indes bereits bekannt, so kann es aus der Sicht der planenden Gemeinde zweckmäßig sein, den Bebauungsplan nicht auf die Mindestfestsetzungen des § 30 BauGB zu beschränken, sondern detaillierte Festsetzungen zu treffen. Solche Festsetzungen ohne genauere Kenntnis der Bau- und Nutzungsabsichten des künftigen Investors zu treffen, wäre in der Regel jedoch wenig sinnvoll, weil sich bei der Projektplanung die Notwendigkeit von Befreiungen oder der Änderung detaillierter Festsetzungen des Plans ergeben könnte. Deshalb ist es nicht schon von sich aus abwägungsfehlerhaft, einen Bebauungsplanentwurf mit detaillierten Festsetzungen zugeschnitten auf die Wünsche des künftigen Investors in das Aufstellungsverfahren zu bringen. Diese Vorgehensweise ist solange rechtlich unbedenklich, wie sich die planende Gemeinde den Vorstellungen des Investors nicht völlig unterordnet und nach außen lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Lüneburg a.a.O.). Ein dementsprechender Fall ist hier nicht gegeben. Dafür, dass die von der Antragsgegnerin für die Bebauungsplanung angeführten Zielvorstellungen nur vorgeschoben wären, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
- 70
b) Auch durch die städtebaulichen Verträge hat sich die Antragsgegnerin nicht in unzulässiger Weise vorab gebunden und damit die Abwägungsentscheidung nicht mehr in der gebotenen Freiheit getroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. B. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) ist es nicht nur zweck-, sondern auch rechtmäßig, wenn die Gemeinde sich bei bekanntem Investor nicht auf eine Angebotsplanung beschränkt, sondern die Planung in Verschränkung mit dessen Nutzungsabsichten und -wünschen durchführt. Das darf nur nicht so weit gehen, dass sie sich ihres Rechts, die Abwägungsentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen, begibt. Die Regelungen der Verträge rechtfertigen eine derartige Annahme nicht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die planende Gemeinde über die Folgen einer noch zu treffenden Abwägungsentscheidung eine verlässliche Grundlage verschafft. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese vertragliche Bindung - wie hier - nicht die verbindliche Zusage zu einem ganz bestimmten planerischen Tun einschließt, sondern nach Art einer Geschäftsgrundlage voraussetzt, dass eine solche Abwägungsentscheidung überhaupt getroffen wird. Erst dieser Vertrag schafft dann sogar erst die Grundlage für eine wirklich freie Abwägungsentscheidung. Denn die Folgen der Abwägungsentscheidung werden nunmehr vollständig abschätzbar (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2006 - 1 KN 278/03 - BauR 2007, 758 LS).
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IV. Die Abwägung lässt auch keine sonstigen rechtserheblichen Mängel erkennen.
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Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66, E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74, E 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).
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1. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Gebiet zwischen der vorhandenen Molkerei und der vorgesehenen Planstraße, die von der A Straße abzweigen und den rückwärtigen neuen Betriebsbereich der Beigeladenen erschließen soll, nicht in den Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplanes einbezogen hat, begegnet keinen Bedenken.
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Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 S. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (BVerwG, B. v. 15.06.2004 - 4 BN 14/04 - NordÖR 2004, 284).
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Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestand hier zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von insgesamt etwa 1.000 m². Im Obergeschoss des Einkaufs- und Dienstleistungszentrums haben sich Büroräume befunden, die im Jahre 2006 weitgehend leergestanden haben. Das nachrichtlich in den streitbefangenen Bebauungsplan eingetragene China-Japan-Restaurant ist zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen und existiert heute noch. Die Antragsgegnerin hat aber aus grundsätzlichen Erwägungen hier ein Gewerbegebiet nicht festsetzen wollen. Dies ist aus städteplanerischen Gründen nicht zu beanstanden. Allerdings bedeutet das "Herausschneiden" dieses Gebiets, dass insoweit der Bebauungsplan im Rahmen der Konfliktbewältigung auch diese Fläche in den Blick nehmen muss. Dies ist - wie nachstehend dargelegt werden wird - nicht hinreichend geschehen, bleibt aber im Ergebnis ohne Auswirkungen auf die hier zu überprüfende Abwägung.
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2. Abwägungsmängel in Hinblick auf die von den Antragstellern genannten Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB sind nicht erkennbar.
- 77
a) Sie machen zunächst geltend, die Ausweitung des Gewerbebetriebs werde zu einer drastischen Verschlechterung der Wohnverhältnisse und damit zu einer Entvölkerung der betroffenen Gebiete führen. Die durch den Abriss entstandenen Lücken in der Bebauung ließen sich durch eine Neubebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern füllen. Hierfür bestünde auch ein offensichtliches städtebauliches Interesse.
- 78
Mit diesem Gesichtspunkt hat sich die Antragsgegnerin auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplanes ist unter Ziffer 1.5 ausgeführt, dass der Wohnstandort Wismar Ost sich auf Grund seiner Lage nördlich des M.teichs, eingebettet in Kleingartenanlagen und doch stadtnah gelegen als ein guter Standort für ein Wohngebiet in Form von Eigenheimen einstufen lasse. Allerdings mindere die unmittelbare Nachbarschaft zur Molkerei die Wohnqualität. Jedoch sei die Notwendigkeit eines derzeitigen Angebots zu hinterfragen. In der Hansestadt Wismar seien seit 1990 18 neue Wohngebiete geplant, erschlossen und bebaut worden. Für alle Wohnformen im Bereich des Eigenheimbaus bestünden Angebote. Ein Nachholbedarf an Eigenheimen sei angesichts der vorhergesagten demografischen Entwicklung, des Wegfalls der Eigenheimzulage sowie der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Haushalte nicht zu erkennen. Darüber hinaus werde es in allen städtischen Neubaugebieten in den kommenden Jahren Abrissbereiche geben, die als Angebote für den Eigenheimbau neu überplant werden können. Dem gegenüber sieht die Antragsgegnerin als wesentlichen Belang, einerseits den städtebaulichen Konflikt zwischen der Molkerei und den angrenzenden Wohnbebauungen zu lösen und andererseits eine Erweiterung des Betriebs auf der Grundlage dessen wirtschaftlicher Lage als zeitnah zu lösende Aufgabe.
- 79
Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin die von den Antragstellern benannten Belange in ihrer Abwägung eingestellt hat. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass diese Belange unzutreffend gewichtet oder dass das Ergebnis insoweit offensichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde.
- 80
b) Die Antragsteller machen weiterhin geltend, die "Zieldefinition" des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sei nicht beachtet worden. Die Planung müsse darauf abzielen, dass gesunde Wohnverhältnisse in der Nachbarschaft zum Plangebiet gewährleistet seien.
- 81
Diesen Belang hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung eingestellt. Er ist, wie aus § 1 Abs. 6 BauGB hervorgeht, als einer von mehreren Belangen zu berücksichtigen. Allerdings handelt es sich um eine zentrale Aufgabe des Städtebaus (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 9. Aufl. § 1 Rn. 52). Damit ist allerdings nicht gesagt, dass dieser Belang gleichsam absolut steht. Wie diesen Belangen im einzelnen Rechnung zu tragen ist, obliegt der planerischen Entscheidung der Gemeinde. Sie können dadurch verwirklicht werden, dass eine bestimmte Zuordnung von störenden baulichen Nutzungen zu empfindlichen anderen Nutzungen vorgenommen wird, indem geeignete Festsetzungen vorgenommen werden, Ausgleichsflächen ausgewiesen oder Beschränkungen von Immissionen festgesetzt werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, Baugesetzbuch Rn. 118). Diese Belange hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt. Dies wird nicht nur durch die Berücksichtigung des Geruchs- und des Lärmgutachtens deutlich. Auch der Umweltbericht zum Bebauungsplan dokumentiert dies. Schließlich finden sich unter Ziffer 2.7 Erwägungen zum technischen Umweltschutz, und zwar hier unter Ziffer 2.7.1 zum Immissionsschutz. Ob diese Belange fehlerhaft in die Abwägung eingestellt, gewichtet und das Ergebnis dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung zu beurteilen.
- 82
c) Die Antragsteller machen weiter geltend, der Belang der Naherholung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 3 BauGB sei hinsichtlich des Gebietes um den Mühlenteich und des Kleingartengebietes nicht beachtet worden.
- 83
Der genannte Belang betrifft in erster Linie die Frage, ob die Gemeinde zu Zwecken des Sports, der Freizeit und der Erholung Festsetzungen trifft, nach dem solche Anlagen innerhalb des Plangebietes zulässig sein sollen oder entsprechende Festsetzungen geboten sind, etwa in Hinblick auf die erforderliche Flächensicherung und -bereitstellung. Er betrifft auch die Frage, ob von solchen Anlagen Konflikte auf andere Nutzungen ausgehen (Söfker a.a.O. Rn. 129). Allerdings dürfte dieser Belang auch betroffen sein, wenn umgekehrt durch entsprechende Festsetzungen Immissionen ausgelöst werden, die die Funktion solcher Flächen beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall ist es aber unschädlich, dass die Antragsgegnerin diesen Belang (wohl) nicht ausdrücklich in den Planunterlagen erwähnt. Dadurch, dass die maßgebenden Gesichtspunkte insoweit im Zusammenhang mit der näher angrenzenden Wohnbebauung behandelt werden, ist zugleich sichergestellt, dass die genannten Gebiete - unabhängig davon, ob sie die von den Antragstellern genannten Funktionen erfüllen sollen - allenfalls in der Weise beeinträchtigt werden, wie das für die näher angrenzenden Wohnungen beurteilt und in die Abwägung eingestellt worden ist.
- 84
d) Die Antragsteller berufen sich schließlich auf den Belang des Orts- und Landschaftsbildes und machen geltend, auf Grund der baulichen Dimension des geplanten Vorhabens werde in die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes eingegriffen. Der durch die Bauleitplanung (Vorhaben- und Erschließungsplan Wohnanlage "M.teich") abgesicherte Bereich des gehobenen Wohnens am Ufer des Mühlenteiches werde nachhaltig entwertet. Gleiches gelte für die übrige umgebende Wohnbebauung.
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Bei dem Belang des Ortsbilds ist maßgebend das Erscheinungsbild eines großen Bereichs der Gemeinde. Entscheidend ist die Wirkung auf diese weite Umgebung. Insoweit wollen die Antragsteller offenbar geltend machen, dass das bis zu 30 m hohe Gebäude in den vorgesehenen Ausmaßen in diesem Sinne das Ortsbild beeinträchtige, ohne dass die Antragsgegnerin diesen Belang berücksichtigt hätte. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt sich, dass die Antragstellerin diesen Belang gesehen hat. Es findet sich die Festsetzung der Gebäudehöhe von höchstens 15 m mit beschränkter Ausnahme auf 30 m. In der Begründung des Bebauungsplanes wird unter Ziffer 2.2 darauf hingewiesen, dass die Gebäudehöhe sich an dem vorhandenen Produktionsgebäude der Molkerei orientiert.
- 86
e) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang den allgemeinen Belang der Wertminderung für die angrenzenden Grundstücke geltend machen, ist dies kein allgemein geschützter Belang, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist.
- 87
f) Die Antragsteller tragen weiter vor, nach ihrer Einschätzung sei unter städtebaulichen Aspekten die Entwicklung der Gewerbegebiete innerhalb der Innenstadt zu überdenken. Diesen Gesichtspunkt hatte die Antragsgegnerin - wie bereits unter a) ausgeführt - berücksichtigt. Sie hat die Alternative der Aussiedlung des Betriebs erwogen und aus planerischen Gründen verworfen.
- 88
g) Die Antragsteller machen schließlich geltend, die Antragsgegnerin habe die "angespannte Grundwasserbilanzsituation" nicht gesehen bzw. die darin liegende Konfliktlage nicht gelöst. Wie die Antragsteller unter Bezugnahme auf das hydrogeologische Gutachten selbst ausführen, hat die Antragsgegnerin diesen Gesichtspunkt in ihre Abwägung eingestellt. Sie hat im Übrigen in textlichen Festsetzungen unter Punkt 7 "Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen" und in dem städtebaulichen Vertrag Trinkwassersicherung entsprechende Regelungen getroffen.
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3. Im Mittelpunkt des Vorbringens der Antragsteller steht der Umstand, dass die Planung in Konflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung und den von den Antragstellern so bewerteten Erholungsgebieten steht. Sie sind der Ansicht, dass die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht Rechnung trägt. Der Senat ist unter Berücksichtigung der Planaufstellungsvorgänge einschließlich der im Aufstellungsverfahren verwerteten Gutachten sowie der ergänzenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Abwägung in Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen an Lärm und Gerüchen und den hydrogeologischen Auswirkungen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügt.
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a) Grundsätzlich ist von Folgendem auszugehen: Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebiete so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, B. v. 23.01.2002 - 4 BN 3.02 - BRS 65 Nr. 9). Der Trennungsgrundsatz gilt v.a. im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Dabei ist aber zu berücksichtigen, ob eine durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägte Gemengelage besteht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (BVerwG, B. v. 22.06.2006 - 4 BN 17/06 - BRS 70 Nr. 15). Von dem Trennungsgrundsatz sind somit Ausnahmen denkbar, insbesondere in vorhandenen Gemengelagen oder wenn sichergestellt werden kann, dass von dem Gewerbegebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Eine strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Stellt sich heraus, dass im konkreten Fall unter Beachtung der getroffenen Festsetzungen keine Unzuträglichkeiten zwischen dem Gewerbebetrieb und der Wohnnutzung zu erwarten sind, kann die Gemeinde das bei der Abwägung auch dahingehend berücksichtigen, dass das Nebeneinander im Bebauungsplan ausgewiesen wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.1992 - 4 B 71/90 - NVwZ 1992, 663; OVG Lüneburg, 28.03.2006 - 9 KN 34/03).
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Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern weist in seiner Stellungnahme vom 07.12.2005 darauf hin, dass die Rechtsgrundsätze für Gemengelagen anzuwenden sind. Diese Stellungnahme macht sich das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin in seinem Schreiben vom 27.01.2006 zu eigen. Dementsprechend ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planung vorgegangen. Dies ist nur zum Teil zutreffend.
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Für die an den bestehenden Betrieb angrenzenden Flächen ist von einer sog. Gemengelage auszugehen. Die Nutzung der bestehenden Molkerei wirkt hier gebietsprägend und hat damit Auswirkungen auf die immissionsschutzrechtliche Erheblichkeitsschwelle (§ 3 Abs. 1 BImSchG), indem sie heraufzusetzen ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2000 - 7 B 71/00 - DVBl 2001, 642). Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind städtebauliche Konflikte in derartigen Gemengelagen, also mit aufeinandertreffenden, unterschiedlichen Nutzungen, unter anderem nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen. In derartigen Gemengelagen kann vor allem eine tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Es ist eine Art Mittelwert zu bilden, wenn in Gemengelagen ein Wert zuzumuten ist, der zwischen den Richtwerten liegt, welche für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - gegeben wären. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass als konkretes Ergebnis der gegenseitigen Rücksichtnahme sich weder der eine noch der andere Richtwert durchzusetzen vermag. Gemeint ist ein zu bildender Zwischenwert, ohne dass dieser nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten zu bilden ist. Es sind die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um die Zumutbarkeit zu bestimmen. Auch der Gesichtspunkt der Priorität kann bedeutsam sein (BVerwG, U. v. 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642). Diese Grundsätze gelten für Lärm- wie für Geruchsimmissionen (BVerwG, 28.09.1993 - 4 B 151/93 - NVwZ-RR 1994, 139). Die Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung machen somit eine sorgfältige Bestandsanalyse erforderlich, die auch das vorhandene Emissions- bzw. Immissionsgeschehen zu umfassen hat (OVG Münster, U. v. 07.03.2006 - 10 D 10/04.NE - ZfBR 2007, 64).
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Die Gemengelage wird aber im südlichen Bereich erst durch die Planung geschaffen. Diese Fläche war tatsächlich mit Wohnungsgebäuden bebaut und im Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. Hier wirkte der vorhandene Betrieb städtebaulich nicht mehr prägend. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die gegenteilige Einschätzung der Antragsgegnerin und der Fachbehörden aber auf das Ergebnis der Planung ohne Einfluss.
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b) Die Antragsteller berufen sich darauf, die in dem sogenannten Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 vorgesehenen Abstände würden durch die Planung nicht eingehalten. Die Anlagen der Beigeladenen zählten zur Abstandsklasse VI nach den Nummern 168 und 189. Hieraus ergebe sich ein Abstand zur Wohnbebauung von mehr als 200 m. Dieser Abstand werde im Rahmen der vorliegenden Planung ersichtlich nicht eingehalten. Die Wohnbebauungen befänden sich im Bereich der B-Straße ca. 40 m und im Bereich der A Straße ca. 70 m von den Immissionsquellen. Nach dem Bebauungsplan sei sogar davon auszugehen, dass Abstände von lediglich 25 m eintreten würden.
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Der Abstandserlass, der für das Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit ersichtlich, nicht eingeführt worden ist, soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten Staatlichen Umweltämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben; zu diesem Zweck werden in seinem Anhang 1 in der sog. Abstandsliste Schutzabstände genannt (vgl. Nr. 2.1, Abs. 2). Bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände ist davon auszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht (Nr. 2.2.1, Abs. 1). Dabei werden die Gesichtspunkte des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung gleichermaßen berücksichtigt. Zur Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wird die Schutzbedürftigkeit der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten, die zum Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen durch Gase, Stäube, Dämpfe oder Geruchsstoffe notwendig sind (Nr. 2.2.1, Abs. 3).
- 96
Im vorliegenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie sich gerade keine durchschlagende Bindungswirkung gegenüber den staatlichen Behörden in Fällen der Planung für Gemengelagen beimisst. Aus Nr. 2.2.2.1 ergibt sich, dass die Anwendung der Abstandsliste in diesen Fällen zu Schwierigkeiten führen kann. Hier soll der zuständige Träger öffentlicher Belange durch seine Stellungnahme zu einer Lösung beitragen, die hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren Fortschritte gewährleistet, wenn auch im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen werden kann. Da bei gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene, aber nicht ausreichende Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden sich - so die Richtlinie in diesem Punkt - die Anregungen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Immissionsschutzes zu erstrecken haben. Jedenfalls soweit eine Gemengelage vorliegt, ist der genannte Erlass nicht maßgebend.
- 97
Im Übrigen vermittelt der Erlass einer planenden Gemeinde ohnehin keine Orientierungswerte oder gar bindende Grenzwerte. Er gibt schon seinem Wortlaut nach lediglich Anhaltspunkte für die Beurteilung der jeweiligen Fachbehörden im Rahmen der Beteiligung im Planaufstellungsverfahren. Diese Stellungnahmen der Fachbehörden, die sich ihrerseits auf den Abstandserlass gründen, geben allerdings der Gemeinde besonderen Anlass, der Frage der Vereinbarkeit der Planung mit den Belangen der Umwelt nachzugehen. Dies hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planungsvorgänge getan. Soweit sich auf Grund dessen eine ordnungsgemäße Abwägung, die die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angemessen einstellt und berücksichtigt, ergibt, kann diese Abwägung mit einem Hinweis auf den Abstandserlass nicht in Frage gestellt werden.
- 98
c) Die Antragsteller machen in Hinblick auf die der Planung zu Grunde gelegten Gutachten geltend, diese seien nicht geeignet, eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung zu gewährleisten. Sie seien nämlich im Auftrag der Beigeladenen ergangen und beruhten alleine auf deren Angaben. Das gelte insbesondere für die geplante Erweiterung.
- 99
Diese grundsätzlichen Bedenken sind unbegründet. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die vorgelegten Gutachten einerseits nicht geeignet sind, der Gemeinde im Rahmen des Abwägungsprozesses die notwendigen Fachkenntnisse zu vermitteln und ob andererseits sich dem Gericht im Rahmen der Überprüfung der Planungsentscheidung die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung und Beweiserhebung durch Einholung weiterer Gutachten im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängt. Das ist nur dann der Fall, wenn die bereits vorliegenden Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, durch substanziiertes Vorbringen des Antragstellers schlüssig in Frage gestellt worden sind oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter besteht. Diese Grundsätze gelten auch für im Verwaltungsverfahren ggf. auf behördliche Anforderung hin erstellte Sachverständigengutachten, wie etwa im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV vom Antragsteller nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl. VGH München, B. v. 17.01.2002 - 22 ZB 01.1783; Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 182 zu § 98). Im Zusammenhang mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die Beigeladene die Gutachten erstellen lassen.
- 100
Bedenken gegen die Gutachten bestehen in diesem Sinne auch nicht alleine deswegen, weil sie hinsichtlich der betrieblichen Abläufe auf Angaben der Beigeladenen beruhen. Dies ist erforderlich, da die Prognosen über die zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen nur dann sachgerecht angestellt werden können, wenn die vorgesehenen Betriebsabläufe bekannt sind. Ob die Angaben zutreffen, ist in jedem Einzelfall zu klären. Insoweit haben die Antragsteller in der Sache keine Bedenken erhoben; sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Höhe der Immissionen von der Ausnutzung von Kapazitäten abhängt, kann allerdings nicht darauf abgestellt werden, welche Auslastung der jeweilige Betrieb beabsichtigt; hier ist die maximale Auslastung zu Grunde zu legen, wie sie sich aus der angestrebten Genehmigung ergeben wird. Auch in diesem Punkt sind allerdings keine Bedenken in Hinblick auf die eingeholten Gutachten erkennbar.
- 101
4. a) In Hinblick auf das Lärmgutachten wenden sich die Antragsteller zunächst gegen die Annahme, es sei ein Zwischenwert wegen Gemengelage zu bilden. Wie dargelegt, ist im Ausgangspunkt der Planung fraglich, ob - insgesamt - von einer Gemengelage auszugehen ist. Diese zweifelhafte Annahme begründet jedoch keinen erheblichen Abwägungsfehler. Dies ergibt sich aus Folgendem:
- 102
Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können - wie der Sachverständige M. und und die Antragsgegnerin es getan haben - zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe, nicht als Grenzwerte herangezogen werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25). Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, U. v. 22.03.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 = NVwZ 2007, 831).
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b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind die planerischen Annahmen hinsichtlich des Gewerbelärms. Hier ergibt sich, dass die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55/40 dB(A) im Wesentlichen eingehalten werden (S. 20 des ITAP-Gutachtens). Lediglich bei den Immissionspunkten IP 2a (40,6 dB(A)), IP 2b (45,7 dB(A)) und IP 3b (41,3 dB(A)) ergeben sich Überschreitungen, wobei die Überschreitungen bei den IP 2a und IP 3b als relativ geringfügig anzusehen sind. Der Wert von 45,7 dB(A) am IP 2b ist in dem Gutachten fett hervorgehoben und nach Aussagen des Sachverständigen Anlass gewesen, dass Vorliegen einer Gemengelage zu prüfen.
- 104
Hieraus ergeben sich aber keine durchgreifenden Bedenken gegen die Abwägung. Dies folgt zunächst daraus, dass das Gutachten (S. 22 ff.) bauliche Maßnahmen anregt, durch die sichergestellt wird, dass der am meisten belastete IP 2b mit Erreichen der Höchstkapazität des Betriebs bei der Altanlage einen Wert von 45 dB(A) und bei der Neuanlage einen Wert von 39 dB(A) nicht überschreitet. Durch den städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 25.07./08.08.2006 hat sich die Beigeladene zudem verpflichtet, diese Immissionsziele für die Nachtwerte am IP 2b einzuhalten. Unter § 2 Ziffer 2 sind im einzelnen bauliche Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles genannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist weiter unter Vorlage des Genehmigungsantrags nach § 4 BImSchG vorgetragen worden, dass zwischen den am meisten lärmemitierenden Einrichtungen der Neuanlage und den Gebäuden, an denen die IP 2a und b angesetzt worden waren, ein 30 m hohes Gebäude errichtet werden soll, das insoweit abschirmend auf die dahinterliegende Wohnbebauung wirken wird. Diese Planung ist zudem nicht Gegenstand des Gutachtens der ITAP gewesen. Im Rahmen der Abwägung und unter Berücksichtigung der Vorbelastungen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Gutachten, die Vereinbarung und damit auch die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eine Differenzierung der Beurteilungspegel hinsichtlich der Altanlagen mit einem Grenzwert von 45 dB(A) und der Neuanlagen mit einem Grenzwert von 39 dB(A) vorsehen. Damit ist allerdings lediglich hinsichtlich der Neuanlagen der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete nach der DIN 18005 Teil 1 Beiblatt 1 erreicht. Angesichts der Vorbelastung des Gebietes, die beim IP 2b nachts 54,7 bzw. - ermittelt durch eine gesteuerte Nachmessung - 49,1 dB(A) beträgt, und die nach Errichtung der Neuanlage einen Lärmanteil von 44,8 dB(A) betragen wird, ist es sachgerecht, dass nach dem oben dargelegten Grundsätzen der Gemengelage insoweit ein Schutzniveau von lediglich 45 dB(A) angestrebt wird, das den Nachtwerten für Dorf- und Mischgebiete nach der DIN 18005 entspricht.
- 105
Gegen die Ermittlung des Gewerbelärms erheben die Antragsteller im übrigen keine Einwendungen; sie sind auch nicht ersichtlich (ITAP-Gutachten S. 17 bis 20). Aus der Prognose ergibt sich zugleich, dass gegenüber der bisherigen Immissionslage an nahezu allen Immissionspunkten sowohl tags wie nachts Verbesserungen eintreten werden. Im Übrigen ist insoweit eine Gegensteuerung bei der Planung des konkreten Vorhabens im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht ausgeschlossen.
- 106
c) Einwendungen erheben die Antragsteller gegen die Ermittlung der voraussichtlichen Lärmimmissionen durch Verkehrsgeräusche. Sie tragen vor, der Verkehrslärm auf dem Grundstück werde anders als in der Vergangenheit unmittelbar in das angrenzende Kleingartengelände wirken. Dies gelte insbesondere, da die Planung eine Umfahrung der Gebäude an der jeweiligen Grundstücksgrenze ausdrücklich zulasse, ohne dass insoweit Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen seien. Dies trifft zwar zu, jedoch lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin auch insoweit keinen Abwägungsfehler erkennen.
- 107
Hier ergibt sich aus dem Gutachen der ITAP, dass hinsichtlich des Verkehrslärms die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55/45 dB(A) auch für die Prognose nach Erweiterung des Betriebs eingehalten werden (S. 16 des Gutachtens).
- 108
Im Bereich des Kleingartengeländes wird in dem schallschutztechnischen Gutachten der ITAP der Immissionspunkt 6 - IP 6 - angesetzt. Für diesen ermittelte das Gutachten auf der Grundlage der Nutzung als Kleingarten eine gegenwärtige Lärmbelästigung von 54/44 dB(A) und nach Erweiterung des Betriebs von 55/51 dB(A), wobei für den Fall, dass die vorgesehene Sichtschutzwand entlang des Kleingartengeländegrundstücks zur Planstraße nicht realisiert wird, von Werten in Höhe von 57/53 dB(A) ausgegangen wird. Daraus wird insbesondere deutlich, dass nach der Erweiterung die Nachtwerte von 44 auf 51 bzw. 53 dB(A) steigen werden. Das Gutachten geht davon aus, dass in diesem Bereich ein Orientierungswert von 55/55 dB(A) einzuhalten ist. Bei der Beurteilung der Planung ist zu berücksichtigen - wie in dem Gutachten S. 21 auch ausgeführt wird -, dass die geplante Verkehrsfläche eine Verlagerung der Zufahrt darstellt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens wird dies für das östlich angrenzende Wohngebiet zu einer signifikanten Verbesserung der Lärmsituation in Hinblick auf Verkehrsgeräusche führen. Diese Belange rechtfertigen das Planergebnis, das Kleingartengebiet insoweit stärker als bisher zu belasten.
- 109
Die Antragsgegnerin durfte auch hier auf die Orientierungswerte der DIN 18005 abstellen, obwohl ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplanes in diesem Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche neu geschaffen werden soll. Hier ist nicht die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl I S. 1036) mit den darin vorgesehenen zwingenden Grenzwerten heranzuziehen.
- 110
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Auf diesen anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr finden die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV keine unmittelbare Anwendung, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben (BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - DVBl 2008, 264 (Leitsatz), zit. nach juris).
- 111
In diesem Sinne handelt sich um einen anlagenbezogenen Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies folgt aus Nr. 7.4 Abs. 2 bis 4 der TA-Lärm, die im einzelnen Folgendes bestimmen: Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit den übrigen Verkehr erfolgt und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS 90. Mit "Abstand von 500 m" ist die kürzeste horizontale Entfernung zu Ein- und Ausfahrten gemeint, was hier für die Planstraße zutrifft.
- 112
Danach ist der Ansatz, hier den Orientierungswert für das Kleingartengebiet bei 55/55 dB(A) anzunehmen - wie ausweislich S. 15 des Gutachtens der ITAP geschehen - und diesen nach der RLS - 90 zu ermitteln, nicht zu beanstanden. Dies ist sachgerecht angesichts des Umstandes, dass Kleingartengebiete die Funktion eines Gartens haben und somit der Erholung der Wohnbevölkerung dienen (BVerwG, B. v. 17.03.1992 - 4 B 230/91 - NVwZ 1992, 885). Da er somit seiner Funktion nach in der Regel einer Nutzung in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr nicht zu dienen bestimmt ist, ist die Annahme einer - geringfügig - weniger hohen Schutzbedürftigkeit gegenüber einem Dorf-, Misch oder Kerngebiet gerechtfertigt. Substanziierte Einwendungen hiergegen haben die Antragsteller nicht vorgetragen.
- 113
Auf dieser Grundlage sind die von dem Gutachten vorausgesetzten und hinsichtlich seiner Herleitung im einzelnen von den Antragstellern nicht beanstandeten Ergebnisse in die Planung der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei eingegangen.
- 114
d) Im Ergebnis auch nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin eine eigenständige Lärmprognose für das Gebiet, das neben dem vorhandenen Bestand der Molkerei an die A Straße angrenzt und das durch die vorgesehene Planstraße eingefasst wird, nicht hat erstellen lassen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass in diesem Bereich die schutzwürdigste Stelle die des IP 6 im Bereich der Kleingärten sein würde. Man habe daher keine Notwendigkeit gesehen, im angrenzenden Einkaufs- und Dienstleistungszentrum einen eigenen IP vorzusehen. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 ergibt sich hinsichtlich des Gewerbelärms, dass am IP 6 tags 42,8 und nachts 42,1 dB(A) zu erwarten sind. Die DIN 18005 sieht für Gewerbegebiete einen Orientierungswert hinsichtlich Gewerbelärms von 65/55 dB(A) vor. Hinsichtlich des Verkehrslärms geht die DIN 18005 für Kleingarten wie Gewerbegebiete von 55 dB(A) aus. Dieser Orientierungswert wird tags mit 57 dB(A) um 2 dB(A) überschritten; nachts werden 53 dB(A) erreicht werden. Die geringfügige Überschreitung des Orientierungswerts mag den Ansatz der Antragsgegnerin insoweit in Frage stellen; ein etwaiger Abwägungsfehler wäre aber für das Abwägungsergebnis nicht erheblich. Die hierin liegende relativ geringfügige Überschreitung könnte gegebenenfalls im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb geregelt werden.
- 115
5. Die Abwägung genügt auch in Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
- 116
Die Antragsteller rügen, dass die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Praxis im Wesentlichen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - erfolge. Danach solle der Messzeitraum für das Gesamtjahr repräsentativ sein. Er könne in der Regel 1/2 Jahr betragen. Eine Verkürzung auf drei Monate sei nur in besonderen Fällen zulässig. Dem vorliegenden Gutachten der BUB liege demgegenüber lediglich ein Messtermin vom 17.03.2005 zu Grunde. Die Antragsteller beziehen sich mit diesem Einwand auf Nr. 6.2.3 der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern) vom 07.05.1998 (ausweislich des Literaturverzeichnisses S. 8 des Gutachtens der BUB berücksichtigt in der Entwurfsfassung von September 1997). Danach soll der Messzeitraum für das gesamte Jahr repräsentativ sein. Er kann in der Regel 1/2 Jahr betragen; eine Verkürzung auf drei Monate ist nur in besonderen Fällen zulässig. Die Messungen sind repräsentativ auf die 24 Stunden des Tags zu verteilen. Sie können sich auch an der Betriebszeit der Emittenten orientieren, die für die vorhandene Belastung maßgeblich sind.
- 117
Auch die Antragsteller gehen damit davon aus, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie grundsätzlich ein geeignetes Hilfsmittel und eine Entscheidungshilfe bei der Bewertung von Geruchsimmissionen darstellt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.06.2007 - 12 LA 14/07 - RdL 2007, 240, zitiert nach juris m.w.N. aus der Rechtsprechung).
- 118
Ausweislich des Gutachtens sind lediglich an einem Tag, nämlich dem 17.03.2005 am Abwasserbehälter eine und hinsichtlich der Raumlüftung zwei, Messungen vorgenommen worden. Gemäß S. 23 des Gutachtens erfolgte in Anlehnung an die Geruchsimmissionsrichtlinie eine dreifache Beprobung der Immissionsquellen. Lagen die Geruchskonzentrationen von zwei Proben einer Emissionsquelle in vergleichbarer Größenordnung, sei auf die Analyse der ditten Probe verzichtet worden.
- 119
Die Gutachterin Hübner hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass Grundlage ihrer Beurteilung die Projektplanung B war. Danach ist die Abpackungsanlage im Süden des Planbereichs vorgesehen. An Hand der ergänzenden Erläuterungen des Gutachtens der BUB vom 11.04.2005 durch das Schreiben vom 26.06.2006 ergibt sich, dass die GIRL grundsätzlich verschiedene Methoden zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchsimmission vorsieht. Es kommt danach einerseits die von den Antragstellern für geboten gehaltene Rasterbegehung in Betracht. Andererseits ist eine sogenannte Ausbreitungsrechnung sachgerecht. Diese kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn auf Grund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen ist, dass die vorhandene Belastung 70 von 100 des anzuwendenden Immissionswerts nach Tabelle 1 unterschreitet oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehung als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss (vgl. Tabelle 2 der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL M-V vom 02.11.2006 - Amtsblatt S. 850, die auf der GIRL des Länderausschusses für Immissionsschutz in der Fassung vom 21.11.2004 beruht). Danach ist bei der Ermittlung einer zu erwartenden Zusatzbelastung die Ausbreitungsrechnung vorrangig anzuwenden. Von daher ist also die Vorgehensweise der BUB nicht zu beanstanden. Die Gutachterin hat auch plausibel unter Ziffer 3 ihres Ergänzungsschreibens vom 26.06.2006 dargelegt, in welchem Verhältnis die subjektiven Wahrnehmungen der Nachbarschaft zu den gutachterlich ermittelten Ergebnissen stehen. Auf Grund dieser ergänzenden Erläuterungen, die für den Senat nachvollziehbar sind und gegen die die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken mehr erhoben haben, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer planerischen Abwägung davon ausgehen konnte, dass die Anlage und deren Erweiterung nicht zu wesentlichen Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft führen wird.
- 120
6. Die Antragsteller machen in Hinblick auf Umweltbelange weiter geltend, der Bebauungsplan sei nicht geeignet, die im hydrogeologischen Gutachten vom 07.01.2005 angeführten Konfliktlagen zu lösen. Dies betreffe sowohl den Trinkwasserschutz als auch die Grundwasserbilanzsituation. Dem folgt der Senat nicht.
- 121
Gemäß dem städtebaulichen Vertrag vom 23.01./07.02.2006 befindet sich das Plangebiet innerhalb der Trinkwasserzone II am Rande der Trinkwasserzone I der Wassererfassung Friedrichshof. Unmittelbar südlich des Plangebiets liegen die Brunnen 12, 13, 31 und 6 e der Wassererfassung Friedrichshof. § 1 Abs. 2 des Vertrags bezieht sich auf ein hydrogeologisches Gutachten der HGN Hydrogeologie GmbH, NL Schwerin. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Gefährdung der Wasserwerksbrunnen durch die Erweiterung der Gewerbeflächen festzustellen sei. Dies sei vor allen durch die sehr lückenhafte Bedeckung des genutzten Hauptgrundwasserleiters und die berechneten kurzen Fließwege/Fließzeiten zu begründen. Zudem weise die bereits festgestellte, anthropogene Überprägung des Grundwassers auf eine geringe Geschütztheit hin. Aus diesen Gründen wäre eine Erweiterung der Gewerbefläche aus Sicht des Trinkwasserschutzes abzulehnen. Für eine mögliche Ausnahmegenehmigung seien entsprechende Auflagen formuliert. Um eine hohe Geschütztheit des Grundwasserleiters zu gewähren, werde eine komplette und 100 %ig dichte Versiegelung der neu anzulegenden Gewerbeflächen empfohlen. Alle auf der Fläche anfallenden Flüssigkeiten (im Regelfall Niederschlagswasser) seien komplett zu fassen und aus dem Einzugsgebiet der Brunnen abzuleiten. Eine Versickerung im Einzugsgebiet der Brunnen sollte unbedingt unterbleiben. Einem Übertritt von Flüssigkeiten auf die umgebenden Flächen sei durch entsprechende Vorrichtungen (z.B. senkrechte Borde an den Außenbereichen der Gewerbefläche) vorzubeugen. Zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit werde die Errichtung und die regelmäßige Beprobung von zwei Grundwassermessstellen auf der Gewerbegebietsfläche empfohlen. Die fachliche Auswertung der Analyseergebnisse beprobter Grundwassermessstellen sowie der Wasserwerksbrunnen sei in regelmäßigen Abständen anzuraten. Gemäß § 1 Abs. 7 des genannten Vertrags werden die Auflagen Bestandteil der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans. Durch den Vertrag soll die regelmäßige Durchführung und Auswertung eines Grundwassermonotorings sichergestellt werden. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplanes enthält die oben empfohlenen Auflagen.
- 122
Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von der weitergeltenden Trinkwasserschutzverordnung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In Verbindung mit den Auflagen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, durch die die Ausnahme nach § 136 Abs. 3 Wassergesetz erteilt werden wird, konnte daher die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Schutzzweck der Trinkwasserschutzverordnung nicht beeinträchtigt wird. Von daher erweist sich auch insoweit die Planung als abwägungsgerecht.
- 123
7. Die Antragsteller tragen weiter vor, im Bereich der Wohnbebauung B-Straße und der Wohnbebauung in der A Straße werde eine erdrückende Wirkung durch das Vorhaben der Beigeladenen eintreten. Im Bereich der B-Straße rücke die Bebauung an die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung sogar von zwei Seiten heran. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit der bis zu 30 m über dem Bezugspunkt liegenden Gebäudeteile nicht näher konkretisiert werde. Lägen diese in den Randbereich der Bebauung, werde die erdrückende Wirkung auf die umliegende Bebauung noch zunehmen.
- 124
Nach § 15 BauNVO ist das Vorhaben der Beigeladenen nur dann zulässig, wenn es "bei Beachtung der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige Bebauung im maßgeblichen Bereich einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung nicht hervorruft"
- 125
Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 <126>) kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, unzumutbar freilich nicht im enteignungsrechtlichen Sinne, sondern in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Das Gebot der Rücksichtnahme kann objektiv verletzt werden, wenn die von dem Bauwerk der Beigeladenen ausgehende Beeinträchtigung Nachbarn deswegen nicht zuzumuten ist, weil ein Bauwerk errichtet werden soll, das mit seinem Übermaß an Höhe und Volumen auch nicht annähernd den dort vorhandenen Gebäuden gleichartig ist und das nur einen unangemessen geringen Abstand zu dem wesentlich niedrigeren Gebäude der Nachbarn einhält. Dies gilt aber nur, wenn der maßgebliche Bereich vor Errichtung des Gebäudes der Beigeladenen nur durch eine im wesentlichen geringgeschossige Wohnbebauung geprägt ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928).
- 126
An Hand des Luftbildes und der Planung ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzung selbst bei voller Ausnutzung der planerischen Gegebenheiten eintreten kann. Im westlichen Bereich ist unter Einschluss der festgesetzten Grünflächen die nächste Wohnbebauung ca. 90 m entfernt. In südlicher und östlicher Seite ist jedenfalls derzeit eine Wohnbebauung auf Höhe der als Baufläche festgesetzten Grundstücksteile nicht erkennbar.
- 127
In der mündlichen Verhandlung wurde zudem geklärt, dass die vorgesehene Bebauung des östlichen Bereichs der neuüberplanten Fläche mit etwa 30 m hohen Gebäuden jeweils die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen einhält. Angesichts des Volumens der beiden Wohnhäuser kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Bebauung erdrückend wirkt.
- 128
Die Antragsgegnerin weist - im Zusammenhang mit der Frage des Orts- und Landschaftsbildes - zudem darauf hin, dass die Kubaturen der gewerblichen Erweiterung allerdings einer neuen Größenordnung entsprechen. Dies werde hingenommen, um einem Wismarer Betrieb die Existenz und somit den Mitarbeitern den Erhalt ihrer Arbeitsplätze zu sichern. Die Wohnanlage M.teich liege ca. 500 m süd-westlich der Molkerei und habe ihre Hauptausrichtung der Aufenthaltsräume in Richtung M.teich. Zudem befinde sich zwischen der Wohnanlage und dem künftigen Molkreistandort der Soldatenfriedhof mit altem, sehr hohen und dichtem Baumbestand, sodass der Molkereibetrieb optisch kaum zu bemerken sein werde.
- 129
Im Übrigen müsste dieser Gesichtspunkt der Feinsteuerung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Anwendung von § 15 BauNVO überlassen bleiben.
- 130
Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben.
- 131
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.
- 132
Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 86 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BauNVO § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 1x
- VwGO § 132 1x
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- BauNVO § 3 Reine Wohngebiete 1x
- § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 23/98 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 5 Dorfgebiete 1x
- 12 LA 14/07 1x (nicht zugeordnet)
- 7a D 148/98 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 10/04 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 4 C 51/87 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 5/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 278/03 2x (nicht zugeordnet)
- § 136 Abs. 1 LWaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 8 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 71/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 17/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 9 Industriegebiete 2x
- § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 14/00 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 4 Genehmigung 2x
- 8 C 11341/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 4 C 1/78 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 5, 6 und Abs. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 8a und c BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 und 4 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 30 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 2/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 136 LWaG 3x (nicht zugeordnet)
- 7 C 7/92 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- 4 C 16/97 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 50 Planung 3x
- BauNVO § 7 Kerngebiete 1x
- BauNVO § 6 Mischgebiete 1x
- 9 KN 34/03 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 41/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 151/93 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 28/03 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 2 Kleinsiedlungsgebiete 1x
- § 13 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 1x
- 4 BN 14/04 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 3x
- § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 91/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7a D 60/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 7 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 31 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 4 B 230/91 1x (nicht zugeordnet)
- 1 MN 165/03 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 5x
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete 3x
- 4 B 71/90 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 15x
- 5 S 2534/99 1x (nicht zugeordnet)