Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 1/11

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den im Unternehmensflurbereinigungsverfahren Vechta-Umgehung vorgelegten Flurbereinigungsplan.

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Die Bezirksregierung Weser-Ems ordnete die Unternehmensflurbereinigung Vechta-Umgehung durch Beschluss vom 26. September 1995 an, um den Landverlust anlässlich des Baus der Umgehungsstraße Vechta auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Straßenbauunternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden oder zu beseitigen. Das Verfahrensgebiet der Flurbereinigung hat zuletzt eine Größe von rd. 776 ha.

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Der Kläger brachte Eigentumsflächen zur Größe von rd. 8,6 ha in das Verfahren ein, darunter das Flurstück 26/2 der Flur 27, Gemarkung H. (Hofstelle des Klägers). Nachfolgend erwarb er von der Teilnehmergemeinschaft Flächen zur Größe von rd. 2,1 ha. Sein Sohn bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der Pacht im Nebenerwerb. Die landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs werden nach eigenen Angaben mit Mais bestellt; daneben besteht eine Schweinemast.

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Der Beigeladene ist ebenfalls Teilnehmer an der o.a. Flurbereinigung und Eigentümer des Flurstücks 25/4 der Flur 27, Gemarkung H.. Dieses Grundstück (Hofstelle des Beigeladenen) grenzt unmittelbar an das Flurstück 26/2 des Klägers an. Die zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2 verlaufende Grenze wurde erstmalig 1991 aufgemessen. Der Kläger widersprach der Grenzfeststellung. Vor dem Landgericht Oldenburg (Az. 1 S 70/97) schlossen der Kläger und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen am 24. Juni 1999 einen Vergleich über den Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2. Dieser Grenzverlauf wurde im Dezember 1999 in die Örtlichkeit übertragen. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger später zurück.

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Das Amt für Agrarstruktur Oldenburg als Funktionsvorgänger des Beklagten hörte den Kläger am 6. Oktober 2004 zu seinen Abfindungswünschen an. Der Kläger erklärte hierbei u.a.: Die Südgrenze seines Hofgrundstücks solle nochmals überprüft und mit den alten Unterlagen des Katasters verglichen werden; es bezweifle, dass die jetzige Grenze der historischen Grenze entspreche.

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Die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) Oldenburg ordnete - ebenfalls als Funktionsvorgängerin des Beklagten - am 27. September 2006 die vorläufige Besitzeinweisung an und wies dem Kläger u.a. das von ihm eingebrachte Flurstück 26/2 im Wesentlichen unverändert zu; lediglich die am westlichen Ende des Flurstücks gelegene Grabenfläche wurde der zuständigen Wasseracht zugewiesen. Dagegen hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben.

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Die GLL Oldenburg setzte mit dem am 28. Oktober 2009 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan den Abfindungsanspruch des Klägers fest und wies ihm Flächen zur Größe von rd. 10,8 ha zu. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch erhob der Kläger u.a. Einwendungen hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2. Er sei der Ansicht, dass die Grenze nicht so abgemarkt worden sei wie „vom Landgericht ermittelt“.

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Die GLL Oldenburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2010 den Widerspruch des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei nicht begründet. Kein Teilnehmer habe Anspruch auf unverändert wieder zugewiesene Einlageflurstücke, sondern nur darauf, dass sich die bisherige Nutzbarkeit seines Gesamtbestandes nicht verschlechtere. Der im Dezember 1999 vermessene und abgesteckte Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2 sei unverändert in den Flurbereinigungsplan übernommen worden. Dadurch sei die Nutzbarkeit des Hofgrundstücks des Klägers nicht verschlechtert worden.

9

Der Kläger hat am 5. Januar 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Der Beklagte hätte im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens die Grenze zwischen seinem Grundstück und dem des Beigeladenen nicht unverändert beibehalten dürfen. Er hätte die Grenzziehung zwischen diesen Grundstücken neu festlegen müssen. Die vorgesehene Grenzziehung benachteilige ihn unangemessen. Die streitbefangene Grenze hätte weiter südöstlich an die Gebäude des Grundstücks des Beigeladenen herangezogen werden müssen. Durch die derzeitige Zuordnung müsse er eine erhebliche Grundstückseinbuße hinnehmen. Die gegebenen Verhältnisse hätten eine geänderte Grenzziehung geboten. Es befinde sich jeweils ein Weg im hinteren und im vorderen Teil seines Grundstücks. Diese Wege befänden sich bereits seit Jahrzehnten dort und seien im allgemeinen Einverständnis von ihm genutzt worden. Durch die Beibehaltung der Grenze werde ein Streifen von etwa 40 cm „weggenommen“; dies mache die Benutzung dieser Wege für ihn unmöglich. Auch beim hinteren Weg sei eine „normale Wegführung“ nicht mehr gewährleistet. Praktisch müsse er eine neue Wegführung herrichten. Die auf den vom Beklagten eingereichten Luftbildern ersichtliche Wegführung entspreche der derzeitigen, nicht aber der ursprünglichen Wegführung vor Abschluss des Vergleichs vor dem Landgericht Oldenburg. Eine Grenzverschiebung um wenige Zentimeter würde ein ordnungsgemäßes Befahren der Wege gewährleisten. Der für eine Grenzverschiebung erforderliche Ausgleich zugunsten des Beigeladenen hätte über das Grundstück des Teilnehmers Lücker erfolgen können.

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Der Kläger beantragt,

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den Flurbereinigungsplan in dem Verfahren Vechta Umgehung unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der GLL Oldenburg vom 1. Dezember 2010 zu ändern und den Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2 der Flur 27, Gemarkung H., im angemessenen Umfang nach Süd-Osten zu verlegen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vertieft und ergänzend erwidert: Bei der Landabfindung seien im streitigen Bereich die vorhandenen Grenzen bzw. die Örtlichkeit angehalten worden, weil es sich hier um Hofraumgrundstücke handele. Der gesamte bituminös befestigte Privatweg im östlichen Bereich des Flurstücks und der Sandweg im westlichen Bereich des Flurstücks lägen innerhalb des Flurstücks des Klägers. Eine Änderung der vorhandenen Grenze sei nicht erforderlich.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf die Ausführungen des Beklagten und macht geltend: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger versuche, eine unter seiner Mitwirkung rechtskräftig festgestellte Grenze zu seinen Gunsten zu verändern. Hiernach könne keinesfalls von einer streitigen Grenze gesprochen werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 140 Satz 1 FlurbG zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Flurbereinigungsplan in der Unternehmensflurbereinigung Vechta-Umgehung in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der GLL Oldenburg vom 1. Dezember 2010 gefunden hat, verletzt nicht die Rechte des Klägers (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO).

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Rechtliche Grundlage für den angefochtenen Flurbereinigungsplan ist § 58 FlurbG. An dessen formeller Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken; insbesondere hat die Flurbereinigungsbehörde den nach § 57 FlurbG erforderlichen Anhörungstermin durchgeführt. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unterliegt der angefochtene Flurbereinigungsplan keinen Bedenken. Die Flurbereinigungsbehörde hat in Ausübung der ihr für den Flurbereinigungsplan eingeräumten planerischen Gestaltungsbefugnis die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bezogen auf die Abfindung des Klägers gewahrt.

22

Dem angefochtenen Flurbereinigungsplan liegt ein Verfahren zugrunde, das aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitet und durchgeführt wird (sog. Unternehmensflurbereinigung). Zwischen einer Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG sowie einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 FlurbG einerseits und der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 ff. FlurbG andererseits bestehen grundlegende Unterschiede. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn es vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt (§ 4 FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit des Flurbereinigung). Demgegenüber zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das „aus besonderem Anlass“ eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebietes im Sinne des § 1 FlurbG, sondern dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zwecke dient, wird deswegen nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224). Bei der Regelflurbereinigung und der vereinfachten Flurbereinigung handelt es sich trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Unterschied zur Unternehmensflurbereinigung nicht um eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264, 280 f.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - BVerwG 9 C 1.10 -, BVerwGE 139, 296 und Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 -, BVerwGE 133, 118). Enteignungsbetroffen sind deshalb auch die Eigentümer von Grundstücken, die außerhalb des eigentlichen Vorhabengebiets liegen, die aber im Rahmen der solidarischen Aufbringung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einen Landabzug hinnehmen müssen. Denn auch sie müssen den Zugriff auf Ihr Grundstück zur Verwirklichung eines dem öffentlichen Interesse dienenden Vorhabens dulden. Ohne Belang ist dabei, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn die Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt, denn die Eigentumsgarantie sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers. Die Frage der Landabfindung betrifft demgegenüber Art und Ausmaß der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.).

23

Dies hat zur Folge, dass in einer Unternehmensflurbereinigung - wie hier - kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG hat (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2010 - BVerwG 9 B 90.09 -, Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 13; Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1).

24

Gleichwohl handelt es sich bei der Unternehmensflurbereinigung ebenfalls um ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird (Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 - 13 A 02.750 - und vom 18. September 2001 - 13 A 99.1659 -, juris m.w.N.). Denn es ist anerkannt, dass im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung auch allgemeine Aufgaben der Regelflurbereinigung erfüllt werden können, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind. Die Unternehmensflurbereinigung kann dem einzelnen Teilnehmer auch dadurch zugutekommen, dass bei Gelegenheit der Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen allein nicht geboten wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110 und Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -, BVerwGE 80, 340, 342). Solange die in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke der Unternehmensflurbereinigung im Vordergrund stehen, kann die an den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im gesamten Verfahrensgebiet erfolgen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O.).

25

Hieraus folgt, dass in Fällen wie hier, in denen eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden, mithin für den Teilnehmer Wertminderungen im Sinne des § 88 Nr. 4 und 5 FlurbG nicht eintreten, die rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung der Flurbereinigungsbehörde nicht über jene hinausgehen, die für die Regelflurbereinigung gelten (vgl. Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 und 18. September 2001, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hiernach hat kein Teilnehmer Anspruch auf besondere Vorteile aus der Flurbereinigung. Dementsprechend kann kein Teilnehmer beanspruchen, Grundstücke mit bestimmten Eigenschaften zugewiesen zu bekommen. Er hat ferner keinen Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, etwa eine verbesserte Hofzufahrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303 und Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG V C 37.72 -, BVerwGE 44, 92, 94; Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, FlurbG, § 44 Rdnr. 40 - 42). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG eine auf die Gestaltung der Landabfindung bezogene Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots. Die planerische Abwägung nach dieser Vorschrift ist mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht. Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle verbleibt aber zu der Frage, ob die Abfindungsgestaltung „qualifizierte“ Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O., juris Rdnr. 22 ff.; Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 -, BVerwGE 128, 87; Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 38.08 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 88). Ferner wird den in § 45 FlurbG genannten Flächen und Anlagen nach dieser gesetzlichen Vorschrift ein gesonderter, subjektivrechtlicher Schutz zuteil; sie können nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und teilweise nur mit Zustimmung des Eigentümers verändert bzw. einem anderen Teilnehmer zugewiesen werden (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O., juris Rdnr. 26).

26

Dies zugrunde gelegt, ist der Anspruch des Klägers auf gerechte Abwägung bei der angefochtenen Abfindungsentscheidung nicht verletzt. Die Flurbereinigungsbehörde hat es bei ihrer Abfindungsentscheidung nicht versäumt, die schutzwürdigen Belange des Klägers entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Die der Abfindung des Klägers zugrunde liegende Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde, die bestehende Grenzziehung zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2 aufgrund des zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen geschlossenen Vergleichs unverändert zu belassen, weist Abwägungsfehler nicht auf.

27

Zwischen den Beteiligten steht die Wertgleichheit der Landabfindung des Klägers nicht in Streit. Der Kläger hat ferner keinen qualifizierten Planwunsch im beschriebenen Sinne im Termin nach § 57 FlurbG geltend gemacht. Er hat lediglich Zweifel an der Richtigkeit des vorgesehenen Grenzverlaufs geäußert und um Überprüfung gebeten. Der Wunsch des Klägers, den Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 25/4 und 26/2 (Neu-Flurstücke 41 und 42) geringfügig nach Süd-Osten zu verlegen, steht aber nicht im Zusammenhang mit bereits konkreten und verfestigten Entwicklungsperspektiven eines landwirtschaftlichen Betriebs.

28

Des Weiteres stünde die vom Kläger begehrte Änderung des Grenzverlaufs auch nicht mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG im Einklang. Nach dieser Vorschrift können Hof- und Gebäudeflächen nur dann verändert werden, wenn die Flurbereinigung diesen Eingriff erfordert, d. h. der Zugriff auf diese Flächen unumgänglich notwendig ist. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn eine zweckmäßige Durchführung der Flurbereinigung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Es genügt deshalb nicht, wenn die vom Kläger begehrte Maßnahme lediglich dem Zweck der Flurbereinigung nicht widerspricht. Der erhöhte Schutz, der den Eigentümern von Hofflächen zukommt, macht eine Prüfung des Einzelfalls notwendig, ob dem mit der Änderung der Hoffläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Hoffläche in den alten Grenzen zukommt. Die Veränderung von Hofflächen ist mithin auf Ausnahmefälle zu beschränken. Liegen diese besonderen Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Veränderung der in § 45 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Grundstücke und Anlagen nicht in Betracht. Dementsprechend ist die Beeinträchtigung des Hofraums eines Beteiligten lediglich zugunsten eines anderen Teilnehmers - wie hier vom Kläger begehrt - dann nicht gerechtfertigt, wenn die beim zu begünstigenden Teilnehmer zweckmäßigen Änderungen durch eigene Maßnahmen, sei es durch betriebliche Veränderungen oder durch Übernahme besonderer Opfer bewirkt werden können. Praktische Erschwernisse, kostenmäßige Belastungen, betriebliche Beschränkungen oder persönliche Anstrengungen bei der Durchführung der in Betracht zu ziehenden Ausweichvorhaben im Allgemeinen reichen nicht aus, um die Erforderlichkeit eines Zugriffs auf die Hof- und Gebäudeflächen zu begründen (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1973, a.a.O., BVerwGE 44, 92, 95 f. und Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 80.74 -, BVerwGE 55, 48, 50 f.).

29

Der Berücksichtigung des § 45 FlurbG steht die Regelung in § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG nicht entgegen. Nach der letztgenannten Vorschrift sind die für das Unternehmen benötigten Flächen von den Teilnehmern aufzubringen und findet § 45 FlurbG insoweit keine Anwendung. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift beschränkt sich die Nichtanwendbarkeit des § 45 FlurbG auf die solidarische Aufbringung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke im Wege eines Landabzugs. Diese Bestimmung bleibt deshalb in den Fällen anwendbar, in denen - wie hier - die eingebrachten Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden.

30

Nach Maßgabe dessen erfordert der Zweck der Unternehmensflurbereinigung nicht einen Zugriff auf die Hof- und Gebäudeflächen des Beigeladenen, um die vom Kläger begehrte Änderung der Grenzziehung zwischen beiden Hof- und Gebäudeflächen zu erreichen. Zum einen steht die Änderung der Grenzziehung zwischen diesen Grundstücken nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem der Flurbereinigung zugrunde liegenden Unternehmen. Zum anderen lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass die mit der Grenzziehung aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen für eine bessere Nutzbarkeit der Wege im vorderen und hinteren Teil des Flurstücks 26/2 nicht durch eigene Maßnahmen umgesetzt werden können. Insoweit bestehen lediglich praktische Erschwernisse und kostenmäßige Belastungen für den Kläger; diese Gründe rechtfertigen es indes nicht, nach § 45 FlurbG auf die Hoffläche eines anderen Teilnehmers zuzugreifen.

31

Dies Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juni 2010 - BVerwG 9 B 88.09 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 24). Hiernach zählt zu den Zwecken, die im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets verfolgt werden dürfen, auch das Ziel, die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang zu bringen. Hier fallen die rechtlichen Grenzen zwischen den benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen aber nicht auseinander. Es mag sein, dass die vom Kläger oder seinen Rechtsvorgängern angelegten Wege näher an dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen lagen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger oder seine Rechtsvorgänger das benachbarte Grundstück des Beigeladenen teilweise in Besitz nahmen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Kläger oder dessen Rechtsvorgänger das vorgenannte Grundstück in Teilen nutzte, so fallen jedenfalls seit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Oldenburg im Juni 1999 die rechtlichen Grenzen der benachbarten Grundstücke und die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht mehr auseinander.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser im gerichtlichen Verfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO).

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 167 VwGO und § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

34

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Revision nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

 


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