Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 ME 3/25
Tenor:
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 13. Dezember 2024 werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1.) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 686.279,59 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung eines Bescheides des Antragsgegners, mit dem er einem höheren, u. a. von der Antragstellerin zu zahlenden Entgelt für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durch die Beigeladene zu 1.), der die Beseitigungspflicht von dem Beigeladenen zu 2.) übertragen worden ist, zugestimmt hat
Der Beigeladene zu 2.) schrieb die ihm obliegende Pflicht zur Entsorgung der in seinem Kreisgebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 zum 1. Juli 2022 neu aus (Bl. 140 d. elektr. BA [zum Hauptsacheverfahren des Verwaltungsgerichts mit dem Az. 2 A 108/24]). Nach den Ausschreibungsunterlagen (Stand: 22. Februar 2022) sei eine gemeinsame Abholung bzw. Sammlung und Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 übergangsweise bis längstens 30. Juni 2023 zulässig (Bl. 146 f. d. elektr. BA). Der Auftragnehmer erhalte Entgelte je Tonne und, soweit diese nicht erhoben würden, einen Verlustausgleich. Das Nähere werde in einem Entsorgungsvertrag geregelt (Bl. 147 f. d. elektr. BA). Der Beigeladene zu 2.) strebe an, dass dem Auftragnehmer gemäß § 3 Abs. 3 TierNebG die Entsorgungspflicht einschließlich des Rechts zur Erhebung von Entgelten im eigenen Namen übertragen werde. Rechtzeitig vor einem Übergang der Entsorgungspflicht würde der Entsorgungsvertrag bei Bedarf so geändert, dass er den geänderten Verhältnissen entspreche (Bl. 148 f. d. elektr. BA). Die vertraglichen Bedingungen für die Ausführung der Leistungen ergeben sich aus dem Entsorgungsvertrag (Bl. 149 d. elektr. BA).
Am 10. März 2022 (Bl. 285 d. elektr. BA) gab die Beigeladene zu 1.) ein Angebot ab, und zwar mit einem Angebotspreis "für die übergangsweise bis längstens 30.06.2023 zulässige gemeinsame Sammlung" von Material der Kategorien 1 und 2 für sämtliche vertragsgegenständliche Leistungen in Höhe von 62 EUR/t (Bl. 297 d. elektr. BA). Weitere Angebote wurden nicht eingereicht (Bl. 433, 510 d. elektr. BA). Das bisherige Entgelt für Material der Kategorie 2 betrug 127,20 EUR/t (Bl. 433 d. elektr. BA). Am 24. März 2022 erhielt die Beigeladene zu 1.) den Zuschlag (Bl. 433, 528 d. elektr. BA). Sie und der Beigeladene zu 2.) unterzeichneten am 30. März 2022 bzw. 21. April 2022 den Entsorgungsvertrag (Bl. 258 ff. d. elektr. BA).
Die Beigeladene zu 1.) beantragte am 19. April 2022 bei dem Antragsgegner die Übertragung der Beseitigungspflicht (Bl. 630 d. elektr. BA) entsprechend dem Beginn des Leistungszeitraums nach dem Entsorgungsvertrag zum 1. Juli 2022 (Bl. 631 d. elektr. BA) über den Beigeladenen zu 2.) (Bl. 649 d. elektr. BA). Der Beigeladene zu 2.) stimmte am 28. Juni 2022 der Übertragung zu (Bl. 681 d. elektr. BA). Die Übertragung der Beseitigungspflicht an die Beigeladene zu 1.) erfolgte mit Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2022 (Bl. 684 d. elektr. BA).
Am 19. Juni 2023 stimmte der Antragsgegner unter anderem der Preisliste der Beigeladenen zu 1.) mit dort angegebener Gültigkeit vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 "zum 01.07.2022" zu (Bl. 697 f. d. elektr. BA).
Am 7. Juli 2023 übersandte die Beigeladene zu 1.) dem Antragsgegner eine Preisliste für den Zeitraum ab 1. April 2023 mit der Bitte um Zustimmung sowie eine "Excel-Datei mit den Kalkulationsgrundlagen" (Bl. 1 d. Papier-BA). Danach sollte das Entgelt für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in gewerblichen Schlachtbetrieben und Schlachtstätten statt wie bisher 62 EUR/t (Bl. 697 d. elektr. BA) nunmehr 138,89 EUR/t betragen (Bl. 4 d. Papier-BA) Beigefügt war auch eine Entgeltkalkulation mit unter anderem verschiedenen Kostenpositionen sowie Verkaufserlösen von Tierfett und -mehl (Bl. 6 d. Papier-BA). Am 12. Juli 2023 bat der Antragsgegner die Beigeladene zu 1.) um Mitteilung, für welchen Zeitraum die Genehmigung erfolgen solle, worauf diese antwortete, bis zum 31. Dezember 2024 (Bl. 47 f., 51 d. Papier-BA). Ende November 2023 teilte die vom Antragsgegner mit der Prüfung der Vorkalkulation der Entgelte beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit, dass sie den Bericht erst bis Ende Dezember 2023 fertig stellen könne, da die Beigeladene zu 1.) noch Zeit zur Beantwortung von Fragen benötige (Bl. 62 d. Papier-BA). Am 22. Dezember 2023 übermittelte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Antragsgegner ihren Bericht in der Gestalt eines Vermerks (Bl. 77 d. Papier-BA). Der Antragsgegner stimmte mit Bescheid vom 27. Dezember 2023 der modifizierten Preisliste "nach dem Stand 01.04.2023" (Bl. 86 d. Papier-BA) mit einem Entgelt für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in gewerblichen Schlachtbetrieben und Schlachtstätten in Höhe von 128,97 EUR/t (vgl. auch Bl. 87 d. Papier-BA) befristet bis zum 31. Dezember 2024 zu (Bl. 90 d. Papier-BA). Dieser Bescheid wurde der Beigeladenen zu 1.) am 5. Januar 2024 zugestellt (Bl. 95 f. d. Papier-BA).
Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 (Bl. 739 d. elektr. BA) übersandte die Beigeladene zu 1.) dem Beigeladenen zu 2.) die vom Antragsgegner am 27. Dezember 2023 genehmigte Entgeltliste, die ab dem 1. April 2023 gültig sein sollte und der "zum 01.04.2023 zugestimmt" wurde (Bl. 742 d. elektr. BA, Bl. 87 d. Papier-BA). Erläuternd führt sie in dem Schreiben aus, der Antragsgegner habe sie aufgrund der Unterschiede zu anderen Landkreisen aufgefordert gehabt, eine neue Entgeltkalkulation und -liste für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Dezember 2024 vorzulegen. Die neuen Entgelte hätten sich aufgrund gestiegener Kosten und gesunkener Erlöse erhöht (Bl. 741 f. d. elektr. BA).
Der Antragstellerin übersandte die Beigeladene zu 1.) die neue Entgeltliste mit Schreiben vom 12. Januar 2024 und stellte mit weiterem Schreiben vom 20. Februar 2024 für die Abholung tierischer Nebenprodukte im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 30. Dezember 2023 unter Zugrundelegung eines Entgelts in Höhe von 128,97 EUR/t 1.119.541,19 EUR in Rechnung. Die Antragstellerin zahlte je Tonne lediglich ein Entgelt in Höhe von 62 EUR.
Nachdem die Antragstellerin Klage gegen den Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2023 erhoben hatte, ordnete dieser mit "Änderungsbescheid" vom 11. Juli 2024 die sofortige Vollziehung seiner Zustimmung an. Dies begründete er damit, dass es der Beigeladenen zu 1.) nicht zumutbar sei, ihre der Tierseuchenvorbeugung dienende Tätigkeit, zu der sie verpflichtet sei, während des gerichtlichen Verfahrens entgeltlos ausüben zu müssen.
Die Beigeladene zu 1.) erhob wiederum am 2. September 2024 (zivilgerichtlich) Klage gegen die Antragstellerin auf Zahlung des Differenzbetrages, der sich aus den auf Basis eines Preises in Höhe von 62 EUR/t gezahlten Entgelten und den auf Grundlage des neu kalkulierten Entgelts in Höhe von 128,97 EUR/t ergibt, in Höhe von insgesamt 1.017.299,41 EUR.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erhöht sich ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beigeladenen zu 1.) unter Zugrundelegung des höheren Entgelts ab April 2023 bis Dezember 2024 um insgesamt 1.372.559,19 EUR (Bl. 22 f. d. Gerichtsakte zum Verfahren mit dem Az. 2 A 1108/24).
Am 25. September 2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, dem das Verwaltungsgericht mit der vorliegend angegriffenen Entscheidung vom 13. Dezember 2024 stattgegeben hat.
II.
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Dezember 2024 haben keinen Erfolg.
Mit den zur Begründung der Beschwerden vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat (Senatsbeschluss vom 25.4.2024 - 10 ME 75/24 -, juris Rn. 12), haben die Beschwerdeführer die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Zweifel gezogen, die mit dem zulässigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angegriffene Entgeltzustimmung sei infolge zweier Mängel rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse und dasjenige der Beigeladenen zu 1.) an der sofortigen Vollziehung überwiege. Die Voraussetzungen der zulässiger Weise beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) liegen vielmehr auch nach der Auffassung des Senats vor. Denn die Zustimmung des Antragsgegners zu dem von der Beigeladenen zu 1.) als Inhaberin einer Beseitigungseinrichtung von den Materialbesitzern erhobenen Entgelt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG) erweist sich als jedenfalls voraussichtlich rechtswidrig, und das Interesse am Sofortvollzug überwiegt auch nicht das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug vorerst verschont zu bleiben.
Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung ihrer Beschwerden vor, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei unzulässig (dazu 1. und 2.) und das Verwaltungsgericht habe ihm auch in der Sache zu Unrecht stattgegeben (dazu 3. bis 6.).
1. Der Antragsgegner wendet sich - im wohlverstandenen Sinne - zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für ihren verwaltungsgerichtlichen Antrag entfalle nicht deshalb, weil sie hinreichenden Rechtsschutz im Wege der zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle erlangen könnte.
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung, neben der öffentlich-rechtlichen Preisermittlung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nds. AG TierNebG i. V. m. der Anlage der Verordnung PR Nr. 30/53 bestehe kein Raum für eine solche Billigkeitskontrolle, weil die Beigeladene zu 1.) keine anderen als die genehmigten Entgelte erheben dürfe und ihr daher kein privatautonomer Spielraum verbleibe.
Die hiergegen gerichteten, teilweise ohnehin nur schwer nachzuvollziehenden Argumente des Antragsgegners begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts.
So ist er der Meinung, der Inhaber eines Schlachtbetriebs werde in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten entscheidend beschränkt, wenn die Entgeltgenehmigung vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden müsse. Denn dort gälten verwaltungsprozessuale Klagefristen, von deren Beginn der Inhaber regelmäßig keine Kenntnis haben werde. Dem ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen Dritten, hier also den Inhaber eines Schlachtbetriebs, erst mit der Bekanntgabe (vgl. dazu § 1 Abs. 1 NVwVfG i. v. m. § 41 VwVfG) des Verwaltungsakts an ihn (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 74 Rn. 4; Michael Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018 § 74 Rn. 21) zu laufen beginnt. Unabhängig von dem an die individuelle Bekanntgabe geknüpften Beginn einer Klagefrist ist ohnehin davon auszugehen, dass ein Unternehmen, das (regelmäßig) die Dienste einer (privatrechtlichen) Beseitigungseinrichtung (vgl. dazu § 3 Abs. 3 TierNebG) in Anspruch nimmt, von einer Änderung des Entgelts, die eben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG eine vorherige Zustimmung des Antragsgegners voraussetzt, und damit auch von der Zustimmung Kenntnis erlangt und daher Rechtsschutz gegen diese in Anspruch nehmen kann, wie hier die Antragstellerin. Die Zustimmungen sind nämlich über die Internetseite https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/offentliche_bekanntmachungen/ öffentlich einsehbar. Letztlich schließen auch die verwaltungsprozessualen Fristen einen hinreichend effektiven gerichtlichen Rechtsschutz offenkundig nicht aus.
Auch der weiteren These des Antragsgegners, unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts würde sich der Inhaber eines Schlachtbetriebs bei einer Klage des Beseitigungsbetriebs auf Zahlung des zivilrechtlichen Entgelts gegen dessen, durch den Antragsgegner genehmigte, Kalkulation nicht wehren können, kann inhaltlich nicht gefolgt werden. Denn die Berechnung der Entgelte nach § 3 Abs. 2 Nds. AG TierNebG, die der Zustimmung des Antragsgegners in der Form eines Verwaltungsakts bedürfen, ist (nur) verwaltungsgerichtlich überprüfbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 - 3 B 61.09 -, juris Rn. 7 f. zu der Entgeltgenehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz). Eine zusätzliche (zivil-)gerichtliche Überprüfung im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB ist weder zulässig noch erforderlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 3.6.2020 - 3 C 21.19 -, juris Rn. 12). Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der hier gegebenen Zustimmung das gebilligte Entgelt für alle Beteiligten verbindlich und abschließend ist; der Beigeladenen zu 1.) verbleibt daneben kein privatautonomer Spielraum, eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ist damit ausgeschlossen. Aus der breit vom Antragsgegner zitierten Spruchpraxis des BGH ergibt sich nichts Abweichendes, weil auch der BGH davon ausgeht, dass kein Raum für eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle bleibt, wenn nach dem Fachrecht ein privatautonomer Spielraum des Leistungserbringers fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 24.5.2007 - III ZR 467/04 -, juris Rn. 15, und Urteil vom 14.6.2007 - I ZR 125/04 -, juris Rn. 32; sowie ergänzend BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 - 3 B 61.09 -, juris Rn. 8). Das ist hier aber nach dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 3 Abs. 2 Nds. AG TierNebG der Fall. Ein höheres Entgelt ist nicht genehmigt worden, ein geringeres ebenfalls nicht; ein solches geringeres könnte zudem langfristig der beabsichtigen Aufgabenerfüllung durch den Beliehenen entgegenstehen. Erst recht ist keine individuell abweichende, teilweise höhere, teilweise niedrigere Entgelterhebung gebilligt worden oder auch nur billigungsfähig. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners geht nicht hervor, weshalb und inwieweit der Beigeladenen zu 1.) bei der Erhebung der Entgelte, denen er, der Antragsgegner, zuvor nach § 3 Abs. 2 Nds. AG TierNebG zugestimmt hat, gleichwohl noch ein Spielraum verbleiben sollte, dessen Ausübung einer Billigkeitsprüfung unterzogen werden könnte. Ein solcher kann insbesondere nicht, wie der Antragsgegner wohl meint, darin gesehen werden, dass sich unternehmerische Entscheidungen etwa bzgl. betrieblicher Investitionen oder der Organisation des Betriebsablaufs auf die mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten auswirken. Damit mag die Unternehmensführung Einfluss auf Umstände haben, die die Höhe der Kosten (und / oder gegebenenfalls auch der Erlöse) beeinflussen, die nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nds. AG TierNebG bei der Berechnung der Entgelte mit zu berücksichtigen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nur die - in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen berechneten - Entgelte, denen der Antragsgegner zugestimmt hat, von den Materialbesitzern zu erheben sind und der Beigeladenen zu 1.) insoweit kein Raum für die Erhebung eines hiervon abweichenden Entgelts bleibt. Dies gilt gleichermaßen für das weitere Argument des Antragsgegners, der Unternehmer prognostiziere bei der Vorkalkulation Kosten und Erlöse, zumal er dabei nicht frei ist, sondern die Vorgaben der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 (abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/preisls/BJNR524400953.html) zu beachten hat. Neben dort vorhandenen Maßgaben zur Vorkalkulation sind nach der Anlage (unter Nr. 21) etwa veräußerte oder veräußerungsfähige Reststoffe mit den durchschnittlich erzielten oder erzielbaren Erlösen, vermindert um die bei der Aufbereitung und Veräußerung entstandenen Kosten, den Stoffkosten gutzuschreiben.
Die Beigeladene zu 1.) ist daher nicht, wie der Antragsgegner meint, faktisch ein (Preis-)Bestimmungsberechtigter, dem "ein gewisser Ermessenspielraum zukommt". Nicht sie bestimmt (einseitig) den Preis nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB), so dass eine gerichtliche Billigkeitsprüfung (§ 315 Abs. 3 BGB) unter Offenlegung ihrer Preiskalkulation (vgl. dazu Würdinger in MüKo BGB, 9. Auflage 2022, § 315 Rn. 29) erforderlich werden könnte. Sondern die Preise (hier: Entgelte) sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu berechnen und gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG vor ihrer Erhebung durch das Landesamt für Verbraucherschutz (- LAVES -), hier den Antragsgegner, zu prüfen und zu billigen (= vorherige Zustimmung). Damit findet eine hoheitliche Entgeltkontrolle statt, die dem öffentlichen Interesse dient, die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen sowohl der Beseitigungspflichtigen als auch der Materialbesitzer in jeder Wirtschaftslage sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 - 3 B 61.09 -, juris Rn. 8) und nach der die Höhe des Entgelts abschließend festgelegt wird. Dies ist bedingt durch die Monopolstellung des Beseitigungspflichtigen bei der Tierkörperbeseitigung in den betroffenen Gebietskörperschaften, die eine Herausbildung von Marktpreisen nicht zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 - 3 B 61.09 -, juris Rn. 8).
Wird ein Materialbesitzer von dem Beseitigungspflichtigen zivilrechtlich auf Zahlung des Entgelts verklagt, kann er dessen Anspruch etwaige zivilrechtliche Einwendungen und Einreden entgegenhalten. Möchte sich ein Materialbesitzer allerdings gegen die Höhe des vom Beseitigungspflichtigen zu erhebenden, zuvor vom Antragsgegner genehmigten Entgelts pro Tonne wenden, steht ihm hingegen nur der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dies wird regelmäßig erfolgen, bevor es zu einer zivilrechtlichen Zahlungsklage des Beseitigungspflichtigen kommen wird. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) gegen die Zustimmung des Antragsgegners nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG ist der Materialbesitzer dann vor einer Erhebung des Entgelts und damit auch - worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird - vor einer zivilgerichtlichen Verurteilung zur Zahlung geschützt, so dass es einer (zusätzlichen) Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB nicht bedarf. Daher kann keine Rede davon sein, dass, wie der Antragsgegner meint, sich der Materialbesitzer bei einer zivilgerichtlichen Zahlungsklage nicht gegen die Höhe des Entgelts wehren könne. Der Antragsgegner lässt bei diesem Argument sowohl die verwaltungsgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich des Entgelts pro Tonne - das Zivilrecht folgt insoweit dem öffentlichen Recht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4.3.2021 - III ZR 39/20 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 12.6.2024 - 6 C 9.22 -, juris Rn. 39) - als auch die im Übrigen bestehende zivilgerichtliche Kontrolle, etwa hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entsorgungsmenge, außer Acht.
Ob, wie der Antragsgegner weiter für seine Auffassung anführt, in einem Zivilprozess "bei begründeten oder möglichen Einwänden" eine vergleichsweise Einigung erheblich realistischer wäre, spielt für die gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten keine Rolle, zumal die Entgelthöhe hier ohnehin bereits aufgrund der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG enthaltenen Zustimmungsvoraussetzung nicht zur freien Disposition der Beteiligten steht. Darüber hinaus dürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) schließt aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. 5. 2012 ? 9 C 5.11 -, juris Rn. 33). Dieser Grundsatz gilt demnach auch für die nach § 3 Abs. 1 Nds. AG TierNebG zu erhebenden Gebühren, und die Geltung dieses Absatzes 1 "im Übrigen" wird in § 3 Abs. 2 Satz 3 Nds. AG TierNebG ausdrücklich für die hier maßgebenden Entgelte angeordnet. Im Übrigen bleiben die Vergleichsmöglichkeiten in einem Zivilprozess bestehen.
Bei den vom Antragsgegner als unrichtig erachteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den negativen Auswirkungen auf die Rechtsschutzmöglichkeiten aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen fehlenden Kalkulationsgrundlagen (S. 6 f. d. Beschwerdebegründung AG, Bl. 83 f. d. elektr. Akte) handelt es sich nicht um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägungen, so dass das diesbezügliche, ohnehin nur schwer nachvollziehbare Vorbringen des Antragsgegners bereits deshalb seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Allerdings erschließt sich auch nicht, wie der Antragsgegner die Berechnung der Entgelte überprüfen können soll, wenn ihm, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, maßgebliche Kalkulationsgrundlagen überhaupt nicht vorliegen. Dies gilt selbstverständlich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Berechnung der Entgelte sowie der Zustimmungsentscheidung.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die These des Antragsgegners, aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes würde das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin verkürzen, wenn es eine Überprüfung in einem zivilgerichtlichen Verfahren nicht zulasse.
2. Der Antragsgegner hält darüber hinaus die Annahme des Verwaltungsgerichts für unzutreffend, es bestehe auch im Übrigen ein allgemeines Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin; vielmehr entfalle es deshalb, weil die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entgeltzustimmung deren Tatbestandswirkung nicht beseitigen würde, der Antrag für die Antragstellerin also nutzlos wäre.
Denn die aufschiebende Wirkung lasse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt und hemme nur im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots dessen Vollziehbarkeit, so dass es bei der Gestaltungswirkung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts verbleibe. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ändere daher nichts daran, dass das (die Entgeltforderung der Beigeladenen zu 1.) "überprüfende") Zivilgericht von einer wirksamen Entgeltzustimmung auszugehen habe.
Aus diesem Vorbringen geht nicht hervor, dass und weshalb die Beigeladene zu 1.) trotz der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entgeltzustimmung von dieser in der Weise Gebrauch machen können sollte, dass sie - die Beigeladene zu 1.) - gegenüber der Antragstellerin ein Entgelt erheben könnte und die wiederhergestellte aufschiebende Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Klage von dem Zivilgericht nicht zu berücksichtigen wäre, und diesem Ergebnis nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Erforderlichkeit effektiven vorläufigen Rechtsschutzes entgegenstehen würde.
Zwar lässt jedenfalls nach der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage die Wirksamkeit des Verwaltungsakts unberührt, sie hemmt aber dessen Vollziehbarkeit (BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 9 C 1.15 -, juris Rn. 12, Urteil vom 17.8.1995 - 3 C 17.94 -, juris Rn. 32 f., und Beschluss vom 15.8.1988 - 4 B 89.88 -, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 24.9.2013 - I ZR 73/12 -, juris Rn. 15; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 11; Goldhammer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2024, § 43 Rn. 82, 84; a. A. Schoch in Schoch/Schneider, Stand: August 2024, § 80 Rn. 116). Danach ist die Behörde für die Dauer der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten, auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte berücksichtigenden Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, d. h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 9 C 1.15 -, juris Rn. 12). In Hinblick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten, mit § 80 Abs. 5 VwGO bezweckten wirksamen verwaltungsprozessualen vorläufigen Rechtsschutz (vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Stand: August 2024, § 80 Rn. 18 f., 328; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 12) steht die aufschiebende Wirkung damit richtig verstanden auch allen Handlungen und Unterlassungen von Behörden oder Bürgern entgegen, deren Rechtmäßigkeit den in Frage stehenden Verwaltungsakt zur Voraussetzung haben (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, 30. Auflage 2024, § 80 Rn. 23). Aus einem Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit vorübergehend suspendiert worden ist, dürfen keine rechtlichen oder tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Folgerungen gezogen werden (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.5.2021 - 11 S 2891/20 -, juris Rn. 14), im Sinne eines umfassenden Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbots (BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 19; Schoch in Schoch/Schneider; VwGO, Stand: August 2024, § 80 Rn. 101). Dies gilt gerade auch für die Beigeladene zu 1.), die als Beliehene öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 - 3 B 61.09 -, juris Rn. 8), und nicht nur für die Behörde, die den Verwaltungsakt - hier die Entgeltzustimmung - erlassen hat, zumal der Begriff "Vollziehung" auch die private Ausnutzung einer Begünstigung umfasst (Schoch in Schoch/Schneider; VwGO, Stand: August 2024, § 80 Rn. 100). Etwas Anderes gilt nur, wenn der Gesetzgeber ungeachtet der nach Verwaltungsprozessrecht eingetretenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise fachrechtlich bereits allein durch den Erlass eines Verwaltungsakts Rechtsfolgen eintreten lässt, wie etwa in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.
Nach diesen Maßgaben ist es der Beigeladenen zu 1.) - entgegen ihrer unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts G-Stadt (vom 11.12.2007 - I-23 U 27/07-, juris Rn. 33 f.) vertretenen Auffassung - während der Dauer der grundsätzlich rückwirkend (BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 9 C 1.15 -, juris Rn. 14) suspendierten Vollziehbarkeit der Entgeltzustimmung verwehrt, gegenüber den Materialbesitzern das streitige Entgelt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nds. AG TierNebG zu erheben. Dementsprechend ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zivilrechtlichen Entgeltforderung nicht lediglich die Existenz einer (wirksamen) Entgeltzustimmung ausreichend, sondern muss die Beigeladene zu 1.) von diesem Verwaltungsakt durch Entgelterhebung auch Gebrauch machen dürfen, was während der Dauer der aufschiebenden Wirkung gerade nicht der Fall ist. Damit hat das Verwaltungsgericht, gerade auch in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, zutreffend das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier, auch im Falle einer etwaigen Tatbestandswirkung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 14.4.2021 - 5 C 13.19 -, juris Rn. 23, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 3 C 4.18 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 22.2.2018 - 3 VR 1.17 -, juris Rn. 17; Schemmer in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2025, § 43 Rn. 28) bezüglich der Existenz einer Entgeltzustimmung, bejaht.
Wie die Antragstellerin zu Recht anmerkt, ist hiervon im Ergebnis auch der Antragsgegner ausgegangen, als er nach der Erhebung der Klage gegen die Zustimmung und dem Eintritt der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet hat, gerade um die aufschiebende Wirkung wieder entfallen zu lassen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und so der Beigeladenen zu 1.) wieder zu ermöglichen, die Entgelte zu erheben und zivilrechtlich einzuklagen.
3. Mit ihrem Vorbringen haben die Beschwerdeführer auch nicht die beiden selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der Sache in Zweifel gezogen; es hat die Stattgabe des Antrags damit begründet, dass der Antragsgegner die Zustimmung ohne hinreichende eigene Kenntnis der dem Entgelt in Höhe von 128,97 EUR/t zugrunde liegenden Kalkulation der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt und er deren Einschätzung ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen, somit ihr faktisch die abschließende Entscheidungsfindung überlassen habe.
Der Antragsgegner wendet hiergegen ein, die Beigeladene zu 1.) habe ihm am 5. Juli 2023 eine detaillierte Excel-Kalkulation zusammen mit der Entgeltliste übermittelt.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit zwar festgestellt, dass die Beigeladene zu 1.) dem Antragsgegner mit E-Mail vom 7. Juli 2023 unter anderem eine Entgeltliste und Entgeltkalkulationsunterlagen übersandt hat. Diese bezogen sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber auf die Vorkalkulation der Beigeladenen zu 1.) hinsichtlich eines Entgelts in Höhe von 138,89 EUR/t. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber beanstandet, dass sich dem Vermerk des Wirtschaftsprüfungsunternehmens nicht entnehmen ließe, welche Kostenstellen bei dessen Kalkulation eines Entgelts in Höhe von 128,97 EUR/t verändert worden seien. Damit stehen die Ausführungen des Antragsgegners zur Begründung seiner Beschwerde der Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm - dem Antragsgegner - habe eine Kalkulation des von dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen ermittelten Entgelts in Höhe von 128,97 EUR/t, dem er zugestimmt habe, nicht vorgelegen, insoweit nicht entgegen.
Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich bemängelt, der Antragsgegner habe daher keine eigene Plausibilitätsprüfung der Kalkulation des Wirtschaftsprüfungsunternehmens vornehmen können, nimmt er dies auch nicht in Abrede, sondern führt lediglich aus, dass er über kein Personal verfüge, welches beurteilen könne, ob die zugrunde gelegte betriebswirtschaftliche Prognose (der Beigeladenen zu 1.)) methodisch fachgerecht erstellt worden sei; er müsse deshalb Wirtschaftsprüfer beauftragen.
Das Verwaltungsgericht ist aber nicht, wie der Antragsgegner bei seinen Ausführungen unterstellt, davon ausgegangen, dass er externe Wirtschaftsprüfer generell nicht mit der Überprüfung der Kalkulation beauftragen dürfe. Vielmehr hat es für diesen (nach seiner Auffassung rechtlich zulässigen) Fall, wie er später auch im Rahmen der weiteren Begründung seiner Beschwerde ausführt, lediglich gefordert, dass die Behörde dann zumindest das Ergebnis der Wirtschaftsprüfer einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterziehen und auf deren Grundlage eine eigene Entscheidung treffen müsse (Bl. 17 der Entscheidungsgründe). Dass eine solche nicht erfolgt ist, räumt auch der Antragsgegner ein, wenn er vorbringt, dass anhand des Vermerks der Wirtschaftsprüfer die Prüfungsfeststellungen nicht nachzuvollziehen seien (S. 13 d. Beschwerdebegründung AG, Bl. 90 d. elektr. Akte).
Dieser Vortrag des Antragsgegners steht auch der Richtigkeit der Behauptung der Beigeladenen zu 1.) entgegen, wonach dem Antragsgegner anhand des Vermerks der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen zu 1.) eine eigene Plausibilitätsprüfung möglich gewesen sei (S. 9 d. Beschwerdebegründung BG, Bl. 110 d. elektr. Akte). Der Antragsgegner, dem diese Prüfung obliegt, hat dies gerade verneint, so dass das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen zu 1.) bereits deshalb keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, eine hinreichende Prüfung des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Höhe von 128,97 EUR/t kalkulierten Entgelts sei durch den Antragsgegner nicht erfolgt, er habe deren Ergebnis schlicht übernommen. Denn dass eine eigene Prüfung anhand des Vermerks für ihn nicht möglich gewesen ist, hat er - wie bereits ausgeführt - eingeräumt, wenngleich er sich dabei nicht gesondert zu den Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen zu 1.) geäußert hat, das Verwaltungsgericht aber insoweit (auch) auf die fehlenden Kalkulationsgrundlagen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgestellt hat. Eine eigenständige Prüfung geht auch aus dem Verwaltungsvorgang nicht hervor. Auf den Vermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 22. Dezember 2023 (Bl. 77 d. Papier-BA) folgt sogleich der Bescheid vom 27. Dezember 2023 (Bl. 90 d. Papier-BA). Insbesondere ist ein Vermerk des Antragsgegners über eine Prüfung und deren Ergebnis nicht vorhanden. Auch wenn, wie die Beigeladene zu 1.) meint (S. 10 d. Beschwerdebegründung BG, Bl. 111 d. elektr. Akte), zügiges Handeln des Antragsgegners erforderlich gewesen wäre, wäre bei einer vorgenommenen (Plausibilitäts-)Prüfung mindestens ein Aktenvermerk zu erwarten und erforderlich (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 29 Rn. 12c) gewesen. Damit gehen auch die Ausführungen der Beigeladenen zu 1.) zur zeitlichen Dauer der vorzunehmenden Prüfung ins Leere.
Aus dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen zu 1.) geht überdies auch nicht hinreichend hervor, dass sich aus dem Vermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wie vom Verwaltungsgericht gefordert, die wesentlichen Grundlagen ihrer eigenen Kalkulation ergeben würden und aus ihm ersichtlich wäre, auf Grundlage welcher einzelner Kostenpositionen, gegenzurechnender Einnahmen und sonstiger kalkulatorischer Annahmen das Entgelt ermittelt worden ist. Bereits die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihrer Prüfung zugrunde gelegten, teils dieser von der Beigeladenen zu 1.) direkt zur Verfügung gestellten Unterlagen (vgl. Bl. 79 d. Papier-BA) lagen dem Antragsgegner nicht vollständig vor. Hinzu kommt, dass die Angaben in dem Vermerk zum Teil nicht konkret sind, so etwa zur Anpassung der Kapitalkosten und Durchschnittserlöse (Bl. 83 d. Papier-BA) sowie zur Höhe der angenommenen Preise bzw. Erlöse aus der Verwertung von Fett und Mehl (Bl. 85 d. Papier-Akte). Auch die Vorkalkulation der Beigeladenen zu 1.) verhilft nicht zu einer Möglichkeit der ausreichenden Nachvollziehbarkeit. Die Kalkulation der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Bl. 84 d. Papier-BA) enthält bereits nicht die gleichen Posten wie die Vorkalkulation (Bl. 6 d. Papier-BA). Welche Posten der Vorkalkulation inwieweit im Rahmen der Prüfung, insbesondere durch die vorgenommene "Anpassung der Kalkulation", geändert worden sind, ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, aus dem Vermerk nicht ersichtlich. Welche konkreten Gesamtkosten "inflationiert" worden sind (vgl. Bl. 81 d. Papier-Akte), erschließt sich ebenfalls nicht. Anhand der Vorkalkulation der Beigeladenen zu 1.) und des Vermerks ist nach alledem schon nicht hinreichend nachprüfbar, wie das Entgelt in Höhe von 128,67 EUR/t überhaupt berechnet wurde, und damit erst recht nicht, ob die Berechnung plausibel ist. Auch der Beigeladenen zu 1.) war es im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht möglich, wie vom Verwaltungsgericht gefordert, konkret darzutun, welche Posten der Vorkalkulation in welcher Höhe im Rahmen der Kalkulation der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geändert worden sind (vgl. S. 11 d. Beschwerdebegründung BG, Bl. 112 d. elektr. Akte). Der Antragsgegner konnte angesichts der pauschalen Angaben in dem Vermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und mangels konkreter Nennung der gegenüber der Vorkalkulation veränderten Daten letztlich noch nicht einmal prüfen, ob die Ermittlung des Entgelts in Höhe von 128,67 EUR/t rechnerisch richtig ist. Wie die Unterzeichner der Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 1.) binnen einer Stunde die Kalkulation des Entgelts in Höhe von 128,67 EUR/t plausibilisiert haben wollen (S. 12, Bl. 113 d. elektr. Akte), erschließt sich nach alledem nicht. Auch sie haben keine konkreten Zahlen hinsichtlich der Höhe der sich gegenüber der Vorkalkulation verändernden Posten nennen können.
Auch an der zweiten tragenden, wenngleich mit der ersten im Zusammenhang stehenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe - mangels eigener Prüfung - der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft faktisch - zu Unrecht - die abschließende Entscheidungsfindung hinsichtlich der Zustimmung zur Entgelthöhe überlassen, hat die Beigeladene zu 1.) mit ihrer Beschwerdebegründung keine Zweifel begründet. Soweit sie vorbringt, dass der Antragsgegner eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt habe (S. 13 d. Beschwerdebegründung BG, Bl. 114 d. elektr. Akte), kann dem, wie bereits ausgeführt, schon tatsächlich nicht gefolgt werden. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die Rechtswidrigkeit der Zustimmung auch nicht - wie die Beigeladene zu 1.) anführt - maßgeblich, ob die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft selbständig im Namen des Antragsgegners den Verwaltungsakt erlassen und damit die Zustimmung erteilt hat. Vielmehr hat die erste Instanz tragend darauf abgestellt, dass der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft faktisch die Entscheidung über die Zustimmung überlassen worden ist. Auch aus der von der Beigeladenen zu 1.) für ihre Ausführungen in Bezug genommenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 23.8.2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.1.2021 - 13 ME 513/20 -, juris Rn. 13) geht nicht hervor, dass der Grundsatz der Selbstorganschaft erst dann verletzt wäre, wenn statt der zuständigen Behörde ein Dritter (als Verwaltungshelfer) selbständig und eigenverantwortlich im Namen der Behörde den Verwaltungsakt erlassen hätte. Denn dieser Rechtsprechung ist insoweit (lediglich) zu entnehmen, dass Verwaltungstätigkeiten ohne gesetzliche Grundlage nicht auf (private) Dritte übertragen werden dürfen, sondern die der zuständigen öffentlichen Verwaltung zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich selbst und mit eigenem Personal zu erfüllen sind (BVerwG, Urteil vom 23.8.2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.1.2021 - 13 ME 513/20 -, juris Rn. 13; vgl. dazu auch von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2023, § 35 Rn. 130). Dies war vorliegend, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, aber nicht der Fall, auch wenn letztlich der Bescheid vom 27. Dezember 2023, mit dem insbesondere die Entgeltzustimmung erfolgt ist, von dem Antragsgegner erlassen worden ist. Faktisch wurde mangels eigener Prüfung durch den Antragsgegner die Entscheidung über die Zustimmung zu der Höhe des Entgelts aber inhaltlich / materiell (letztverantwortlich) rechtswidrig durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft getroffen (vgl. dazu U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 59 m. w. N.). Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass etwaige Entscheidungsspielräume (etwa hinsichtlich des kalkulatorischen Gewinns, des kalkulatorischen Zinses oder des Gewinnzuschlags, vgl. Bl. 6, 82 d. Papierakte) vom Antragsgegner (erkannt und) selbst ausgefüllt worden wären. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, wie der Antragsgegner ohne fachkundiges Personal überhaupt, wie erforderlich, eigenverantwortlich die Einhaltung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Nds. AG TierNebG kontrolliert haben sollte.
4. Der Antragsgegner rügt zudem, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt habe, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen könnte, dass die Beigeladene zu 1.) die Entgelte zutreffend ermittelt habe.
Dieses Vorbringen geht an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses ist vielmehr von Rechtswidrigkeit der Zustimmung des Antragsgegners schon deshalb ausgegangen, weil er die zustimmungsbedürftige Entgelthöhe ungeprüft von den Wirtschaftsprüfern übernommen hat. Die Rechtswidrigkeit der Zustimmung ist daher unabhängig von einer möglichen "Ergebnisrichtigkeit" der Kalkulation der Beigeladenen zu 1.), die zudem von dem Ergebnis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abweicht. Zudem ist angesichts der offenbar bestehenden Spielräume nicht anzunehmen, dass es überhaupt nur ein "richtiges" Ergebnis der Kalkulation geben kann.
Unabhängig davon würde sich aus dieser theoretischen Möglichkeit auch nicht ergeben, dass das Interesse am sofortigen Vollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin trotz der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zustimmung, mit der das Verwaltungsgericht das Ergebnis seiner Interessenabwägung in erster Linie begründet hat, überwiegen würde. Dies gilt umso mehr, als aus dem Vorbringen des Antragsgegners nicht hervorgeht, weshalb die Beigeladene zu 1.) ohne eine rechtmäßige vorherige Zustimmung des Antragsgegners und damit entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG seit April 2023 ein Entgelt in Höhe von 128,97 EUR/t von der Antragstellerin erheben können sollte, selbst wenn dieses zutreffend kalkuliert wäre. Hebt das Verwaltungsgericht die Zustimmung im Hauptsacheverfahren auf, kommt allenfalls eine neuerliche Zustimmung mit Rückwirkung (siehe dazu auch unter 5.) auf den Zeitpunkt der ersten (aufgehobenen) Zustimmung im Dezember 2023 in Betracht.
Angesichts der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts kommt es im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, ob es begründete Einwendungen gegen die Kalkulation der Beigeladenen zu 1.) oder das Ergebnis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gibt, was nach seiner Meinung erst im Hauptsachverfahren zu klären wäre. Denn die Zustimmung ist (jedenfalls aller Voraussicht nach) bereits deshalb rechtswidrig, weil diese ohne eigene Prüfung einer nachvollziehbaren Kalkulation gerade durch den Antragsgegner erfolgt ist. Unerheblich ist daher auch, wie vom Antragsgegner weiter problematisiert und bereits ausgeführt, ob die Entgelte zu hoch sind. Dies hätte durch den Antragsgegner geprüft werden müssen, was nicht erfolgt ist. Bereits daraus ergibt sich, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Zustimmung. Es ist nicht dargelegt worden (und im Übrigen auch nicht ersichtlich), dass dieser Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache, also die Zustimmung des Antragsgegners, offensichtlich nicht beeinflusst hat (vgl. § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 46 VwVfG).
Ob die Beigeladene zu 1.) nunmehr, wie der Antragsgegner weiter anführt, von der Entgeltzustimmung gegenüber allen Entgeltschuldnern oder nur gegenüber der Antragstellerin (vgl. zu einer grundsätzlichen Wirkung inter partes BVerwG, Urteile vom 12.6.2024 - 6 C 9.22 -, juris Rn. 30, und vom 27.5.2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 23, 65) keinen Gebrauch machen darf, ist im Rahmen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung angesichts der in erster Linie maßgeblichen voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zustimmung nicht entscheidend.
5. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verhilft seiner Beschwerde auch nicht zum Erfolg, dass (wohl) ihm, dem Antragsgegner, (nachträglich) "ergänzende Unterlagen zur Kalkulation der Beigeladenen zu 1".) zur Verfügung gestellt worden seien, es eine Video-Konferenz mit dem zuständigen Wirtschaftsprüfer gegeben und der zuständige Sachbearbeiter auf dieser Grundlage festgestellt habe, "dass er die Kalkulation der Beigeladenen zu 1 und deren Prüfung habe nachvollziehen können" und er "offenbar [...] zu dem Ergebnis gekommen [sei], dass die Entgelte korrekt ermittelt worden seien" (S. 15 d. Beschwerdebegründung AG, Bl. 92 d. elektr. Akte).
Der Antragsgegner ist mit diesem Vorbringen zwar, anders als die Antragstellerin meint (S. 18 d. Beschwerdeerwiderung, Bl. 144 d. elektr. Akte), nicht bereits nach § 128a VwGO präkludiert. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier schon aus zeitlichen Gründen offensichtlich nicht erfüllt.
Allerdings geht auch dieses, nicht sonderlich konkrete Vorbringen an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach der Antragsgegner nicht die (Vor-)Kalkulation der Beigeladenen zu 1.) mit einer Entgelthöhe von 138,89 EUR/t, sondern die der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zu einem Entgelt in Höhe von 128,97 EUR/t gelangt ist, anhand deren Kalkulationsgrundlagen hätte überprüfen müssen. Jedenfalls geht aus den Ausführungen des Antragsgegners nicht hervor, dass dem Sachbearbeiter des Antragsgegners im Rahmen der Nachprüfung, wie vom Verwaltungsgericht gefordert (S. 17 f. der Entscheidungsgründe), anhand der Kalkulationsgrundlagen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinreichend ermöglicht worden wäre, nachzuvollziehen, welche konkreten Kostenstellen in welcher Höhe weshalb verändert worden sind, zumal angesichts der Beschwerdebegründung des Antragsgegners auch Zweifel dahingehend bestehen, ob seine Mitarbeiter über hinreichende (betriebswirtschaftliche) Kenntnisse verfügen, die die vom Verwaltungsgericht zu Recht geforderte Plausibilitätsprüfung erst ermöglichen. Die hoheitliche Entgeltkontrolle bei der hier gegebenen Aufgabenerfüllung durch eine Beliehene, der dabei Monopolstellung bei der Tierkörperbeseitigung im Gebiet des Beigeladenen zu 2.) zukommt, hat - wie oben bereits ausgeführt - den Zweck, im öffentlichen Interesse die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange sowohl der Beseitigungspflichtigen als auch der Materialbesitzer in jeder Wirtschaftslage sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 - 3 B 61.09 -, juris Rn. 8). Dieser Zweck muss durch die (ggf. gemäß § 1 NVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG nachgeholte) Prüfung des Antragsgegners gewährleistet werden (können).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil der Antragsgegner bei einer möglichen nachträglichen hinreichenden Überprüfung der Kalkulation in rechtmäßiger Weise für die Zeit ab 1. April 2023 ein Entgelt in Höhe von 128,97 EUR/t erheben könnte.
Zum einen ist nicht hinreichend absehbar, welcher Entgelthöhe der Antragsgegner nach der erforderlichen Überprüfung zustimmen würde.
Zum anderen dürfte aller Voraussicht nach die Beigeladene zu 1.) für von ihr erbrachte Leistungen auch keine Entgelte erheben, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung der Antragstellerin nicht bekannt waren und denen der Antragsgegner noch nicht zugestimmt hatte. Eine rückwirkende Zustimmung zu einer rückwirkenden Änderung der Entgelte ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG nicht vorgesehen. Da mit der vorliegenden Entgeltgenehmigung aber hinsichtlich der Höhe des Entgelts ein Eingriff in die Vertragsfreiheit als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verbunden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.6.2024 - 6 C 9.22 -, juris Rn. 30, und vom 27.5.2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 21), bedarf es einer solchen jedoch für die Rückwirkung der Zustimmung (BVerwG, Urteil vom 19.11.2018 - 6 B 57.18 -, juris Rn. 15).
Den Materialbesitzern muss grundsätzlich vor der Inanspruchnahme der Leistungen der Beigeladenen zu 1.) bekannt sein, in welcher Höhe dafür Entgelte von ihnen erhoben werden (im Ergebnis wohl a. A. OLG G-Stadt, Urteil vom 11.12.2007 - I-23 U 27/07 -, juris vgl. Rn. 1). Anderenfalls könnten den Materialbesitzern für in Anspruch genommene Leistungen Entgelte in Rechnung gestellt werden, mit deren Höhe sie vorher nicht hätten disponieren können, und dies, bei einer verzögerten Inrechnungstellung, wie hier über mehr als 10 Monate, rückwirkend über einen längeren Zeitraum. Dementsprechend geht auch § 8 Abs. 1 Satz 1 des Entsorgungsvertrags zwischen dem Beigeladenen zu 2.) und der Beigeladenen zu 1.) bei einer Änderung der Umstände und Vorliegen weiterer Voraussetzungen von einer Anpassung des im Vergabeverfahren angebotenen Entgelts (vgl. § 6 Abs. 1 des Entsorgungsvertrags) lediglich für die Zukunft aus (Bl. 264 d. elektr. BA). Dass zum 31. März 2023 eine Aktualisierung des Entgelts erfolgen sollte (vgl. Bl. 705 d. elektr. Akte), geht zudem weder aus dem Angebot der Beigeladenen zu 1.) im Vergabeverfahren (vgl. etwa Bl. 297 d. elektr. BA) noch aus dem Entsorgungsvertrag hervor.
Wenngleich § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG der Erhöhung eines bislang erhobenen Entgelts grundsätzlich nicht entgegenstehen dürfte, ist nach dessen zweiten Halbsatz allerdings vor der Erhebung des höheren Entgelts die Zustimmung des Antragsgegners erforderlich (vgl. zu den Anforderungen an eine (konkludente) Aufhebung einer früheren Entgeltgenehmigung nach dem TKG a. F. BVerwG, Urteil vom 9.5.2011 - 6 C 3.11 -, juris Rn. 32, 34, 37 ff.). Eine Rückwirkung der Zustimmung, wie es das Zivilrecht nach § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich vorsieht, würde insoweit wohl allenfalls auf den Zeitpunkt in Betracht kommen, in dem die die Leistung in Anspruch nehmenden Materialbesitzer von dem neuen Entgelt Kenntnis erhalten haben (vgl. etwa zur Rückwirkung der Entgeltgenehmigung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 PostG a. F. auf den Zeitpunkt der Entgeltabrede BVerwG, Urteil vom 12.6.2024 - 6 C 9.22 -, juris Rn. 37 - 40, und zur Rückwirkung der Entgeltgenehmigung im Sinne von § 39 Alt. 1 TKG a. f. auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 22 - 45) bzw. ggf. aufgrund einer Veröffentlichung des Antrags auf Erhöhung des Entgelts hätten können (BGH, Urteil vom 4.3.2021 - III ZR 39/20 -, juris Rn. 9, 13). Zwar wirkt eine behördliche Genehmigung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück; maßgeblich sind insoweit jedoch die anzuwendenden fachrechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 21, 28; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 217). Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Entgelts zwischen der Erhebung und der nachträglichen Genehmigung sind dabei grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 31).
Vorliegend bedürfen die Preislisten (vgl. Bl. 697, 743 d. elektr. BA), nach denen die Entgelte erhoben werden, nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG allerdings ausdrücklich der vorherigen Zustimmung des Antragsgegners und damit, anders als der Antragsgegner meint (S. 7 d. Schriftsatz d. AG v. 17.2.2025, Bl. 162 d. elektr. Akte), auch der vorherigen Prüfung der angestrebten Erhöhung durch ihn. Auch insoweit folgt das Privatrecht dem öffentlichen Recht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4.3.2021 - III ZR 39/20 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 21). Dieser eindeutige Wortlaut schließt die Auslegung aus, dass eine Zustimmung des Antragsgegners auf zeitlich frühere Erhebungen von Entgelten durch die Beigeladene zu 1.) zurückwirkt, wovon beide wohl bislang übereinstimmend ausgegangen zu sein scheinen. Die zeitliche Komponente des § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG bezieht sich auch nicht lediglich, wie die Beigeladene zu 1.) meint (S. 14 der Beschwerdebegründung BG, Bl. 115 d. elektr. Akte), auf die Rechnungstellung, sondern auf die mit der Leistungserbringung verknüpfte Erhebung der Entgelte. Der Anspruch auf den "Werklohn", hier auf das Entgelt, entsteht nicht erst bei Rechnungstellung. Grundsätzlich hängt nicht einmal die Fälligkeit der Vergütung von der Vorlage einer Rechnung ab (Voit in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2024, § 641 Rn. 3 f.). In den AGB der Beigeladenen zu 1.) (Bl. 701 d. elektr. Akte) heißt es dementsprechend auch unter Ziff. 9 Abs. 1, "die Entsorgungsentgelte [sind] sofort bei der Abholung [...] fällig und zahlbar." Anderenfalls hätte es auch die Beigeladene zu 1.) in der Hand, durch eine - wie hier - bewusst zeitlich verzögerte Rechnungsstellung die Rückwirkung der Zustimmung des Antragsgegners selbst herbeizuführen und deren zeitlichen Umfang zu bestimmen.
Solange keine wirksame und vollziehbare Zustimmung zu dem erhöhten Entgelt vorliegt, kann für die erbrachten Leistungen aufgrund des in § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG normierten Erfordernisses der "vorherigen" Zustimmung zunächst lediglich das frühere Entgelt erhoben werden. Wird die Rechtmäßigkeit einer durch eine Klage angegriffenen Zustimmungsentscheidung gerichtlich festgestellt und endet die aufschiebende Wirkung (rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Zustimmungs-Verwaltungsakts), kann die Differenz zwischen dem früheren und dem neu genehmigten Entgelt, das zunächst mangels Vollziehbarkeit der neuen Entgeltzustimmung nicht erhoben werden konnte, nachgefordert werden.
Daraus folgt aber auch, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG vor der erstmaligen Erhebung eines Entgelts nach dieser Vorschrift durch den Auftragnehmer - hier die Beigeladene zu 1.) - eine Zustimmung des Antragsgegners erfolgt sein muss.
6. Letztlich ist der Beigeladenen zu 1.) auch nicht darin zu folgen, dass selbst bei einer Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheids der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein überragendes öffentliches Vollzugsinteresse und ihre eigenen schützenwerten Interessen entgegenstünden (S. 15 ff. der Beschwerdebegründung BG, Bl. 116 ff. d. elektr. Akte).
Denn ist ein angefochtener Verwaltungsakt nach Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - offensichtlich rechtswidrig, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. dazu etwa auch Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn 187 f.).
Aber auch, wenn lediglich von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zustimmung auszugehen ist, bestehen hier keine solchen erheblichen Vollzugsinteressen, die (ausnahmsweise) das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, überwiegen würden (vgl. dazu Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 92; Adelheid Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 158).
Die Beigeladene zu 1.) führt gegen das Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse hinsichtlich der ihr obliegenden Seuchenbekämpfung im Gebiet des Beigeladenen zu 2.) an, der die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten diene, und führt weiter aus, dass ihr die Insolvenz drohe, wenn sie für die Leistungen, zu denen sie verpflichtet sei, kein Entgelt erhalte.
Diese Ausführungen gehen an der Begründung des Verwaltungsgerichts insoweit vorbei, als dieses - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragstellerin - davon ausgegangen ist, dass die Beigeladene zu 1.) von der Antragstellerin weiterhin ein Entgelt in der bisherigen Höhe von 62 EUR/t erhält. Die Beigeladene zu 1.) nimmt dies weder in Abrede, noch trägt sie substantiiert vor, dass ein Entgelt in der von ihr für die Ausschreibung im Jahr 2022 noch kalkulierten Höhe von 62 EUR/t sie ab April 2023 in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde. Sie bringt insoweit lediglich vor, dass die "Teilzahlungen" der Antragstellerin nur mit erheblichem Verzug geleistet würden (S. 4 d. Schriftsatzes d. BG vom 13.3.2025, Bl. 274 d. elektr. Akte).
Sie führt aber zur Begründung ihrer Beschwerde weiter an, dass die frühere Preisliste durch Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden sei und keine Grundlage für die Entgelterhebung mehr sein könne (S. 16 f. d. Beschwerdebegründung BG, Bl. 117 f. d. elektr. Akte). Bei der Preisliste (Bl. 697 d. elektr. BA), deren Gültigkeit von der Beigeladenen zu 1.) selbst mit vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 angegeben worden ist, handelt es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt, wie es § 43 Abs. 2 VwVfG voraussetzt, und der befristet worden sein könnte (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Aus den Verwaltungsvorgängen geht nicht hervor, dass die Zustimmung des Antragsgegners (vgl. Bl. 698 d. elektr. BA) - als Verwaltungsakt - bis 31. März 2023 befristet worden wäre. Daher bedarf es für die Erhebung eines Entgelts nach § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 Nds. AG TierNebG nicht einer erneuten Zustimmung des Antragsgegners gemäß § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 Nds. AG TierNebG und dürfte es der Beigeladenen zu 1.) nicht verwehrt sein, weiterhin das Entgelt, dem zuvor vom Antragsgegner zugestimmt worden war, zu erheben. Die von ihr selbst vorgenommene Befristung ihrer Preisliste dürfte dem nicht entgegenstehen. Die Materialbesitzer sind zur Entrichtung einer Vergütung, hier des Entgelts nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nds. AG TierNebG, verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). War die Höhe des Entgelts durch den Auftragnehmer nur für einen bestimmten Zeitraum festgelegt, kann das Entgelt, dem unbefristet zugestimmt worden war, auch nach dem Ablauf dieses Zeitraums weiter in dieser Höhe erhoben werden (in diesem Sinne wohl auch Busche in MüKo BGB, 9. Auflage 2023, § 632 Rn. 19), bis einem geänderten Entgelt wirksam (und vollziehbar) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG zugestimmt worden ist.
Aber auch selbst wenn die Beigeladene zu 1.) Entgelte von der Antragstellerin nicht erheben könnte, würde sie insoweit nach § 7 des Entsorgungsvertrags (Bl. 263 f. d. elektr. BA) vom Beigeladenen zu 2.) einen Verlustausgleich in Form eines Selbstkostenerstattungspreises erhalten, der ebenfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 5 Nds. AG TierNebG in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung ("LSP") zu berechnen ist. Dies dürfte auch hinsichtlich einer Differenz gelten, soweit sie - wie sie weiter geltend macht - nicht ein Entgelt in Höhe von 128,97 EUR/t erheben könnte und allein ein solches kostendeckend wäre.
Weshalb sie nach alledem durch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entgeltzustimmung in ihrer wirtschaftlichen Existenz und damit auch die Seuchenprävention gefährdet sein sollte, führt sie nicht konkret aus und erschließt sich auch nicht. Dagegen spricht vielmehr, dass es ihr wirtschaftlich (offenbar) ohne Weiteres möglich gewesen ist, für ihre ab April 2023 erbrachten Leistungen bis zu ihrer Rechnungsstellung im Februar 2024 auf die Erhebung eines Entgelts, jedenfalls gegenüber der Antragstellerin, in voller Höhe zu verzichten. Die dadurch über 10 Monate fehlenden Einnahmen haben offensichtlich nicht zu einer der Beigeladenen zu 1.) drohenden, sie wirtschaftlich in ihrer Existenz gefährdenden Zahlungsunfähigkeit geführt.
Unabhängig davon würde die Seuchenprävention auch bereits deshalb nicht gefährdet, weil die Übertragung der Beseitigungspflicht von dem Beigeladenen zu 2.) auf die Beigeladene zu 1.) durch den Antragsgegner gemäß Ziff. 2 des Übertragungsbescheids vom 30. Juni 2022 widerrufen werden kann, wenn sie die ihr übertragenen Pflichten nicht mehr erfüllen kann oder die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr gegeben sind (Bl. 684 d. elektr. Akte). Dann wäre die Beseitigungspflicht (§ 3 TierNebG) wieder durch den Antragsgegner zu erfüllen, der sich zur Erfüllung bestimmter Pflichten auch Dritter bedienen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG).
Ein öffentliches Interesse oder ein solches der Beigeladenen zu 1.) am Sofortvollzug, das das gegenläufige der Antragstellerin überwiegt, ergibt sich auch nicht aus den pauschalen Ausführungen der Beigeladenen zu 1.) in ihrem Schriftsatz vom 19. März 2025 zu den nunmehr anhängigen Klagen weiterer Materialbesitzer gegen die Zustimmung des Antragsgegners zu der Preisliste der Beigeladenen zu 1.) für das Jahr 2024 und weiteren Klagen gegen die Zustimmung zu der Preisliste ab 1. Januar 2025, wodurch ihr "nun noch massivere Unterzahlungen" drohten. Dies folgt bereits aus den obigen Ausführungen zu dem den Verlustausgleich regelnden § 7 des Entsorgungsvertrags zwischen dem Beigeladenen zu 2.) und der Beigeladenen zu 1.) sowie der Möglichkeit des Widerrufs der Übertragung der Beseitigungspflicht durch den Antragsgegner mit der Folge des Rückübergangs auf den Beigeladenen zu 2.).
Unabhängig davon geht aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beigeladenen zu 1.) aber auch nicht hervor, weshalb die Antragstellerin an die Beigeladene zu 1.) trotz der (voraussichtlichen) Rechtswidrigkeit der bis 31. Dezember 2024 befristeten Zustimmung zu einer Entgelterhöhung ab April 2023 (Bl. 90 d. Papier-BA) zunächst bis einschließlich Dezember 2024 ein höheres Entgelt zahlen sollen müsste, zu dessen Rückzahlung die Beigeladene zu 1.) später ohnehin zumindest teilweise verpflichtet wäre, und der Antragstellerin insoweit das Insolvenzrisiko der Beigeladenen zu 1.) aufzuerlegen sein sollte. Dies gilt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen in Hinblick auf das ergänzende Vorbringen der Beigeladenen zu 1.) umso mehr, als dass daraus nicht hervorgeht, dass die weiteren klagenden Materialbesitzer bislang das Entgelt nicht (in voller Höhe) gezahlt hätten und / oder nicht mehr zahlen würden. Die Beigeladene zu 1.) bringt insoweit lediglich vor, "eine Mehrzahl an Unternehmen [gehe] gegen die Preisliste vor", mit "dem Ziel, nicht die hoheitlich festgesetzten Preise zu bezahlen" (S. 2 d. Schriftsatz d. BG v. 19.3.2025). Die Beigeladene zu 1.) hat insbesondere auch keine Ausführungen dazu gemacht, welche Entgelte von wem (nicht) weiter gezahlt wurden bzw. werden, und ob die weiteren Kläger ebenfalls die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Zustimmung des Antragsgegners erwirkt haben, so dass gegenüber ihnen kein Entgelt mehr erhoben werden könnte. Hinsichtlich der (weiteren) Zustimmung für den Zeitraum ab 1. Januar 2025 ist derzeit zudem noch völlig offen, ob diese rechtsfehlerhaft erfolgt ist, und nicht ersichtlich, dass insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden ist und diesen Anträgen entsprochen werden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da es nicht sachgerecht wäre, der unterlegenen Beigeladenen zu 1.) ihre außergerichtlichen Kosten hälftig durch den ebenfalls unterlegenen Antragsgegner erstatten zu lassen und dem sich nicht aktiv am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 2.) demgegenüber keine Erstattung zu gewähren, sind den beiden unterlegenen Beteiligten - neben den Gerichtskosten - lediglich die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Antragstellerin aufzuerlegen und ist in der Konsequenz eine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten im Übrigen nicht anzuordnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und unter Berücksichtigung der Empfehlung unter Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Angesichts der die Beschwerden zurückweisenden Entscheidung des Senats besteht kein Anlass mehr, noch über den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1.) zu entscheiden, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.3.2025 - 2 ME 15/25 -, juris Rn. 2 f.) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 13. Dezember 2024 bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen und die Entgeltzustimmung wieder für vollziehbar zu erklären (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.2.2019 - 13 ME 27/19 -, juris Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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