Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9A D 13/96.G

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt einen nach den baren Auslagen des Gerichts berechneten Pauschsatz von 77,00 DM, eine Gerichtsgebühr von 3.132,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen