Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1002/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Dezember 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung vom 10. April 2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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