Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4736/04

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt, soweit er sich auf die Verfolgung von Ansprüchen der Klägerin bezieht.

2. Die Berufung der Kläger wird als unzulässig verworfen, soweit nicht der Antrag der Klägerin in Rede steht, ihr unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide für die Zeit von Januar bis Juli 2004 darlehnsweise Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 349,99 Euro zu gewähren; im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.


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