Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1905/11
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils aus Gründen der Klarstellung wie folgt gefasst wird :
„Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, der Auszubildenden C. C1. für deren Besuch der B. -G. -Schule, L. , mit dem Ziel, die Fachoberschulreife zu erlangen, für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung in Höhe der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Internat E. -C2. -I. der E1. N. in L. zu leisten. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt der Erklärung vom heutigen Tage war rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) die Feststellung, dass der im Jahre 1993 geborenen Auszubildenden C. C1. gegen den Beklagten ein Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Deckung der Kosten ihrer Unterbringung in einem Internat für körperbehinderte Schüler in L. zustand.
3Die Auszubildende leidet an einer erheblichen Körperbehinderung. Die B1. P. (B2. ) verneinte mit Bescheid vom 20. Juni 2005 eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung und lehnte einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ab.
4Vom 1. Dezember 2004 bis zum 7. Juli 2010 besuchte die Auszubildende den Realschulzweig der M. -B. -G. -Schule, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Sekundarstufe I und II, in L. mit dem Ausbildungsziel des Erwerbs der Fachoberschulreife. Im Schuljahr 2009/2010 absolvierte sie die 10. Klasse. Während ihrer Ausbildung war die Klägerin, die ihren ständigen Wohnsitz bei ihrer alleinerziehenden Mutter in H. hatte und hat, in dem von der E1. N. betriebenen E. -C2. -I. , Internat für Schüler mit Körperbehinderung, in L. untergebracht. Der Kläger übernahm seit dem 1. Dezember 2004 neben einem monatlichen Barbetrag die Kosten ihrer Unterbringung und Betreuung in dem Internat im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Internatskosten beliefen sich bei einer Einstufung der Auszubildenden in den sogenannten Leistungstyp 5 und die Hilfebedarfsgruppe 2 auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung der Einrichtung mit dem Landschaftsverband Rheinland von Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 auf täglich 134,57 €. Die Vergütung setzte sich jeweils aus einem Investitionsbetrag, einer Grundpauschale und einer Maßnahmepauschale zusammen. Seit dem Schuljahr 2010/ 2011 besucht die Klägerin von der Wohnung ihrer Mutter aus die Gesamtschule I1. in I2. .
5Mit beim Beklagten am 22. Dezember 2009 eingegangenem Schreiben vom 15. Dezember 2009 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Erstattungsansprüche gemäß §§ 102 ff. SGB X in Höhe von monatlich etwa 2.500,- € für die von ihm geleisteten Aufwendungen der Internatsunterbringung der Auszubildenden geltend und beantragte unter Hinweis auf § 95 SGB XII die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2009/2010 ab dem 1. De-zember 2009. Am 11. Februar 2010 ging der Formblattantrag der Auszubildenden bei dem Beklagten ein.
6Mit Bescheid vom 30. März 2010 bewilligte der Beklagte der Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum Dezember 2009 bis Juni 2010 Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 459,- € monatlich.
7Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. August 2010 unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 und Beifügung einer Kostenaufstellung für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 30. März 2010 nach § 44 SGB X und machte erneut Erstattungsansprüche geltend. Unter dem 22. November 2010 reichte er die Kostenaufstellung für den Zeitraum Dezember 2009 bis zum 7. Juli 2010 einschließlich der der Auszubildenden geleisteten Barbeträge nach und teilte mit, die Auszubildende habe am 7. Juli 2010 die Einrichtung verlassen.
8Mit Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte der Auszubildenden für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juni 2010 monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 2.161,- €, was einem Betrag von 70,- € täglich für den siebenmonatigen Bewilligungszeitraum zuzüglich eines Bedarfs für die Ferienzeit in Höhe von 41,- € monatlich entspricht.
9Der Kläger hat am 21. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei in Anwendung des § 95 SGB XII befugt, den Anspruch der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung klageweise geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe der tatsächlichen Heimkosten folge aus § 14a BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV. Die Auszubildende leide an einer erheblichen Körperbehinderung. Sie habe bis Ende des Schuljahres 2009/2010 die B. -G. -Schule für Körperbehinderte in L. besucht. Diese Schule sei schultäglich nicht vom Wohnort der Mutter aus erreichbar gewesen, weshalb die Auszubildende im E2. -C2. -I. in Bonn internatsmäßig untergebracht worden sei. Hierfür seien etwa 121,- € täglich an Kosten angefallen. Die Auszubildende habe keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Dass der Besuch der allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10 dem Grunde nach förderungsfähig sei, sei zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Uneinigkeit bestehe allerdings hinsichtlich der Höhe der Leistungen. Für die Ansicht des Beklagten, der Auszubildenden stehe ausbildungs-förderungsrechtlich lediglich ein Betrag in Höhe von 70,- € täglich zu, biete weder das Gesetz noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Grundlage. § 7 HärteV gebiete vielmehr ausdrücklich die Übernahme der tatsächlich zu entrichtenden Kosten der Unterbringung. Diese hätten sich für den Zeitraum ab Dezember 2009 exakt auf täglich 134,57 € und für den Zeitraum ab April 2010 auf täglich 136,32 € belaufen, bei Abwesenheit der Auszubildenden auf 75% hiervon. Trotz weiterer Ermittlungen könne die genaue Zusammensetzung des Vergütungssatzes, insbesondere der Maßnahmepauschale, nicht näher nach den einzelnen Maßnahmebestandteilen aufgeschlüsselt werden. Er entspreche der Vergütungsvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Landschafts-verband Rheinland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liege. Dass die Vergütung in dem vom Beklagten in Bezug genommen Urteil des Bundesver-waltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 etwa 70,- € betragen habe, beruhe auf einem Zufall. Im Übrigen stehe der Auszubildenden die Ausbildungsförderung nicht nur bis einschließlich Juni 2010, sondern bis einschließlich Juli 2010 zu. Der letzte Schultag sei ausweislich der Schulbescheinigung vom 15. Juni 2011 der 7. Juli 2010 gewesen. Für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2010 seien insgesamt Kosten in Höhe von 27.441,65 € angefallen.
10Der Kläger hat beantragt,
11festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Internatsunterbringung der Auszubildenden C. C1. in der Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2010 für deren Besuch der B. -G. -Schule, L. , mit dem Ziel, die Fachoberschulreife zu erlangen, in voller Höhe zu übernehmen, und den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 6. Juli 2011 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat er geltend gemacht, ohne eine nähere Differenzierung der einzelnen Kostenbestandteile der Vergütung für die Unterbringung in der Einrichtung komme eine Übernahme der vollen Vergütung einschließlich der Pflegekoste nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei vielmehr eine Differenzierung der gesonderten Kostenbestandteile, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien und bei einer Internatsunterbringung nicht behinderter Auszubildender nicht anfielen, erforderlich. Eine solche Aufschlüsselung insbesondere hinsichtlich der Pflege- und Therapiekosten in der Maßnahmepauschale sei bislang nicht erfolgt. Er bewillige - so die Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Juli 2011 - im Übrigen nach der Vorlage der Schulbescheinigung vom 15. Juni 2011 auch für den Monat Juli 2010 Ausbildungsförderung in dem bereits zugestanden Umfang.
15Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. Juli 2011 stattgegeben. Die Auszubildende habe Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der Internatsunterbringung im Rahmen der Ausbildungsförderung. Dieser Anspruch folge aus § 14a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m §§ 6 und 7 HärteV. Die Internatsunterbringung der Auszubildenden stehe in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit deren Ausbildung. Sie sei nicht vorrangig wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung notwendig geworden. Der Anspruch umfasse der - hier allein umstrittenen - Höhe nach sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung in dem Internat anfielen. Einer Aufschlüsselung der einzelnen Kostenbestandteile der Vergütung in spezifisch behinderungs- und ausbildungsbedingte Kosten bedürfe es nicht, auch, wenn die Kosten im einzelnen einen mehr oder weniger engen Bezug zu der Behinderung des Auszubildenden aufwiesen. Dies gelte jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich die tatsächlich zu entrichtende Vergütung gemäß § 76 Abs. 1 SGB XII (nur) aus einem Investitionsbetrag, einer Grundpauschale und einer Maßnahmepauschale zusammensetze. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache werde die Berufung zugelassen.
16Der Beklagte trägt zur Begründung der am 10. August 2011 eingelegten Berufung vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang. Danach sei im Einzelfall festzustellen, ob in dem vom Internat erhobenen Pflegesatz Kostenbestandteile enthalten seien, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien und gegebenenfalls welche davon in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stünden. Das Verwaltungsgericht habe eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in diese Richtung für entbehrlich gehalten und habe damit gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO verstoßen. Die in der Anlage zum Rahmenvertrag zwischen den nordrhein-westfälischen Vereinigungen der Einrichtungsträger, den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden dargestellten Beschreibungen der einzelnen Leistungstypen enthielten auch etliche Leistungen, die über einen ausbildungsbedingten Bedarf hinausgingen und spezifisch behinderungsbedingt seien. So umfasse z.B. der Leistungstyp 7 auch Leistungen der Basisversorgung sowie pflegerische und medizinische Leistungen. Die pflegerischen Leistungen seien zwar eingliederungshilferechtlich untrennbar mit der pädagogischen Betreuung verbunden; dies gelte jedoch im Ausbildungsförderungsrecht nicht, weil hier der unmittelbare Zusammenhang mit der Ausbildung erforderlich sei. Nach alledem sei zu ermitteln, welcher Hilfebedarf für die konkrete Auszubildende erforderlich sei, und ob diese Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stünden.
17Der Beklagte beantragt,
18das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20über den erstinstanzlichen Antrag hinaus, den Beklagten zu verurteilen, die üblichen Prozesszinsen seit dem 21. Januar 2011 zu zahlen und die Berufung zurückzuweisen.
21Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird im Übrigen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23. Januar 2012 verwiesen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen.
23G r ü n d e :
24Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
25Der Kläger kann sowohl die Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet war, für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung in Höhe der in diesem Zeitraum tatsächlich entrichteten Kosten der Unterbringung der Auszubildenden im E. -C2. -I. , Internat der E1. N. in L. , zu leisten, als auch die Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 6. Juli 2011 rechtswidrig war, soweit höhere Leistungen der Ausbildungsförderung abgelehnt wurden. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wurde lediglich aus Gründen der Klarstellung umformuliert.
26Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über den erstinstanzlichen Antrag hinaus die Zahlung von Prozesszinsen begehrt, war die Klage allerdings abzuweisen.
27Das Feststellungsbegehren des Klägers ist als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
28Dem Kläger steht als Träger der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII zunächst die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch der Auszubildenden gegen den Beklagten auf Ausbildungsförderung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 95 Satz 1 SGB XII, wonach der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen kann, liegen vor. Der Kläger ist erstattungsberechtigt im Sinne des § 95 SGB XII. Die Vorschrift definiert den Begriff der Erstattungsberechtigung nicht selbst, sondern nimmt insoweit Bezug auf die Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB XII.
29Vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 27.
30Eine an ihrer Funktion, die Prozessstandschaft des Trägers der Sozialhilfe zum Zwecke der Sicherung eines Erstattungsanspruchs zu begründen,
31vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 24,
32orientierte Auslegung ergibt, dass das Tatbestandsmerkmal der Erstattungsberechtigung in § 95 SGB XII nicht die Feststellung voraussetzt, dass auch die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt besteht. Die Erstattungsberechtigung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn der Träger der Sozialhilfe die speziell ihn betreffenden Voraussetzung des Erstattungstatbestands, der regelt, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Leistungsträger sich im jeweiligen Erstattungsverhältnis als zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs berechtigt und als zur Erstattung verpflichtet gegenüberstehen, erfüllt und nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass ein Erstattungsanspruch besteht.
33Vgl. im Ergebnis ebenso: Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 33ff.; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 4.
34In diesem Sinne von vorneherein ausgeschlossen werden kann ein Erstattungsanspruch etwa, wenn die Frist des § 111 SGB X offenkundig versäumt wurde, wenn der Erstattungsanspruch nach § 113 SGB X offenkundig verjährt ist, wenn der Mindesterstattungsbetrag des § 110 Satz 2 SGB X offenkundig nicht erreicht wird oder - bei Erstattungsansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB X -, weil der andere Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten geleistet hat. Die Klärung aller anderen Fragen zum Bestehen des Erstattungsanspruchs sind dem Erstattungsverfahren vorbehalten. Die Frage, ob die Leistungsverpflichtung des in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht, betrifft daher nicht schon die Berechtigung, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Die - dann auch im Erstattungsverhältnis bindende - Feststellung von Grund, Höhe und Dauer der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers soll vielmehr gerade in dem Verfahren nach § 95 SGB XII erreicht werden.
35Vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 4.
36Diese Auslegung steht auch in Einklang damit, dass § 95 SGB XII mit der Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, ein fremdes Recht geltend zu machen, ausschließlich die Zulässigkeit der Klage betrifft, deren Prüfung grundsätzlich nicht mit materiell-rechtlichen Fragestellungen überfrachtet werden soll.
37Nach alledem erfolgt die Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers insgesamt - wie bei der klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruchs durch den Berechtigten - erst im Rahmen der Begründetheit. Zu den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört im Ausbildungsförderungsrecht - wie unten näher ausgeführt wird - auch der Antrag. Es kommt daher für das Bestehen der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII und die hier erforderliche Erstattungsberechtigung des Trägers der Sozialhilfe nicht darauf an, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Erstattungsstreit zwischen den Leistungsträgern ein Leistungsantrag - selbst mit materiell-rechtlicher Bedeutung - verzichtbar ist. Der Senat kann diese Frage hier offen lassen.
38Vgl. hierzu BSG, Urteile vom 22. April 1998 – B 9 VG 6/96 R -, BSGE 82, 112, juris; und vom 28. April 1999 - B 9 V 7/908 R -, BSGE 84, 61, juris ; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4384/03 -, juris; Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 103, Rn. 50; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, Vor § 102, Rn. 4ff., 7.
39Vorliegend sind die den Kläger betreffenden Tatbestandsvoraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 104 Abs. 1 SGB X erfüllt. Danach ist der Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, erstattungspflichtig, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB XII vorliegen, soweit der (vorrangige) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Kläger ist der örtlich und sachlich zuständige Träger der geleisteten Eingliederungshilfe. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe an die Auszubildende gemäß § 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV vorgelegen haben, steht zwischen den Beteiligten nicht in Zweifel. Die Leistungen der Ausbildungsförderung stehen auch in dem erforderlichen Vorrang-Nachrang-Verhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie sind ferner ihrer Art nach gleichartig und betreffen den gleichen Zeitraum. Der Erstattungsanspruch ist auch sonst nicht evident ausgeschlossen. Der Kläger hat den Erstattungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist des § 111 SGB X, geltend gemacht.
40Der Kläger kann allerdings die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten nicht (mehr) im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO erreichen, sondern nurmehr mit einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren.
41Vgl. ähnlich, auch zu Folgendem Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 20.
42Ein Anspruch der Auszubildenden gegen den Beklagten auf Ausbildungsförderung war - sein Bestehen im Rahmen der Zulässigkeit zugrunde gelegt - vor Klageerhebung nach § 107 Abs.1 SGB X erloschen. Nach dieser Regelung gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Diese Erfüllungsfiktion tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Erstattungsanspruch entsteht.
43Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 107, Rn. 7.
44Im vorliegenden Fall eines Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Trägers der Sozialhilfe nach § 104 SGB XII ist dies unmittelbar mit der Erbringung der Vorleistung der Fall.
45Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 104, Rn. 30.
46Die als Vorleistung zu qualifizierenden Leistungen der Eingliederungshilfe wurden zuletzt im Juli 2010 erbracht und danach, und damit vor der Klageerhebung am 21. Januar 2011, bereits eingestellt. Der Kläger muss sich im vorliegenden Verfahren ein Erlöschen des geltend gemachten Leistungsanspruchs der Auszubildenden auch entgegenhalten lassen. Ein eigenes, von dem Schicksal des materiell-rechtlichen Anspruchs der Auszubildenden unabhängiges Recht auf Ausbildungsförderung steht ihm als Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Prozessstandschaft des § 95 SGB XII nämlich nicht zu. Er kann auch insoweit grundsätzlich nur den Anspruch der Auszubildenden im Verhältnis zum Beklagten verfolgen.
47Vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 20. Grube, in: Grube/Wahren-dorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 13.
48Es ist vorliegend nicht von Belang, ob der Anspruch der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung der Höhe nach insgesamt die für denselben Zeitraum geleistete Eingliederungshilfe übersteigt mit der Folge, dass ein Anspruch der Auszubildenden hinsichtlich dieses Teils nicht untergegangen wäre und sich damit auch nicht erledigt hätte.
49Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 107, Rn. 5; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 107, Rn. 10.
50Derart überschießende Anspruchsteile sind von dem Klagebegehren des Klägers, der seinen Feststellungsantrag der Höhe nach auf die Kosten der Internatsunterbringung beschränkt hat, schon nicht erfasst. Die Beschränkung des Klageantrags ist auch sachgerecht. Die dem Kläger für die Heimunterbringung der Auszubildenden tatsächlich entstandenen Kosten bilden nämlich von vorneherein die Obergrenze seines möglichen Erstattungsanspruchs.
51Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 104, Rn. 29.
52Nur in maximal dieser Höhe ist der Kläger auch im Sinne des § 95 SGB XII erstattungsberechtigt und damit zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs der Auszubildenden befugt. Nur in dieser Höhe steht ihm nach Erledigung des Anspruchs schließlich das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Dies alles folgt ohne weiteres aus der Ziel- und Zweckrichtung des § 95 SGB XII, gerade, aber auch nur, einen möglichen Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen einen anderen Sozialleistungsträger zu sichern.
53Die Klage ist auch begründet. Die Auszubildende hatte für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Juli 2010 einen Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung (zumindest) in Höhe der vom Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich gezahlten Heimkosten in Höhe von 27.441,65 €. Sie hatte - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - in dem siebenmonatigen Bewilligungszeitraum gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 1a, 11, 12 Abs. 2 Nr. 1, 14a BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV einschließlich des Bedarfs für die Ferienzeit Anspruch auf monatliche Leistungen in Höhe von 3.961,- €, d.h. insgesamt auf Leistungen in Höhe von 27.727,- €.
54Es fehlt zunächst nicht an dem erforderlichen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung, vgl. § 46 BAföG. Der Kläger hat am 22. Dezember 2009 ausdrücklich einen Antrag auf die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für die Auszubildende gestellt. Hierzu war er nach § 95 SGB XII befugt.
55Der Besuch der Auszubildenden der 10. Klasse des Realschulzweiges der B. -G. -Schule in L. im Schuljahr 2009/2010 war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig. Danach wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird für den Besuch der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass eine den Bedürfnissen der Behinderung der Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte von dem Wohnort ihrer Mutter aus nicht zumutbar erreichbar war. Dieses Erfordernis war bereits Voraussetzung der Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese Einschätzung unterliegt auch aus der Sicht des Senats keinen Zweifeln.
56Die Auszubildende konnte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den gegenüber der Pauschale nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhöhten Bedarf nach
57§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV verlangen.
58Gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach §§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie 13a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt und die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung, vgl. § 14a Satz 2 Nr. 1 bis 5 BAföG. Von der Ermächtigung des § 14a BAföG hat der Verordnungsgeber in §§ 6 und 7 HärteV Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 HärteV wird u.a. einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich - wie hier - nach § 12 Abs. 2 BAföG bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Ein Internat im Sinne dieser Vorschrift ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordneten Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HärteV. Nach § 7 Abs. 1 HärteV sind Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld. Die von der Auszubildenden besuchte Einrichtung entspricht den Anforderung des § 6 Abs. 2 HärteV.
59Die vom Kläger in der Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2010 im Zusammenhang mit dem Besuch der auswärtigen Ausbildungsstätte als Eingliederungshilfe übernommenen Aufwendungen in Form der Vergütung für die Unterbringung der Auszubildenden in der Einrichtung waren zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig und standen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung. Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
60vgl. auch zu Folgendem BVerwG, Urteile vom 2.Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris.
61entwickelten Grundsätze erlangt, die sich der Senat auch in ihrer Begründung, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, uneingeschränkt zu eigen macht.
62Dass die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für die Auszubildende im Zusammenhang mit dem auswärtigen Schulbesuch - hier handelte es sich um die Vergütung für die Unterbringung der Auszubildenden in dem Internat - zur Erreichung des Ausbildungsziels (hier Erwerb der Fachoberschulreife) notwendig waren, folgt ohne weiteres aus dem offenkundigen Umstand, dass von dem Wohnort ihrer Mutter aus eine ihr zumutbare, d.h. eine ihrer Behinderung gerechte Ausbildungsstätte nicht erreichbar war. Die Notwendigkeit dieser Aufwendungen wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
63Diese Aufwendungen der Eingliederungshilfe standen auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG.
64Ein solcher für die Gewährung des zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen besteht schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie vom Wohnort der Eltern aus nicht täglich erreichbar war und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. mit anderen Worten, jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären. Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich auch dann um von dem Anwendungsbereich des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfasste ausbildungsgeprägte besondere Aufwendungen, wenn sie im Übrigen durch die Behinderung bedingt sind. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen entfällt nicht allein deswegen, weil die Behinderung für die Wahl der speziellen Ausbildungsstätte maßgebend war und ohne die Behinderung eine wohnortnahe allgemeine Ausbildungsstätte hätte besucht werden können.
65Wären die behinderungsbedingten Aufwendungen dagegen auch erforderlich, wenn der Auszubildende eine Schule am Wohnort der Eltern besucht hätte, fehlt es schon an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Solche lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang zur Ausbildung stehende behinderungsbedingte Aufwendungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz zu den ausbildungsgeprägten behinderungsbedingten Aufwendungen als besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen zu qualifizieren. Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen.
66Gemessen hieran ist der vom Gesetz in § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG geforderte unmittelbare Zusammenhang der Leistungen der Eingliederungshilfe mit der Ausbildung der Auszubildenden an der B. -G. -Schule in L. gegeben. Die Auszubildende, die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat nach den vorliegenden Erkenntnissen vor und nach dem Besuch der B. -G. -Schule keine stationären Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen müssten. Leistungen dieser Art waren vielmehr nur in der Zeit des auswärtigen Schulbesuchs erforderlich. Dies erkennt der Beklagte in dem Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2010 dem Grunde nach auch an. Hätte es aus seiner Sicht nämlich bereits an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen der Eingliederungshilfe und der Ausbildung gefehlt, wäre die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung über die Pauschale des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG hinaus nicht in Betracht gekommen.
67Die Auszubildende kann - neben dem Bedarf für die Ferienzeit in Höhe von pauschal 41,- € monatlich - für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Juli 2010 auch einen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf in Höhe der tatsächlich entrichteten Heimkosten in Höhe von 134,57 € bzw. 75% dieses Betrages bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung täglich für den Zeitraum von Dezember 2009 bis März 2010 sowie in Höhe von 136,32 € bzw. 75% dieses Betrages bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung täglich, insgesamt also eine Summe in Höhe von 27.441,65 €, vgl.§ 7 Abs. 2 HärteV, für den Zeitraum von April 2010 bis Juli 2010, geltend machen.
68Geht es um die Sicherung einer der Behinderung entsprechenden förderungsfähigen Ausbildung, ist der ausbildungsgeprägte Bedarf der Höhe nach grundsätzlich in dem Umfang von der Ausbildungsförderung abzudecken, in dem das Ausbildungsförderungsrecht seine Deckung zulässt. Soweit das Ausbildungsförderungsrecht daher Raum für eine Auslegung lässt, bei der durch die Gewährung von Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung auch besondere Aufwendungen gedeckt werden können, die einem Menschen mit Behinderung als notwendige Folge der zufälligen - von der Behinderung unabhängigen - örtlichen Lage der behinderungsgerechten Ausbildungsstätten entstehen, ist dieser Bedarf auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen.
69Das Ausbildungsförderungsrecht gibt in § 6 Abs. 1 HärteV Raum für die bedarfsmäßige Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung eines Auszubildenden in einem Internat oder in einer gleichartigen Einrichtung. Unter Zugrundelegung der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 HärteV setzt sich der Unterbringungsbedarf in einem Internat im Sinne des § 6 Abs. 1 HärteV zusammen aus dem Bedarf der pädagogischen Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten, dem Bedarf an Verpflegung und dem Bedarf an der Gewährung der Unterkunft, die insgesamt zu einem einheitlichen Bedarf verschmelzen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 HärteV bestimmt, dass die Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld, nämlich die Heimkosten, sind. Der Gesetzgeber geht insoweit erkennbar von der Vorstellung aus, dass die tatsächlich zu entrichtenden Heimkosten dem Unterbringungsbedarf des § 6 Abs. 2 HärteV entsprechen und ihre Zahlung für die Bedarfsdeckung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist. Außerhalb von Heimkosten abgerechnete Bedarfe können daher den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf grundsätzlich nicht erhöhen, diese bilden insoweit die Obergrenze.
70Über den Unterbringungsbedarf in diesem Sinne hinaus bietet das Ausbildungsförderungsrecht dagegen keinen Raum, im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ausbildungsgeprägte behinderungsbedingte Bedarfe zu decken. Ausbildungsgeprägte behinderungsbedingte Bedarfe, für deren Deckung das Ausbildungsförderungsrecht selbst bei einer weiten Auslegung keinen Raum lässt, bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht als spezifisch behinderungsbedingte Bedarfe. Das Bundesverwaltungsgericht nennt insoweit beispielhaft etwa einen zusätzlichen Bedarf an besonderen Unterstützungspersonen wie Integrationshelfern, vgl. auch § 20 EinglHV, oder einen Bedarf an besonderen Lernmitteln. Diese Bedarfe sind offenkundig kein Unterbringungsbedarf. Dasselbe gilt etwa auch für einen Bedarf an Beförderungskosten (Taxikosten) für den Besuch der Schule oder ein Bedarf an begleiteten Heimfahrten, vgl. auch § 54 Abs. 2 SGB XII.
71Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, wie Fälle zu beurteilen wären, in denen die vom Auszubildenden tatsächlich zu entrichtenden Heimkosten - wie dies etwa §§ 12 Abs. 7 und 16 des Rahmenvertrages NRW und § 76 Abs. 1 SGB XII mit dem Wort "mindestens" ohne weiteres ermöglichen - gesonderte, d.h. über die von Heimbewohnern nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII mindestens zu entrichtende Vergütung hinausgehende, Kostenbestandteile enthält, die auf einen zwar ausbildungsgeprägten, aber im oben genannten Sinne spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen oder diese doch erheblich übersteigen. Diese Fälle bedürfen einer besonderen Beurteilung und Aufmerksamkeit, weil die Einbeziehung solcher Bedarfe in die Heimkosten zu einem offenkundigen Wertungswiderspruch zwischen der Beschreibung des tatsächlichen Bedarfs für die Internatsunterbringung in § 6 Abs. 2 HärteV und der diesen tatsächlichen Bedarf kostenmäßig konkretisierenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 HärteV führt. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts offen gelassen wird daher, ob § 7 Abs. 1 BAföG nur eine betragsmäßige Obergrenze für die Bedarfsberechnung bestimmt oder ob die Vorschrift - etwa aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - auch eine Bestimmung derart trifft, dass Kosten ungeachtet der Art des abgedeckten konkreten Bedarfs allein wegen ihrer formalen Qualifizierung als Heimkosten in die ausbildungsförderungsrechtliche Bedarfsberechnung eingestellt werden müssen. Diese Problematik stellt sich von vorneherein nicht, wenn Aufwendungen für einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf nicht als Bestandteil der Heimkosten abgerechnet, sondern neben diesen als Zusatzkosten von der Einrichtung in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall scheidet die ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung ohne weiteres nach § 7 Abs. 1 HärteV aus, weil es sich schon nicht um Heimkosten handelt.
72Der Senat kann die oben dargestellte Frage ebenfalls offen lassen. Eine solche Fallkonstellation liegt auch im hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vor. Die vorliegend entrichteten Heimkosten enthalten keine gesonderten Kostenbestandteile, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind. Die allgemeinen Internatskosten setzen sich vielmehr, ebenso wie in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, juris, zugrundelag, aus den in § 76 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Mindestbestandteilen einer Vergütung für Einrichtungen im Sinne des § 75 SGB XII, nämlich aus der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, der Maßnahmepauschale und dem Investitionsbetrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung, zusammen. Diese Vergütung ist von allen Heimbewohnern entsprechend ihrer Zuordnung zu einem Leistungstyp und einer Hilfebedarfsgruppe, ungeachtet ihrer konkreten Bedarfssituation zu zahlen. Ein über den mit der Mindestvergütung pauschal abgedeckten Bedarf hinausgehender - und damit gesonderter - Bedarf der Auszubildenden ist nicht zu erkennen. Er ist von der Einrichtung auch weder in die Heimkosten eingestellt worden noch daneben abgerechnet worden.
73Der Senat hat ebenso wenig wie das Bundesverwaltungsgericht in dem oben angeführten Urteil Anlass, die Pauschalen und/oder den Investitionsbetrag, aus denen sich die Vergütung zusammensetzt, hinsichtlich der jeweils in die Kalkulation eingeflossenen Postionen weiter aufzuschlüsseln. Anlass für eine derartige Aufschlüsselung bietet insbesondere nicht der Umstand, dass jedenfalls die Maß-nahmepauschale und möglicherweise auch der Investitionsbetrag sächliche und personelle Aufwendungen für Leistungen der Förderung und Pflege als Kalkulationsposten, vgl. §§ 6 und 14 des Rahmenvertrags NRW, enthält, die bei einer isolierten Betrachtung nicht mehr der Deckung des Unterbringungsbedarfs im Sinne des § 6 Abs. 2 HärteV dienen und demnach als spezifisch behinderungsbedingt zu qualifizieren wären. Eine isolierte Betrachtung dieser Bedarfspositionen ist nicht angezeigt. Es handelt sich insoweit nämlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Aufwendungen, die wegen einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie dessen Alter eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen. Eine Einrichtung muss, um eine den Behinderungen ihrer Bewohner angemessene pädagogische Betreuung leisten zu können, zwingend auch den bei einer vollstationären Unterbringung typischerweise entstehenden behinderungsbedingten Pflege- oder Therapiebedarf der Heimbewohner abdecken. Böte eine vollstationäre Einrichtung für Behinderte ausschließlich Leistungen der pädagogischen Betreuung an, schiede die Unterbringung von Behinderten schon im Ansatz mangels Eignung der Einrichtung aus. Auch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über den Mindestinhalt der Vergütung für solche Einrichtungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die aufgrund der Behinderungen der Heimbewohner typischerweise notwendigen Leistungen der Einrichtung in einem untrennbaren, inneren Zusammenhang stehen und in jedem Fall unverzichtbar sind. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen der pädagogischen Betreuung und den in der Pauschale mit abgegoltenen "reinen" Pflegeleistungen sind derartige behinderungsbedingte Mehrkosten nicht als spezifisch behinderungsbedingter Bedarf, sondern als notwendiger Bestandteil des Unterbringungsbedarfs zu werten.
74Für dieses Ergebnis streitet im Übrigen auch der Umstand, das gerade wegen der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine, bei behinderten Auszubildenden in vollstationärer Unterbringung ohnehin nur theoretisch denkbare, isolierte Deckung nur des Bedarfs der pädagogischen Betreuung rechtlich und tatsächlich nur gegen die Entrichtung der - seinem Leistungstyp und seiner Hilfebedarfsgruppe entsprechenden - Mindestvergütung erreicht werden kann. Dass nur ein Teil der von der Einrichtung angebotenen Leistungen gegen Zahlung eines Betrages unterhalb der jeweiligen Mindestvergütung erbracht wird, scheidet nach der gesetzlichen Konstruktion aus und wird dementsprechend von den Einrichtungen auch nicht angeboten. Eine isolierte Bedarfsdeckung für einen Preis unterhalb der jeweiligen Mindestvergütung kann daher vom Auszubildenden nicht "eingekauft" werden. Die Mindestvergütung ist vielmehr nicht nur der einzig mögliche, sondern auch der günstigste "Preis", der für die Deckung des ausbildungsförderungsrechtlichen Unterbringungsbedarfs des Behinderten gezahlt werden kann und muss. Dass der Behinderte im Einzelfall gegebenenfalls Leistungen mit bezahlt, derer er konkret nicht in dem angebotenen Umfang bedarf, liegt dabei in der Natur der Vergütung als Mindestvergütung.
75Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Unterbringung in einer anderen, erheblich preisgünstigeren Einrichtung, nämlich einer Einrichtung mit einer betragsmäßig niedrigeren Mindestvergütung, möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass der Kläger und die Einrichtungsträgerin sich der von dieser mit dem für ihren Sitz zuständigen Landschaftsverband S. geschlossenen Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen, vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII, bedient haben. Diese Vorgehensweise entspricht der gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wonach Vertragsparteien der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII der Träger der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe sind und diese Vereinbarungen für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vergütungsvereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach; insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Leistungen nicht ausreichend, nicht zweckmäßig oder nicht wirtschaftlich gewesen wären oder dass sie das Maß des Notwendigen überschritten hätten, vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
76Die monatliche Ausbildungsförderung errechnet sich in Anwendung des § 7 Abs. 2 HärteV. Danach wird als Ausbildungsförderung der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach § 7 Abs.1 HärteV durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 € als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen. Bei tatsächlich entrichteten Heimkosten in Höhe von 27.441,65 € beträgt der monatliche Förderungsbetrag in dem siebenmonatigen Bewilligungszeitraum einschließlich des Bedarfs für die Ferienzeit 3.961,- €. Eine Anrechnung von Einkommen der Auszubildenden oder ihrer Eltern bzw. von Vermögen der Auszubildenden nach §§ 11 Abs. 1 und 2, 21ff., 26ff. BAföG scheidet nach den beanstandungsfreien Berechnungen des Beklagten aus.
77Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässigerweise erweiterte Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, Prozesszinsen zu zahlen, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen. Nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Voraussetzung ist danach, dass eine Geldforderung rechtshängig geworden ist. Dies ist der Fall, wenn eine Klage auf eine bezifferte Geldleistung oder als Verpflichtungsklage auf den Erlass eines die Zahlung einer Geldleistung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet ist.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 -, juris; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/v. Albedyll, 5. Auflage 2011, § 90, Rn. 8.
79Diese Vorgaben lagen hier nicht vor. Die Klage war nicht - auch nicht mittelbar durch Erlass eines Verwaltungsakts - auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet. Der Kläger hat vielmehr zu Recht von Anfang an (nur) die Feststellung einer im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erloschenen Leistungspflicht des Beklagten begehrt.
80Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
81Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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