Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 668/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 2012 aufgehoben und die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. November 2011 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Februar 2012 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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