Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2856/12

Tenor

Das Berufungsverfahren wird hinsichtlich Abschnitt B. II. Abs. 5 und 6 der Hausrechtsrichtlinie für das Justizzentrum L.    eingestellt.

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der noch anhängigen Berufung geändert. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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