Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 1040/16

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. April 2016 geändert.

Der Leistungsbescheid vom 9. Oktober 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. April 2014 wird insoweit aufgehoben, als die Erstattung eines 3.446,- EUR übersteigenden Betrages geltend gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen


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