Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1829/16

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.


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Links">Jedenfalls könne er beanspruchen, im Wege des Schadensatzes so gestellt zu werden, als wenn er auf seinen Antrag vom 18. Juni 2013 zum nächstmöglichen Zeitpunkt verbeamtet worden wäre. Im Zeitpunkt der Antragstellung und auch danach noch über einen Zeitraum von knapp 1,5 Jahren habe es an einer gesetzlich normierten Höchstaltersgrenze, welcher seiner Verbeamtung hätte entgegenstehen können, gefehlt. Obwohl alle sonstigen Voraussetzungen vorgelegen hätten, habe die Beklagte pflicht- und rechtswidrig nicht über den Verbeamtungsantrag entschieden, sondern habe immer wieder nur Hinderungsgründe angeführt, die offenkundig vorgeschoben gewesen seien. Es liege auf der Hand, dass sie die Bescheidung des Verbeamtungsantrags bis zum Inkrafttreten der Neufassung der HWFVO habe hinauszögern wollen und dass dies auch tatsächlich erfolgt sei.

16 17 class="absatzRechts">18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 "absatzRechts">33an> 34 35 36 37 38 39 40 41 42>

"absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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zLinks">Zudem muss die konkrete Festlegung der Höchstaltersgrenze auch solchen Beamtenbewerbern eine realistische Zugangschance eröffnen, deren beruflicher Werdegang sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Er darf sich nicht ausschließlich an dem Zeitraum orientieren, der üblicherweise für die Erlangung der Qualifikation benötigt wird,

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bsatzLinks">Vgl. für § 14 Abs. 3 LBG NRW BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 20 ff.; s. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 - 6 A 1303/17 -, juris Rn. 4 ff., und vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris Rn. 16 ff.

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atzLinks">Für die Annahme eines Ermessensspielraums spricht bezogen auf § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 schon, dass kein Fall der Eingriffsverwaltung vorliegt, sondern der Bewerber die Erweiterung seines Rechtskreises erstrebt, obgleich die Voraussetzungen hierf52;r (eigentlich) nicht gegeben sind. Eine solche Entscheidung kann und muss der weiteren Abwägung in ungleich höherem Maß zugänglich sein als Belastungen in Fällen der Eingriffsverwaltung.

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nks">(b) Das Zuwarten der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 -, NWVBl. 2013, 287 = juris, und sodann auf eine gesetzliche Neuregelung im Jahr 2014 erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand der Ausnahmevorschrift.

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class="absatzLinks">Die Ermessensentscheidung ist nicht im Verwaltungsverfahren, sondern erst mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 im gerichtlichen Verfahren getroffen worden. In dem Bescheid vom 6. Mai 2015 hat die Beklagte maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger die in § 7 Abs. 5 Satz 1 HWFVO 2014 vorgesehene Altersgrenze überschritten habe und Verzögerungstatbestände im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 HWFVO 2014 nicht gegeben seien. Somit sei auch im Rahmen ihres Verbeamtungskonzepts vom 21. April 2015 keine Verbeamtung möglich. Darin liegt keine Ausübung des nach § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 bestehenden Ermessens. Auch wenn nach § 114 Satz 2 VwGO die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur ergänzen, nicht hingegen erstmals ausüben kann, kann jedoch unter Umständen die Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt.

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="absatzLinks">Die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 nachgeholte Ermessensentscheidung genügt diesen Anforderungen. Die Beklagte hat durch ihre Ausführungen unter Nr. 2 b) und c) des Schriftsatzes klar und eindeutig - insbesondere auch getrennt von den Ausführungen, mit denen sie als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt, den Kläger nicht zu verbeamten - zu erkennen gegeben, welche Aspekte für ihre Entscheidung, keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze auf der Grundlage des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 zuzulassen, maßgeblich sind. Weil sie diesbezüglich erstmals Ermessenserwägungen angestellt hat, bedurfte es keiner Verdeutlichung, welche ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen daneben weiterhin aufrecht erhalten bleiben bzw. gegenstandslos werden.

153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 atzRechts">166 class="absatzLinks">Ausgehend vom Vorstehenden ist zugleich festzustellen, dass die Beklagte im Fall des Prof. Dr. I.      auf der Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung zu Unrecht davon ausgegangen ist, in seinem Fall greife der Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast, so dass das ihr nach § 7 Abs. 6 Satz 1 2 Alt. HWFVO 2014 eröffnete Ermessen auf Null reduziert sei. Schon vor diesem Hintergrund besteht für die Annahme, sie hätte aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Fall des Klägers aufgrund einer Folgenbeseitigungslast eine Ausnahme vom Höchstalter nach § 7 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. HWFVO 2014 zulassen müssen, kein Raum. Im Übrigen hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verbeamtung des Prof. Dr. I.      ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt.

167 168 ="absatzRechts">169 170 171 172 173 174 <span class="absatzRechts">175
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