Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 44/20.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 22 Ortsteil T. - Bereich zwischen T1.-----straße und K.------straße - der Antragsgegnerin.
3Die Antragsteller sind Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung T. , Flur 5, Flurstücke 113 und 114 (postalische Anschrift: K.------straße 00, 00000 F. ). Das Flurstück 114 ist mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut. Das Flurstück 113 wird von den Antragstellern als Gartengrundstück genutzt.
4Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil T. der Antragsgegnerin und wird begrenzt von der T1.-----straße im Westen, der K.------straße im Osten und von dem Baugebiet „K1. -C. -Straße“ im Norden. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung T. , Flur 5, Flurstücke Nrn. 37, 82, 114,113, 43, 44, 45, 46, 40, 41 (Wegeparzelle teilweise), 37 und 38 mit einer Gesamtgröße von ca. 3,5 ha. Der überwiegende Teil der Plangebietsfläche wurde bis zur Umsetzung des Bebauungsplans landwirtschaftlich (als Wiese) genutzt. Zwischenzeitlich ist das Plangebiet überwiegend dem Bebauungsplan entsprechend bebaut. Für den Großteil des Plangebiets setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Bebauungskonzept sieht eine Mischung aus Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern vor. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen (teilweise mit besonderer Zweckbestimmung) und Privatwege fest. Für das Flurstück 113 setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche fest. Der Bebauungsplan trifft zudem Festsetzungen zu öffentliche Grünflächen, zur Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung. Im Regionalplan wird das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet im wesentlichen Wohnbaufläche dar.
5Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: Der Ausschuss für Umwelt und Planung der Antragsgegnerin beschloss am 19.4.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 Ortsteil T. , Bereich zwischen T1.-----straße und K.------straße . Die Bekanntmachung erfolgte unter Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung im Amtsblatt vom 1.6.2018. Die Antragsteller machten als Teil der Interessengemeinschaft K1. -C. -Straße/K.------straße 00 mit Schreiben vom 24.6.2018 zahlreiche Bedenken geltend. In der Bürgerversammlung am 12.6.2018 erklärte der Antragsteller u. a., er betrachte sein Grundstück wegen des Baumbestandes und der Vogelarten als grüne Lunge des Gebietes. Am 27.9.2018 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Planung der Antragsgegnerin die förmliche Behördenbeteiligung und die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 19.10.2018 bis einschließlich 20.11.2018 erfolgte im Amtsblatt vom 12.10.2018. Mit E-Mail vom 20.11.2018 und Schreiben vom 18.12.2018 machten die Antragsteller u. a. geltend, die Planungen hätten zur Folge, dass ihr Flurstück 113 von einer Bebauungsmöglichkeit dauerhaft ausgeschlossen sei. Dafür bestehe kein vernünftiger Grund. Dadurch werde in ihre Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3 GG eingegriffen. Aufgrund von Änderungen u. a. der Begründung, des Umweltberichts und der textlichen Festsetzungen sowie der Aufnahme von Hinweisen hinsichtlich der Kampfmittelbeseitigung erfolgte in der Zeit vom 1.3.2019 bis einschließlich zum 15.3.2019 die erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB. Die Bekanntgabe erfolgt im Amtsblatt vom 22.2.2019.
6In seiner Sitzung am 28.3.2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 19.4.2019 im Amtsblatt und auf der Homepage der Antragsgegnerin.
7Die Antragsteller haben am Montag, dem 20.4.2020, den Normenkontrollantrag gestellt.
8Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Die getroffenen Festsetzungen schränkten sie in ihrem Eigentumsrecht ein. Der Antrag sei begründet. Ihre Flurstücke würden ohne sachliche Gründe in ihrer baulichen Nutzbarkeit eingeschränkt. Damit würden sie gegenüber den anderen Flurstücken im Plangebiet benachteiligt. Die Festsetzung des Flurstücks 113 als private Grünfläche und der damit verbundene vollständige Ausschluss einer Bebauung stelle nicht das Ergebnis eines angemessenen Ausgleichs der betroffenen Belange dar. Weder in den textlichen Festsetzungen noch in der Begründung werde die Festsetzung einer privaten Grünfläche erwähnt oder erläutert. Die Festsetzung der privaten Grünfläche berücksichtige nicht hinreichend ihre Eigentumsbelange. Dem Umweltbericht sei nicht zu entnehmen, dass die mit der Umsetzung des Bebauungsplans einhergehenden Umweltauswirkungen durch die Festsetzungen des Flurstücks 113 als private Grünfläche abgemildert und erhebliche negative Umweltauswirkungen vermieden würden. Die Flurstücke 113 und 114 seien bei der Erstellung des Umweltberichts außen vor geblieben. Die im Bebauungsplan vorgesehene Dichte der Besiedlung sei in F. einzigartig. Die Realisierung einer derart engen Bebauung sei in einem Ortsteil wie T. , welcher am östlichen Rand des Stadtgebiets von F. liege und eine dörfliche Ausprägung habe, fehl am Platz. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Flurstücks 113 als Grünfläche. Auch könne der in der Bürgerversammlung getätigte Einwand nicht zu ihren Lasten gehen. Sie verlangten die Gleichbehandlung zu anderen Nachbarn und die Bebaubarkeit ihrer Flächen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin seien Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Etwas anderes gelte allenfalls für eine Bebauung untergeordneter Bedeutung. Eine Bebauung des Flurstücks 113 mit Wohngebäuden sei durch die Festsetzung als private Grünfläche faktisch ausgeschlossen.
9Die Antragsteller beantragen,
10den Bebauungsplan Nr. 22 Ortsteil T. - Bereich zwischen T1.-----straße und K.------straße - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es sei unzutreffend, dass das Flurstück 113 in der Begründung keine Erwähnung finde und keine Begründung für die Festsetzung der privaten Grünfläche gegeben worden sei. Im Umweltbericht werde darauf eingegangen, dass die mit der Umsetzung des Bebauungsplans einhergehenden Umweltauswirkungen durch die Festsetzungen u. a. des Flurstücks 113 als private Grünfläche abgemildert und durch die festgesetzten Maßnahmen erhebliche negative Umweltauswirkungen vermieden würden. Auch in den Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung werde auf die Bedeutung der Grünflächen für die Vermeidung erheblicher negativer Umweltauswirkungen eingegangen. Die Antragsteller selbst hätten im Rahmen der Bürgerbeteiligung ausdrücklich auf die Bedeutung des Flurstücks 113 als Grünfläche hingewiesen. Im Rahmen der Abwägung seien sowohl das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Flurstücks 113 als „grüne Oase“ als auch das Interesse der Antragsteller an der Bebaubarkeit des Flurstücks berücksichtigt und gegeneinander abgewogen worden. Hinsichtlich der Bebaubarkeit des Flurstücks sei es zwar zutreffend, dass eine Bebauung nur eingeschränkt zulässig sei. Jedoch habe sich die Rechtsposition der Antragsteller im Vergleich zu der Situation vor dem Bebauungsplan nur wenig verschlechtert. Das Flurstück sei dem Außenbereich zuzuordnen und somit schon kraft Gesetzes weitgehend von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen gewesen. Auch gehe mit der Festsetzung als private Grünfläche kein vollständiger Ausschluss der Bebaubarkeit einher.
14Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 7.10.2021 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
18Der Antrag ist zulässig.
19Die Antragsteller sind antragsbefugt.
20Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N.
22Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind Grundeigentümer im Plangebiet und wenden sich u. a. gegen ihr Eigentum betreffende Festsetzungen des Plans.
23Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1, 57 VwGO i V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
24Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag.
25Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Es genügt, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Plan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN3.18 -, BRS 86 Nr. 33 = BauR 2019, 813; OVG NRW, Urteil vom 27.1.2021 - 7 D 87/18.NE -,juris, m. w. N.
27Es erscheint hier nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragsgegnerin mit Blick auf eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans für den Erlass eines neuen Bebauungsplans entscheidet, der für die Antragsteller günstigere Festsetzungen, z. B. für das Flurstück 113, enthält.
28Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.
29Die Prüfung des Senats ist dabei auf sogenannte "Ewigkeitsmängel" beschränkt, da innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Rügen erhoben worden sind.
30Der am 20.4.2020 und damit am letzten Tag der Jahresfrist bei Gericht eingegangene Antragsschriftsatz ist der Antragsgegnerin ausweislich der Gerichtsakte erst am 27.4.2020 übermittelt worden. Dem lag die Eingangsverfügung des Senats vom 22.4.2022 zu Grunde. Unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin haben weder die Antragsteller noch Dritte im maßgeblichen Zeitraum Rügen erhoben. Dies ergibt sich aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 28.1.2022 und ist seitens der Antragsteller - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht in Frage gestellt worden.
31Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird aber nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht. § 167 ZPO findet keine Anwendung.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.8.2018 - 4 BN 44.17 -, BRS 86 Nr. 41 = BauR 2018, 1982.
33In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses findet sich auch der erforderliche Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB.
34Eine Belehrung nach § 215 Abs. 2 BauGB darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Mängeln abzuhalten. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2021 - 7 D 91/19.NE -, juris,m. w. N.
36Dies ist hier nicht der Fall. Die Belehrung der Bekanntmachung vom 19.4.2019 lautet:
37"§ 215 Abs. 1
38Unbeachtlich werden
391. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
402. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
413. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind."
42Der Bekanntmachungstext gibt den Gesetzeswortlaut der Vorschriften des Baugesetzbuches wieder. Der "überschießende" (weil vorliegend nicht einschlägige) Hinweis auf § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB betreffend Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB ist nicht geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, Mängel rechtzeitig geltend zu machen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.11.2021 - 7 D 91/19.NE -, juris, m. w. N.
44Ein nach alledem allein beachtlicher "Ewigkeitsmangel" des streitigen Bebauungsplans ist nicht zu ersehen.
45Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BRS 81 Nr. 1 = BauR 2013, 1399, m. w. N.
47Anhaltspunkte für einen derartigen Missgriff sind nicht erkennbar.
48Soweit sich die Antragsteller gegen die übermäßige Bebauungsdichte, die ohne sachlichen Grund erfolgende Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit auch des Flurstücks 114 und insbesondere die Ausweisung ihres Flurstücks 113 als private Grünfläche wenden und dazu vortragen, ihre Eigentumsbelange seien weder erwähnt noch abgewogen worden, machen sie Fehler im Abwägungsvorgang geltend, die der Pflicht zur rechtzeitigen Rüge unterliegen.
49Ein Fehler im Abwägungsergebnis, bei dem es sich um einen sogenannten "Ewigkeitsmangel" handelt, liegt auch hinsichtlich der Festsetzung der privaten Grünfläche nicht vor. Ein Abwägungsergebnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann fehlerhaft, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620, m. w. N.
51Die Anforderungen an die Annahme eines solchen "Ewigkeitsfehlers" sind hoch.
52Vgl. Külpmann in Bischopink/Külpmann/
53Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 783.
54Dass diese strengen Vorgaben hier erfüllt sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sind hinreichende städtebauliche Gründe für die Festsetzung einer privaten Grünfläche, wie beispielsweise Ausgleich von Eingriffen in die Natur und Landschaft oder Gesichtspunkte des Natur- und Artenschutzes,
55vgl. dazu Gierke in Brügelmann, BauGB, 114. Lfg, Stand April 2020, § 9 Rn. 617, m. w. N.,
56ebenso denkbar wie eine fehlerfreie Abwägung, die die privaten Interessen der Antragsteller hinter derartige städtebauliche Belange zurücktreten lässt. Eine fehlerfreie Nachholung des Abwägungsvorgangs, die zum selben Abwägungsergebnis führt, ist damit jedenfalls nicht ausgeschlossen.
57Sonstige "Ewigkeitsmängel" sind nicht ersichtlich und haben die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt.
58Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
60Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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Referenzen
- BGB § 188 Fristende 1x
- § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- VwGO § 42 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- VwGO § 159 1x
- § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 91/19 2x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 132 1x
- 7 D 87/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 3x
- § 1 Abs. 3 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 4a Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 214 Abs. 2a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)